BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 233/07 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EG Art. 28, 288; Richtlinie 94/62/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 Art. 1 Abs. 2, Art. 5, Art. 7; VerpackV (F: 21. August 1998) 247247 6, 8, 9 a) Ob ein Versto337 eines Mitgliedstaates gegen Europ344isches Gemeinschafts-recht - als Voraussetzung f374r einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-tungsanspruch - hinreichend qualifiziert ist, hat der Tatrichter unter Be-r374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde, insbesondere an Hand der vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen. b) Mit der Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und R374cknahmepflicht von Einweggetr344nkeverpackungen zum 1. Januar 2003 ist der Bundesrepublik Deutschland kein qualifizierter Versto337 gegen die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 und gegen Art. 28 EG unterlaufen. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. August 2007 werden zu-r374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kl344gerin zu 1 80,5 v.H. und die Kl344gerin zu 2 19,5 v.H. zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerinnen nehmen die Beklagte nach den Grunds344tzen des ge-meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Pfanderhebungs- und R374cknahmepflicht nach der Verord-nung 374ber die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabf344llen vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379; im Folgenden: VerpackV 1998) zum 1. Ja-nuar 2003 auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Kl344gerinnen sind Hersteller und Abf374ller von Erfrischungsgetr344nken mit Sitz in 326sterreich, die ihre Produkte in Einwegverpackungen in Verkehr bringen und einen erheblichen Teil ihrer Ums344tze mit dem Export ihrer Produkte nach Deutschland erzielen, wo diese Getr344nke ganz 374berwiegend von gro337en Handelsketten als Handelsmarken vertrieben werden. Sie waren hinsichtlich ihrer Verpackungen an das R374cknahme- und Entsorgungssystem "Duales Sys-tem Deutschland" angeschlossen und demzufolge von der gem344337 247 8 Abs. 1 VerpackV (in der Fassung vom 9. September 2001, BGBl. I S. 2331) an sich bestehenden Pfanderhebungspflicht f374r Getr344nkeverpackungen nach 247 9 Abs. 1 VerpackV 1998 befreit. 2 Diese Befreiung stand indes nach 247 9 Abs. 2 VerpackV 1998 unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtanteil der in Mehrwegverpackungen abgef374llten Getr344nke im Kalenderjahr bundesweit die Quote von 72 v.H. nicht wiederholt unterschritt. Erhebungen in den Jahren 1997 bis 2001 ergaben, dass der Mehr-weganteil des Referenzjahres 1991 in den Getr344nkebereichen Mineralwasser, Bier und kohlens344urehaltige Erfrischungsgetr344nke unterschritten wurde. Ent-sprechend einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. M344rz 2002 wurden die Nacherhebungsergebnisse am 2. Juli 2002 im Bundesanzeiger bekannt ge-geben, die sofortige Vollziehung der Bekanntmachung angeordnet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass innerhalb eines Monats beim Verwaltungs-gericht Berlin Klage erhoben werden k366nne. Mit dieser Bekanntmachung war nach 247 9 Abs. 2 VerpackV 1998 die Rechtsfolge verbunden, dass ab 1. Januar 2003 die Berechtigung nach 247 6 Abs. 3 VerpackV 1998 als widerrufen galt, die Verpackungen 374ber das Duale System Deutschland zu sammeln und zu ent-sorgen, und dass die Pfanderhebungspflicht nach Ma337gabe des 247 8 Abs. 1 VerpackV 1998 ausgel366st wurde. 3 - 4 - Die Beklagte f374hrte ab dem Fr374hjahr 2002 Gespr344che mit den beteiligten Wirtschaftskreisen 374ber die Einrichtung eines ab 2003 wirksamen einheitlichen Pfand- und R374cknahmesystems f374r Einwegverpackungen, die allerdings zu kei-nem Erfolg f374hrten. Die Beklagte forderte deshalb am 20. Dezember 2002 die f374r den Vollzug zust344ndigen L344nder auf, vom 1. Januar bis 1. Oktober 2003 ei-ne nur eingeschr344nkte Erf374llung der Pfanderhebungs- und R374cknahmepflichten zu dulden, indem das Pfand zun344chst nur vom Endabnehmer erhoben und nur am Ort des Einkaufs wieder erstattet werden sollte. Obwohl die betroffenen Wirtschaftskreise im Gegenzug den Aufbau eines einheitlichen Pfandsystems zum 1. Oktober 2003 zugesagt hatten, gelang die Einf374hrung eines solchen Systems bis zu diesem Zeitpunkt nicht. An dessen Stelle etablierten sich ab dem Jahr 2003 verschiedene offene Pfand- und R374cknahmesysteme, die nicht miteinander kompatibel und zum Teil auch nur regional t344tig waren. Einige gro337e Handelsketten richteten sogenannte Insell366sungen ein, die auf der Grundlage von 247 6 Abs. 1 Satz 4 VerpackV 1998 eine Pfand- und R374cknahme-regelung nur f374r die von ihnen vertriebenen Produkte enthielten. Dar374ber hinaus entschlossen sich andere Teile des Handels, bestimmte Getr344nke in Einweg-verpackungen aus ihrem Sortiment zu entnehmen. 4 Durch die Dritte Verordnung zur 304nderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) wurden unter anderem die 247247 8, 9 neu ge-fasst. F374r die Vertreiber von Einweggetr344nkeverpackungen ergibt sich die Ver-pflichtung zur Pfanderhebung und R374cknahme jetzt unmittelbar aus der Verord-nung, ohne dass es auf bestimmte Anteile ankommt, die in Mehrwegverpa-ckungen vertrieben werden; eine Freistellung bei Beteiligung an einem Sam-melsystem nach 247 6 Abs. 3 VerpackV ist nicht mehr vorgesehen. Zugleich wer-den Insell366sungen (vgl. 247 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV) mit Wirkung zum 1. Mai 2006 nicht mehr zugelassen. