ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR232.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 232/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieausweis UWG § 3a, § 5a Abs. 2 und 4; EnEV § 16a; Richtlinie 2010/31/EU Art. 12 Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - OLG Hamm LG Münster Leitsatz berichtigt durch Beschluss vom 21. März 2018 Führinger Justizangestellte al s Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter F eddersen und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 30. August 2016 wird a uf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 11. April 2015 ließ sie in der Tageszeitung "W . N . " die im Tenor des angegriffenen Urteils abgebildete n Werbeanzeig e n für den Verkauf eines Hauses und die Vermietung einer Wohnung veröffentlichen. Die Klägerin ist in d ie beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualif i- zierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck , den Natur - und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte in ihren Anzeigen gemäß § 16a der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesp a- rende Anlagentechnik bei Gebä uden (EnEV) den wesentlichen Energieträger für die Heizung der Gebäude angeben müssen, was nicht geschehen sei. Sie 1 2 3 - 3 - nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu veru r- teilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wet t- bewerbs, a) in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne s i- cherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV e r- forderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immob i lienanzeige der Beklagten in de n " W . N . " vom 11. April 2015 , die wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klageantrag eingefügte Werbeanzeige) und/oder b) in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV e r- forderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immob i lienanzeige der Bekl agten in den " W . N . " vom 11. April 2015 , die wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klageantrag eingefügte Werbeanzeige), 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 245 fünf Prozentpunkten üb er d em Basiszinssatz seit dem 14 . Mai 2015 zu za h- len. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Münster, Urteil vom 25. November 2015 21 O 87/15, GRUR - RS 2015, 20957 = BeckRS 2015, 20957) . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklag ten zurückg e- wiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsg ericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet sei. Zwar normiere § 16a EnEV Pflichtangaben für Immobilienanzeigen in kommer ziellen Medien im Hinblick auf einen vorhand e- nen Energieausweis. Adressaten dieser Verpflichtung seien jedoch lediglich Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Im Streitfall könne die Frage offen bleiben, ob die Informationsverpflichtung bei ric htlinienkonformer Auslegung i m Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/E U über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153/13 vom 18. Juni 2010, S. 13) auch auf Immobilienmakler zu erstrecken sei. Jedenfalls stellten die Pflichtangaben m it näheren Informationen zum wesentlichen Energieträger des Gebäudes wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse , sich anhand diese s Kriteri ums möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energ etischen Qualität des Gebä u- des zu machen. Damit erhalte er zugleich die Möglichkeit zu einem überschl ä- gigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten. Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interess e der Bekla g- ten , die Informationen nicht zu erteilen, vor. Die Beklagte enthalte dem Ve r- braucher die b enötigten Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vor. Das Vorenthalten der Informationen sei geschäftlich relevant, weil die hier in Rede stehenden Informationen erheblic he Bedeutung für die Entscheidung des Ve r- brauchers h ätten . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision de r Beklagten hat keinen Erfolg . Der Klägerin steh t allerdings kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG wegen eines Verst oßes gegen § 16a EnEV zu (dazu unter II 1) . Die Klägerin kann die Beklagt e jedoch unter dem Gesicht s- 5 6 7 - 5 - punkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Info r- mationen gemäß § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen (dazu unter II 2). 1. E ine Haftung de r Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Recht s- bruchs nach § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG in Verbindung mit § 16a EnEV kommt nicht in Betracht. a ) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr ge stützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten de r Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 Energieeffizienzklasse I; Urteil vom 15. Dezember 2016 I ZR 213/15, GRUR 2 017, 288 Rn. 17 = WRP 2017, 309 Energieverbrauchs - kennzeichnung ). Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 25 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II, mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. aa) In der Zeit zwischen der b eanstandeten Verhaltensweise der Bekla g- ten am 1 1. April 2015 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsu rteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die B e- urteilung des Streitfalls maßge bliche Änderung der Rechtslage folgt daraus j e- doch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des Rechtsbruchtatb e- stands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitse rfordernis ist 8 9 10 - 6 - nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Vorau s- setzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der ein facheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 Wir helfen im Traue r- fall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 288 Rn. 18 Energieverbrauchskennzeichnung). bb) Die Bestimmung des § 16a EnEV regelt die Pflichtangaben in Imm o- bilienanzeigen und ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2014 nicht geändert worden. Nach § 16a Abs. 1 EnEV hat ein Verkäufer eines bebauten Grun d- stücks vor dem Verkauf bei Aufgabe eine r Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Pflichtangaben enthalten sind, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Als Pflichtangaben gelten die Art des Energieausweises (E nergieb e- darfs - oder Energieverbrauchsausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für Gebäude, die im Ene r- gieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebä u- des, bei Wohngebäuden das ge nannte Baujahr und die genannte Energieeff i- zienzklasse. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV ist entsprechend anzuwe n- den auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, eine r Wo h- nung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit (§ 16a Abs. 2 EnEV). b ) Die Bestimmung des § 16a EnEV stellt eine dem Schutz der Verbra u- cher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Ve r- braucher über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkenn t- nis treffen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, G RUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 Gallardo Spyder; BGH, GRUR 2017, 288 Rn. 26 11 12 - 7 - Energieverbrauchskennzeichnung; Urteil vom 15. Dezember 2016 I ZR 221/15, GRUR 2017, 292 Rn. 24 = WRP 2017, 313 Energieverbrauchs - kennzeichnung im Internet). c) De r Immobilienmakler ist allerdings nicht Adressat dieser Bestimmung. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Auslegung von § 16a EnEV wie bei jeder Auslegung einer Vorschrift vom Wortlaut der Norm auszugehen ist. Nach dem Wortlaut sind Immobilienmakler nicht Adressat der in Rede stehenden Informationsverpflichtung. Der Verpflic h- tung nach Absatz 1 unterliegen Verkäufer. Die Pflicht zur Information gilt nach Absatz 2 entsprechend für den dort genannten Personenkreis (Verm ieter, Ve r- pächter und Leasinggeber). bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Falle des Verkaufs oder der Ve r- mietung trifft nur die in § 16 EnEV aufgeführten Adressaten der Bestimm ung. Eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Immobilienmakler ist dort nicht vorg e- sehen. Verpflichtet ist nur der Inhaber des veräußerten Rechts oder des O b- jekts (Danner, Energierecht, 2007, § 16 B 3 EnSp VIII Rn. 20; Klemm, CuR 2014/2015, 148, 150). cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass aus der En t- stehungsgeschichte sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Ausdehnung der Ve r- pflichtung auf Immobilienmakler ergibt. Gemäß § 16 Abs. 2 EnEV in der Fa s- sung vom 24. Juli 2007 hat der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, eines grundstücksgleichen Rechts an einem bebauten Grundstück oder Wohn oder Teileigentums dem potentiellen Käufer einen näher beschriebenen Energi e- ausweis vorzulegen, spätestens unverzüglich nachdem der potentielle Käufer dies verl angt hat. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Eigentümer, Vermi e- ter, Verpächter und Leasinggeber. 13 14 15 16 - 8 - Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 und 3 EnEV wurde durch die Zweite Ve r- ordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 neu gefas st. Mit der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung wurde die Vorl a- gepflicht näher ausgestaltet. Danach hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung dem potentiellen Käufer vorz u- legen. Findet keine Besichtigung statt, h at der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie dem potentiellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich, wenn der potentielle Käufer ihn hierzu auffordert (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnEV). Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2014 hat der V eror d- nungsgeber die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in § 16a EnEV näher geregelt. Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzune h- men (vgl. BR - Drucks. 113/13 S. 97). Nach dem Inhalt der M aterial i en zur Änd e- rung der Energieeinsparverordnung ist es Aufgabe des Verkäufers , die Au f- nahme der Pflichtangaben sicherzustellen. Im Fall der Beauftragung eines Ma k- lerbüros hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflich tangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden. dd ) Bei der Auslegung des § 16a EnEV ist ferner zu beachten, dass di e- se Regelung der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU dient. Danach muss bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, G ebäudeteilen in einem Gebäude und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtene r- gieeffizienz vorliegt, in den Verkaufs - und Vermietungsanzeigen in kommerzie l- len Medien der im Ausweis angegebene Indikator genannt werden. Die B e- stimmung des § 16a EnE V genügt den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtl i- nie 2010/31/EU nicht, soweit der Kreis der Verpflichteten geregelt ist. Das nationale Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichte n (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 C - 428/11, GRUR 2012, 1269 Rn. 41 = WRP 2012, 1269 Purely Creative). Dazu sind anerkannte Grundsätze der Gesetzesausl e- 17 18 19 - 9 - gung und der Gesetzesfortbildung, einschließlich der teleologischen Reduktion und der verfassungsk onformen Auslegung und Rechtsfortbildung heranzuzi e- hen, um ein Ergebnis zu erreichen, dass den Vorgaben der Richtlinie entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 28. Oktober 2015 VIII ZR 158/11, B GHZ 207, 209 Rn. 37). Der Wortlaut der nationalen Regelung bildet dabei keine Grenze. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten ( BVerfG, NJW 2 012, 669 Rn. 47; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung b e- steht, obliegt den Gerichten der M itgliedstaaten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 119, 247, 274; BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der no r- mative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 234 zur verfassungsko nformen Auslegung). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorste l- lung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonfo rme Auslegung nur in B e- tracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck - und Zielse t- zung entspricht (vgl. Gebauer in Gebauer/ Wiedmann, Zivilrecht unter europä i- schem Einfluss , 2. Aufl. , Kap. 4 Rn. 41, 43; Höpfner, Die systemkonforme Au s- legung , 2008 , S. 272 f.). Der Grundsatz unions rechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen ( EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 C - 282/10, NJW 2012, 509 - 10 - Rn. 25 - Dominguez; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50; Gebauer aaO Rn. 43). Der Verordnungsgeber hat bewusst davon abgesehen, den Adressate n- kreis der Informationsverpflichtung in Immobilienanzeigen auch auf Immobil i- enmakler zu erstrecken. