BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/04 vom 19. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 273 a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Scha-densersatz R374ckzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungs-guthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2005 - II ZR 149/03). b) An der Entscheidung, die Einlage zur374ckzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anle-ger sich auch im Verh344ltnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortli-chen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Scha-densersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung f374r eine Zug-um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin AG Hohensch366nhausen - 2 - II ZR 234/04 Zum Sachverhalt: Die Kl344ger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobi-lienhandel AG beigetreten, die zur E. -Gruppe geh366rt. 2003 haben sie die stille Beteiligung gek374ndigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen 334bertragung des sich aus der Beteiligung der Kl344ger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter F344lle zugelassen. Der Senat hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (247 552 a ZPO) zur374ckgewiesen. - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landge-richts Berlin vom 7. September 2004 wird nach 247 552 a ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen. Streitwert: 3.900,00 200 Goette Kraemer M374nke Gehrlein Caliebe
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