BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 233/05 Verk374ndet am: 9. Juli 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1004, 985, 986 Abs. 1, 249 Cb a) Der Eigent374mer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kenn-zeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getr344nkes an den Gro337handel noch durch den weiteren Vertrieb des Getr344nkes bis zum Endverbraucher. b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen for-dern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grunds344tzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Antr344ge auf Feststellung und Unterlassung abgewiesen wurden, und wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 2004 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrem Besitz befindliche oder k374nftig in ihren Besitz gelangende G. -PET-Mehrwegpfandflaschen an die Kl344gerin herauszugeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 200 zu unterlassen, in ihrem Besitz befindliche oder in ihren Besitz gelangende 1,5 Liter G. -PET-Mehrwegpfandflaschen zu vernichten. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl344gerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt unter Berufung auf ihr Eigentum Schadensersatz f374r die Vernichtung der von ihr verwendeten Mehrwegflaschen und macht Feststellungs- und Unterlassungsanspr374che geltend. 1 Beide Parteien vertreiben auf dem deutschen Markt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter Kunststoffflaschen. Die Kl344gerin f374llt ihr Wasser in - nach ihren An-gaben bis zu f374nfzehn Mal wieder verwendbare - Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 200 beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 200 belegt. Die Flaschen der Kl344gerin sind mit der Einstanzung "GG-Pool" versehen. In ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen hat sich die Kl344gerin das Eigentum an den von ihr verwendeten Flaschen ausdr374cklich vorbehalten; dort hei337t es au337erdem, dass der Abnehmer verpflichtet ist, das - ihm nur zur bestimmungsgem344337en Verwendung 374berlassene - Leergut unverz374glich an die Kl344gerin zur374ckzugeben (Nr. 8 u. 9 der AGB). Die Beklagte hingegen bef374llt die von ihr verwendeten Flaschen, f374r die sie ein Pfand von 0,25 200 erhebt, nur ein-mal. Bei R374ckgabe des Leerguts werden der Kl344gerin in ihren Pfandk344sten auch Flaschen anderer Vertreiber, u.a. solche der Beklagten 374berlassen, w344h-rend umgekehrt mit dem Leergut der Beklagten auch Flaschen der Kl344gerin 2 - 4 - angeliefert werden. W344hrend die Kl344gerin im Rahmen der Wiederbef374llung die Fremdflaschen aussortiert, l344sst die Beklagte s344mtliche aus dem Handel zu-r374cklaufenden Flaschen nach Auszahlung des Pfandes durch Drittfirmen in Frankreich zerkleinern und verwendet das Rohmaterial erneut. 3 Mit der Klage hat die Kl344gerin zuletzt Schadensersatz f374r die Vernichtung von 728.552 - in das Vertriebssystem der Beklagten gelangten - Mehrweg-pfandflaschen verlangt, deren Zeitwert sie je Flasche mit 0,0865 200 beziffert hat. Sie begehrt au337erdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen oder dorthin gelangenden Flaschen der Kl344gerin verpflichtet ist, sowie die Unterlassung k374nftiger Vernichtung ihrer Flaschen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kl344ge-rin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der - von dem Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin ist teilweise begr374ndet und f374hrt - da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter teilweiser Aufhe-bung des angefochtenen Urteils zur Ab344nderung der landgerichtlichen Ent-scheidung und zur Feststellung der Herausgabepflicht der Beklagten sowie zu ihrer Verurteilung, die Vernichtung der Flaschen der Kl344gerin zu unterlassen. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 5 - 5 - Der Kl344gerin habe zwar durch die Auslieferung der Flaschen und den Erwerb des Wassers durch den Endverbraucher ihr Eigentum an ihren Fla-schen nicht verloren. Allerdings f374hrten die Vorstellungen des Rechtsverkehrs und eine lebensnahe Betrachtung dazu, dass in der Vertriebskette kein Besitzer einer Pfandflasche - der Endkunde ebenso wie der Gro337- und Einzelh344ndler - davon ausgehen m374sse, zu deren R374ckgabe verpflichtet zu sein. Der Besitzer einer solchen Pfandflasche k366nne daher w344hlen, ob er dem Eigent374mer die Flasche zur374ckgebe oder stattdessen durch "Verfallenlassen" des von ihm ge-zahlten Pfandbetrages Schadensersatz leiste. Diese "Ersetzungsbefugnis" ge-he auf jeden Besitzer 374ber, der die Flasche gegen Erstattung des eingesetzten Pfandbetrages zur374cknehme. 