BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born beschlossen: Der Antrag des Revisionskl344gers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist f374r die Geh366rsr374ge nach 247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu gew344hren, wird verworfen. Die erg344nzende Begr374ndung der Anh366rungsr374ge des Revisions-kl344gers vom 10. August 2010 gibt keine Veranlassung, den Be-schluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu 344ndern. Gr374nde: I. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Wiedereinsetzung ist bei Vers344umen einer Notfrist oder der Frist zur Begr374ndung der Berufung, der Re-vision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO zu gew344hren (247 233 ZPO), aber nicht bei der Vers344u-mung einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Begr374ndungsfrist f374r die Geh366rs-r374ge. Die Frist f374r die wirksam erhobene Geh366rsr374ge selbst hat der Kl344ger ein-gehalten, so dass eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist ausscheidet. Ein Wiedereinsetzungsgrund l344ge dar374ber hinaus nicht 1 - 3 - vor. Der Kl344ger war nicht infolge des - nicht glaubhaft gemachten (247 236 Abs. 2 ZPO) - Urlaubs seines zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten gehindert, bereits in der Geh366rsr374ge zur angeblich schuldlosen S344umnis im Termin vom 25. Juni 2009 vorzutragen, sondern hat bereits die Geh366rsr374ge unter anderem darauf gest374tzt, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen m374ssen, weil das Gericht den Termin mangels Erteilung seiner Ansicht nach gebotener Hinweise und verfahrensleitender Verf374gungen nicht ausreichend vorbereitet habe. II. Die erg344nzende Begr374ndung der Geh366rsr374ge gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu 344ndern. Der Senat hat die Aus-f374hrungen des Kl344gers zum Fehlen einer schuldhaften Vers344umnis bereits im Beschluss vom 7. Juni 2010 ber374cksichtigt, aber nicht f374r entscheidungserheb-lich erachtet. Weder war die S344umnis des Kl344gers im Termin vom 25. Juni 2009 2 - 4 - unverschuldet noch kommt es f374r das besondere Beschleunigungsbed374rfnis in einem verz366gerten Verfahren darauf an, ob die Verz366gerung von einer Partei verschuldet war. Strohn Caliebe Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -
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