BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 232/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 12 U 54/07 - wird zur374ckgewie-sen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die vom Beklagten als grunds344tzlich geltend gemachte Rechtsfrage der Wissenszurechnung des Erblassers auf den Er-ben kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Dem Kl344ger steht n344mlich ein unverj344hrter Schadensersatzan-spruch in H366he des Klagebetrages gem344337 247 1922 Abs. 1, 247 280 Abs. 1 a.F., 247 281 Abs. 1 a.F., 247 275 Abs. 1 a.F., 247 282 a.F. BGB zu. Durch die abredewidrige Einl366sung des Schecks bei der Bauspar-kasse ist es dem Beklagten unm366glich geworden, den Scheck - 3 - gem344337 247 667 BGB herauszugeben. Aufgrund der Einl366sung des Schecks und der Einzahlung auf das der Bausparkasse selbst ge-h366rige Konto hat der Beklagte aber aus dem mit der Einreichung des Schecks begr374ndeten Inkassovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - NJW 2002, 1950, 1951) zur Bau-sparkasse einen Anspruch auf Auszahlung des Gutschriftbetrages erhalten, denn der Scheckbetrag sollte erkennbar nicht der Bau-sparkasse geschenkt werden. Der Beklagte hat deswegen ein Surrogat, den Anspruch auf Auszahlung des Scheckbetrages, als Ersatz f374r den eingel366sten Scheck erhalten. Der urspr374nglich auf Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen die Bausparkasse gerichtete Herausgabeanspruch nach 247 281 BGB a.F. ist jedoch seinerseits unm366glich (247 275 Abs. 1 BGB a.F.) geworden, da das Geld sich nicht mehr bei der Bausparkasse be-findet, insbesondere vom urspr374nglichen Konto abgebucht worden ist. Der Beklagte hat sich als Darlegungs- und Beweispflichtiger (247 282 BGB a.F., 247 275 Abs. 1, 247 280 BGB a.F.) nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend hinsichtlich seines mangelnden Verschuldens bez374glich des Verbleibs des Geldes entlastet. Deshalb hat er wiederum Schadensersatz we-gen der Unm366glichkeit der Herausgabe des Surrogats (247 280 Abs. 1 BGB a.F.) zu leisten, der hier den gleichen Umfang hat wie der urspr374ngliche Schadensersatzanspruch wegen der auftrags-widrigen Einl366sung des Schecks als Verletzung des urspr374ngli-chen Auftragsverh344ltnisses. - 4 - Dieser Anspruch des Kl344gers ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrung nach der k374rzeren neuen regelm344337igen Verj344hrungsfrist (Art. 229 247 6 Abs. 1, 4 EGBGB) setzt voraus, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGHZ 171, 1, 9 ff). Dies wiederum bedingt, dass Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis des Gl344ubigers hinsichtlich der den Anspruch begr374ndenden Umst344nde und der Person des Schuld-ners besteht, die sich hinsichtlich des Anspruchs aus 247 281 BGB a.F. auch auf das Surrogat (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 285 Rn. 12; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., 247 285 Rn. 20) und hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aus 247 280 Abs. 1 BGB a.F. auch auf die Unm366glichkeit der Her-ausgabe des Surrogats beziehen m374ssen. F374r eine solche Kennt-nis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis des Erblassers, die dem Kl344-ger 374berhaupt zugerechnet werden k366nnte, hat der Beklagte nichts vorgetragen und es ist auch nichts daf374r ersichtlich. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 5 - Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 24.030,72 200 Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2007 - 16 O 379/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 12 U 54/07 -
Full & Egal Universal Law Academy