BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 233/09 Verk374ndet am: 4. M344rz 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BJagdG 247247 6, 29 Abs. 1; Nieders344chsisches Landesjagdgesetz (NdsJagdG) 247 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 a) 247 29 BJagdG gew344hrt keinen Ersatzanspruch f374r Wildsch344den, die auf sol-chen Grundfl344chen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (hier gem344337 247 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gem344337 247 6 BJagdG die Jagd ruht. b) Dies gilt auch dann, wenn das einschl344gige Landesjagdgesetz, wie in Nie-dersachsen - im Unterschied zu den meisten anderen Bundesl344ndern -, kei-ne ausdr374ckliche Regelung enth344lt, dass Wildsch344den auf solchen Grund-st374cken nicht zu erstatten sind. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2010 - III ZR 233/09 - AG Bremerv366rde LG Stade - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. August 2009 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerv366rde vom 23. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist in der nieders344chsischen Ortschaft B. Eigent374mer eines Grundst374cks, das nach seiner Darstellung Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des 247 8 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist. Die Beklagte ist Jagdp344chterin in diesem Bezirk; in dem mit der Jagdgenossen-schaft geschlossenen Pachtvertrag 374bernahm sie die Verpflichtung, Wildscha-den zu ersetzen. 1 - 3 - Am 19. Oktober 2007 lief eine Rotte Wildschweine durch B. und verursachte an dem das Grundst374ck des Kl344gers umgebenden Zaun einen Schaden, der nach den Feststellungen eines Wildschadensch344tzers etwa 1.200 200 betrug. Einen Ausgleich dieses von ihm bei der Samtgemeinde S. am 23. Oktober 2007 angemeldeten Schadens lehnte diese mit Bescheid vom 27. November 2007 ab. 2 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Zahlung von 1.200 200 nebst Zinsen sowie 78,90 200 au337ergerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat seine Kla-ge abgewiesen; auf seine Berufung hat das Landgericht die Beklagte antrags-gem344337 verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-gehrt sie weiterhin die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Wildschadenser-satzanspruchs nach 247 29 Abs. 1 Satz 1, 3 BJagdG als erf374llt angesehen, eine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung dagegen man-gels Verschuldens verneint. Es hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass das Grundst374ck des Kl344gers Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sin-ne des 247 8 Abs. 1 BJagdG sei. Dies habe das Amtsgericht als unstreitig festge-stellt; die Beklagte habe sich dagegen nicht rechtzeitig gewandt. Dar374ber hin-aus k366nne sie dem Anspruch des Kl344gers nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sich sein Grundst374ck in einem befriedeten Bezirk befinde und dort die Jagd gem344337 247 6 Satz 1 BJagdG ruhe. Ein Ersatzanspruch auch f374r Wildsch344- 4 - 4 - den auf befriedeten Grundst374cken sei weder in 247 29 BJagdG noch - anders als in zahlreichen anderen Bundesl344ndern - durch nieders344chsisches Landesrecht ausdr374cklich ausgeschlossen worden; daraus folge im Umkehrschluss eine ent-sprechende Schadensersatzverpflichtung der Jagdgenossenschaft beziehungs-weise des Jagdp344chters. Mit der Zuerkennung eines derartigen Anspruchs wer-de zugleich ein Ausgleich daf374r geschaffen, dass die Fl344che des befriedeten Bezirks, auch wenn dort nicht gejagt werden d374rfe, jedenfalls zum Wert des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beitrage. II. