ECLI:DE:BGH:2016:290916BIZR233.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 233/15 vom 29. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löff ler und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe : I. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Sachsen. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln. In ihrem Interne t- auftritt bewarb sie das Produkt "Almased Vit alkost" mit Aussagen über eine Gewichtsreduktion und über verbesserte Blutzuckerwerte. Auf der Verpackung des Produkts fanden sich Angaben über die Aktivierung des Stoffwechsels und die Regulierung des Blutz uckerspiegels . Die Beklagte warb für ihr Produkt a u- ßerdem mit einer Anzeige in der Fachzeitschrift "Ernährungsumschau" . Darin finden sich Angaben, mit denen dem Produkt "Almased - Vitalkost" Wirkungen in der Rheumatherapie zugeschrieben werden. Die Klägerin hat diese Angaben 1 - 3 - als Verstoß gegen § 21a Abs. 7 Satz 2 DiätV sowie Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Buchst. b der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheit s- bezogene Angaben über Lebensmittel beanstandet und die Beklagte auf Unte r- lassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit der Maßgabe antragsgemäß veru r- teilt, dass es der Beklagten im Hinblick auf die Verpackungsangaben eine Au f- brauchfrist eingeräumt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen (OLG Celle, Urtei l vom 22. Oktober 2015 - 13 U 47/15, j u- ris) . Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der erstrebten Revision möchte sie i h- ren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. I I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen k eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 1 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuG H, Urteil vom 6. Oktober 1982 C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). En t- gegen der An sicht der Beschwerde stellt sich im Streitfall keine entscheidung s- erhebliche Frage zu r Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu bean t- worten ist . a ) Ohne Erfolg macht di e Beschwerde geltend, dem Gerichtshof der E u- ropäischen Union sei die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 Buchst. c [g e- meint ist Buchst. b] der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 auf "lediglich allgeme i- ne sowie einzelfallbezogene Angaben über Höhe und Zeitraum e ines möglichen 2 3 4 5 - 4 - Gewichtsverlustes" zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die von der Beschwe r- de formulierte Frage kann nicht abstrakt rechtsgrundsätzlich geklärt werden, sondern hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab. Das Ber u- fungsgericht hat in den streitgegenständlichen Angaben aufgrund rechtsfehle r- freier tatrichterlicher Würdigung zudem gerade keine allgemeine n oder einze l- fallbezogene n Angaben gesehen. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde wirft der Streitfall auch nicht die grundsätzlic h bedeutsame Rechtsfrage auf, ob gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Verordnung ( EG ) Nr. 1924/ 2006 nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel g e- macht werden dürfen, für den, die oder das sie zugelassen sind, nicht jedoch fü r das Lebensmittelprodukt, das diese enthält. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Das B e- rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Verkehr die angegri f- fenen Werbeaussagen nicht als inhaltlich gleichbedeutend mit den von der B e- schwerde angeführten, bereits zug e lassene n Claim s für Fructose und Zink a n- sehen wird. Auf die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachte Frage, ob sich die Beklagte außerdem auch deshalb nicht auf die beiden zugelassenen Claims berufen könne, weil diese auf konkrete Inhaltssto f- fe ("Fructose", "Zink") abstellten, während die Werbung der Beklagten allgemein dem Produkt "Almased" die beanstandeten Wirkungen beimisst, kommt es im Streitfall also nicht an. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, mit der zugelass enen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig ist ( BGH, Urteil vom 7. April 2016 6 7 8 - 5 - I ZR 81/15 , GRUR 2016, 1200 Rn. 36 = WRP 2016, 1359 - Repair - Kapseln). Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Angaben unzulässig, weil diese die Wirk ungsaussagen zur Normalisierung des Blutzuckerwertes nicht mit Zink oder Fructose in Verbindung bringen. Der Senat hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als zweifelsfrei angesehen und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ni cht für erforderlich geha l- ten ( BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 41 - Repair - Kapseln ). Eine Zulassung der Revision zum Zwecke der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist auch im Streitfall nicht erforderlich. c) Im Hinblick auf die Anzeige in der Fach zeitschrift "Ernährungsu m- schau" stellt sich ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. a a) Die Beschwerde macht geltend, es stelle sich vorliegend die grun d- sätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Vorschriften der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2006 auch auf Angaben A n- wendung finden, die sich ausschließlich an Fachkreise und nicht direkt den Endverbraucher richten. b b) Diese von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht (mehr) kl ä- rungsbedürftig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Verlauf d es vo r- liegenden Verfahrens entschieden, dass nährwert - oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die - wie im Streitfall - als solche an den Endve r- braucher abgegeben werden sollen, auch dann in den Anwendungsbereich der Verordnung ( EG ) Nr. 1924/2 006 fallen , wenn sich die Angaben nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - C - 19/15, GRUR 2016, 1090 Rn. 54 - Verband Sozialer Wettbewerb/ Innova Vital). Der Gerichtshof hat inso weit angenommen, dass sogar medizinische Fachkreise nicht immer in der Lage sind, jederzeit 9 10 11 - 6 - über alle speziellen und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verfügen, die notwendig sind, um jedes einzelne Lebensmittel und die nährwert - und g e- sundheits bezogenen Angaben, die bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Lebensmittel oder bei der Werbung für sie verwendet werden, zu bewe r- ten ( EuGH, GRUR 2016, 1090 Rn. 43 - Verband Sozialer Wettbewerb/Innova Vital ). Da durch die im Streitfall maßgebliche Zei tschrift "Ernährungsumschau" nicht nur - wie im vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall - Ärzte und Apotheker, sondern auch andere Fachkreise im Lebensmittelbereich angesprochen werden, die erheblich geringere Kenntnisse als medizinische Fachkreise haben dürften, sind diese Grundsätze im Streitfall erst recht anz u- wenden . c c) Da das Berufungsgericht die Frage richtig entschieden hat, hat die beabsichtigte Revision der Beklagten unabhängig vom Zeitpunkt der Entsche i- dung über die Nichtzula ssungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 PEE - WEE). d ) Ohne Erfolg meint die Beschwerde, der Rechtsstreit werfe die kl ä- rungsbedürftige und grundsätzlich bedeutsame Frag e auf, ob die Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch auf solche pflanzlichen Stoffe (sog. "Botanicals") A n- wendung finden, die bereits Gegenstand einer Überprüfung der Europäischen Behörde für Lebensmitte lsicherheit waren. a a ) Die Beschwerde legt bereits nicht dar, dass diese Frage umstritten oder sonst klärungsbedürftig ist. S ie ist vielmehr eindeutig zu verneinen. Abwe i- chendes wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung n och in der Literat ur vertreten. 12 13 14 - 7 - P roblematisch ist allenfalls , wie Angaben zu "Botanicals" zu behandeln sind, die bislang von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit noch nicht beschieden, sondern deren Prü fung zurückgestellt worden ist ( vgl. Erw ä- gungsgrund 5 der Verordnung EU Nr. 536/2013 ). Um diese Problematik geht es im Streitfall jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, das hier in Rede stehende Sojaprotein, aus dem das Produkt "Almased - Vitalkost" nach den vom Berufungsgericht unterstell ten Vort rag der Beklagten zu 50 % besteht, sei kein "Botanical" im vorstehenden Sinne. Vielmehr habe die Kommission der Europäischen Union sämtliche beantragte gesundheitsbezogene Angaben zu Sojaprotein, Soja und Soja - Inhaltsstoffen nicht etwa zurückgestellt, sonde rn nach Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit u m- fassend abgelehnt und als "non - authori sed" bezeichnet . Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an. Da es sich im Streitfall mithin nicht um Angaben in Bezug auf ein zurüc kgestelltes Produkt handelt, stellt sich auch die Probl e- matik der Anwendbarkeit von Übergangsvorschriften nicht. b b) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist zudem deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die konkret angegriffenen Aussagen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und deshalb als irreführend e Angaben unzulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 15 f. = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN) . Die Beschwerde macht selbst g eltend, dass wissenschaftliche Nachweise für Wirkungen pflanzlicher Stoffe nicht erbracht werden können, weil es technisch unmöglich sei, pflanzliche Lebensmittel derart zu standardisieren, dass an ihnen wissenschaftliche Versuche durch geführt werden könnt en . Die angegri f- fene Werbung lässt solche Vorbehalte jedoch nicht erkennen, sondern ve r- spricht mehrere gesundheitsfördernde Wirkungen ohne jede Einschränkung. 15 16 - 8 - 2 . Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.04.2015 - 7 O 106/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2015 - 13 U 47/15 - 17 18
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