BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 655b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a.F., § 655d, § 655e Abs. 1 a) Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren ("zwischengeschalteten") V ermittler versprochen hat. b) Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne Wertermittlungsgebühr"). BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - III ZR 234/11 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung de s weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Septem ber 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung de r Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 23. Dezember 2010 im Umfa ng ihrer Verurteilung Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat bestand Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer " Maklerg e- bühr " " internen Wertermittlungsgebühr " von m- fang von insgesamt 126.00 e- 1 - 3 - rung bei der D . bank AG (im Folgenden: D . AG) entrichtet hat. In dem von den Parteien am 17. Februar 2008 unterzeichneten " Makler - Allein - Auftrag zur Darlehensvermittlung " ist unter anderem Folgendes angeg e- ben: " 4. Maklergebühr: Die Maklergebühr beträgt 5,95 % aus dem Darlehensb e- trag. Ein Anspruch auf Maklergebühr in vereinbarter Höhe en t- steht, wenn und sobald die nachgewiesenen oder vermi t- telten Finanzierungsmittel an den Au ftraggeber geleistet sind und diesem kein Widerrufsrecht mehr zusteht. Der Makler bezieht vom Darlehensgeber eine Vergütung aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 1,5 %. 5. Sonstige Kosten: Unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung sind bei der B eauftragung entstehende und entstandene Kosten wie folgt zu entrichten: - Interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung von pauschal EURO 490, -- . 6. Bestätigung: Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das Da r- lehen über 100.000 Maklercourtage um 0,7 % auf 6,24 % (gem. PAngV). Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das Da r- Maklercourtage um 1,03 % auf 6,62 % (gem. PAngV) . " 2 - 4 - Den Darlehensantrag des Klägers reichte die Beklagte nicht unmittelbar bei der Darlehensgeberin, der D . AG, ein, sondern über die D . Grundb e- sitzvermittlung GmbH (im Folgenden: D. Grund GmbH), eine Tochtergesel l- schaft der D. AG. Von Seiten der Darlehensgeberin (D . AG) erhielt die B e- klag te über die D. Grund GmbH eine Provision in Höhe von 1,5 % des Darl e- . AG) an die D . Grund GmbH eine Provision in Höhe v on 0,5 % des Darlehensb e- Der Kläger hat geltend gemacht, der Darlehensvermittlungsvertrag sei gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F. wegen fehlender beziehungsweise falscher A n- gabe der gezahlten Vermittlungsprovisionen nichtig. Darüber hinaus gen üge die im Darlehensangebot der D . AG e nthaltene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, so dass ihm, dem Kläger, das Widerrufsrecht weiterhin zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei (s. Nr. 4 des Darleh ensvermittlungsvertrags, § 655c Satz 1 BGB). Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen (bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen A n- waltskosten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergeg en eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwe i- sung der Klage weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision hat zu einem überwiegenden Tei l Erfolg, nämlich soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur geht. Hinsichtlich der Rückzahlung der internen Wertermittlungsge ist die Revision hingegen unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsauffassung des Landgerichts einen Rückza hlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 655b Abs. 2 BGB a.F. bejaht und zur B e- gründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen den Parteien sei gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F., § 139 BGB insgesamt nichtig, da er keine Angaben über die von der D . AG (Kreditgeberin) an die D . Grund GmbH gezahlte Provision enthalte und