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen f374r einen Wildschadensersatzanspruch nach 247 29 Abs. 1 Satz 1, 3 BJagdG vorliegen, insbesondere das Grundst374ck des Kl344gers Teil eines gemeinschaftlichen Jagd-bezirks im Sinne des 247 8 Abs. 1 BJagdG ist. Auch bei Zugrundelegung dieses - erst in zweiter Instanz von der Beklagten bestrittenen - Umstands kann der Kl344ger sein Zahlungsbegehren nicht auf 247 29 BJagdG st374tzen. Sein Haus-grundst374ck mit Garten unterf344llt der Vorschrift des 247 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Nieders344chsischen Jagdgesetzes (NdsJagdG) und stellt damit einen befriede-ten Bezirk dar, in dem nach 247 6 BJagdG die Jagd ruht und damit nicht ausge374bt werden darf. Wildsch344den, die in solchen Bezirken entstehen, unterfallen aber nicht dem Anwendungsbereich des 247 29 Abs. 1 BJagdG. 6 - 5 - 1. Nach dem Wortlaut des 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist Voraussetzung f374r einen Wildschadensersatzanspruch lediglich, dass ein zu einem gemeinschaftli-chen Jagdbezirk geh366rendes oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ange-gliedertes Grundst374ck durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane besch344-digt wird; dagegen ist die Ersatzf344higkeit von Wildsch344den in befriedeten Bezir-ken nicht ausdr374cklich ausgeschlossen. 7 In Anlehnung an diesen Wortlaut wird von Teilen der Literatur die Auffas-sung vertreten, dass zumindest in den L344ndern (wie Niedersachsen), in denen der Ersatz von Wildsch344den in befriedeten Bezirken nicht durch das jeweilige Landesrecht ausgeschlossen ist, derartige Sch344den zu ersetzen sind (vgl. Hei-nichen, Das Jagdrecht in Niedersachsen, 2. Aufl. 1981, 247 29 BJagdG, Erl. III, 1; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 30. Aufl. 2008, 247 6 BJagdG Erl. 4 und 247 29 BJagdG Erl. 2, sowie ders., Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2004, 247 29 BJagdG/247 32 LJagdG, Erl. 2; Mitzschke/Sch344fer, Kommentar zum Bundesjagd-gesetz, 4. Aufl. 1982, 247 29 Rn. 23, 24, anders noch die Voraufl. Anm. 13; wohl auch Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern [Stand 2005] 247 6 BJagdG Erl. 3, der den Ausschluss der Ersatzpflicht durch das Landesjagdge-setz als "Erweiterung" ansieht; Belgard, Wildschadensersatz in befriedeten Be-zirken, RdL 1974, 225 f; unklar R374hling/Selle, Das Bundesjagdgesetz 1953, be-jahend 247 6 Anm. 3, verneinend 247 29 Anm. 2). 8 Nach der Gegenmeinung sind Wildsch344den, die auf Grundfl344chen ent-stehen, die in einem befriedeten Bezirk liegen, nach 247 29 Abs. 1 BJagdG nicht zu ersetzen (vgl. AG M374lheim, JE IX Nr. 77, S. 28; Schuck/Stamp, aaO, 247 29 Rn. 9; Leonhardt, Jagdrecht, [Stand 2009] 247 29 BJagdG Erl. 2; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. [Stand 4.2001]) 247 29 BJG, 247 32 LJG, Erl. III; Staudinger/Belling, aaO, 247 835 Rn. 6; K374mmerle/Nagel, Jagdrecht in 9 - 6 - Baden-W374rttemberg, 9. Aufl. 2003, Erl. zu 247247 29, 30 BJagdG, S. 179; Metzger, in: Lorz/Metzger/St366ckel, Jagdrecht Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, 247 6 BJagdG Rn. 2; Drees, aaO, S. 11 f). Der Senat schlie337t sich der letzteren Auffassung an. 10 2. Gegen das Normverst344ndnis des Berufungsgerichts und der erstgenann-ten Literaturmeinung sprechen ma337geblich die f374r die Normierung einer ver-schuldensunabh344ngigen Wildschadenshaftung nach 247 29 Abs. 1 BJagdG ma337-geblichen Gesichtspunkte und deren Zweckrichtung sowie der erkennbar darauf beruhende gesetzgeberische Wille. 