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die von den betei- 5 - 5 - ligten Wirtschaftskreisen gegr374ndete Deutsche Pfandsystem GmbH bundesweit ein einheitliches Pfandclearingsystem f374r Einweggetr344nkeverpackungen. Die Kl344gerinnen haben im Mai 2002 gegen das Land Baden-W374rttem-berg Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie im We-sentlichen festgestellt wissen wollten, dass sie bei Beteiligung am Dualen Sys-tem nicht verpflichtet seien, auf ihre in Einwegverpackungen in den Verkehr gebrachten Getr344nke ein Pfand zu erheben und die gebrauchten Verpackungen gegen Erstattung des Pfandes unentgeltlich zur374ckzunehmen. Auf Vor-lagebeschluss dieses Gerichts vom 21. August 2002 hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften durch Urteil vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 - Slg. 2004, I-11794 = NVwZ 2005, 190) einige Fragen zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 94/62/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 374ber Verpackungen und Verpackungsabf344lle (ABlEG Nr. L 365 S. 10; im Folgenden: Verpackungsrichtlinie) und des Art. 28 des EG-Vertrages (im Folgenden: EG) beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sodann abgewiesen. Im weiteren Verfahrensablauf hat sich der Ver-waltungsgerichtshof Baden-W374rttemberg nach Zur374ckverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 129, 199) nur noch mit der Vereinbarkeit der Vorschriften der Verpackungsverordnung in der seit dem 28. Mai 2005 geltenden Fassung mit den Regelungen des Gemeinschaftsrechts befassen m374ssen und insoweit die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2008 (DVBl. 2008, 1386) abgewiesen. 6 Die Kl344gerinnen haben geltend gemacht, die Inkraftsetzung der Pflicht-pfandregelung zum 1. Januar 2003 habe gegen Gemeinschaftsrecht versto337en. Ihnen sei ein erheblicher Schaden entstanden, da sie einerseits wegen der Verwendung von Einwegverpackungen in betr344chtlichem Ausma337 von der Aus- 7 - 6 - listung ihrer Produkte durch den deutschen Handel betroffen gewesen seien und es ihnen andererseits mangels eines fl344chendeckenden Systems zur Erf374l-lung der Pfanderhebungs- und R374cknahmepflicht nicht m366glich gewesen sei, sich an einem solchen System zu beteiligen. Die zuletzt auf Zahlung von 7.677.999 200 f374r die Kl344gerin zu 1 und von 1.857.107,50 200 f374r die Kl344gerin zu 2 jeweils mit Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl344gerin-nen ihre Klageantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revisionen sind unbegr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht (NVwZ 2008, 468) hat einen gemeinschaftsrechtli-chen Staatshaftungsanspruch verneint. Es hat zwar in Betracht gezogen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Umstellung vom Dualen System Deutschland auf ein Pfandsystem ihre Pflichten aus Art. 28 EG und aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie verletzt habe, weil die 334bergangsfrist nicht angemes-sen gewesen sei, der Systemwechsel nicht ohne Bruch vorgenommen worden sei und die M366glichkeit f374r Marktteilnehmer gef344hrdet gewesen sei, sich tat-s344chlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen. Denn es habe am 1. Januar 2003 kein einheitliches System zur Handhabung und Ab-wicklung der Pfand- und R374cknahmepflicht gegeben, und es sei zweifelhaft, ob die von einigen Vertreibern aufgebauten "Insell366sungen" ein System dargestellt 9 - 7 - h344tten, wie es nach den Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften vorauszusetzen sei. Ein etwaiger Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht sei aber in der Ge-samtschau der ma337geblichen Umst344nde nicht hinreichend qualifiziert. Er sei nicht einmal ansatzweise offenkundig, denn zahlreiche nationale Gerichte h344t-ten unter teilweise weitgehender Auseinandersetzung mit der Materie einen Versto337 verneint. Er sei auch nicht erheblich, weil etwaige Fehler nicht beim "Ob", sondern allenfalls beim "Wie", n344mlich bei der tats344chlichen Inkraftset-zung lange bekannter und im Ausgangspunkt gemeinschaftsrechtlich zul344ssiger Regelungen unterlaufen seien. Der Vorwurf, nicht rechtzeitig ein einheitliches Pfandsystem aufgebaut zu haben, treffe in erster Linie die beteiligten Wirt-schaftskreise. Es erscheine kaum vorwerfbar, dass sich die Beklagte auf Zu-sagen dieser Wirtschaftskreise verlassen und sich durch die vor374bergehende Duldung einer nur eingeschr344nkten Pfanderhebungs- und R374cknahmepraxis um einen sanften Vollzug bem374ht habe. Alle Ma337nahmen h344tten unterschiedslos f374r Inl344nder, Importeure und Ausl344nder gegolten. Etwaige Schwierigkeiten der Kl344gerin bei einer m366glichen Umstellung auf Mehrwegsysteme h344tten auf einer Entfernungsproblematik, nicht aber auf einer Ausl344nderdiskriminierung beruht. Kein Hersteller habe einen Anspruch auf eine bestimmte Marktsituation, wobei die Marktchancen der Kl344gerinnen durch das Fehlen eines bundeseinheitlichen Pfandclearingsystems lediglich vor374bergehend eingeschr344nkt, nicht aber aus-geschlossen worden seien. Schlie337lich sei der Wortlaut der verletzten Norm auch nicht so eindeutig, dass sich die aufgeworfenen Fragen von Anfang an mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit h344tten beantworten lassen. Bei der Umsetzung der Verpackungsrichtlinie habe der Beklagten ein weiter Gestal-tungsspielraum zugestanden. 