deshalb den Anforderungen nach § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht genüge. § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. s ei dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen für den Darlehensgeber mehrere Vermittler tätig seien und der Darlehensvermittler dies wisse, im Darlehensvermittlungsvertrag die Summe der vereinbarten Vermittlungsprovisionen angegeben oder zumindest auf den weiteren Vermittler hingewiesen werden müsse. Dies folge aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach der Verbraucher über die mit der Darlehensvermittlung verbundenen Aufwendungen vollständig unterrichtet we r- den müsse, damit er in die Lage versetzt wer de, die sich daraus ergebende E r- höhung der Kreditkosten zutreffend einzuschätzen. Dementsprechend müsse 6 7 8 - 6 - auch über solche Provisionen informiert werden, die der Darlehensgeber an weitere Vermittler zahle. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Umgehung der gese tzlichen Regelung, wenn etwa der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende Untervermittler keine Provision erhalte und diese nur bei dem Hauptvermittler anfalle oder aber die Provision an den Untervermittler nur vom Hauptvermittler geleistet werde, so d ass im Verhältnis Darlehensgeber zum Untervermittler tatsächlich keine Provisionszahlung erfolge. Es könne nicht davon ausgegangen werden und die Beklagte habe auch nicht ausreichen d dargetan, dass die von der D. AG an die D . Grund GmbH gelei stete Provision (wirtschaftlich) aus der im Darlehensvertrag ang e- gebenen Bearbeitungsgebühr von 1 % der Darlehenssumme gezahlt worden sei und die Darlehenskosten nicht zusätzlich erhöht habe. Unerheblich sei es, dass die Beklagte ihrer Behauptung nach kein e Kenntnis von der Provision g e- habt habe, welche die D . Grund GmbH von der Darlehensgeberin erhalten habe. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. komme es auf ein Verschulden des Darlehensvermittlers nicht an. Dieser mü s- se s ich die nötigen Kenntnisse erforderlichenfalls selbst verschaffen. Dies sei der Beklagten im vorliegenden Falle auch möglich gewesen. Sie habe erkenn en müssen, dass die D. Grund GmbH ebenfalls als Darlehensvermittlerin fu n- giert habe, und deshalb bei di eser wegen einer etwaigen Provision nachfragen müssen. Die Beklagte sei im Rahmen eines gestuften Vermittlungsverhältnisses als Untervermittlerin der D . Grund GmbH tätig geworden. 9 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in wesent lichen Punkten nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings verpflichtet gesehen, dem Kläger die von ihm geleistete " interne Wertermit t- lungsgebühr " hierauf kein Anspruch zustand. Die in Nummer 5 des Darlehensvermittlungsvertrags vorgesehene Ve r- pflichtung des Kunden (hier: des Klägers), unabhängig von einer erfolgten Da r- lehensvermitt lung " interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung " nach § 655d Satz 1, § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB den vom Klä ger hierauf gezahlte n Betrag zurückerstatten muss. a) Nach § 655d Satz 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Z u- sammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c Satz 1 BGB hinausgehendes, insbesondere ein erfolgsuna b- hängiges , (Neben - )Entgelt - wie hier: die interne Wertermittlungsgebühr - zu verlangen. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 655d Rn. 1, 4; s. auch Staudinger/Kessal - Wulf, BGB [201 0], § 655d Rn. 1; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 655d Rn. 1). 10 11 12 13 - 8 - b) Bei der hier vereinbarten internen Wertermittlungsgebühr handelt es sich nicht um eine - zulässige - Regelung über die Erstattung von dem Vermit t- ler entstandenen, erforderlichen Auslag en im Sinne von § 655d Satz 2 BGB. Hierunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Vermittler für Rechnung des Auftraggebers getätigt hat; erforderlich ist insoweit ein tatsächliches Verm ö- gensopfer des Vermittlers (MünchKommBGB/Habersack aaO Rn. 5, 6; St a u- dinger/Kessal - Wulf aaO Rn. 3; Palandt/Sprau aaO). Die Aufwendungen sind zudem konkret darzulegen und nachzuweisen, so dass jegliche Pauschalierung durch vorherige Festlegung bestimmter Beträge unzulässig ist ( MünchKomm - BGB/Habersack aaO Rn. 9; Staudinger /Kessal - Wulf aaO Rn. 2 f; Palandt/Sprau aaO ; s. zu r Vorgängerbestimmung des § 17 VerbrKrG: OLG Karlsruhe, NJW - RR 1996, 1451, 1542 und OLGR 1998, 192, 193; OLG Zweibrücken, MDR 1999, 1491 ). Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass durch die interne Werter mittlungsgebühr konkrete Vermögensopfer der Beklagten abgegolten werden soll t en; zudem war hierfür eine - unzulässige - feste Pauschale vorg e- sehen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vereinb e- gründung verneint, dass der Darlehensvermit tlungsvertrag gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F. nichtig sei , weil er ke ine Angaben über die von der D. AG an die D. Grund GmbH gezahlte Provision von 0,5 % des Darlehens betrags en t- halte n und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht genügt ha be . 14 15 - 9 - a) Gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgebenden, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (= a .F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB) ist in dem Darlehensvermittlungsvertrag die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Darlehensgeber eine Vergütung ve reinbart, so ist auch diese anzug e- ben. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die mit der Einschaltung d es Kreditvermittlers verbundene - direkte oder indirekte - Verteuerung des Darlehens, die ihm sonst regelmäßig nicht hin reichend b e- wusst ist oder gar verschleiert wird, deutlich vor Augen geführt wird, damit er entscheiden kann, ob die Beauftragung eines Vermittlers wirtschaftlich sinnvoll ist (Warn - und Transparenzfunktion; s. dazu Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung zum Ges etz über Verbraucherkredite, zur Änderung des Zivilprozessor d- nung und anderer Gesetze, BT - Drucks. 11/5462, S. 15, 29 [zu § 14 VerbrKrG - E = § 15 VerbrKrG] ; Bamberger/Roth/Möller, BGB, 2. Aufl., § 655b Rn. 1; P a- landt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 655b Rn. 1; E rma n/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 655b Rn. 3; MünchKommBGB/Habersack aaO § 655b Rn. 1; Staudinger/ Kessal - Wulf, BGB [20 03 ], § 655b Rn. 3 f). b) Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für di e Darlehensvermittlung zufli e- ßen, sei es von Seiten seines Kunden ( des K r editsuchenden ) , sei es von Seiten des Kreditgebers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht indes grundsätzlich keine - die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags a usl ö- sende (§ 655b Abs. 2 BGB) - Pflicht des Vermittl ers, dem Kunden auch solche Vergütun gen anzugeben , die nicht er selbst, sondern ein Drit ter, etwa wie hier ein zwischenge schalteter weiterer Vermitt ler, vom Kreditgeber erhält. 16 17 - 10 - (1) Den Fall mehrerer (gestufter) Vermittl ungsverhältnisse hat der G e- setzgeber nicht geregelt. Da Anhaltspunkte für eine planwidrige und ausfü l- lungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich sind, kommt eine analoge A n- wendung von § 655b BGB a.F. im Allgemeinen nicht in Betrac ht (s. Staudinger/ Kessal - Wulf aaO § 655b Rn. 1). Eine erweiternde Auslegung des § 655 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in dem von den Vorinstanzen befürworte ten Sinne ist nicht veranlasst. (2) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Darlehensvermittler se i- ne n Kunden über die gesamten, ihm selbst zufließenden Vergütungen in Kenntnis setzen. Die Angaben, die der Gesetzgeber dem Darlehensvermittler insoweit abverlangt, betreffen die Anteile an den gesamten Kreditkosten, die aus (Entgelt - )Vereinbarungen herrühren , an denen der Vermittler selbst beteiligt ist; mithin nur solche Kosten, die der Vermittler aus eigener Kenntnis ein fach und zuverlässig mitteilen kann. Ob ein weiterer Vermittler eingeschaltet ist