BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 233/10 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 531 Abs. 1 Hat das Berufun gsgericht die Entscheidung dahingestellt bleiben lassen, ob es das erstmalige Bestreiten einer anspruchsbegründenden Tatsache (hier: des Vorliegens einer Haustürsituation) zulassen darf, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht anstelle des Beruf ungsgerichts treffen. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10 - LG Wiesbaden AG Rüdesheim am Rhein - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. Mai 2012 dur ch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 24. April 2006, die am 2. Mai 2006 angenommen wurde, an der Klägerin, e i nem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, d e ren Zweck im Halten und Veräußern von Anteilen an Investmentvermögen besteht, welche von Kapitalgesellschaften ausgegeben werden. Unter den ihm in dem Beitritt s- formular a ngebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte er das Beteiligung s- programm Multi D und ve r pflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen von 50 % Agio über einen Zeitraum von 40 Jahren, beginnend mit 1 - 3 - dem 1. Juli 2006 (Vertragssumme: 25.200 d einer jährlichen Dynamisi e- rung der Ratenei n lagen um 5 %. Das Beitrittsformular enthält folgende, von dem Beklagten unterschrieb e- ne Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtet e Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 B GB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalte n. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung g e- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR, G . str. , M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. W i- derrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR zurückgewähren und der M . GbR die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. 2 - 4 - Kann ich die von der M . GbR mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistun gen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR erbrachten Leistungen besti m- mungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz ka nn ich ve r- meiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in A n- spruch ne h me." Der Beklagte zahlte lediglich eine Rate. Die Klägerin verlangt im Urkundenprozess vom Beklagten die rückstä n- digen Raten (einschließlich Dynamisierung) vo n Juli 2006 bis Dezember 2009 s- ko s ten in Höhe von 316,18 Februar 2010 hat der Beklagte seine Beitrittserklärung außerordentlich gekündigt, wegen arg list i- ger Täuschung angefochten und deren Widerruf e r klärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- fungsg e richt zugelassene Revision der Klägerin. E ntscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 3 4 5 6 - 5 - A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentl i chen a usgeführt: Der Beklagte habe seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen. Es könne d a hinstehen, ob das erstmalige Bestreiten des Bestehens einer sogenannten Haustü r situation bei der Abgabe der Beitrittserklärung des Beklagten durch die Klägerin in der Be rufungsinstanz noch berücksichtigt werden könne. Der Wide r- ruf sei unabhä n gig von dem Vorhandensein einer Haustürsituation wirksam, da die Klägerin dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt habe, dessen Ausübungsfrist im Zeitpunkt der Erklär ung des Widerrufs nicht abgela u- fen gewesen sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anford e- rungen genügt habe. Auf den W i derruf des Beitritts fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung mit der Folge, dass die Klägerin die rüc k- ständigen Raten wegen Bestehens der Durchsetzungssperre nicht mehr isoliert geltend machen könne. Die Klage sei daher a b zuweisen. B. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. I. Die Revision ist unbeschränkt zu lässig. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der - im Tenor uneing e- schränkt zugelassenen - Revision damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Frage vorlägen, welchen rechtlichen A n forderungen die Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft genügen mü s se. 7 8 9 10 11 - 6 - Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des G e samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kön n- te. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruch s- grundlagen oder auf b e stimmte Rechts fragen zu beschränken (siehe nur BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241). Danach kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Zulassung auf d ie Frage der inhaltlichen Anforderungen der Widerrufsbelehrung beschränken wollte. II. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufung s- gerichts, der Beklagte habe aufgrund eines ihm vertraglich eingeräumten W i- derruf s rechts seine Beitri ttserklärung am 4. Februar 2010 wirksam widerrufen. 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsät z lich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danac h können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ve r- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verwe i sen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt /Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bambe r- ger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK - BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verläng e rung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 , WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung 12 13 14 15 - 7 - eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahi n- gest ellt ble i ben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abg e- druckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/1 0, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; Münc h- KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 102 9, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn der Beklagte hätte ein ihm vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jede n falls nicht fristgemäß a usgeübt. a) Der Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unte r- stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, seine Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nac h- dem er die W i derru fsbelehrung unterschrieben hatte und ihm ein Exemplar der Belehrung sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ve r- tragsurkunde bzw. seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden w a- ren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die am 25. April 2006 zu laufen bego n- nen hätte, wäre am 4. Februar 2010, als sein Prozessbevollmächtigter den W i- derruf erklärte, längst a b gelaufen gewesen. b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzl i- ches Wide r rufsrecht entspricht. Den Formulierungen des Beitrittsformulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines ve r- traglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jede n- falls nicht entnehmen, die Klägerin habe dem Beklagten nicht nur ein vertragl i- 16 17 - 8 - ches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausg e- staltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Fall e eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden g e- setzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinha l- tung ein unbefristetes Widerrufsrecht einz u räumen. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der g e- setzl i chen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschli e- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpf en an bestimmte gesetzl i- che Merkmale an (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird e i nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Geset s- türsituat i strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausg e- gangen werden, dass sich die Vert ragspartner gleichwohl in einer solchen Sit u- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewic h- tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann b e stimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung i hrer vertragl i- chen Vereinbarung. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer e i- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eing e räumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung da für, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzu n- gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die 18 19 20 - 9 - Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt we r- den soll, wenn der Unte r nehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gese t zes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) en t spricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wide r- rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht be steht, verpflichten wollte, dem Anleger ve r- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung g e nannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufg estellten Anford e- rungen genü g ten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, d ass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflic h- tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten überne h men und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsic h tigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Wide r rufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen E mpfängers ein Anhaltspunkt d a- für, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Wide r rufsrecht unter anderen als unter den formulierten V o raussetzungen werde ausüben können. 21 22 - 10 - Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 3 55 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßge b- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrung s- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte , dass der Vertragsschluss nicht in e i- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsb e- lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen übe r haupt dahin ausgelegt werd en kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmu n- gen mangels Vorliegen s eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht a n- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in R e de steht. Jedenfalls komm t in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anl e ger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schut z- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation g e- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht g e- geben ist. Der Verbra u cher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung form u- lie r ten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bes t- immungen ist f ür ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber fo r- m u lierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eing e schränkt wird. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO). 1. Das Amtsgericht hat festgestellt, da ss der Beitritt des Beklagten "u n- streitig" in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat die En t scheidung darüber, ob es das nach seinen - von der Klägerin nicht mit einem Tatb e standsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO angegrif fenen (s. hierzu BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, ZIP 2011, 1362 Rn. 19 23 24 25 - 11 - m.w.N.) - bindenden Festste l lungen erstmalige Bestreiten der Haustürsituation durch die Klägerin in der Ber u fungsinstanz zulassen darf, dahingestellt lassen. Diese Entschei dung kann der Senat nicht an Stelle des Berufungsgerichts tre f- fen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12 m.w.N.). 2. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fo l- gendes hin. a) Sollte das Berufungsgericht das erstmalige Bestreiten der Haustürs i- tuation durch die Klägerin in der Berufungsinstanz für unzulässig halten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), stünde fest, dass der Beitritt des Beklagten in einer Haustü r- situation nach § 312 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) erfolgt ist. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesel l- schaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage diene n soll, nach der vom G e- richtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rech t sprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - F RIZ II). Diesen Beitritt hätte der Beklagte wirksam widerrufen. Sein Widerruf vom 4. Februar 2010 wäre fristgerecht, weil die Widerrufsbelehrung nicht den g e- setzl i chen Anforderungen (§§ 312, 355 BGB) entspricht. Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs eine möglichst umfassende, unmissverständl i- che und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2009 26 27 28 29 - 12 - - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 183 Rn. 14; siehe nunmehr § 360 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffn e- ten wesentlichen Rechte und Pflicht en bewusst zu machen; in ihr sind die ta t- sächlichen materiellen Rechtsfo l gen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 57 2 Rn. 17). Diesen Anforderungen genügt die dem Beklagten erteilte Belehrung nicht, ohne dass der Senat an dieser Stelle entscheiden müsste, wie die Wide r- rufsbelehrung im Falle des Widerrufs einer Beteiligung an einer Anlagegesel l- schaft im Einzelnen form uliert werden muss ( Probleme insoweit aufzeigend Podewils, MDR 2010, 117 ff.; Guggenberger, ZGS 2011, 397 ff.). Die Bele h rung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie ledi g- lich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten des Bekl agten hinweist, nicht j e- doch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte des Beklagten im Hi n- blick auf von ihm bereits an die Klägerin geleistete Zahlungen auswirkt. Ein so l- cher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte nach der konkr e- ten Vertragsgestaltung Za h lungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten musste. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Klägerin beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, so n- dern ob sie nach der tats ächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall. Zum einen war der Beklagte berec h- tigt, Zahlu n gen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs . 2 BGB). Zudem waren die Fälli g keitstermine handschriftlich einzutragen; schon nach der vertraglichen Gesta l tung war mithin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, die Fälligkeit von Zahlu n gen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu vereinbaren. Im Übrigen geht di e von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Lei s- tungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es 30 - 13 - nicht des in der Belehrung enthaltenen Hinweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs b e rei ts empfangene Leistungen zurückzugewähren seien (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 19). b) Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsve r- handlung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass der Widerru f der Beitrittse r- klärung durch den Beklagten wirksam ist, führt e dies, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur A n- wendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes d es Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellscha f- ters im Zei t punkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 11 f. - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Das stünde einem Erfolg der Klage entg e gen. Zwar wäre der Beklagte mit Zugang des Widerrufs mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass er zur Zahl ung rüc k- ständiger, noch nicht erbrachter (Einlage - )Leistungen an die Gesellschaft ve r- pflichtet bliebe (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der vom Ber u- fungsgericht insoweit zutreffend gesehenen ständigen Rechtsprechung des S e- nats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesel l- schaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesel l schafte r zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche we r- den zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinanderse t zungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 31 32 - 14 - - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 2 14 ff.) ist nichts Abweichendes zu en t nehmen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht in den Blick genommen, dass die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtete Klage im ordentlichen Verfahren als Minus ein Feststellungsbegehren enth ält, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzung s- rechnung der Parteien eingestellt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1 208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft a b- zuweisen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, Umdruck S. 17 f. , z.V.b.; siehe auch Musielak/Voith, ZPO, 9. Aufl. § 597 Rn. 2). c) Sollte das Berufungsgericht das Bestreiten der Haustürsituation durch die Klägerin für zulässig erachten, wird es zu prüfen haben, ob das G e- spräch sprotokoll als Urkundenbeweis im Sinne der §§ 592, 595 ZPO zum Nachweis der von der Klägerin behaupteten Bestellung im Sinne des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausreicht. Es wird dabei in den Blick zu nehmen haben, dass die insoweit darlegungs - und b e weisbelastete Klägerin (siehe nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 14 m.w.N.) mit Hilfe des Gesprächsprotokolls nachweisen müs s te, dass der Beklagte den Vermittler zu konkreten Vertragsverhandlungen in seine Wohnung bestellt hat (vgl. B GH, U r- teil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, ZIP 1999, 70, 71 f.; siehe auch Urteil vom 15. April 2010 - II ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 13 ff. sowie OLG Bremen, Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 U 66/11, juris Rn. 34 f.). Eine den A n- ford e rungen des § 3 12 Abs. 3 Nr. 1 BGB genügende Einladung liegt aber nur 33 34 - 15 - dann vor, wenn vorher der Gegenstand der Verhandlungen hinre i chend konkret bezeichnet wird und sich die Einladung auf eine bestimmte Art von Leistu n gen bezi eht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unte r- nehmers vorzubereiten und nicht der für Haustürsituation typischen Überrump e- lungsgefahr ausg e setzt ist. d) Soweit das Berufungsgericht das Bestreiten der Haustürsituation durch di e Klägerin für zulässig halten und das Vorliegen der Haustürsituation als im Urkunde n verfahren nicht beweisbar ansehen sollte, wird es sich mit den weiteren vom Bekla g ten geltend gemachten Gründen der Berechtigung seiner außerordentlichen Künd i gung - die e benfalls zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l schaft führen würden (siehe nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 ff.) - zu befassen haben. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 01.04.2010 - 2 C 277/09 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.11.2010 - 8 S 12/ 10 - 35
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