11 a) Der Anordnung der Wildschadenshaftung in dieser Bestimmung liegt die Erw344gung zugrunde, dass der Grundeigent374mer aufgrund des gesetzlich begr374ndeten Wegfalls seiner Jagdbefugnis zugunsten des Jagdaus374bungsbe-rechtigten bestimmte Beeintr344chtigungen durch Wild nicht durch Jagd abweh-ren kann und darf und dadurch entstehende Besch344digungen hinnehmen muss. Auf den Wildbestand kann er keinen Einfluss nehmen. Dagegen ist es dem Jagdaus374bungsberechtigten eher m366glich, durch geeignete Ma337nahmen wie Bejagung und F374tterung Wildsch344den zu vermeiden. Die Wildschadenshaftung soll somit einen Ausgleich daf374r darstellen, dass dem Grundeigent374mer ausrei-chende Abwehrm366glichkeiten gegen das Schaden verursachende Wild versagt sind (vgl. Staudinger/Belling, BGB, Neubearbeitung 2008, 247 835, Rn. 3 m.w.N.; Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl. 1993, S. 11; Mitzschke/Sch344fer, aaO, 247 29 Rn. 6; R374hling/Selle, aaO, 247 29 Anm. 2). Diese Haftungszurechnung kommt dem b374rgerlich-rechtlichen Aufopferungsgedanken zumindest sehr nahe (vgl. Schuck/Stamp, Bundesjagdgesetz, 2010, 247 29, Rn. 5; Belling, aaO.; 12 - 7 - M374nchKommBGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, 247 835, Rn. 10; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl. 2008, 247 835, Rn. 2). Eine solche Konstellation besteht aber f374r befriedete Bezirke gerade nicht. Nach 247 6 Satz 1 BJagdG ruht dort die Jagd; es besteht im Allgemeinen nur die M366glichkeit, das Wild von dem Grundst374ck abzuhalten oder es zu ver-scheuchen (vgl. 247 26 BJagdG), wobei zu solchen Ma337nahmen faktisch nur die jeweiligen Eigent374mer und Besitzer der betroffenen Grundst374cke in der Lage sind. Dar374ber hinaus ist diesem Personenkreis - sogar ohne Jagdschein - auf-grund landesrechtlicher Vorschriften eine (etwa auf bestimmte Tierarten wie Fuchs, Marder oder Wildkaninchen, vgl. nur 247 9 Abs. 5 NdsJagdG) beschr344nkte Jagdaus374bung gestattet (vgl. 247 6 Satz 2 BJagdG). 13 b) Des Weiteren ist Folge der Befriedung, dass der Eigent374mer derartiger Grundst374cke gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Jagdgenossenschaft nicht angeh366rt. Er nimmt deshalb einerseits an der Verteilung des Reinertrags aus der Jagdnutzung nicht teil, weil diese gem344337 247 10 Abs. 3 BJagdG auf den Kreis der Jagdgenossen beschr344nkt ist; andererseits ist er aber auch nicht verpflich-tet, zu dem aus der Genossenschaftskasse geleisteten Wildschadensersatz beizutragen (vgl. zu den Vor- und Nachteilen der Befriedung auch VGH Mann-heim, NuR 1993, 133 f sowie die dazu ergangene Revisionsentscheidung BVerwG, JE II Nr. 125 S. 23 f). 14 c) Ausgehend von dieser Sach- und Interessenlage ist kein Grund daf374r ersichtlich, bei der Zuerkennung von Wildschadensersatzanspr374chen zwischen Grundst374cken, die zu keinem Jagdbezirk geh366ren und deren Eigent374mer keine Anspr374che aus 247 29 BJagdG herleiten k366nnen, und Grundst374cken, die zwar einem Jagdbezirk angeh366ren, jedoch in einem befriedeten Bezirk liegen, zu dif- 15 - 8 - ferenzieren. In beiden F344llen ruht die Jagd (247 6 BJagdG) und eine Jagdaus-374bung kommt nicht in Betracht; zudem sind die Eigent374mer derartiger Fl344chen nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft (247 9 Abs. 1 BJagdG) mit den sich dar-aus gleicherma337en ergebenden Folgen. Alle dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. 