und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser vom Kred itgeber eine Provision erhält, ist ihm nicht ohne weiteres be kannt . Durch die Begründung einer - mit der Ni chtigkeitsfolge sanktionierten - Pflicht, Erkundigungen über etwaige weit e- re Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, w ü r- de n dem Vermittler unter Umständen erhebliche , nach Sinn und Zweck des G e- setzes " überobligationsmäßige " Ermittlungs - und Nachforschungsa nstrengu n- g en abverlangt . Ihm könnte auch, wenn der andere Vermittler oder der Darl e- hensgeber keine Angaben machen oder begründete Zweifel an der Vollständi g- keit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen, kaum zugemutet werden, den Klageweg zu beschreiten oder auf die betreffenden Vermittlungsgeschäfte zu verzichten. E ine derart weite Auslegung des Gesetzes wird auc h unter B e- rücksichtigung der berechtigten Interessen des kreditsuchenden Verbrauchers nicht gefordert. Dem Anliegen des Verbrauchers, über die Darlehenskosten u m- 18 19 - 11 - fassend und zutreffend informiert zu werden, und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschal tung etwaiger dritter Vermittler resultieren, wird - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Verpflichtung des Kreditgebers gerecht, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kr e- ditkosten anzugeben (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 3 Abs. 1 N r. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB). Bereits a uf diese Weise erhält der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende Kostenbelastung. (3) Soweit das Berufungsgericht unter Hinwei s auf die Erwägungen des Landgerichts die Ge fahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung sieht, wiegen diese Bedenken jedenfalls nicht so schwer , dass sie generell eine über den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes hinaus gehende Interpretation des § 655b Abs. 1 BGB a.F. rechtfertigten. (a) Wenn und soweit der Darlehensvermittler die ihm für die Vermittlung eines Darlehensvertrags versprochene Provision nicht unmittelbar vom Dar - lehensgeber se l bst , sondern von einem vom Darlehensgeber beauftragten (zwi schengeschalteten) " Hauptvermittler " erhält , so handelt es sich bei der g e- botenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine " Vergütung des Unte r- nehmers " im Sinne des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagte war also vorliegend zur Angabe der an sie zusä tzlich geflossenen Provision in Höhe von 1 ,5 % unabhängig davon verpflichtet, ob die zugrunde liegende Provisionsabr e- de zwischen ihr und der D . AG oder zwischen ihr und der D . GmbH getro f- fen worden war, und weiter unabhängig davon, ob sie die Provis ionszahlung unmit telbar von der D. AG erhalten hat oder ob dieser Betrag zunächst an die 20 21 - 12 - D . GmbH gezahlt und von dieser an die Beklagte weiter geleitet wor den ist. Damit erweist sich die vom Landgericht geäußer te Befürchtung als grundlos, dass de r Darlehensvermittler die für sich selbst mit ein em Hauptvermittler z u- sätzlich vereinbarte Provision sanktionslos verschweigen dürfe und so der Zweck des Gesetzes auf einfache Art und Weise unterlaufen werden könne. (b) Auch di e Erwägung des Landgeric hts, der Provisionsfluss könne in einer der Zielsetzung des Geset zes widersprechenden Weise dadurch ve r- schleiert werden , dass der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende U n- tervermittler seitens des Darlehensgebers überhaupt keine Provision erhält, son dern diese allein beim Hauptvermittler anfällt, greift letztlich nicht durch. Der die eigentliche Vermittlungstätigkeit leistende Untervermittler wird kaum willens und bereit sein, sein eigenes Provisionsinteresse dem Provisionsinteresse des Hauptve rmittle rs völlig unterzuordnen. Diese r Fall wird, wenn überhaupt, dann auftreten, wenn Unter - und Hauptvermittler gesellschaftsrechtlich oder auf son s- tige Weise so verflochten sind, dass es sich - im Sinne der " Verflechtungsrech t- sprechung " des erkennenden Senats (s. dazu nur Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809 f Rn. 9; vgl. auch Fischer, Mak lerrecht, S. 51 f ) - um wirtschaftlich identische Personen handelt. Bei einer derartigen Konstellat i- on, bei der der gewünschte wirtschaftliche Erfolg u na bhängig davon eintritt, ob der Provision sanspruch rechtlich dem Unter - oder dem Hauptvermittler zusteht, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Zusammenwirken von Unter - und Hauptvermittler objektiv darauf angelegt ist, den Verbraucher über die Provi - sio nszahlungen des Kreditgebers im Unklaren zu lassen (vgl. § 655e Abs. 1 Satz 2 BGB; siehe allgemein zu Umgehungstatbeständen im Sinne dieser B e- stimmung Staudinger/Kessal - Wulf , BGB [2010], § 655e Rn. 5 f). Solchenfalls 22 - 13 - hat der Vertragspartner des Verbrauchers die gesamten von der " Darlehensg e- ber - Seite " versprochenen Provisionen anzugeben, die bei den miteinander ve r- flochtenen Vermittlern anfallen, um den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu genügen. c) Nach diesen Maßgaben war die Beklagte nicht gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler, nämlich die D . Grund GmbH, eingeschaltet war und di e- ser von der Darlehensgeberin (D. AG) eine zusätzliche Provision für den A b- schluss des Darlehensvertrags erhielt. Für das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von § 655e Abs. 1 Satz 2 BGB ist hier kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Die Beklagte hatte sämtliche ihr zufließenden Provisio nen (auch, soweit diese von der D . AG über die D. Grund GmbH an sie gezahlt wurden) in dem Vermittlungsvertrag angegeben. Mit der D . GmbH war sie weder gesellschaftsrechtlich noch auf sonstige We i- se verbunden. 3. Entgegen der Ansicht der Revi sionserwiderung ergibt sich die Unwir k- samkeit des Vermittlungsvertrags nach § 655b Abs. 2 BGB a.F. auch nicht da r- aus, dass die Vergütung der Beklagten nicht in einem Jahreszinssatz des Da r- lehens angegeben ist . Hält man es mit der wohl überwiegenden An sicht im Schrifttum (s. etwa Bamberger/Roth/Möller aaO § 655b Rn. 3; Staudinger/Kessal - Wulf , BGB [2003], § 655b Rn. 3 f; MünchKommBGB/Habersack aaO § 655b Rn. 5) für ge - 23 24 25 26 - 14 - boten, dass der Prozentsatz des Darlehens, in dem die Vergütung des Darl e- hensvermitt lers auszudrücken ist, (auch) als Jahreszinssatz anzugeben ist, so wäre diesem Erfordernis hier Genüge getan. Unter Nummer 6 des Darlehen s- vermittlungsvertrags wird mitgeteilt, in welchem Maße sich der anfängliche e f- fektive Jahreszins " unter Berücksichtigun g der einmaligen Maklercourtage " e r- höht. Dass diese Angabe unrichtig sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung meint, es fehle an der Einbeziehung der internen We r- termittlungsg " Vergütung " des Darlehensvermittlers (§ 655d Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 655c Satz 1 BGB) handelt, sondern um ein - schon für sich genommen unzuläss i- ges - Nebenentgelt im Sinne von § 655d Sa tz 1 BGB (s. oben, unter 1.). 4. Nach alldem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückz u- weisen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Rückzahlung Z PO). Das Berufungsurteil ist hingegen insoweit aufzuheben, als es die Ber u- fung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Maklergebühr Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der weiteren, vom Kläger gegen die Berechtigung der Maklergebü hrenford e- rung vorgebrachten Gründe - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt insbesondere für den Einwand, die im Da r- lehensangebot der D . AG enthaltene Widerrufsbelehrung habe nicht den g e- setzlichen Vorgaben genügt, so dass dem Kläger das Widerrufsrecht wei terhin 27 - 15 - zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei (Nr. 4 des Darlehensvermittlu ngsvertrags, § 65 5c Satz 1 BGB). Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 23.12.2010 - 1 O 712/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.09.2011 - 4 U 24/11 -
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