10 - 8 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zutreffend wiedergegeben. Danach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm versto337en hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Versto337 hinreichend qualifiziert ist und zwischen die-sem Versto337 und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - K366bler - Slg. 2003, I-10290, 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; 161, 224, 233; 162, 49, 51 f; Beschluss vom 12. Ok-tober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 363 Rn. 8). Ob diese Vorausset-zungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien festzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, I-3122, 3139 Rn. 58 f.; vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, 5163 Rn. 44; vom 13. M344rz 2007 - Rs. C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Slg. 2007, I-2157, 2204 Rn. 116). 12 2. Das Berufungsgericht legt weiter zutreffend zugrunde, dass hier die Ver-letzung von gemeinschaftsrechtlichen Normen in Rede steht, die bezwecken, den Kl344gerinnen Rechte zu verleihen. In Art. 7 der Verpackungsrichtlinie, der den Mitgliedstaaten aufgibt, erforderliche Ma337nahmen zur Einrichtung von Sys-tem f374r die R374cknahme von gebrauchten Verpackungen und Verpackungsabf344l- 13 - 9 - len sowie f374r deren Wiederverwendung oder Verwertung zu ergreifen, ist n344m-lich ausdr374cklich bestimmt, dass sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige an diesen Systemen beteiligen k366nnen, dass sie auch f374r Importprodukte gelten, die dabei keine Benachteiligung erfahren d374rfen, und dass der Zugang zu diesen Systemen so beschaffen sein muss, dass gem344337 dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entste-hen. Das deckt sich mit der 1. und der 18. Begr374ndungserw344gung der Richt-linie, die neben der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus die Ge-w344hrleistung des Binnenmarkts verlangen sowie Handelshemmnisse und Wett-bewerbsverzerrungen oder -beschr344nkungen verhindert sehen wollen. Daneben kommt die dem Einzelnen Rechte verleihende Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) als verletzt in Betracht, die als Pr374fungsma337stab herangezogen werden kann, weil die Verpackungsrichtlinie die Organisation der nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gef366rdert werden soll, nicht abschlie337end harmonisiert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11814 Rn. 56; Rs. C-463/01 - Kom-mission/Deutschland - Slg. 2004, I-11734, 11750 Rn. 44 f = NVwZ 2005, 194, 196). 3. Das Berufungsgericht hat, ohne sich in seiner Beurteilung abschlie337end festzulegen oder entsprechende Feststellungen zu treffen, auf verschiedene Umst344nde aufmerksam gemacht, aus denen sich ergeben soll, dass ein Ver-sto337 der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht "ernstlich in Betracht" kommt. Diese Beurteilung befasst sich mit den ma337geblichen Gesichtspunkten und l344sst insoweit keine Rechtsfehler zu Lasten der Kl344gerinnen erkennen. 14 a) Das Berufungsgericht hat den angef374hrten Entscheidungen des Ge-richtshofs vom 14. Dezember 2004 entnommen, dass das Gemeinschaftsrecht 15 - 10 - bei einem m366glichen und zul344ssigen 334bergang von dem bisherigen "Dualen System Deutschland" auf eine Pfanderhebungs- und R374cknahmepflicht von Einweggetr344nkeverpackungen verlangt, dass dieser Systemwechsel ohne Bruch erfolgt und nicht die M366glichkeit der Marktteilnehmer gef344hrdet, sich an dem neuen System zu beteiligen. Zugleich ist es erforderlich, dass den betrof-fenen Herstellern und Vertreibern eine angemessene 334bergangsfrist geboten wird, um ihre Produktionsmethoden und Arbeitsabl344ufe hierauf einzustellen, und dass im Zeitpunkt der Umstellung ein arbeitsf344higes System zur Verf374gung steht, an dem sie sich beteiligen k366nnen (vgl. EuGH - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11812 Rn. 48 f; Rs. C-463/01 aaO S. I-11760 Rn. 79 bis 81). In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, dass die in 247 9 Abs. 2 VerpackV 1998 vorgesehene Frist von sechs Monaten von der Bekanntmachung bis zum vorgesehenen Beginn des Systemwechsels auch im hier vorliegenden Zusammenhang des Vertriebs von kohlens344urehaltigen Erfri-schungsgetr344nken nicht ausreicht, um den Herstellern und Abf374llern eine Um-stellung ihrer Getr344nkeverpackungsmethoden zu erm366glichen. Dar374ber hinaus hat es festgestellt, dass ein bruchloser 334bergang schon deshalb nicht m366glich gewesen sei, weil es zum 1. Januar 2003 kein einheitliches System zur Hand-habung und Abwicklung der Pfand- und R374cknahmepflicht gegeben habe. Da-bei mag offen bleiben, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein ein-heitliches System erforderlich gewesen w344re, wie es seit dem 1. Mai 2006 in der Deutschen Pfandsystem GmbH besteht, oder ob es nicht gen374gt h344tte, wenn sich mehrere, miteinander kompatible Systeme etabliert h344tten, die die Bundesrepublik insgesamt abgedeckt h344tten; jedenfalls ergibt sich bereits aus der Verlautbarung der Beklagten vom 20. Dezember 2002 an die