16 aa) Entgegen Mitzschke/Sch344fer (aaO, 247 29 BJG Rn. 24) kann keine Re-de davon sein, dass der Eigent374mer des in einem befriedeten Bezirk gelegenen Grundst374cks gegen374ber den zu den Jagdgenossen geh366renden Eigent374mern in einem Ausma337 schlechter gestellt ist, dass der Ausschluss eines Wildscha-densersatzanspruchs nicht zu rechtfertigen sei. Wie ausgef374hrt ist der Eigent374-mer von Grundst374cken in befriedeten Bezirken im Allgemeinen - in je nach Lan-desrecht unterschiedlichem Umfang - gegen374ber einem Eigent374mer, dessen Grundst374ck au337erhalb eines befriedeten Bezirks liegt, im Hinblick auf die Beja-gung von Wild sogar besser gestellt (vgl. Drees, aaO, S. 11; Schuck/ Stamp, aaO, 247 29 Rn. 9). 17 bb) Bei der Gewichtung der Vor- und Nachteile f374r die betroffenen Grundst374ckseigent374mer einerseits sowie der Jagdgenossen und Jagdp344chter andererseits ist des Weiteren nicht einzusehen, warum die Zugeh366rigkeit des befriedeten Bezirks zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk den Wert des Bezirks und damit den Wert der Jagdpacht positiv beeinflussen soll (so aber Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, aaO, 247 6 BJagdG Erl. 4). Da auf diesen Grundfl344-chen die Jagd ruht, sind sie f374r den Jagdaus374bungsberechtigten und die Jagd-genossenschaft regelm344337ig ebenso ohne Interesse wie die au337erhalb des Jagdbezirks liegenden Grundfl344chen. Der Sonderfall, dass nur wegen des Ein-schlusses der befriedeten Bezirke ein der gesetzlichen Mindestgr366337e entspre- 18 - 9 - chender Jagdbezirk gebildet werden kann, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der unterschiedlichen Interessen zu vernachl344ssigen. cc) Das Argument, dass die M366glichkeit einer beschr344nkten Jagdaus-374bung nichts daran 344ndere, dass der Grundst374ckseigent374mer, soweit die Wild-schadensgef344hrdung von dem Wildbestand des angrenzenden Jagdreviers ausgeht, diesen Wildbestand nicht regulieren k366nne (Mitzschke/Sch344fer, aaO), ist zwar richtig. Diese Regulierungsm366glichkeit fehlt aber gleicherma337en auch den Eigent374mern, deren Grundst374cke nicht zu dem betreffenden Jagdbezirk geh366ren. Im 334brigen ist zu ber374cksichtigen, dass Eigent374mer von in befriedeten Bezirken liegenden Grundst374cken (wie Friedh366fen, Hausg344rten etc. in oder am Rande geschlossener Ortschaften) regelm344337ig die entsprechenden Fl344chen durch Einz344unung, Ummauerung etc. effektiver und mit weniger Aufwand sch374tzen k366nnen als die Eigent374mer von Grundfl344chen im Au337enbereich. 19 3. Die Richtigkeit dieses Verst344ndnisses des Haftungsumfangs in 247 29 Abs. 1 BJagdG wird weder durch die Entwicklung von Reichs-, Bundes- oder Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Jagdwesens noch durch den Um-stand, dass im Nieders344chsischen Jagdgesetz die Haftung f374r Wildsch344den in befriedeten Grundst374cken nicht ausdr374cklich ausgeschlossen worden ist, in Frage gestellt. 