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungsko n- zepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber geschaffen, vor dem Verkauf in einer Anzeige in kommerziellen Medien aufzuklären. Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision s- erwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber b e- wusst davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR - Drucks. 113/13, S. 97). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Veror d- n ungsgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden. Angesichts der eindeut i- gen Regelung fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung. d) Ist die Beklagte als Im mobilienmaklerin danach nicht Adressatin des § 16a EnEV, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine t ä- terschaftliche Haftung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 Rn. 13 Kommunalversicherer; Urteil vom 12. März 2015 I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 = WRP 2015, 1085 TV - Wartezimmer). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt im Strei t- fall auch keine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an einem fremden Wettbewerbsverstoß in Betracht. Dies e setzt allerdings nicht voraus, dass der Immobilienmakler selbst Normadressat der Informationsverpflichtung ist. Als Teilnehmer haftet auf Unterlassung, wer zumindest bedingt vorsätzlich den Wettbewerbsverstoß eines anderen fördert (vgl. BGHZ 177, 150 Rn. 14 f. Kommunalversicherer; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 47 = WRP 2013, 491 Solarinitiative). Das Berufungsgericht hat 20 21 - 11 - keine Feststellungen zu einer Haupttat getroffen, zu der die Beklagte Beihilfe geleistet haben könnte. Die Immobilienanzeigen, in denen allein die Beklagte als Ansprechpartnerin verzeichnet ist, hat sie selbst aufgegeben. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 , 5a Abs. 2 Satz 1 UWG begründet a ngesehen . a) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. Dezember 2015 ge l tenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksicht i- gung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den U mständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu e i- ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht g e- troffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nac h § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung w e- sentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informati onen (Nr. 3). b) Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 = WRP 2014, 686 Typenbezeichnung; U rteil vom 10. November 2016 I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 Hörgeräteausstellung). Durch die Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG mit Wirkung ab 10. Dezember 2015, die nunmehr mit den Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG nahezu wörtlich ü bereinstimmt, ist keine für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 28 = WRP 2016, 450 Fressnapf). c) Nach der Annahme des Berufungsgerichts gehören die in Rede s t e- henden Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebä u- 22 23 24 25 - 12 - des zu den als wesentlich anzusehenden Informationen, die dem Verbraucher in Immobilienanzeigen von Maklern nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehl er erkennen. aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Immobilienmakler Adressat der Informationsverpflichtung aus § 5a Abs. 2 UWG ist. (1) Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des Absa t- zes 2 Informationen , die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Veror d- nungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtl i- nien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den Informations pflichten im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG zählen die in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vorg e- sehenen Angaben. Nach dieser Bestimmung verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in einem Gebäude, für die ein Ausweis über die Energieeffizienz vorliegt, in Verkaufs und Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene I n- dikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird . Die Bestimmung nimmt von dieser Verpflichtung keinen bestimmten Personenkreis aus. Von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU sind deshalb auch Verkaufs und Vermietungsanze i- gen erfasst, die ein Immobilienmakler aufgegeben hat. (2) Allerdings sieht § 16a EnEV, durch den Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt wird, eine entsprechende Pflicht des Immobilienmaklers nicht vor (dazu oben II 1 c). Das ist jedoch unschädlich, obwohl § 5a Abs. 4 UWG nicht auf die unionsrechtlichen Vorschriften, s ondern auf die zu ihrer U m- setzung ergangenen Rechtsvorschriften abstellt. § 5a Abs. 4 UWG setzt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG um. Nach dieser Vorschrift sind die im Union s- recht festgelegten Informationsanforderungen maßgeblich. Eine unzureichende Umsetzung einer Richtlinienbestimmung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtl i- 26 27 28 - 13 - nie 2005/29/EG in deutsches Recht hier § 16a EnEV steht der Anwendung des § 5a Abs. 4 UWG nicht entgegen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Verordnungsgeber mit § 16a E nEV Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU durch die Beschränkung des verantwortlichen Personenkreises auf Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber nicht richtig umgesetzt hat. (3) Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU muss in einer V e r- kaufs oder Vermietungsanzeige der in dem Ausweis über die Gesamtenergi e- effizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils angegebene Indikator der Ge - samtenergieeffizienz genannt werden. Nach Erwägungsgrund 22 Satz 1 der Richtlinie 2010/31/EU sollte der Ausweis ü ber die Gesamtenergieeffizienz p o- tentiellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Erwägungsgrund 22 Satz 3 sieht v or, dass der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben darüber enthalten soll, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und dessen Kohlendioxidemissionen au s- wirken. Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU bestimmt, dass die G e- samtenergieeffizienz eines Gebäudes auf transparente Weise darzustellen ist und einen Indikator für die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Ind i- kator für den Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von P rimärenergiefa k- toren je Energieträger enthalten muss, die auf gewichtete nationale oder regi o- nale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für die Erzeugung am Standort gestützt werden können. Danach konnte der Verordnungsgeber die in § 16a Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV näher bezeichneten Pflichtangaben vorsehen. Sie dienen der transparenten Darstellung zutreffender Informationen für potentielle Käufer und Mieter zur Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen. bb ) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Angaben als wesentlich im Sinn von Art. 5a Abs. 2 UWG a n- 29 30 - 14 - zusehen sind. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV h a- ben ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 4 der Richt linie 2010/31/EU und gelten g e- mäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG . d ) Die Beklagte hat dem Verbraucher diese gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG als wesentlich anzusehende Information über den Energieverbrauch vo r- enthalten. aa ) Ei ne Information wird dem Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts - und Verantwortungsb e- reich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder n icht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 27 = WRP 2016, 1221 - LGA tested ; Urteil vom 2. März 2017 I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 27 = WRP 201 7, 1081 Komplettküchen, mwN). bb) Die hier in Rede stehenden Informationen kann sich der Makler mit zumutbarem Aufwand beschaffen, wenn bei Schaltung der Anzeige ein Ene r- gieausweis vorliegt. Ist dies der Fall, ohne dass die Pflichtangaben im Sinne von § 16a Abs. 1 EnEV in der Immobilienanzeige angeführt sind, erhält der Verbraucher die Informationen nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Die Voraussetzungen einer geschäftlichen Entscheidung sind vorliegend erfüllt. "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet n ach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Mark t- teilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leist en, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder son s- tige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche 31 32 33 34 - 15 - Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichte r- werb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insb e- sondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 C - 281/12, GRUR 2 014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Sv i- luppo; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 - LGA tested, mwN) oder die Kontak t- aufnahme zum Immobilienmakler zu dem Zweck, die Immobilie zu erwerben oder zu mieten. e) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Re cht angenommen, dass die Voraussetzungen von § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG gegeben sind. Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlauterkeit s- bestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information " je nach den U mständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen " und " deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte " , stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 Komplett - küchen). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die in Rede st e- henden Angaben zur Transparenz des Energieverbrauchs des beworben en Hauses und der in der Anzeige angeführten Mietwohnung beitragen und der Verbraucher mit diesen Angaben frühzeitig eine informierte Entscheidung tre f- fen kann, ob er dem Angebot näher treten will. Nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werd en, dass der Verbraucher nicht an einem gün s- tigen Energieverbrauch einer Immobilie interessiert ist und entsprechende I n- formationen unbeachtet lässt. Die unzureichende Information kann den Ve r- braucher zu falschen Vorstellungen über den Energieverbrauch der beworb e- nen Immobilie veranlassen und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Verbrauch nicht getroffen hätte. Im Fall frühzeitiger vollständiger Information über den Energieverbrauch 35 36 37 - 16 - hätte er geg ebenenfalls davon abgelassen, diesem Angebot näher zu treten. Dazu zählen auch Angaben über den wesentlichen Energieträger für die He i- zung des Gebäudes. 3. Die Werbeangebote der Beklagten waren nach dem im Zeitpunkt ihres Erscheinens geltenden Recht gem äß § 5a Abs. 2 und 4 , § 3 Abs. 1 UWG aF ebenfalls unlauter und unzulässig. Die frühere gesetzliche Regelung stimmte bei richtlinienkonformer Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 gelte n- den Regelung in § 5a Abs. 2 und 4 , § 3 Abs. 1 UWG überein (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 39 Komplettküchen) . 4. Danach war auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Die Kläger in kann daher ihre der Höhe nach unstreitigen Abmah n- kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen . 5 . Eine Vor lage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2 015, 1152 Rn. 43 Doc Generici). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Au s- legung des Unionsrechts, die nicht durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. 38 39 40 - 17 - III . Nach alldem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.11.2015 - 21 O 87/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2016 - I - 4 U 8/16 - 41 ECLI:DE:BGH:2018:210318BIZR232.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 232/16 vom 21. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Fedderse n und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Leitsatz des Senatsurteils vom 5. Oktober 2017 wird entspr e- chend § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin b e- richtigt, dass es im zweiten Satz statt "§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV" heißt "§16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV". Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.11.2015 - 21 O 87/15 - OLG Hamm, Entschei dung vom 30.08.2016 - I - 4 U 8/16 -
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