BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/01 Verkündet am: 27. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 K; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betrieb s - stätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt. BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. Ju ni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr fr Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 30. August 2001 wird z u - rc k gewiesen. Die Klgerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Rein i - gungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn bertragen. Am 4. Ja- nuar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfal l - versicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanittszentrum des Standorts Mll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die vorschriftswidrig ungesichert in einem Mllsack abgelegt worden war und di e - sen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe von 3.587,27 DM, die ihr die Klgerin zunchst erstattete. - 3 - Die Klgerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rckzahlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemß verurteilt; das B e - rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ve r - folgt die Klgerin ihre Forderung weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision ist nicht begrndet. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Le i - stungskondiktion) steht der Klgerin gegen die Beklagte nicht zu. 1. Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsa n - spruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klgerin begrndet wo r - den, der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Beruf s - genossenschaft bergegangen ist. a) B eide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen A n - gaben der Klgerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß der Unfall durch einen im Sanittsbereich der Luftwaffensanittsstaffel eing e - setzten Sanittssoldaten fahrlssig verursacht worden ist, indem dieser die betreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Mllsack abgelegt hat. Als So l - dat unterfiel der Tter dem haftungsrechtlichen Amtstrgerbegriff des Art. 34 GG (Ossenbhl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsat z des - 4 - Soldaten in dem Sanittsbereich war zugleich unmittelbar Ausbung eines a n - vertrauten ffentl i chen Amtes. b) Demgegenber deutet die Klgerin sowohl im Berufungsrechtszug als auch in der Revisionsbegrndung die Mglichkeit an, daû als Tterin auch eine zivile Mitarbeiterin des Sanittsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester, in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amt s - haftungsanspruchs erfllt. Der Einsatz in einem Sanittszentrum oder -bereich der Bundeswehr ist grundstzlich Wahrnehmung einer hoheit lichen Aufgabe und damit Ausbung eines ffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ 108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtstr - gereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne. 2. a) D ie Klgerin beruft sich darauf, daû der Tter und die Verletzte b e - triebliche Ttigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebssttte verrichtet htten. Deswegen gelte der Haftungsausschluûtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgru p - pe 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII. b) D as Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluû betreffe nicht den vorliegenden Fall. Die Klgerin als Dienstherrin des Schdigers sei als "Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Ha f - tungsprivilegierung bei vorbergehender betrieblicher Ttigkeit auf einer g e - meinsamen Betriebssttte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort ttigen Unternehmers (BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148, 214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn dieser selbst eine vorbergehende betriebliche Ttigkeit auf einer gemeins a - - 5 - men Betriebssttte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unte r - nehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001, 3127 = BGHZ 148, 209) . c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Fr das Haftungsprivileg ist nicht auf die Person der Klgerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schdigers abzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer bergele i - teten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfa s - sungsrechtlich normierten befreienden Schuldbernahme, aufgrund deren der Amtswalter selbst (hier der Sanittssoldat oder die Krankenschwester) von se i - ner persnlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begrndete persnliche Haftung des Beamten auf den Staat ber: § 839 BGB ist die haftungsbegr n - dende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daû der Staat grun d - stzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtstrger selbst es m û - te, wenn es die Schuldbernahme nicht gbe. Dies bedeutet, daû smtliche auf die persnliche Verantwortlichkeit des Amtstrgers zugeschnittenen gesetzl i - chen Haftungsbeschrnkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch dem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat der Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daû die die persnliche Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz- Haftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muû (§ 10 AKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall bertragen bedeutet dies, daû auch hier zu fragen ist, ob der Schdiger selbst gegenber der Verletzten oder im Falle des gesetzlichen Forderungsbergangs nach § 116 Abs. 1 SGB - 6 - X gegenber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wre, wenn es die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht g be. 3. Im Ergebnis hlt das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prfung gleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es lût sich nmlich ni cht feststellen, daû hier in der Person des Schdigers selbst die Voraussetzungen der Ha f - tungsprivilegierung erfllt waren. a) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsb e - schrnkungen der §§ 104, 105 SGB VII fr die Ersatzpflicht der fr die bete i - ligten Unternehmen Ttigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorbergehend betriebliche Ttigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebssttte verrichten. Voraussetzung ist damit, daû "Versicherte" im Sinne des SGB VII auf der ge meinsamen Betriebssttte ttig sind (OLG Hamm r+s 2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausg a - be, Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der a b - weichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversich e - rungsrecht, Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11) kann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil vom 3. Juli 2001 - V I ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209), daû der Haftungsausschluû des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch fr den versicherten und auf der gemeinsamen Betriebssttte ttigen Unternehmer gilt. Unabdingbare Voraussetzung fr die Haftungsprivilegierung nach dieser Fallgruppe ist daher, daû der Schdiger selbst zu den versicherten Personen zhlt. Dies gilt in gleicher Weise fr den hier zu beurteilenden Fall, daû Sch - diger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterne h - - 7 - mens ist. Dies erschlieût sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII lût nichts Gegenteiliges erkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 f = BGHZ 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII lût sich nicht schlieûen, daû nicht versicherte Schdiger in den Anwendung s - bereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften deutlich, daû der Gesetzgeber bewuût nach Versicherten und Nichtversiche r - ten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer so n - stigen die Versicherung begrndenden Beziehung stehen, beschrnkt, w h - rend er in § 105 Abs. 1 Satz 2 aus drcklich auch gemû § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daû demjenigen, der als Schdiger von Haftungsbeschrnkungen profitiert, als Geschdigtem zugem u - tet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daû er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprche wegen seiner Persone n - schden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefa h - rengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall auf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter B e - amter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaû eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Anspr - che (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; fr Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weit e - re Ansprche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften knnen gegen einen ffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgung s - gesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend - 8 - gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorstzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 B e - amtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des G e - setzes ber die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprchen bei Dienst- und Arbeitsunfllen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der Schdiger nicht im Dienst eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er uneingeschrnkt den Ansprchen auch des verletzten Beamten persnlich ausgesetzt, da ein Haftungsausschluû insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fllen wie dem vorliegenden wrde dies bedeuten, daû im umgekehrten Falle einer Verletzung des San i - ttssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschrnkt den pe r - snlichen und auf die Klgerin bergegangenen Ansprchen (§ 87 a Satz 1 BBG) ausgesetzt wre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafr, sie selbst im Falle der Schdigung durch eine nicht versicherte Person auf die Ansprche aus der gesetzlichen Unfallvers i cherung zu beschrnken. b) Im vorliegenden Fall war der als Tter in Betracht kommende San i - ttssoldat gemû § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemû § 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Anspruch auf Unfallfrsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VII liegen nicht vor. c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallvers i - cherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klgerin (Krankenschwester) veru r - sacht worden, so wrde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vo r - stehend aufgezeigten Grnden ausgeschlossen sein. Der Prfung der weiteren - 9 - Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 F allgruppe 3 SGB VII, insb e - sondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vo r - bergehend Ttigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet h a - ben, bedarf es indessen nicht. Die Klgerin selbst hat keine nheren Angaben zur Person des Schdigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in der vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daû es sich um einen Sanittssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine n - heren Angaben ber die Person des Schdigers zugemutet werden. Ohnehin brauchte sie den einzelnen Amtstrger, der gegenber der bei ihr versicherten Person die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen. Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der bergeleiteten Haftung erforderlich, daû der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtstrgers erfllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identitt einer Person. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daû irgendein Amtstrger in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weiterg e - hende Darlegungen sind dem Geschdigten, der die Interna des Behrdenb e - triebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, hufig nicht mglich und deshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f) . Da es sich bei dem Ha f - tungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung handelt, die einen an sich begrndeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen soll, htte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Kl - gerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klgerin als Dienstherrin des schuldigen Amtstrgers darlegen und beweisen mssen, daû fr diesen die Haftungsprivilegierung gegolten htte. Erst recht trifft in dem hier zu beu r - teilenden Fall der Rckforderung bereits erbrachter Leistungen die Klgerin die Darlegungs- und Beweislast dafr, daû es insoweit an einem Rechtsgrund g e - - 10 - fehlt hatte, d.h. der Schdiger - 11 - gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sac h - vortrag der Klgerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und damit einer Besttigung des Berufungsurteils - entscheidung s reif. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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