BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/06 vom 7. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiell-rechtlicher 334-berlegungen ist keine ordnungsgem344337e Verfahrensr374ge zu einem kassatorischen Urteil nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird verworfen. II. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344ge-rin 1/7 und der Beklagte 6/7. III. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 476.375,44 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Revision des Beklagten ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgem344337 begr374ndet ist (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO). Das Be-rufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Urteil des Landgerichts nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen. Mit der Revision gegen ein solches kassatorisches Urteil muss ein Gesetzesversto337 ger374gt wer-den. Bei einer Zur374ckverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann mit der Revision geltend gemacht werden, dass in erster Instanz kein wesentlicher Verfahrensmangel vorgelegen hat, kei-ne umfangreiche oder aufw344ndige Beweisaufnahme erforderlich war, das Beru-fungsgericht die Voraussetzungen bzw. die Grenzen seines Ermessens ver- 1 - 3 - kannt oder es sein Ermessen nicht ausge374bt hat. Mit der R374ge, dass keine Be-weisaufnahme erforderlich war und durch Sachurteil h344tte entschieden werden m374ssen, k366nnen auch sachlich-rechtliche Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur 334berpr374fung gestellt werden (BGH Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Die Tatsachen, aus denen sich dieser Ver-fahrensmangel ergeben soll, m374ssen aber in der Revisionsbegr374ndung im Ein-zelnen bezeichnet werden, 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO. Allein die Bean-standung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher 334berlegungen ohne Darlegung, dass durch Sachurteil h344tte entschieden werden m374ssen, ist keine ordnungsgem344337e Verfahrensr374ge (BGH aaO). Dass das Revisionsgericht aus prozess366konomischen Gr374nden auch zur Nachpr374fung nicht bindender sachlich-rechtlicher Ausf374hrungen des Berufungsgerichts berechtigt ist (vgl. BGHZ 31, 358, 364; BGHZ 59, 82, 84), die ihrerseits den Tatrichter nicht bindet, wie die Revision richtig erkennt, f374hrt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass allein mit Angriffen gegen solche Er366rterungen im Berufungs-urteil ein Verfahrensmangel dargelegt ist. Diesen Anforderungen gen374gt die Revisionsbegr374ndung des Beklagten - anders als diejenige der Anschlussrevisionsbegr374ndung - nicht, weil sie ledig-lich materiellrechtliche 334berlegungen des Berufungsgerichts beanstandet. Die fehlerhafte Anwendung des 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nicht ger374gt. Die Revision setzt sich nur mit den sachlich-rechtlichen Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten ein klageabweisendes Sachurteil h344tte erlassen m374s-sen. Sie beanstandet einige vom Berufungsgericht angestellte materiellrechtli-che 334berlegungen, die im weiteren Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHZ 31, 358, 364; BGHZ 59, 82, 84; BGHZ 163, 223, 233), will dazu, ohne die Ent-scheidung zur Zur374ckverweisung in Frage zu stellen, eine Art gutachterliche Stellungnahme des Senats erreichen und Vortrag des Beklagten, den das Beru- 2 - 4 - fungsgericht f374r unsubstantiiert oder unerheblich gehalten hat, ber374cksichtigt wissen. 3 Im 334brigen h344tte die Revision - ihre Zul344ssigkeit unterstellt - nach 247 552a ZPO zur374ckgewiesen werden m374ssen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Senats erfordert. Die vom Berufungsgericht f374r notwendig erach-tete aufw344ndige Beweisaufnahme ist auch erforderlich, wenn die Einwendun-gen der Revision gegen seine materiellrechtlichen 334berlegungen ber374cksichtigt werden. Die f374r kl344rungsbed374rftig erachteten Fragen k366nnen auf die Revision des Beklagten nicht gekl344rt werden und sind, wie sich aus den Nachweisen in der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt, bereits gekl344rt. - 5 - 4 II. Die unselbst344ndige Anschlussrevision der Kl344gerin verliert damit ihre Wirkung, 247 554 Abs. 4 ZPO. Die dadurch verursachten Kosten fallen der An-schlussrevisionskl344gerin zur Last (vgl. BGHZ 4, 229, 230; 80, 146, 149). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -
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