BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 11. Dezember 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltl i- chen Tätigkeit der Prozess bevollmächtigten des Nebeninterv e- nienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückg e- wiesen. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der B e- klagten i st als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kl ä- ger ist erstattungspflichtiger Gegner de r Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat. Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die geso n- derte Festsetzun g voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Ve r- fahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streit wert einer durchgeführten N e- benintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der 1 2 - 3 - Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unte r- stützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 V ZR 204/57 , BGHZ 31, 144) . Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Strei t- helfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfec h- tungsprozess (§ 246 AktG) besteh t kein hinter dem Interesse der Parteien z u- rückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichti g- keit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berück sichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: L G Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -
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