BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESTEIL-VERSÄUMNISURTEILII ZR 233/01Verkündet am: 3. Februar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer unddie Richterin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2001 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1und 2 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftunggeltend. - 3 -Er beteiligte sich im Jahre 1994 über eine "Treuhänderin", welche dieerforderlichen Verträge für ihn abschließen sollte, mit einer Einlage von1.457.647,00 DM auf der Grundlage eines Prospekts an einer Gesellschaft bür-gerlichen Rechts, die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau, die Vermie-tung und die Verwaltung des Anwesens A.-B.-Straße 12 in L. zum Gegenstandhatte. Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 1, deren Ge-schäftsführer der Beklagte 2 war, und der Beklagte zu 3. Mit der Renovierungund Erweiterung des Anwesens beauftragte die Gesellschaft das UnternehmenR., dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war. Bei der Renovierung wurdenSchädigungen der Holzbalken durch echten Hausschwamm festgestellt; dieBeseitigung sollte 497.496,00 DM kosten. Die Gesellschafterversammlung be-schloß im März 1996, daß auf den Kläger ein Anteil von 86.645,43 DM entfallensollte. Der entsprechenden Zahlungsaufforderung kam der Kläger nicht nach.Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist inzwischen aufgelöst worden.Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten wegen Unrichtig-keit des Prospekts die Zahlung von 86.645,43 DM sowie einen "Finanzierungs-aufwand" für die Zeit vom 1. April 1996 bis 28. Februar 1997 wegen verzögerterBaufertigstellung durch die zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen in Höhe von35.924,16 DM (insgesamt 121.939,59 DM). Das Landgericht hat der Klage inHöhe von 73.014,27 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Be-rufungsgericht hat sie vollständig abgewiesen. Mit der Revision begehrt derKläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. - 4 -Entscheidungsgründe: A.Der Beklagte zu 3 ist inzwischen verstorben. Da er im Revisionsverfah-ren bisher durch einen Prozeßbevollmächtigten nicht vertreten war, ist dasVerfahren insoweit unterbrochen (§§ 246 Abs. 1, 239 Abs. 1 ZPO).B.Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.Da die Beklagten zu 1 und 2 im Verhandlungstermin trotz dessen recht-zeitiger Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende Revisi-on durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO a.F.). Das Urteilberuht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung(BGHZ 37, 79, 82).I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Prospektangabenunrichtig gewesen sind und sich die Beklagten dies zurechnen lassen müssen,weil jedenfalls die für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung entwickelteVerjährungsfrist, wonach Ansprüche auf Grund fehlerhafter Prospektangaben insechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber nach Ablaufvon drei Jahren nach Erwerb des Anteils, verjähren (Sen.Urt. v. 18. Dezember2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369, 370 m.w.N.; v. 14. Januar 2002 - 5 -- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814), bei Klageerhebung längst abgelaufen ge-wesen sei. Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.1. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Beklagten zu 1 und 3 alsGründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger bei Anbahnung der Vertrags-verhandlungen über dessen Beitritt zu der Gesellschaft die Stellung künftigerVertragspartner hatten. In Ermangelung anderweiter Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist davon auszugehen, daß der eingeschaltete sog. Treuhänderden Beitrittsvertrag nicht nur für Rechnung des Klägers, sondern auch in des-sen Namen, rechtlich also in dessen offener Vertretung, abgeschlossen hat (soauch der Treuhandvertrag vom 3. Dezember 1994 unter 2.1.1.; s. ferner Gesell-schaftsvertrag unter 4.3. Abs. 3). In einer Personengesellschaft wird die Gesell-schafterstellung durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigenGesellschaftern erlangt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung ausVerschulden bei Vertragsverhandlungen haften die Beklagten zu 1 und 3 des-halb als Vertretene für eine etwaige Vernachlässigung der ihnen bei den Ver-tragsverhandlungen obliegenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowohl füreigenes Verschulden wie für ein etwaiges Verschulden der Personen, die siezum Abschluß des Beitrittsvertrages ermächtigt haben. In einem solchen Falleverjährt der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach bishe-rigem, auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Recht