BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/07 vom 13. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 19. September 2007 wird verworfen, weil eine die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigende Be-schwer nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist au337er dem - ent-sprechend dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis auf 14.000,00 200 gesch344tzten - Wert des Urkundenblattes auch der Wert der ebenfalls bei der Hinterlegungsstelle befindlichen Ur-kundenmappe zu ber374cksichtigen, auf die sich der Widerklage-antrag zus344tzlich bezieht. Der Kl344ger hat jedoch einen Wert der - nicht zum Urkundenblatt geh366renden und nicht das "Original" darstellenden - Mappe von mehr als 6.000,00 200 durch seine Vergleichsberechnungen nicht glaubhaft gemacht. Im 334brigen w344re die Beschwerde auch unbegr374ndet, weil kei-ner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 17.000,00 200 Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2006 - 9 O 570/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2007 - 3 U 273/06 -
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