BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/04 vom 24. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision nach 247 552 a ZPO zur374ckzu-weisen. Gr374nde: Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern be-einflusst. 1 1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der Anlage verwendete Prospekt mit M344ngeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der Kl344ger, deren Anspr374che mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht verj344hrt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369), scheidet aus. 2 2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei-lung. 3 Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie hier - als Schadensersatz R374ckzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinander-setzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. M344rz 2005 4 - 3 - - II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zur374ckzu-fordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter gewesen, muss der Anleger sich auch im Verh344ltnis zu den Prospekt- oder Ver-triebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genann-ten Fall nicht mehr; andernfalls k344me es 374ber den R374ckgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer st344rkeren Belastung des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen w374rde. Die Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf den Klageanspruch als Gesamtschuldner (247 426 BGB) auseinanderzusetzen. Goette Kraemer M374nke Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: AG Hohensch366nhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -
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