L344nder, eine nur eingeschr344nkte Erf374llung der Pfanderhebungs- und R374cknahmepflichten zu dulden, dass sie selbst davon ausging, ab dem 1. Januar 2003 k366nne der in der 16 - 11 - Verpackungsverordnung 1998 vorgesehene Systemwechsel nicht vollst344ndig vollzogen werden. Dies gilt im 334brigen auch in Ansehung des Verbrauchers, dessen Pfandentgelt nach dieser Verlautbarung nur am Ort des Einkaufs erstat-tet werden sollte, w344hrend der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften eine ausreichende Anzahl von R374cknahmestellen f374r erforderlich hielt, ohne dass sich der Verbraucher an den Ort des urspr374nglichen Einkaufs zur374ckbe-geben m374sse (Rs. C-309/02 aaO S. I-11812 Rn. 46; vgl. insoweit auch 247 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 247 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 1998 mit einem aus der Sicht des Gerichtshofs - aaO Rn. 47 - nicht eindeutig ausgestalteten Umfang der R374cknahmeverpflichtung). b) Das Berufungsgericht hat sich in der Sache auch mit den Anforderun-gen besch344ftigt, die sich aus der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG erge-ben. 17 Der Gerichtshof sieht den Anwendungsbereich des Art. 28 EG durch die Pfanderhebungs- und R374cknahmepflichten als ber374hrt an, weil au337erhalb Deutschlands ans344ssige Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen als deutsche Hersteller verwendeten und die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Pfandsystems und der Bef366rderung mit der Entfernung des Herstellers von den Verkaufsstellen stiegen (Rs. C-309/02 aaO S. I-11817, 11819 Rn. 65 f und 73; Rs. C-463/01 aaO S. I-11754 Rn. 58 ff), das Inver-kehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingef374hrten Getr344nken auf dem deutschen Markt damit behindert werde. 18 Nach seiner st344ndigen Rechtsprechung sind nationale Ma337nahmen, die die Aus374bung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten einschr344nken, nur unter vier Voraussetzungen zul344ssig: Sie m374ssen in nicht diskriminierender 19 - 12 - Weise angewandt werden, sie m374ssen zwingenden Gr374nden des Allgemeininte-resses entsprechen, sie m374ssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeig-net sein, und sie d374rfen nicht 374ber das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 9. M344rz 1999 - Rs. C-212/97 - Centros - Slg. 1999, I-1484, 1495 = NJW 1999, 2027, 2029 Rn. 34; vom 4. Juli 2000 - Rs. C-424/97 aaO S. I-5166 Rn. 57; jeweils m.w.N.). Von diesen Vorausset-zungen ist nur der letzten nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn die be-anstandeten Regelungen der Verpackungsverordnung werden in nicht diskrimi-nierender Weise angewandt, indem sie unterschiedslos f374r Erzeugnisse aus dem Inland wie aus anderen Mitgliedstaaten gelten. Sie sind grunds344tzlich auch durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes zu rechtfertigen und er-scheinen geeignet, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Abfallvermeidung zu f366rdern (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. I-11816, 11820 ff Rn. 61, 75 ff; Rs. C-463/01 aaO S. I-11759 Rn. 76 f). Dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit entspricht ein Systemwechsel bei der Be-wirtschaftung von Verpackungsabfall jedoch nur, wenn der Mitgliedstaat dabei sicherstellt, dass die Neuregelung f374r alle betroffenen Hersteller und Vertreiber eine angemessene 334bergangsfrist bietet und dass sich im Zeitpunkt der Um-stellung alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tats344chlich an einem arbeits-f344higen System beteiligen k366nnen (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. I-11822 Rn. 83). Zu den Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht im Rahmen der Pr374-fung der Vereinbarkeit der Regelungen mit der Verpackungsrichtlinie als unzu-reichend bem344ngelt hat, tritt hier daher noch der Umstand hinzu, dass die Be-reitstellung eines arbeitsf344higen Systems weder normativ (in der Verordnung selbst) noch in anderer Weise sichergestellt war. Dass sich die Beklagte inso-weit auf Zusagen der betroffenen Wirtschaft verlie337, 344ndert an dem Befund, 20 - 13 - dass das Gemeinschaftsrecht bei der Systemumstellung nicht hinreichend be-achtet war, nichts. 4. a) Das Berufungsgericht hat ungeachtet dessen eine Schadensersatz-pflicht der Beklagten verneint, weil es sich nicht um einen hinreichend qualifi-zierten Versto337 gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften handele. 21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften ist ein Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtset-zungsbefugnisse die Grenzen, die der Aus374bung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich 374berschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. M344rz 1996 - verbundene Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du P352cheur und Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1150 = NJW 1999, 1267, 1270 Rn. 55; vom 13. M344rz 2007 - Rs. C-524/04 - aaO S. I-2205 Rn. 118; aus der Rechtspre-chung des Senats vgl. BGHZ 134, 30, 38 ff). Diesem restriktiven Haftungsma337-stab liegt die Erw344gung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer T344tigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die M366glichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Ma337nahmen gebieten, die die Inte-ressen des Einzelnen beeintr344chtigen k366nnen (EuGH, Urteile vom 5. M344rz 1996 aaO S. I-1147 f Rn. 45; vom 26. M344rz 1996 - Rs. C-392/93 - British Telecom-munications - Slg. 1996, I-1654, 1668 Rn. 40). Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung 374ber einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verf374gte, kann schon die blo337e Verlet-zung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Versto337 anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 - Dil-lenkofer - Slg. 1996, I-4867, 4879 f Rn. 25; Urteil vom 13. M344rz 2007 aaO 22 - 14 - Rn. 118). Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Versto337 vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu ber374cksichtigen, die f374r den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Ge-sichtspunkten geh366ren insbesondere das Ma337 an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Versto337 oder der Schaden vors344tzlich begangen bzw. zugef374gt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirr-tum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob m366glicherweise das Verhal-ten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Ma337-nahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingef374hrt oder aufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - Rs. C-63/01 - Evans - Slg. 2003, I-14492, 14524 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - Rs. C-278/05 - Robins - Slg. 2007, I-1081, 1103 Rn. 77; Urteil vom 13. M344rz 2007 aaO Rn. 119). Ob an diesen Ma337st344ben gemessen ein Versto337 gegen das Gemein-schaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, haben die Tatsachengerichte unter Be-r374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde, insbesondere an Hand der vom Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien zu beur-teilen. 23 b) Die revisionsrechtliche 334berpr374fung l344sst insoweit keine Fehler erken-nen. 24 aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht, wie seine n344heren Er366rterun-gen zeigen, davon aus, dass vorliegend eine einfache Verletzung des Gemein-schaftsrechts zur Annahme eines qualifizierten Versto337es nicht ausreicht. 25 - 15 - In Ermangelung einer abschlie337enden gemeinschaftsrechtlichen Harmo-nisierung auf dem Gebiet der Verpackungen und Verpackungsabf344lle verblieb der Beklagten bei der Wahl der Mittel, um ihr richtlinienkonformes Ziel der F366r-derung von wiederverwendbaren Verpackungen im Sinn des Art. 5 der Ver-packungsrichtlinie zu erreichen, ein weiter Gestaltungsspielraum. Die Ver-packungsrichtlinie trifft keine n344heren Regelungen 374ber die Organisation oder Ausgestaltung von Systemen zur F366rderung von wiederverwendbaren Ver-packungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. I-11814 Rn. 55). Auch der in seinem Regelungsgehalt eher allgemein ge-fasste Art. 7 der Verpackungsrichtlinie l344sst die Wahl zwischen verschiedenen gesetzgeberischen M366glichkeiten zu. Es fehlen insbesondere genauere Vorga-ben, wie ein Systemwechsel zu gestalten ist. Damit bleiben das rechtliche In-strumentarium zur Durchsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele und die konkre-te Ausgestaltung eines - allerdings erforderlichen - Systems der Abfallbewirt-schaftung weitgehend den Mitgliedstaaten 374berlassen. 26 bb) Die Revision sieht die Erheblichkeit des Versto337es gegen Art. 7 Abs. 1 der Verpackungsrichtlinie darin, dass dieser in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringe, dass der Zugang zu neuen Systemen gew344hrleistet sein m374s-se und nicht zu Handelshemmnissen oder Wettbewerbsverzerrungen f374hren d374rfe, w344hrend er in seinem Kern verletzt worden sei, weil es nahezu 3275 Jahre kein arbeitsf344higes System gegeben habe, an dem sich ausl344ndische Hersteller h344tten beteiligen k366nnen. Damit sei auch Art. 28 EG in seiner zentralen Zielset-zung verletzt worden, da ausl344ndische Hersteller, die naheliegenderweise Ein-wegverpackungen benutzt h344tten, entweder ausgelistet worden seien oder nicht die M366glichkeit gehabt h344tten, sich (gleichzeitig) auf unterschiedlich ausgestal-tete Insell366sungen und andere Systeme einzustellen. Zugleich seien hierdurch inl344ndische Wettbewerber vom Wettbewerb entlastet worden. 27 - 16 - (1) Der Revision ist zuzugeben, dass sie mit dieser Darstellung die bei den Kl344gerinnen eingetretene Nachteile in ihrer Wettbewerbsposition und die geltend gemachten Sch344den in einen klaren Zusammenhang mit der Ein-f374hrung des Pflichtpfands und dem Fehlen eines arbeitsf344higen Systems der R374cknahme stellt. Gleichwohl reduziert sie durch das Herausgreifen der ihr nachteiligen Elemente die Komplexit344t der mit der Umsetzung der Ver-packungsrichtlinie insgesamt zu l366senden Aufgaben und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb. 28 Ungeachtet der n344heren Beschreibung des Schutzbereichs von Art. 28 EG in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 aaO S. I-11815 ff Rn. 60 bis 73; Rs. C-463/01 aaO S. I-11752 ff Rn. 52 bis 69) und der Feststellung einer Vertragsverletzung in der Rs. C-463/01 hat der Gerichts-hof anerkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Ma337nahmen einzuf374hren, mit denen die Systeme zur Wieder-verwendung von Verpackungen gef366rdert werden sollen (Rs. C-309/02 aaO S. I-11809 Rn. 37), und ausgesprochen, den betroffenen