BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 232/05 Verk374ndet am: 9. Juli 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 157 C Der Begriff "Pfand" auf einer individualisierten - dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren - Getr344nkeflasche beinhaltet das Angebot des dort namentlich genannten Getr344nkeherstellers/Vertreibers an je-dermann, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zur374ckzunehmen. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 232/05 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die einen Flaschengro337handel betreibt, befasst sich mit der Sortierung von Getr344nkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getr344nkeher-stellern an und sortiert aus den mit Leergut best374ckten Getr344nkek344sten ihrer Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt darf sie in dem jeweils vereinbarten Verh344ltnis die aussortierten Fremdflaschen behalten. Auf diese Weise haben sich bei der Kl344gerin erhebliche Best344nde an Flaschen der franz366sischen Mineralwassermarken V. und E. angesammelt. Die Be-klagte vertreibt diese Wassersorten in Deutschland und verwendet hierzu 1,5 Liter PET-Einwegpfandflaschen, die sie beim Verkauf des Wassers mit ei- 1 - 3 - nem Pfandbetrag von 0,25 200 belegt; dieser Betrag wird auch auf den nachfol-genden Handelsstufen vom jeweiligen K344ufer erhoben. Der Name des jeweili-gen Wassers ist in die Flaschen eingestanzt, das Wort "Pfand" bzw. "Pfandfla-sche" ist aufgedruckt. Die Flaschen sind mit Banderolen versehen. Die Bande-rolen enthalten neben den Angaben zu dem Mineralwasser und zu seiner Her-kunft u.a. den Aufdruck "Pfand 200 0,25" bzw. "0,25 200 Pfand" und den Hinweis, dass das Wasser in Deutschland von der Beklagten vertrieben wird. Die Kl344ge-rin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, sie sei im Besitz von jeweils 60.000 leeren Flaschen der Marken V. und E. , die von der Beklagten gegen Pfandzahlung in den Verkehr gebracht worden seien, auf Auszahlung des Pfandgeldes (30.000,00 200) Zug um Zug gegen Herausgabe dieser 120.000 Flaschen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt erfolglos. 2 I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NJW 2005, 3148) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 3 Das Flaschenetikett erwecke bei dem Endverbraucher den Eindruck, dass die Beklagte als Vertreiberin des Wassers eine R374ckgabe des Leerguts w374nsche und bereit sei, neben dem Abf374ller des Mineralwassers f374r den Einsatzbetrag aufzukommen. Hieraus ergebe sich eine vertragliche Verpflich-tung der Beklagten, dem Endkunden den Pfandbetrag zu erstatten. Dieser An- 4 - 4 - spruch des Endkunden gehe nach 247 426 BGB auf einen H344ndler 374ber, der bei der R374cknahme der Flasche das Pfand einl366se; einem Dritten, der den Besitz an der Flasche erwerbe, werde der Anspruch stillschweigend abgetreten. 5 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur im Ergeb-nis stand. 6 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Frage, ob die Beklagte nicht nur gegen374ber ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch gegen374ber der au337erhalb ihrer Vertriebskette stehenden Kl344gerin zur Erstattung des Pfandbetrages und zur R374cknahme der von ihr in den Handel gebrachten Pfandflaschen verpflichtet ist, nur mit Blick auf den Erkl344rungsinhalt der Flaschenbanderole beantwortet werden kann. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in der Banderole enthaltenen Erkl344rungen - jedenfalls - der Beklagten als dem dort genannten Vertriebsunternehmen zuzurechnen sind. 2. Verfehlt ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, aus der Banderole ergebe sich lediglich die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen von dem Endverbraucher zur374ckzuneh-men und diesem das Pfandgeld zu erstatten. Nach dem objektiven Erkl344rungs-inhalt der Banderole ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr vertriebenen Fla-schen von jedem beliebigen Besitzer einer solchen Flasche zur374ckzunehmen und ihm den Pfandbetrag auszuzahlen. 7 a) Der Senat kann den in den Flaschenbanderolen verk366rperten Erkl344-rungsinhalt nach objektiven Kriterien selbst feststellen, weil die Beklagte eine Vielzahl von Flaschen mit derartigen Banderolen in den Verkehr gebracht hat, die f374r einen zahlenm344337ig nicht eingegrenzten Personenkreis bestimmt sind 8 - 5 - (vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1994 - II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185 f.; Sen.Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). 