ECLI:DE:BGH:2016:290916BIZR232.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 232/15 vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löff ler und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2 4 Gründe : I. Der klagende Verein ist ein Selbstkontrollorgan der pharmazeutischen Industrie. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehören der Schutz und die Stärkung des Wettbewerbs für Heilmittel und verwand te Produkte und die Überprüfung der Lauterkeit der Werbung für diese Produkte. Die Beklagte b e- fasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln. In ihrem I n- ternetauftritt bewarb sie das Produkt "Almased Vitalkost" mit Aussagen über eine Bee influssung des metabolischen Systems, die Stärkung des Immun - systems , die Steigerung des HGH - Spiegels und der Blutwerte, des Immun - systems und allgemein der "Vitalität". Außerdem warb sie auf ihrem Internetau f- 1 - 3 - tritt mit der Abbildung eines Apothekers und se ines Teams, verbunden mit der Aussage: "In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit Almased - aus eig e- ner Erfahrung" . Schließlich warb die Beklagte auf der Produktverpackung mit der Angabe "... reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewi cht s- ab nahme begünstigt" . Der Kläger hat diese Angaben als Verstoß gegen Vo r- schriften der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheit s- bezogene Angaben über Lebensmittel sowie gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 LFGB aF beanstandet und die Beklagte auf U nterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung veru r- teilt . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Celle, GRUR - RR 2016, 361 ) . Das Berufungsgericht hat die Revision nicht z ugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der e r- strebten Revision möchte sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzlic he Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen k eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 1 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuG H, Urteil vom 6. Oktober 1982 C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). En t- gegen der Ansicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidung s- erhebliche Frage zu r Aus legung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu bean t- worten ist . 2 3 4 - 4 - a ) Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall nicht die grundsätzlich bedeutsame und vom Gerichts hof der Europäischen Union z u klärende Rechtsfrage auf, ob gesund heitsbezogene Angaben nach Art. 10 der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Leben s- mittel gemacht werden dürfen, für den, die oder das sie zug elassen sind, nicht jedoch für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das B e- rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Verkehr die angegri f- fenen Werbeaussagen nicht als i nhaltlich gleichbedeutend mit den von der B e- schwerde angeführten, bereits zug e lassene n Claim s für Fructose und Zink a n- sehen wird. Auf die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachte Frage, ob sich die Beklagte außerdem auch deshalb nich t auf die beiden zugelassenen Claims berufen könne, weil diese auf konkrete Inhaltssto f- fe ("Fructose", "Zink") abstellten, während die Werbung der Beklagten allgemein dem Produkt "Almased" die beanstandeten Wirkungen beimisst, kommt es im Streitfall also n icht an. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Ang aben beruht, mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist ( BGH, Urteil vom 7. April 2016 I ZR 81/15 , GRUR 2016, 1200 Rn. 36 = WRP 2016, 1359 - Repair - Kapseln). Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Angaben un zulässig, weil diese die Wirkungsaussagen nicht mit Zink oder Fructose in Verbindung bringen. Der Senat hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als zwe i- felsfrei angesehen und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- 5 6 7 - 5 - schen Union nicht für erf orderlich gehalten ( BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 41 - Repair - Kapseln ). Eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist auch im Streitfall nicht erforderlich. b ) Ohne Erfolg meint die Beschwerde ferner , der Rech tsstreit werfe die klärungsbedürftige und grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob die Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 auch auf solche pflanzlichen Stoffe (sog. "Botanicals") A n- wendung finden, die bereit s Gegenstand einer Überprüfung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit waren. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, dass diese Frage umstritten oder sonst klärungsbedürftig ist. S ie ist vielmehr eindeutig zu verneinen. Abweiche n- des wird - so weit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung n och in der Literatur vertreten. P roblematisch ist allenfalls , wie Angaben zu "Botanicals" zu behandeln sind, die bislang von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit noch nicht beschieden, sonde rn deren Prü fung zurückgestellt worden ist ( vgl. Erw ä- gungsgrund 5 der Verordnung EU Nr. 536/2013 ). Um diese Problematik geht es im Streitfall jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, das h ier in Rede stehende Sojaeiwei ß , aus dem das Produkt "Al mased - Vitalkost" nach den vom Berufungsgericht unterstellt en Vortrag der Beklagten besteht, sei kein "B o- tanical" im vorstehenden Sinne. Vielmehr habe die Kommission der Europä i- schen Union sämtliche beantragte gesundheitsbezogene Angaben zu Sojapr o- tein, Soj a und Soja - Inhaltsstoffen nicht etwa zurückgestellt, sondern nach B e- wertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit umfassend abgelehnt und als "non - authori sed" bezeichnet . Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an. Da es sich im Streitfall mithin nicht um Angaben in Bezug 8 9 10 - 6 - auf ein zurückgestelltes Produkt handelt, stellt sich auch die Problematik der Anwendbarkeit von Übergangsvorschriften nicht. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist zudem deshalb nicht entscheidungserh eblich, weil die konkret angegriffenen Aussagen nicht hinre i- chend wissenschaftlich gesichert und deshalb als irreführende Angaben unz u- lässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 f. = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mi t Gewichtsvorteil, mwN) . Die Beschwerde macht selbst geltend, dass wissenschaftliche Nachweise für Wi r- kungen pflanzlicher Stoffe nicht erbracht werden können, weil es technisch u n- möglich sei, pflanzliche Lebensmittel derart zu standardisieren, dass an ihne n wissenschaftliche Versuche durchgeführt werden könnten. Die angegriffene Werbung lässt solche Vorbehalte jedoch nicht erkennen, sondern verspricht mehrere gesundheitsfördernde Wirkungen ohne jede Einschränkung. 11 - 7 - 2 . Von einer näheren Begründung wird ge mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 31.07.2014 - 7 O 142/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2015 - 13 U 123/14 - 12 13
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