6 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin als Eigent374merin der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in ihren Besitz gelangenden oder dort befindlichen Flaschen der Kl344gerin herauszugeben. Ebenso hat sie Anspruch auf die Verurteilung der Beklagten, die Vernichtung solcher Flaschen zu unterlassen. Der Beklagten steht weder ein Recht zum Besitz an den Fla-schen noch die Befugnis zu, die Herausgabe der Flaschen zu verweigern und im Gegenzug auf die Erstattung des Pfandbetrages zu verzichten. 8 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-dings davon aus, dass die Kl344gerin durch den Verkauf ihres Wassers an den Gro337handel und durch den weiteren Vertrieb des Wassers bis zum End-verbraucher das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren hat. 9 - 6 - a) Die Beantwortung der Frage, ob beim Verkauf von Getr344nken in mehr-fach verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche 374bertragen wird, h344ngt nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung und der ihr folgenden herrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die ver-wendete Flasche aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum ei-nes bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Her-stellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine so genannte Einheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird. Werden Getr344nke in derarti-gen Einheitsflaschen verkauft, erstreckt sich der Eigentums374bergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, LM 247 50 ZPO Nr. 6 = NJW 1956, 298; OLG D374sseldorf BB 1948, 524; OLG Stuttgart WRP 1990, 778; Hellmann, JuS 2001, 353, 354; Martinek, JuS 1989, 268, 269; ders., JuS 1987, 514, 515 f.; Sch344fer/Sch344fer, ZIP 1983, 656, 659; Kollhosser/Bork, BB 1987, 909, 914 f.; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. 247 1204 Rdn. 33). Dies gilt gleicherma337en auf allen Vertriebsstu-fen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdr374cklich ausge-schlossen hat. Eine solche Vereinbarung w344re auf ein unm366gliches und unzu-l344ssiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich (BGH aaO; h.M. vgl. z.B. Martinek aaO; Kollhosser/Bork aaO; Sch344fer/Sch344fer aaO). Denn durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsl344ufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (247247 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB). Mit der R374ckgabe von Flaschen gleicher Art und G374te, die jedenfalls im Miteigentum eines anderen Herstellers stehen k366nnten, w374rde in dessen Eigen-tumsrechte eingegriffen. 10 - 7 - Anders verh344lt es sich hingegen, wenn die verwendeten Mehrwegfla-schen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer Hersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimm-ten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das Eigentum an den Flaschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts 374ber-tragen (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53, LM 247 989 Nr. 2; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 156/54, LM 247 1004 Nr. 27; OLG K366ln ZIP 1980, 1096 f.; Martinek, JuS 1989, 268 f.; Hellmann aaO; Sch344fer/Sch344fer aaO S. 657 ff.; Klinger, AbfallR 2003, 244; Kollhosser/Bork aaO S. 911 f.; a.A. be-z374glich Bierk344sten LG Darmstadt ZIP 1980, 113, 114; wohl auch OLG Celle BB 1967, 778 f.). 11 Uneinigkeit besteht hingegen dar374ber, ob sich an dieser Beurteilung et-was 344ndert, wenn die Flasche zwar nicht einem bestimmten Hersteller, wohl aber einer geschlossenen Herstellergruppe zugeordnet werden kann (f374r einen Eigentums374bergang z.B. bei der "Brunneneinheitsflasche": OLG K366ln ZIP 1980, 1098, 1099 f.; LG Darmstadt aaO; Hellmann aaO; Klinger aaO S. 244 f.; Martinek aaO S. 272; dagegen: OLG Stuttgart aaO; OLG M374nchen GRUR 1980, 1010, 1011 f.; OLG K366ln NJW-RR 1988, 373, 374; Kollhosser/ Bork aaO S. 912 ff.; Sch344fer/Sch344fer aaO S. 659 f.; Baur, ZIP 1980, 1101). Dies bedarf hier keiner Entscheidung. 