BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 234/06 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz wird zu-r374ckgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Auslagen werden nicht er-stattet. Gr374nde: Der Kostenansatz ist richtig. Die vom Beklagten gezahlten Gerichtskos-ten f374r die Revisionsinstanz sind nicht wegen einer Kostenbefreiung der Kl344ge-rin - entsprechend der Kostenverteilung im Beschluss des Senats vom 7. Januar 2008 - zu einem Siebtel zur374ckzuzahlen. 1 Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zu-r374ckzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kosten-entscheidung Kosten zu tragen hat (247 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). 2 Die Kl344gerin ist vor den Gerichten des Bundes nicht kostenbefreit. Dass sie entsprechend der dem Landgericht vorgelegten Bescheinigung als Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche einem anerkannten Spit-zenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-W374rttemberg angeschlossen sein und nach 247 7 Abs. 1 Nr. 4 des baden-w374rttembergischen Landesjustizkos- 3 - 3 - tengesetzes Geb374hrenfreiheit genie337en soll, f374hrt nicht zur Kostenbefreiung vor dem Bundesgerichtshof. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nur f374r Verfahren vor den ordentlichen Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Be-schluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 4). F374r den Bund gilt die Verordnung betreffend die Geb374hrenfreiheit in Ver-fahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl 1884, I, 1, RG-GebFrhV) fort (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 5). Danach besteht keine Kostenfreiheit f374r die Kl344gerin. Von der Zahlung von Geb374hren befreit sind nach 247 1 Nr. 1 RG-GebFrhV 366ffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenh344user und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in blo337en Studienstipendien bestehen. Die Kl344gerin betreibt weder eine der genannten Anstalten noch ist sie eine Stiftung. Sie un-terh344lt nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere Altenheime, in der Rechtsform einer GmbH. Nach 247 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und K374stereien kostenbefreit, deren Einnahmen die etatm344337igen Ausgaben nicht 374bersteigen. Unter Kirchen im Sinn dieser Vorschrift ist das mit Kirche, Pfarrei, Vikariat, Kaplanei und K374sterei n344her bezeichnete Kirchengut zu verstehen. Die Geb374h-renfreiheit kommt nicht den Kirchengesellschaften und Religionsgemeinschaf-ten als solchen, sondern den in ihnen bestehenden rechtlich selbst344ndigen Tr344-gern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Verm366gen zu. Aufgrund die-ser Einschr344nkungen ist vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsf344higer Verein oder sonst in rechtsf344higer Form errichteter, bed374rftiger Tr344ger von Kir-chengut von Gerichtskosten befreit (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZR 83/04, NJW-RR 2007, 644 Rn. 8). Weder ist die Kl344gerin Tr344gerin von 4 - 4 - Kirchengut noch ist vorgetragen, dass ihre etatm344337igen Ausgaben die Einnah-men 374bersteigen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -
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