9 b) Der auf der Flaschenbanderole aufgedruckte Begriff "Pfand" beinhaltet die verbindliche Zusage, diese Flasche gegen Erstattung des angegebenen Betrages zur374ck zu nehmen. Diese Willenserkl344rung wird von der Beklagten abgegeben, weil die Beklagte die f374r den Vertrieb des Mineralwassers verwen-deten Flaschen mit dieser Banderole versehen in den Verkehr gebracht hat. Sie richtet sich nicht nur an die Vertragspartner der Beklagten und ist auch nicht auf deren Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen Erkl344rung ergibt vielmehr, dass die Beklagte den Vertrag mit jedem abzuschlie-337en bereit ist, der im Besitz ihrer Flaschen ist und ihr diese zur374ckbringt. Das Wort "Pfand" in Verbindung mit der Angabe eines bestimmten Geldbetrages vermittelt dem Erkl344rungsadressaten die Vorstellung, dass die Beklagte, die ihr Wasser in so etikettierten und durch den eingestanzten Namen des Wassers dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren Flaschen in den Verkehr gebracht hat, ein Interesse daran hat, diese Flaschen zur374ck zu bekommen und deshalb bereit ist, jedem beliebigen Dritten f374r die R374ckgabe einer solchen Flasche den angegebenen Betrag zu zahlen. Dieses - auf dem Inhalt der Banderole beruhende - Verst344ndnis des Rechtsverkehrs wird zudem durch den auch auf den Flaschen selbst befindlichen Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" best344tigt. c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beklagte eine derar-tige Verpflichtungserkl344rung gegen374ber jedermann nicht abgeben will, weil sie an der R374ckf374hrung der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen kein wirt-schaftliches Interesse hat. Hierauf kommt es nicht an. Aus dem objektiven In-halt der Banderole, insbesondere aus dem dort verwendeten Begriff "Pfand", 10 - 6 - verbunden mit der Angabe eines Zahlungsbetrages, ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Bei der Auslegung von Willenserkl344rungen, die f374r eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen k366nnen, ist ausschlie337lich der objektive Inhalt der Erkl344rung ma337geblich. Hin-gegen d374rfen subjektive Vorstellungen der Beklagten, die den potentiellen Er-kl344rungsadressaten nicht bekannt und auch nicht erkennbar sind, weil sie im Inhalt der Erkl344rung keinen Ausdruck gefunden haben, nicht ber374cksichtigt wer-den (vgl. Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102). d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines - an jedermann gerichteten - Angebotes der Beklagten, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zur374ckzunehmen, nicht entgegen, dass der Banderole nur eine Postfachanschrift der Beklagten zu entnehmen ist. Die unmissverst344ndli-che Bedeutung des auf der Banderole aufgedruckten Wortes "Pfand" l344sst kei-ne andere Auslegung der in der Banderole verk366rperten Erkl344rung zu. 11 Durch dieses Verst344ndnis der Banderole wird die Beklagte nicht unzu-mutbar belastet. Anders als die Revision offenbar bef374rchtet, f374hrt das Verspre-chen der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen Auszahlung des auf der Banderole angegebenen Betrages von jedermann zu-r374ckzunehmen, nicht dazu, dass der R374cklauf der leeren Getr344nkeflaschen nicht mehr regelm344337ig auf dem durch das Vertriebssystem vorgegebenen Weg stattfindet, sondern dass die Flaschen von jeder Vertriebsstufe einschlie337lich des Endverbrauchers unmittelbar an die Beklagte zur374ckgeliefert werden. Es gew344hrleistet jedoch dem Abnehmer ihres Produktes - ungeachtet etwa beste-hender 366ffentlich-rechtlicher R374cknahmeverpflichtungen - einen gro337z374gigen und bequemen R374cklauf des Leergutes, weil sich jeder zur R374cknahme des 12 - 7 - Leergutes bereite H344ndler darauf verlassen kann, seine Pfanderstattungsan-spr374che jedenfalls gegen die Beklagte durchsetzen zu k366nnen. 13 e) Ob die Beklagte nicht nur durch das in der Flaschenbanderole erkl344rte und von der Kl344gerin - mit der Aufforderung, ihr die Pfandbetr344ge gegen R374ck-gabe der Flaschen zu erstatten - angenommene Angebot, sondern auch nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung zur R374cknahme der Flaschen und Auszahlung des Pfandgeldes verpflichtet ist, bedarf hier keiner Entschei-dung. 3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, aufgrund der Aussagen der Zeugen Z. und M. stehe fest, dass sich im Besitz der Kl344gerin jeweils 60.000 1,5 Liter Pfandflaschen der Marken V. und E. befinden, die von der Beklagten in Deutschland vertrieben wurden. Die gegen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensr374gen sind nicht begr374ndet. Die tatrichterliche W374rdigung der Zeu-genaussagen ist m366glich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Re-vision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob f374r s344mtliche bei der 14 - 8 - Kl344gerin lagernden Flaschen der Pfandbetrag von einem Endverbraucher ge-leistet wurde, kommt es nach dem vom Senat festgestellten Erkl344rungsinhalt der Flaschenbanderole nicht an. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2004 - 11 O 84/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 274/04 -
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