12 b) Bei den von der Kl344gerin verwendeten Flaschen handelt es sich um individualisierte Flaschen, an denen der Kunde - wenn er den Flascheninhalt kauft - kein Eigentum erwirbt. Durch die in die Flaschen der Kl344gerin eingepr344g-te Bezeichnung "GG-Pool" unterscheiden sich deren Flaschen objektiv von al-len anderen auf dem deutschen Markt vertriebenen Flaschen und lassen ihre 13 - 8 - Herkunft von einem bestimmten Hersteller erkennen. Anders als die Beklagte offenbar meint, ist es dar374ber hinaus nicht erforderlich, dass die Flaschen mit Hilfe des angebrachten Herkunftszeichens - auch nach Abl366sung des Etiketts - von jedem Dritten der Kl344gerin zugeordnet werden k366nnen. Aus der bisherigen Rechtsprechung, der sich die h.M. (vgl. z.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911; Martinek aaO S. 268 f.) angeschlossen hat, ergibt sich das Gegenteil. So hat das OLG K366ln (ZIP 1980, 1096 f.) die Bodenpr344gung "F", der Bundesgerichts-hof (Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO) sogar den - durch das ab-gef374llte eisenhaltige Wasser entstandenen - Belag in einer Einheitsflasche als Individualisierungsmerkmal gen374gen lassen. Einem Eigentumserwerb an den Flaschen im Vertragsverh344ltnis der Kl344-gerin zu ihren Gro337h344ndlern stehen bereits die AGB der Kl344gerin (Nr. 8) entge-gen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Kl344gerin ihr Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen behalten und es gerade nicht auf ihre Vertragspartner 374bertragen will. Auch auf den weiteren Handelsstufen vom Gro337h344ndler zum Zwischen-/Einzelh344ndler und von diesem zum Endkunden wird ein Eigentumserwerb an den Flaschen weder ausdr374cklich vereinbart noch ergibt er sich aus den Umst344nden oder der Interessenlage. Abgesehen von der gesonderten Abrechnung des Pfandes wird gerade aus der individuellen Kenn-zeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar, die Flaschen zu-r374ck zu bekommen und sie deshalb nur zur vor374bergehenden Benutzung und nicht zu Eigentum zu 374berlassen (BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO; Kollhosser/Bork aaO S. 911; Soergel/Habersack aaO 247 1204 Rdn. 33). 14 c) Anders als die Beklagte meint, verliert die Kl344gerin nicht deshalb ihr Eigentum, weil sie "freiwillig" auch fremde Flaschen zur374cknimmt und den Pfandbetrag von 0,15 200 auch f374r solche Flaschen erstattet. Zum einen hat sich 15 - 9 - die Kl344gerin darauf berufen, dass der Gro337handel nicht bereit sei, vor R374ckliefe-rung ihrer Getr344nkek344sten Fremdflaschen auszusortieren und ihr selbst aus organisatorischen Gr374nden wegen der t344glich bei ihr zur374cklaufenden Leergut-menge ein Aussortieren der Fremdflaschen bei Anlieferung nicht m366glich sei. Zum anderen w374rde die Kl344gerin auch bei "freiwilliger" R374cknahme fremder Fla-schen das Eigentum an ihren gekennzeichneten Flaschen nicht verlieren. An-ders als in der von der Revisionserwiderung herangezogenen Entscheidung des OLG Celle (BB 1967, 778 f.) verwendet die Kl344gerin das in ihren Besitz ge-langende fremde Leergut nicht, sondern l344sst es vor der erneuten Bef374llung ihrer Flaschen aussortieren. Ebenso wenig steht der Umstand einem Verbleib des Eigentums bei der Kl344gerin entgegen, dass die Kl344gerin mehrere Gro337-h344ndler beliefert und diese deshalb m366glicherweise nicht in der Lage sind, der Kl344gerin dieselben Flaschen zur374ckzugeben, die sie von ihr erhalten haben. Gro337h344ndler und Weiterverk344ufer sind auch bei Annahme einer leihe344hnlichen Gebrauchs374berlassung ohne Eigentums374bergang schuldrechtlich nur verpflich-tet, der Kl344gerin eine entsprechende Anzahl ihrer Flaschen zur374ckzugeben (vgl. z.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911). d) Das Eigentum der Kl344gerin an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen ist nicht untergegangen, weil die Beklagte von dem jeweiligen Gro337-h344ndler bei 334bergabe dieser Flaschen zusammen mit ihrem eigenen Leergut gutgl344ubig das Eigentum an den Flaschen der Kl344gerin erworben hat. Ein gut-gl344ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (247 932 BGB) scheitert am fehlenden guten Glauben der Beklagten bzw. der in ihrem Vertriebssystem mit der An-nahme des Leerguts beauftragten Personen. F374r die Beklagte und die von ihr eingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der Fla-schen der Kl344gerin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit jedenfalls erkennbar, dass der Gro337handel ihr Leergut nicht sortenrein zur374cklieferte und 16 - 10 - auch zur 334bertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Kl344gerin nicht berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO). 