Herstellern und Ver-treibern werde in Art. 7 der Richtlinie kein Anspruch darauf verliehen, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teil-zunehmen (Rs. C-309/02 S. I-11811 Rn. 43). Er hat ferner in Ankn374pfung an sein Urteil vom 20. September 1988 (Rs. 302/86 - Kommission/D344nemark - Slg. 1988, 4627, 4630 Rn. 13) wiederholt, dass die Verpflichtung, ein Pfand- und R374cknahmesystem von Leerverpackungen einzuf374hren, ein notwendiger Be-standteil eines Systems ist, das die Wiederverwendungen von Verpackungen sicherstellen soll (Rs. C-309/02 S. I-11820 Rn. 76). Schlie337lich hat er den in der Verpackungsverordnung 1998 f374r einen Systemwechsel ma337gebenden Zusam-menhang zwischen Anteilen von Mehrweg- und Einwegverpackungen als An- 29 - 17 - reiz, Mehrwegverpackungen zu benutzen, im Kern gebilligt (aaO S. I-11820 f Rn. 78). Das kann aber nach Auffassung des Senats - selbstverst344ndlich bei Beachtung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes im 334brigen - nichts anderes bedeuten, als dass ein Hersteller, der Einweggetr344nkeverpackungen verwen-det, hiermit verbundene Nachteile hinnehmen muss, die sich aus einem (zeit-weiligen) R374ckgang der Nachfrage nach seinen Produkten ergeben, ohne dass hierdurch Art. 28 EG verletzt wird. Die gelegentlichen 334berlegungen der Kl344ge-rinnen, sie h344tten sich gegen374ber der Inkraftsetzung der Pfandpflicht aufgrund des Bekanntmachungsverwaltungsakts der Beklagten vom 2. Juli 2002 nicht zur Wehr setzen m374ssen, weil diese f374r sie als Ausl344nder, die den Wettbewerbsvor-teil nutzen k366nnten, den Art. 28 EG f374r ausl344ndische Produkte mit sich bringe, keine Geltung beanspruchen k366nne (vgl. die Wiedergabe der Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 10; insoweit ohne Abdruck in BVerwGE 129, 199), werden den geschilder-ten rechtlichen Zusammenh344ngen nicht gerecht. (2) Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Beru-fungsgericht einen erheblichen Versto337 der Beklagten gegen das Gemein-schaftsrecht verneint hat. Aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 ergeben sich keine Anhaltspunkte f374r die Annahme, die Beklagte habe sich so weit von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entfernt, dass eine erhebliche 334berschreitung der dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen bejaht werden k366nnte. Die beanstandeten Regelungen enthielten weder eine direkte Einfuhrbeschr344nkung im Sinne des Art. 28 EG noch eine offene Diskriminierung; die Beklagte verzichtete auf mengenm344337ige Beschr344nkungen f374r Erzeugnisse in Einwegverpackungen und stellte hinsicht-lich der Bepfandung und R374cknahme an in anderen Mitgliedstaaten ans344ssige Hersteller die gleichen Anforderungen wie an inl344ndische Hersteller (vgl. EuGH, 30 - 18 - Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11816 Rn. 61 f). Das Berufungsgericht missachtet die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, wie die Revision meint, wenn es unter den genannten Gesichtspunkten davon spricht, ein Teil der Problematik f374r Hersteller - vor allem im Hinblick auf die al-ternative Nutzung eines Mehrwegsystems - habe mit der Entfernung zum Ab-nehmer zusammengehangen. Zielrichtung der angegriffenen Regelungen war nicht der gemeinschaftswidrige Schutz nationaler Interessen, sondern es sollten gerade die Verpflichtungen aus der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG umgesetzt und dabei das gemeinschaftsrechtlich anerkannte 374bergeordnete Ziel des Um-weltschutzes gef366rdert werden. Dabei ist das von der Beklagten gew344hlte Sys-tem der Abfallbewirtschaftung grunds344tzlich europarechtskonform. Der Ge-richtshof hat das umweltpolitische Instrument des Pflichtpfandes auf Einweg-verpackungen als geeignete Ma337nahme f374r die Erreichung des Zieles Umwelt-schutz anerkannt und lediglich Details der konkreten Ausgestaltung beanstan-det. (3) Soweit der Gerichtshof seine Entscheidungen auf die Notwendigkeit einer angemessenen 334bergangsfrist und der Sicherstellung eines arbeitsf344hi-gen Systems im Zeitpunkt der Umstellung des bisherigen Systems der Bewirt-schaftung von Verpackungsabfall st374tzt, ist nicht ersichtlich, dass diese Ge-sichtspunkte in den den Entscheidungen vorausgegangenen rechtlichen Aus-einandersetzungen eine Rolle gespielt h344tten. So hat der Generalanwalt in sei-nen Schlussantr344gen zur Rechtssache C-309/02 einerseits ein subjektives Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie verneint, die Dienste eines dieser Systeme konkret allein wegen ihrer T344tigkeit im Inland in Anspruch zu nehmen oder Mitglied eines solchen Systems zu bleiben, wenn die nationalen Beh366rden beschlie337en, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an beim Erwerb bestimmter Getr344nke in Einwegverpackungen ein Pfand zu ent- 31 - 19 - richten sei (Slg. 2004, I-11766, 11779 Rn. 40), andererseits aber - anders als der Gerichtshof - in der Erhebung von Pfand auf Einwegverpackungen kein ge-eignetes Mittel gesehen, um die Verwendung von Mehrwegverpackungen zu f366rdern, und insoweit die Verh344ltnism344337igkeit der Regelung verneint (aaO S. I-11791 f Rn. 76). Vor diesem Hintergrund tr344gt die Entscheidung des Ge-richtshofs im Ergebnis Z374ge eines Kompromisses: Der Gerichtshof billigt die Entscheidung des nationalen Verordnungsgebers f374r die