auch dann in dreißigJahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospektenverhandelt worden ist (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 124/82, WM 1985,534, 535; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; v.14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814).2. Auf die kurze Prospekthaftung, auf die das Berufungsgericht abstellenwill, können sich die Beklagten zu 1 und 3 als Vertragspartner des Klägers nicht - 6 -berufen. Sie gilt nur für die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, de-ren Grundlage typisiertes Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit derin dem Prospekt gemachten Angaben derjenigen Personen sind, die für dieHerausgabe des Prospekts verantwortlich sind, ohne selber die Stellung einesVertragspartners des mit dem Prospekt Geworbenen einzunehmen.3. Auch die Voraussetzungen, unter denen der Senat ausnahmsweisespäter der Gesellschaft beigetretene Publikumsgesellschafter nicht für das Ver-schulden von Prospektverantwortlichen und Verhandlungsvertretern haften läßt,sind hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 angesichts ihrer Stellung als Grün-dungsgesellschafter der Fondsgesellschaft nicht erfüllt.II. 1. Dagegen war der Beklagte zu 2 nicht Gesellschafter der Fondsge-sellschaft und - nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen - auchnicht Vertragspartner des Klägers. Er würde damit, auch bei Mitverantwortlich-keit für eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts, nur auf Grund typisierten Vertrau-ens innerhalb der kurzen Verjährungsfrist haften. Anders verhielte es sich nur,wenn er sich an den Vertragsverhandlungen, die zum Beitritt des Klägers ge-führt haben, mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen beteiligt hätte.Auch dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.2. Die Revision meint, angesichts der Besonderheit des Falles gelte diekurze Verjährungsfrist nicht. Der Senat habe seine Auffassung auch damit be-gründet, mit der abgelaufenen Zeit träten zunehmend Beweisschwierigkeitenauf. Der Schaden, den der Kläger geltend mache, ergebe sich aber unzweifel-haft und exakt aus dem von den Prospektangaben abweichenden baulichenZustand der erworbenen Immobilie. Diese Argumentation übersieht, daß dieProspekthaftung typisierend in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekt- - 7 -haftungstatbeständen (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47BörsG, § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG; BGHZ 71, 284, 286; 111,314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123, 106, 109 f.) entwickelt wurde und aus-nahmsweise entfallende Beweisschwierigkeiten rechtssystematisch keine Aus-nahme begründen können.3. Ebenso verhält es sich mit der weiteren Argumentation der Revision,der Fall müsse in die für den Bereich der Bauherren- und Bauträgermodellegeltenden Verjährungsregelung einbezogen werden. Allein der Umstand, daßder von dem Kläger behauptete Prospektfehler einen Mangel des Investiti-onsobjekts betraf und zu einem späteren Zeitpunkt unter besonderen Voraus-setzungen auch der Erwerb von Wohneigentum möglich war, vermag eine Un-terstellung unter die Verjährungsregelung des Werkvertragsrechts nicht zu be-gründen.III. Falls die Prospektangaben, was im Revisionsverfahren zugunstendes Klägers zu unterstellen ist, fehlerhaft waren, könnte die gegen die Beklag-ten zu 1 und 3 gerichtete Klage im Hauptantrag Erfolg haben. Ist der Anlagein-teressent durch unrichtige Prospekte oder Verletzung der Aufklärungspflichtenbewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, sokann er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kannan seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz des Betrages verlangen, umden er seine Gesellschaftsbeteiligung wegen des durch den Schwamm begrün-deten Mangels an dem Investitionsobjekt der Gesellschaft zu teuer erworbenhat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793); erkann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenner der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. - 8 -Hier hat der Kläger die erste Möglichkeit gewählt. Ein Schaden könnte fürihn etwa eingetreten sein, wenn er Miteigentümer des Anwesens oder Eigentü-mer einer Wohnung geworden ist oder die Sanierung trotz vorher beendeterGesellschaft von den bisherigen Gesellschaftern bindend verabredet wordenist. Hierzu fehlen bis jetzt die tatrichterlichen Feststellungen.IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergän-zendem Vortrag der Parteien - die Gelegenheit, die noch erforderlichen Fest-stellungen zu treffen.Röhricht Hesselberger Kurzwelly Kraemer Münke
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