20 a) Unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes (RJagdG) vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) war der Schaden an Grundst374cken, auf denen die Jagd ruhte oder nicht ausge374bt werden durfte, nicht zu erstatten und die Eigent374mer dieser Grundst374cke waren auch nicht zur Tragung des Wildschadens auf anderen Grundst374cken heranzuziehen. Diese Rechtsfolge ergab sich allerdings nicht unmittelbar aus der den Wildschadensersatz regelnden Gesetzesbestimmung 21 - 10 - (247 44 RJagdG) selbst, sondern aus 247 44 Abs. 1 der Verordnung zur Ausf374hrung des Reichsjagdgesetzes vom 27. M344rz 1935 (RGBl. I S. 431). Da in befriedeten Bezirken gem344337 247 7 RJagdG die Jagd ruhte, wurde somit der dort entstehende Wildschaden nicht ersetzt. Das Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) hat die Wildschadensersatzpflicht in dem bis heute nicht ge344n-derten 247 29 normiert, die Regelung aus 247 44 Abs. 1 der Ausf374hrungsverordnung allerdings nicht 374bernommen. F374r befriedete Bezirke bestimmt 247 6 BJagdG le-diglich, dass die Jagd dort ruht. Ausf374hrungen zu der Frage, ob sich die Scha-densersatzverpflichtung auf Grundst374cke in befriedeten Bezirken erstrecken soll, sind auch der (insgesamt sehr knapp gehaltenen) Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs nicht zu entnehmen. Daf374r, dass der Bundesgesetzgeber die Haftungsfrage anders als der Reichsgesetzgeber entscheiden wollte, fehlt je-doch jeder Anhalt. Aber auch ein Wille des Gesetzgebers, bei diesen Grundfl344-chen die Haftungsfrage bewusst offen zu lassen und einer Regelung des Lan-desgesetzgebers zu 374berantworten, l344sst sich nicht erkennen. Dagegen spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber die nach 1945 in den verschiedenen L344n-dern entstandene "Rechtsverworrenheit" beseitigen und eine Rechtsvereinheit-lichung herbeif374hren wollte (BT-Drucks. 1/1813 S. 19). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-stand, dass im nieders344chsischen Landesrecht im Unterschied zu vielen ande-ren Bundesl344ndern eine Wildschadensersatzverpflichtung f374r befriedete Bezir-ke nicht ausdr374cklich ausgeschlossen ist, nicht den Umkehrschluss, in Nieder-sachsen bestehe eine derartige Schadensersatzpflicht. Dieser Umkehrschluss k366nnte nur gezogen werden, wenn 247 29 BJagdG insoweit eine durch Landes-recht zu schlie337ende Regelungsl374cke enthielte. Das ist jedoch nicht der Fall. 22 - 11 - aa) Inhalt und Reichweite der jagdrechtlichen Wildschadensersatzpflicht sind in 247247 29 ff BJagdG im Wesentlichen vollst344ndig und abschlie337end geregelt (so auch BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192). Der den L344ndern insoweit er366ffnete Regelungsspielraum ist durch 247 29 Abs. 5 BJagdG dahin eingegrenzt worden, dass die L344nder (nur) bestimmen k366nnen, dass die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt und eine Wildschadensausgleichskasse geschaffen wird. Dar374ber hinaus k366nnen die L344nder neben der Einf374hrung eines beh366rdlichen Vorverfahrens (247 35 BJagdG) Sonderregelungen zu der Frage erlassen, inwieweit in bestimmten Kulturen der Ersatz von Wildsch344den vom Vorhandensein bestimmter Schutzvorrichtungen abh344ngig ist (247 32 Abs. 2 BJagdG). 