17 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass dem auf Herausgabe der Flaschen gerichteten Feststellungsbegehren ebenso wie dem Unterlassungsbegehren der Kl344gerin ein Recht der Beklagten zum Besitz und dar374ber hinaus die Befugnis entgegen stehe, 374ber die Flaschen der Kl344gerin zu verf374gen und im Gegenzug auf die Erstattung des erhobenen Pfandbetrages zu verzichten. a) Die Beklagte hat gegen374ber der Kl344gerin kein Recht zum Besitz an den - entleerten - Flaschen der Kl344gerin. Ein solches Besitzrecht hat die - nicht in vertraglichen Beziehungen zur Kl344gerin stehende - Beklagte weder von der Kl344gerin selbst erlangt noch konnte es ihr von den Gro337h344ndlern verschafft werden, die das Leergut der Kl344gerin bei ihr angeliefert haben. Denn diese Gro337h344ndler hatten selbst an den leeren Flaschen der Kl344gerin kein Recht zum Besitz, das sie an die Beklagte weitergeben konnten und durften. Standen sie au337er zu der Beklagten auch in vertraglicher Beziehung zur Kl344gerin, ergibt sich ihr mangelndes Besitzrecht an den leeren Flaschen und die fehlende Befugnis zur Besitz374berlassung an die Beklagte unmittelbar aus den AGB der Kl344gerin, nach deren Nummer 8 der Abnehmer verpflichtet ist, Leergut unverz374glich an die Kl344gerin zur374ckzugeben. War dies nicht der Fall, hatten die Gro337h344ndler ebenfalls kein - gegen374ber der Kl344gerin wirksames - Recht zum Besitz. Dieses konnten sie nicht von Dritten herleiten. Alle in der Vertriebskette der Kl344gerin stehenden Personen, denen der Besitz von dem jeweils h366herstufigen Besitzer bis zum Gro337h344ndler 374berlassen wurde, sind der Kl344gerin gegen374ber nicht zum Besitz an deren leeren Flaschen berechtigt, weil ihnen die - nach den vertragli-chen Vereinbarungen der Kl344gerin zur unverz374glichen Herausgabe der leeren 18 - 11 - Flaschen verpflichteten - Gro337h344ndler ein solches Besitzrecht nicht verschaffen konnten. Ist die Zwischenperson dem Eigent374mer nicht - mehr - zum Besitz be-rechtigt, kann der Eigent374mer gem. 247 986 Abs. 1 S. 2 BGB Herausgabe an sich selbst verlangen (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 247 986 Rdn. 7 f.; M374nch-KommBGB/Medicus 4. Aufl. 247 986 Rdn. 25). Anders als die Revisionserwide-rung offenbar meint, 344ndert sich an der Herausgabeverpflichtung der Beklagten auch dann nichts, wenn der - auch in Vertragsbeziehung zur Kl344gerin stehen-de - Gro337h344ndler bei 334bergabe der Flaschen an die Beklagte seinen (Fremd-)Besitz an den leeren Flaschen der Kl344gerin aufgegeben und der Be-klagten Eigenbesitz verschafft hat. Die - unbefugte - 334berlassung des Besitzes an die Beklagte verschafft dieser kein eigenes Besitzrecht gegen374ber der Kl344-gerin. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nicht freigestellt, ob sie die Flaschen an die Kl344gerin herausgeben oder aber den Pfandbetrag verfallen lassen will. Dem steht das - an den leeren Flaschen fortbestehende - Eigentum der Kl344gerin entgegen (vgl. oben II 1). Anders als das Berufungsgericht meint, fehlt f374r eine - den Herausgabeanspruch der Kl344-gerin einschr344nkende - einvernehmliche Abrede zwischen allen am Vertriebs-system der Kl344gerin Beteiligten jegliche Grundlage. Dem Begriff der "Pfandfla-sche" kann nach dem objektiven Empf344ngerhorizont ein derartiges vom Beru-fungsgericht bejahtes "Wahlrecht" keineswegs entnommen werden. Dem steht der mit der Erhebung eines Flaschenpfandes verfolgte Zweck entgegen. Das Pfand soll bei den - von der Kl344gerin verwendeten - individualisierten Mehrweg-flaschen, die beim Verkauf des Getr344nkes Eigentum des Herstellers bleiben und den Abnehmern - aufgrund eines leihe344hnlichen Vertrages - nur zum vor374-bergehenden Gebrauch 374berlassen werden, gerade die R374ckgabe der Flaschen an den Eigent374mer sicherstellen. Dass der Endverbraucher, wenn er nach Lee- 19 - 12 - rung des Flascheninhalts eine Mehrwegflasche der Kl344gerin nicht in ihr Ver-triebssystem zur374ckf374hrt, nicht bef374rchten muss, auf Herausgabe der Flasche in Anspruch genommen zu werden, beruht auf dem Charakter des Getr344nkever-triebs als Massengesch344ft. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, jedenfalls dem Endverbraucher sei von der Kl344gerin eine derartige "Ersetzungsbefugnis" einger344umt. Aus den AGB der Kl344gerin, die ihre unmittel-baren Vertragspartner ausdr374cklich zur unverz374glichen R374ckgabe der Flaschen verpflichten, ergibt sich das Gegenteil. Diese Regelung l344sst - ebenso wie die Zielrichtung des Flaschenpfandes - keinen Raum f374r die Annahme, die Kl344gerin biete den Besitzern ihrer - entleerten - Pfandflaschen an, diese gegen Verfall des eingesetzten Pfandgeldes zu Eigentum zu erwerben und wie ein Eigent374-mer 374ber sie zu verf374gen. Vielmehr steht der Kl344gerin als Eigent374merin ein Herausgabeanspruch zu; ebenso kann sie sich gegen die Vernichtung der als ihr Eigentum gekennzeichneten Flaschen wehren (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO f374r die Fremdbef374llung der Flaschen; Kollhosser/Bork aaO S. 912; Sch344fer/Sch344fer aaO S. 658; a.A. wohl Baur aaO S. 1102, der wohl jedenfalls dem Endverbrau-cher eine Ersetzungsbefugnis zubilligt). c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, nach dem Vortrag der Beklagten k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-klagte im Besitz von Flaschen der Kl344gerin sei oder sich jemals im Besitz sol-cher Flaschen befunden habe. Diese Gegenr374ge (247 286 ZPO) geht fehl. 20 F374r das Revisionsverfahren ist das aus dem Berufungsurteil ersichtliche - unstreitige - Parteivorbringen i.S. von 247 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, zu dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils geh366rt. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt 21 - 13 - nach 247 314 ZPO Beweis f374r das m374ndliche Parteivorbringen in der Berufungs-instanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schrifts344tze entkr344ftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsur-teil kann ebenso wie eine solche des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils nur im Berichtigungsverfahren nach 247 320 ZPO behoben werden (st.Rspr. vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428, 429; Musielak/Ball, 5. Aufl. 247 559 ZPO Rdn. 15). Nach dem - danach f374r das Revisionsverfahren gem. 247247 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils "l344sst die Beklagte die aus dem Handel zur374cklaufenden Flaschen von Drittunternehmen in Frankreich zerschreddern". Dies bedeutet, dass die Beklagte die tats344chliche Gewalt 374ber diese Flaschen erlangt und dar374ber entscheidet, wie mit ihrem - nicht sortenrei-nen, auch Flaschen der Kl344gerin enthaltenden - Leergut verfahren werden soll. 22 III. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch einen Scha-densersatzanspruch der Kl344gerin wegen Vernichtung ihrer Flaschen verneint. 23 Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Kl344gerin durch die Vernichtung ihrer Flaschen kein - 374ber das im Falle der Nichterf374llung der R374ck-gabepflicht verfallene Pfand hinausgehender - Verm366gensschaden entstanden ist. Vielmehr ist der - von ihr selbst behauptete - wirtschaftliche Wert ihrer von der Beklagten zerst366rten Flaschen in H366he von 0,0865 200 je Flasche sogar deut-lich geringer als der ihr f374r jede Flasche bei Abgabe zugeflossene Pfandbetrag in H366he von 0,15 200. Diesen Betrag, den sie im Falle der R374ckgabe ihres Leer-gutes auch der Beklagten zu verg374ten verpflichtet gewesen w344re, weil die Kennzeichnung ihrer Flaschen als Pfandflaschen das Angebot an jedermann beinhaltet, ihre Flaschen gegen Erstattung des gezahlten Pfandes zur374ckzu- 24 - 14 - nehmen (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 232/05), muss sie sich auf den durch den Verlust der Flaschen entstandenen Schaden anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO a.E.). Hiergegen kann die Kl344gerin nicht mit Erfolg einwenden, ihr Pfandkonto sei ausgeglichen, weil sie ihren Gro337h344ndlern f374r die bei ihr angelieferten Fremdflaschen Pfand ausbe-zahlt habe. Dieser Vorgang steht mit der Schaden verursachenden Zerst366rung ihrer Flaschen ebenso wenig in dem erforderlichen ad344quaten Ursachenzu-sammenhang wie mit ihrer Verpflichtung, dem jeweiligen Besitzer ihrer Fla-schen bei deren R374cklieferung den sich aus dem Flaschenetikett ergebenden Pfandbetrag zu erstatten. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.12.2004 - 13 O 149/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 11/05 -
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