Pfanderhebung- und R374cknahmepflicht, bindet sie aber an eine angemessene 334bergangsfrist und an die Sicherstellung eines arbeitsf344higen Systems. Der Senat tritt der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass der Beklag-ten hinsichtlich der 334bergangsfrist, die bis zu den Entscheidungen des Ge-richtshofs nicht thematisiert war, nur ein geringer Vorwurf zu machen ist, zumal die betroffenen Wirtschaftskreise nach den Feststellungen des Berufungsge-richts schon einige Zeit vor der Ver366ffentlichung der Nacherhebungszahlen in-formiert waren, dass die f374r die Ausl366sung des Pflichtpfands erforderliche Mehr-wegquotenunterschreitung eingetreten war. Zutreffend ber374cksichtigt das Beru-fungsgericht in diesem Zusammenhang auch, dass im damaligen Zeitraum die beteiligten Wirtschaftskreise davon ausgingen, die Schaffung eines arbeitsf344hi-gen einheitlichen Systems innerhalb von neun Monaten bewerkstelligen zu k366nnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruhte auf diesen zeitlichen Angaben gegen374ber der Beklagten bereits die Bekanntgabe des Ka-binettsbeschlusses vom 20. M344rz 2002, der bis zum Ende des Jahres 2002 ei-ne solche Frist in den Blick nahm; auch nach Scheitern der Errichtung eines einheitlichen Pfandsystems entsprach die Dauer der Duldung einer nur be-schr344nkten Erf374llung der Pfandpflicht bis zum 1. Oktober 2003, die auf einer abermaligen Zusage der betroffenen Wirtschaftskreise beruhte, einem solchen veranschlagten Zeitraum. Dass die Beklagte zur Vermeidung von B374rokratie 32 - 20 - und zus344tzlichen Kosten auf die Selbstregulierung der betroffenen Wirtschafts-kreise vertraute (vgl. hierzu BR-Drucks. 817/90 S. 55), kann nicht als erhebli-cher Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht gewertet werden. Auch wenn sich die Beklagte damit ihrer Erf374llungsverantwortlichkeit nicht entledigen konnte, war es doch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, Herstellern und Vertreibern die Einf374hrung eines funktionierenden Systems zu 374berlassen, so dass diese die R374cknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den even-tuellen Ausgleich der Betr344ge unter den Vertreibern organisieren sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. I-11821 Rn. 80). Soweit daher zeitweise eine mit der Warenverkehrsfreiheit unvereinbare Lage bestand, war diese vor allem auf die gescheiterte Selbstregulierung der betrof-fenen Wirtschaftskreise zur374ckzuf374hren. cc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch darin bei, dass es an ei-nem offenkundigen Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt h344tte. Es ist ein Sachgebiet betroffen, auf dem klare gemeinschafts-rechtliche Vorgaben in Form einer eindeutigen Rechtsprechung des Gerichts-hofs bis zu seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 fehlten. F374r die Rechtsauffassung der Beklagten lie337 sich das Urteil des Gerichtshofs zum d344-nischen Getr344nkepfandsystem anf374hren, demzufolge eine Herstellern und Im-porteuren auferlegte Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand- und R374cknah-mesystems zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich und die dadurch bedingten Beschr344nkungen der Warenverkehrsfreiheit nicht unverh344lt-nism344337ig seien (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1998 aaO Rn. 13). Die weitergehenden, aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie sowie aus einer allgemei-nen Verh344ltnism344337igkeitspr374fung im Rahmen des Art. 28 EG abzuleitenden An-forderungen an die Einf374hrung der Pfandpflicht f374r Einwegverpackungen sind 33 - 21 - erst durch die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 verdeutlicht worden. Vor diesen Urteilen war die aufgeworfene, im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 7 der Verpackungsrichtlinie stehende Problematik in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht behandelt worden. Unter diesen Umst344nden ist ein qualifizierter Versto337 gegen das Gemeinschaftsrecht regel-m344337ig zu verneinen (vgl. EuGH, Urteile vom 26. M344rz 1996 - C-392/93 - British Telecommunications - Slg. 1996, I-1654, 1669 Rn. 44 f; vom 17. Oktober 1996 - verbundene Rs. C-283/94, C-291/94 und C-292/94 - Denkavit - Slg. 1996, I-5085, 5102 Rn. 52 f). Feststellungen, die auf eine aus anderen Gr374nden offenkundige oder sogar vors344tzliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts hindeuten, sind nicht getroffen. Soweit sich die Revision insoweit auf eine Presseerkl344rung der Be-klagten vom 17. Dezember 2002 bezieht, kann dieser zwar entnommen wer-den, dass die Beklagte die M366glichkeit der Reduzierung oder Auslistung von Einweggetr344nkeangeboten gesehen hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagten der Vorwurf einer vors344tzlichen Verletzung der Warenverkehrsfreiheit zu machen w344re. Vielmehr bewegte sie sich im Rahmen einer rechtlich kontro-versen Fragestellung betreffend das Spannungsverh344ltnis zwischen Warenver-kehrsfreiheit und Umweltschutz und setzte sich eingehend mit den Argumenten der Kommission und der beteiligten Wirtschaftskreise auseinander. Auch der Generalanwalt hat in seinen Schlussantr344gen zum Vertragsverletzungsverfah-ren befunden, dass sich die Beklagte insbesondere zu Art. 28 EG gr374ndlich ver-teidigt habe (Rs. C-463/01 - Slg. 2004, I-11708, 11717 