BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 233 /1 4 vom 31. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter beschlo ssen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- visi on in dem Beschluss des 23 . Zivilse nats des Oberlandesg e- richts München vom 26. Juni 2014 - 23 U 520/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeve Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu Satz 1 EGZPO). Die (Rechtsmittel - ) Beschwer des Beklagten beträgt 12.56 3,22 der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung ve rurteilt wurde) sowie einem Betrag Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem gesonderten R echtsstreit auf Zahlung von ( weiteren ) e- nommen wird , für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung. 1 - 3 - D ie Beschwerde ist zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 , § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grund unzulässig. Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28 . Juli 2014, die Nichtzulassungsbeschwerde werde für den Fall ihrer Unzulässigkeit zurückg e- nommen, stellt eine unzulässige bedingte Rechtsmittelrücknahme dar. D ie Rücknahme kann nicht von e i ner innerprozessualen Beding un g abhängig g e- macht werden (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW - RR 2008, 85). Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.01.2014 - 23 O 13842/13 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2014 - 23 U 520/14 - 2 3
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