BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 7. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 227 Abs. 3 F374r in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Termins344nderung verz366gert und o-bendrein durch Flucht in die S344umnis verschleppt worden ist. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 233/09 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das zweite Vers344umniserg344n-zungsurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 31. August 2009 wird verworfen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Streitwert: 20.000,00 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beschl374sse der Hauptversammlung vom 19. Mai 2004 374ber die Verwendung des Bilanzgewinns (TOP 2) und die Entlastung des Vor-stands (TOP 3) der M. AG angefochten, die sp344ter auf die Beklagte ver-schmolzen wurde. Das Landgericht hat die Klage durch Vers344umnisurteil abge-wiesen und nach dem Einspruch des Kl344gers das Vers344umnisurteil aufrechter-halten. Dagegen hat der Kl344ger Berufung eingelegt, die zun344chst durch Ver-s344umnisurteil und nach Einspruch und Ablehnung mehrerer Terminsverle-gungsantr344ge des Kl344gers durch streitiges Urteil vom 30. April 2009 zur374ckge-wiesen wurde. Der Kl344ger hat - neben einer Urteilsberichtigung und der Geh366rs-r374ge - eine Urteilserg344nzung beantragt, die das Berufungsgericht nach Ableh- 1 - 3 - nung von Terminsverlegungsantr344gen des Kl344gers, die mit der Arbeits374berlas-tung seines Prozessbevollm344chtigten begr374ndet wurden, durch Erg344nzungsver-s344umnisurteil vom 25. Juni 2009 zur374ckgewiesen hat. Gegen dieses Vers344um-nisurteil hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 Einspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hat Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber den Ein-spruch auf 20. August 2009 anberaumt. Verlegungsantr344ge des Kl344gers hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts zun344chst zur374ckgewiesen. Im Termin vom 20. August 2009 hat das Berufungsgericht die m374ndliche Verhandlung wegen eines mit einem neuen Verlegungsantrag glaubhaft gemachten Auslandsauf-enthalts des Kl344gervertreters bis 24. August 2009 auf den 31. August 2009 ver-tagt und den Kl344ger darauf hingewiesen, dass gem. 247 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO keine erneute Vertagung in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bed374rfe. Die Sache sei ausgeschrieben, das Urteil in der Hauptsache datiere von Ende April 2009. Neues k366nne in dem Erg344nzungsver-fahren ohnehin nicht vorgetragen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei beim Bundesgerichtshof seit l344ngerem anh344ngig, von wo die Akten st344ndig an-gefordert w374rden. Mit Schrifts344tzen vom 27. August 2009 und 31. August 2009 hat der Kl344ger Verlegung des Termins beantragt unter Hinweis auf 247 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO und auf den Umstand, dass ihm nach Urlaubsr374ckkehr nicht hinrei-chend Zeit zur Vorbereitung des Termins bleibe und das Berufungsgericht Hin-weise nach 247 139 ZPO zum Erg344nzungsverfahren nicht erteilt habe. Das Beru-fungsgericht hat die Vertagungsantr344ge im Termin vom 31. August 2009 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 20. August 2009 zur374ckgewiesen und den Einspruch des nicht erschienen Kl344gers durch zweites Erg344nzungsver-s344umnisurteil verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Kl344gers, mit der er vorbringt, nicht unverschuldet s344umig gewesen zu sein, weil seinem Verle-gungsantrag keine Folge gegeben worden sei. - 4 - II. 2 Die Revision ist zu verwerfen. 3 1. Die Revision ist statthaft. Gegen ein zweites Vers344umnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt (BGH, Sen. Beschl. v. 3. M344rz 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Tz. 3; Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Tz. 4). 2. Die Revision ist aber nicht zul344ssig, weil eine unverschuldete Verhin-derung nicht schl374ssig dargelegt ist. 4 a) Die Schl374ssigkeit des Sachvortrags zur unverschuldeten Vers344umung ist Voraussetzung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels gegen ein zweites Ver-s344umnisurteil (BGH, Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Tz. 6; Beschl. v. 23. September 1987 - III ZB 15/87, BGHR ZPO 247 513 Abs. 2 S. 1, S344umnis 1; v. 24. Januar 1985 - I ZR 113/84, VersR 1985, 542; Urt. v. 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73, VersR 1976, 67; v. 22. September 1977 - VII ZR 128/77, NJW 1978, 428). Nach 247 565 i.V.m. 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Vers344umnisurteil, gegen das - wie hier gem344337 247 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision nur insoweit, als sie darauf gest374tzt werden kann, dass der Fall der schuldhaften Vers344umung nicht vorge-legen habe. Der Sachverhalt, der die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels rechtferti-gen soll, muss vollst344ndig und schl374ssig in der Rechtsmittelbegr374ndung vorge-tragen werden (BGH, Urt. v. 22. M344rz 2007 - IX ZR 100/06, ZIP 2007, 885 Tz. 6). 5 b) Der Kl344ger hat nicht schl374ssig dargelegt, dass ein Fall der schuldhaf-ten Vers344umung nicht vorgelegen hat. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers, 6 - 5 - dessen Verschulden sich der Kl344ger zurechnen lassen muss (247 85 Abs. 2 ZPO), hat den Termin vom 31. August 2009 schuldhaft vers344umt. 7 aa) Die S344umnis war nicht schon wegen des Antrags auf Termins344nde-rung unverschuldet. Der von einer Partei gestellte Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins entschuldigt eine Vers344umnis nach 247 337 ZPO nicht, weil die Termine zur m374ndlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind (BGH, Urt. v. 19. November 1981 - III ZR 85/80, NJW 1982, 888). Mit einer still-schweigenden Verlegung oder Vertagung konnte der Kl344ger nicht rechnen, da das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 20. August 2009, mit dem der Verhandlungstermin wegen Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollm344chtigten auf den 31. August 2009 vertagt wurde, darauf hingewiesen hatte, dass gem. 247 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine erneute Verlegung nicht in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bed374rfe. bb) Die S344umnis des Kl344gers war auch nicht entschuldigt, weil der Ter-min h344tte verlegt werden m374ssen. Ein Vertagungs- oder Verlegungsgrund be-stand nicht. 8 Einen erheblichen Grund (247 227 Abs. 1 ZPO) f374r eine - zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs zwingende (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Tz. 31) - Termins344nderung hat der Kl344ger nicht dargelegt. Auf die angeblich fehlende Zeit zur Terminsvorbereitung kann er sich nicht berufen. Die mangelnde Terminsvorbereitung ist kein Verlegungs- oder Vertagungsgrund, solange sie nicht ihrerseits entschuldigt ist (247 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der bereits eine Woche vor dem Termin beendete Urlaub des Prozessbevollm344chtigten entschuldigt eine mangelnde Vorbereitung nicht. Das - vom Kl344ger selbst beantragte - Urteilserg344nzungsverfahren war 374ber-schaubar und verlangte von seinem Prozessbevollm344chtigten, der auch im 9 - 6 - Hauptsacheverfahren t344tig war, keine weitere Einarbeitung. Eine besondere Terminsvorbereitung war auch nicht notwendig. Das Urteilserg344nzungsverfah-ren reicht nicht weiter als das Verfahren in der Hauptsache, in das der Prozess-bevollm344chtigte des Kl344gers bereits eingearbeitet war, und l344sst neuen Tatsa-chenstoff nicht zu. Es findet statt, wenn nach dem Tatbestand des Urteils ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kos-tenpunkt bei der Endentscheidung 374bergangen ist (247 321 Abs. 1 ZPO). Rechtli-che Hinweise, zu denen dem Kl344ger noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen w344re, hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Der auf den 31. August anberaumte Termin musste auch nicht nach 247 227 Abs. 3 ZPO verlegt werden. Ein Anspruch auf Terminsverlegung f374r in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht nicht, wenn das Ver-fahren besonderer Beschleunigung bedarf (247 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Beson-derer Beschleunigung bedarf ein Verfahren dann, wenn die Umst344nde des je-weiligen Rechtsstreits eine 374ber das ohnehin schon gebotene Ma337 der Prozess-f366rderung durch Gericht und Parteien hinausgehende Verfahrensbeschleuni-gung verlangen (Musielak/Stadler, ZPO 7. Aufl. 247 227 Rdn. 9). Sie ist insbeson-dere geboten, wenn ein Verfahren bereits verschleppt wurde. Dem Beschleuni-gungsgebot kommt in einem verz366gerten Verfahren ein erh366htes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Tz. 8). Da die Prozessf366rderungspflicht dem Gericht obliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision kein ausdr374cklicher Antrag oder eine Anregung einer Partei erforder-lich, einen Terminsverlegungsantrag abzulehnen. Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Geh366r ist nicht ber374hrt, weil sie bei Vorliegen eines erheblichen Grundes eine Termins344nderung nach 247 227 Abs. 1 ZPO verlangen kann. 10 Das Urteilserg344nzungsverfahren bedurfte hier besonderer Beschleuni-gung, weil es bereits verschleppt war. Es ist besonders zu f366rdern, wenn in der 11 - 7 - Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil die Erledigung des Rechtsstreits schon durch das Rechtsmittel hinausgeschoben wird und das Erg344nzungsver-fahren die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel weiter verz366gert. Der Umfang der Anfechtung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ist vom Ausgang des Er-g344nzungsverfahrens abh344ngig, da erst damit seine endg374ltige Gestalt feststeht. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren konnte au337erdem tats344chlich nicht weiter betrieben werden, solange den Rechtsanw344lten beim Bundesgerichtshof die Prozessakten nicht zur Verf374gung gestellt werden konnten, weil sie beim Berufungsgericht noch f374r das Urteilserg344nzungsverfahren ben366tigt wurden. Ein erh366hter Beschleunigungsbedarf f374r das Urteilserg344nzungsverfahren entstand dadurch, dass der Kl344ger es - wie schon die Hauptsache in beiden Instanzen - durch die Flucht in die S344umnis verschleppt hat und das Verfahren durch die aus erheblichem Grund gebotene Verlegung des Termins vom 20. August 2009 nochmals weiter verz366gert wurde. Dass dem Beschleunigungsgebot auch noch mit einem Verhandlungs-termin Anfang September 2009 gen374gt w344re, begr374ndet keinen Anspruch auf Terminsverlegung. Wenn ein besonderes Beschleunigungsbed374rfnis besteht, hat der Vorsitzende des Gerichts nach pflichtgem344337em Ermessen zu entschei-den, ob ein Termin in der Zeit bis zum 31. August bestehen bleibt oder verlegt wird. Die Ablehnung der Termins344nderung l344sst keinen Ermessensfehler erken-nen. Dass ein Grund f374r die Versagung der Terminsverlegung der Ruhestand des Vorsitzenden gewesen sein mag, wie die Revision meint, begr374ndet zwar kein besonderes Beschleunigungsinteresse, konnte aber bei der Ermessens-entscheidung 374ber die Terminsverlegung ber374cksichtigt werden, in die die Be- 12 - 8 - lastung des Gerichts mit Terminen in anderen Sachen und eine weitere Verz366-gerung durch die nach einem Richterwechsel notwendige Einarbeitungszeit ein-zubeziehen sind. Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -
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