23 Diese Regelung stand bei ihrem Erlass in Einklang mit den Gesetzge-bungskompetenzvorschriften des Grundgesetzes. Nach Art. 75 Nr. 3 GG a.F. konnte der Bund Rahmenvorschriften f374r das Jagdwesen erlassen. Nach Art. 74 Nr. 1 GG a.F. (jetzt: Abs. 1 Nr. 1) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzge-bung des Bundes (unter anderem) auf das b374rgerliche Recht. Es spricht Vieles daf374r, das materielle Recht 374ber die Verpflichtung des Jagdp344chters gegen374ber gesch344digten Grundst374ckseigent374mern oder -p344chtern zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens als Teil des b374rgerlichen Rechts anzusehen und damit in-soweit eine "Vollkompetenz" des Bundes zu bejahen, zumal bis zum Erlass des Reichsjagdgesetzes der Wildschadensersatz unmittelbar im B374rgerlichen Ge-setzbuch (247 835 BGB) geregelt war (vgl. Staudinger/Belling, aaO, 247 835 Rn. 1, Belgard aaO S. 226). Allerdings gab es in der Literatur Tendenzen, den Begriff des Jagdwesens in dem Sinne weit zu verstehen, dass dieser Kompetenztitel alle Fragen erfasse, die traditionell im Zusammenhang mit der Jagd stehen, und insoweit Art. 74 GG, soweit dieser - wie hier: b374rgerlich-rechtliche - Aspekte des 24 - 12 - Jagdwesens betrifft, restriktiv auszulegen sei (so insbesondere Maunz, in: Maunz/D374rig, GG, [Stand: Mai 1986] Art. 75 Rn. 120). Ob sich die Kompetenz des Bundes zum Erlass von 247 29 BJagdG aus Art. 74 Nr. 1 GG a.F. oder aus Art. 75 Nr. 3 GG a.F. ergab, kann indes dahin-stehen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war aner-kannt, dass auch im Bereich der Rahmengesetzgebung der Bund ungeachtet des Umstands, dass das Gesetzeswerk als Ganzes gesehen der Ausf374llung durch Landesgesetze f344hig und ihrer bed374rftig sein musste, unmittelbar gelten-de Rechtss344tze sowie partielle Vollregelungen schaffen konnte (vgl. nur BVerfGE 43, 291, 343 m.w.N.). 25 bb) Da vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts der Bund seine Rahmengesetzgebungskompetenz h344ufig sehr intensiv wahrgenommen hatte, st344rkte der Verfassungsgesetzgeber durch das Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) die Normsetzungsbefugnisse der L344nder durch Einf374gung eines neuen Absatzes 2 in Art. 75 GG, wonach Rahmenvorschriften des Bundes nur noch in Ausnahmef344llen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten durften (vgl. BT-Drucks. 12/6633 S. 9). 26 Der Frage, ob es auch nach dieser Grundgesetz344nderung noch m366glich gewesen w344re, 247 29 BJagdG mit gleichem Inhalt (als Rahmenvorschrift) neu zu schaffen, kann indes dahinstehen, da nach der durch das Gesetz vom 27. Ok-tober 1994 in das Grundgesetz eingef374gten 334bergangsbestimmung des Art. 125a Abs. 1 GG auch solches als Bundesrecht erlassenes Recht als Bun-desrecht fort galt, das infolge der 304nderung des Art. 75 GG nicht mehr als Bun-desrecht h344tte erlassen werden k366nnen. 27 - 13 - cc) Einer Auslegung der 247247 29 ff BJagdG dahin, dass sie den Bereich des Wildschadensersatzes mit den in 247 29 Abs. 5 BJagdG enthaltenen Aus-nahmen vollst344ndig und abschlie337end regeln, steht erst recht nicht der Umstand entgegen, dass durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), der so genannten F366deralismusreform, die Rahmenkompetenz des Bundes ganz ab-geschafft und das Jagdwesen der konkurrierenden Gesetzgebung unterstellt wurde (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Insoweit besteht f374r den Bereich des Jagdwesens lediglich die Besonderheit, dass die L344nder von Bundesrecht ab-weichende Regelungen erlassen k366nnen, wenn der Bund von seiner Gesetzge-bungszust344ndigkeit Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 n.F.). 