Rn. 29). Mag sich die Beklagte auch, was die Anwendung des Art. 28 EG unter den Aspekten einer vorrangigen harmonisierten Regelung durch die Verpackungsrichtlinie und einer Beurteilung der Pfand- und R374cknahmepflichten als Verkaufsmodalit344ten an-geht, im Ergebnis nicht durchgesetzt haben, kann man ihre Auffassung doch 34 - 22 - nicht als offenkundig falsch ansehen. Soweit der Streit 374ber die Rechtm344337igkeit des Systemwechsels letztlich im Wege einer allgemeinen Verh344ltnism344337igkeits-pr374fung zu Art. 28 EG zu entscheiden war, konnte - wie auch der Gang der Rechtssache beim Gerichtshof zeigt - durchaus kontrovers diskutiert werden, welche konkreten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen sich f374r eine staatli-che Ma337nahme wie die Umstellung des Systems zur Bewirtschaftung von Ver-packungsabf344llen aus den sehr allgemein gehaltenen Grundfreiheiten des EG-Vertrages ergeben k366nnen. Dabei ist die Beklagte im Rahmen eines vertretba-ren Meinungsspektrums geblieben. Dass die Europ344ische Kommission ein Ver-tragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet hatte, gen374gt unter diesen Umst344nden f374r die Annahme eines hinreichend qualifizierten Versto337es gegen das Gemeinschaftsrecht nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil BGHZ 134, 30, 40). Schlie337lich durfte das Berufungsgericht f374r die Beurteilung, ob ein hinrei-chend qualifizierter Versto337 vorliegt, auch ber374cksichtigen, wie die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Gerichtsverfahren ausgelegt haben, die von durch die beanstandeten Regelungen Betroffenen anh344ngig gemacht worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. M344rz 1996 aaO S. I-1152 Rn. 63). Gegen einen offenkundigen Versto337 der Beklagten gegen Gemein-schaftsrecht spricht der Umstand, dass nationale Gerichte vor und nach Einf374h-rung des Pfand- und R374cknahmesystems wiederholt die Gemeinschaftskonfor-mit344t der beanstandeten Regelungen bekr344ftigt haben (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 2002, 720, 730 f; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2005 in der Streit-sache der hiesigen Kl344gerinnen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Ok-tober 2005 - 12 B 3.05 - juris). 35 - 23 - dd) Die Klage hat auch hinsichtlich der im Jahr 2005 entstandenen Sch344-den keinen Erfolg. Zwar ist ein Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht dann als offenkundig zu qualifizieren, wenn er trotz Erlass eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Versto337 festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentschei-dungsverfahren oder trotz einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestan-den hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. M344rz 1996 aaO S. I-1150 Rn. 57). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Insbesondere hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2004 den Vollzug der Pfandpflicht in Deutschland nicht abschlie337end bewertet. Aus diesen Urteilen ist auch unter Ber374cksichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen An-wendungsvorrangs keine - jedenfalls offenkundige - Verpflichtung abzuleiten, die Pfandpflicht vor374bergehend auszusetzen (vgl. Europ344ische Kommission in: Entscheidung des Europ344ischen B374rgerbeauftragten zur Beschwerde 1037/2005/GG, Ziffern 2.2, 2.12 und Anhang C). Feststellungen 374ber die Euro-parechtskonformit344t der im Zeitpunkt des Urteils etablierten R374cknahmesyste-me sind den Urteilen ebenso wenig zu entnehmen wie eine eindeutige Festle-gung, ob das System der Insell366sungen allein oder gemeinsam mit den parallel operierenden offenen R374cknahmesystemen europarechtlichen Anforderungen gen374gte. Es kommt - aus der Sicht des Senats entscheidend - hinzu, dass mit der Dritten Verordnung zur 304nderung der Verpackungsverordnung unverz374glich die f374r die Umsetzung der Urteile vom 14. Dezember 2004 erforderlichen Ma337-nahmen ergriffen wurden. Bereits am 17. Dezember 2004 stimmte der Bundes-rat dieser Verordnung zu, wobei er unter Hinweis auf die erst drei Tage zuvor ergangenen einschl344gigen Urteile des Gerichtshofs die 334bergangsfrist f374r die Ausweitung der Pfandpflicht und die Abschaffung der sogenannten Insell366sun-gen auf zw366lf Monate verl344ngerte (BR-Drucks. 919/04). Am 12. Januar 2005 beschloss die Bundesregierung, die 304nderungsma337gabe des Bundesrates un- 36 - 24 - ver344ndert zu 374bernehmen (BT-Drucks. 15/4642). Der Bundestag stimmte der Novelle am 20. Januar 2005 zu (BT-Plenarprotokoll 15/151 S. 14155 A). Die novellierte Verpackungsverordnung wurde nach Notifizierung bei der EU-Kom-mission und Ablauf der Stillhaltefrist aus Art. 9 der Richtlinie 98/34/EG 374ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-ten (ABlEG L Nr. 204, S. 37) am 27. Mai 2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1407) bekannt gegeben. Angesichts des - wenngleich im Einzelnen nicht ge-kl344rten - Standes der Entwicklung musste die Beklagte - mit nicht 374berschau-baren Auswirkungen auf den Wettbewerb - f374r einen bestimmten Kreis von Marktteilnehmern keine interimistische Sonderregelung treffen. Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 O 550/05 + 1 O 524/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.08.2007 - 7 U 147/06 -
Full & Egal Universal Law Academy