28 b) Die in Einklang mit den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des Grundgesetzes stehende Auslegung des 247 29 BJagdG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, die gro337e Mehrzahl der Bundesl344nder (Bayern, Art. 45 Satz 1 BayJG; Berlin, 247 37 Abs. 1 Satz 1 LJagdG Bln; Brandenburg 247 44 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG; Ham-burg, 247 24 Abs. 1 Satz 1 JagdG; Hessen 247 33 Satz 1 HJagdG, Mecklenburg-Vorpommern, 247 28 Abs. 2 Satz 1 LJagdG M-V; Rheinland-Pfalz 247 32 Satz 1 LJG; Saarland 247 41 Abs. 1 Satz 1 SJG; Sachsen, 247 47 Satz 1 S344chsLJagdG; Schleswig-Holstein 247 30 Abs. 2 Satz 1 LJagdG und Th374ringen, 247 45 Abs. 1 Satz 1 ThJG) in ihren Landesjagdgesetzen ausdr374cklich geregelt hat, dass ge-nerell Wildsch344den an Grundst374cken, auf denen die Jagd ruht oder nicht aus-ge374bt werden darf, nicht erstattet werden. Die Materialien dieser Gesetze, die alle vor dem Inkrafttreten der Grundgesetz344nderung durch das Gesetz vom 28. August 2006 ergangen sind, gehen nicht n344her darauf ein, wie sich diese landesrechtlichen Regelungen zu 247 29 BJagdG verhalten. Insbesondere wurde nicht der Frage nachgegangen, ob 247 29 Abs. 1 BJagdG, bezogen auf den Kreis 29 - 14 - der von der Wildschadensregelung erfassten Grundst374cke, eine bewusst un-vollst344ndige, einer n344heren Modifizierung durch Landesrecht zug344ngliche Rege-lung enthielt. Diese Zur374ckhaltung l344sst sich naheliegenderweise dadurch erkl344-ren, dass diese landesrechtlichen Regelungen nur das wiedergeben wollen, was ohnehin dem tradierten Verst344ndnis (schon) des Reichsjagdgesetzes ent-sprach (so ganz besonders deutlich die Begr374ndung zu 247 29 des rheinland-pf344lzischen Landesgesetzes zur Ausf374hrung des Bundesjagdgesetzes vom 16. November 1954, LT-Drucks. II/894, S. 2996, die auf die Ausf374hrungsver-ordnung zum Reichsjagdgesetz Bezug nimmt). Mit den entsprechenden Lan-desgesetzen sollte also lediglich das zum Ausdruck gebracht werden, was in 247 29 Abs. 1 BJagdG ohnehin angelegt ist, sodass ein wirklicher Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht zu bef374rchten war (vgl. auch die Be-gr374ndung zu 247 24 Abs. 1 des Hamburgischen Jagdgesetzes [in der Fassung des 304nderungsgesetzes vom 27. August 1997], wo von dem klarstellenden Charakter der Vorschrift die Rede ist, Drucks. 15/7296 S. 6). c) Ob nach Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes vom 28. August 2006 wegen Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG n.F. von den Regelungen der 247247 29 ff BJagdG abweichendes Landesrecht geschaffen werden k366nnte, oder ob es in-soweit wegen der b374rgerlich-rechtlichen Natur des Wildschadensersatzan-spruchs (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) mit der bundesrechtlichen Regelung sein Bewenden haben muss, kann offen bleiben. Derartiges Landesrecht ist, jeden-falls was die hier zu entscheidende Frage angeht, nicht geschaffen worden, insbesondere auch nicht in Niedersachsen. 30 - 15 - 4. Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Vorin-stanzen, ohne dass dies einen Rechtsfehler erkennen lie337e, einen Schadener-satzanspruch wegen unerlaubter Handlung verneint haben und der Revisions-beklagte dem auch nicht entgegengetreten ist, konnte der Senat in der Sache entscheiden und die Berufung des Kl344gers zur374ckweisen. 31 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Bremerv366rde, Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 C 537/07 - LG Stade, Entscheidung vom 04.08.2009 - 3 S 22/08 -
Full & Egal Universal Law Academy