ECLI:DE:BGH:2016:210916UIZR234.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/15 Verkündet am: 21. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Quecksilberhaltige Leuchtsto fflampen UWG § 3a; ElektroG aF § 5 Abs. 1 und 2; ElektroStoffV § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2002/95/EG Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang; Richtlinie 2011/65/EU Art. 4 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit A n- hang III; ZPO § 308 Abs. 1; Entscheidung 2002/747/EG der Kommission a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesund heits - und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar. b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatel l- verstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen. BGH, Urteil vom 21. September 2016 - I ZR 234/15 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 8. Oktober 2015 wird au f Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte lässt Kompaktleuchtstofflampen (sogenannte Energiespa r- lampen) herstellen, die Quecksilber enthalten, und vertreibt diese Lampen in Deutschland. Die Klägerin ist die in di e Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Deutsche Umwelthilfe e.V. Sie ließ im Jahr 2012 jeweils drei Kompaktleuchtstofflampen aus zwei verschiedenen Serien des Sortiments der Beklagten überprüfen. Das von de r Klägerin beauftragte L abor stellte bei einem Prüfkörper der einen Serie ein en Quecksilber gehalt von 13 mg und bei einem Prüfkörper der anderen Serie ein en Quecksilber gehalt von 7,8 mg fes t. Die Klägerin ist der Ansicht, die Energiesparlampen der Beklagten en t- hielten mit einem Gehalt von 7,8 mg und 13 mg mehr Quecksilber als gesetzlich 1 2 3 - 3 - zulässig. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter Androh ung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 5 mg Quecksilber je Lampe zu vertre i- ben. Darüber hinaus hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 121,71 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . D ie Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Ende des Unterlassungsa usspruch s anstatt "zu vertreiben" heißt "in Verkehr zu bringen". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es an den vom Landgeric ht ausgeurteilten und entspr e- chend dem Antrag, den die Klägerin in zweiter Instanz gestellt hat, geänderten Unterlassungstenor die Wendung ", soweit das in flüssiger oder fester Form in die Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber oder die Quecksilber - Am algam - Verbindung (homogener Werkstoff) mehr als 0,1 Gew ichtsprozent Quecksilber enthält" angefügt hat (OLG Celle, GRURRR 2016, 245 = WRP 2016, 119). Mit ihr er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfol gt die Beklagte ihren Antrag auf A bwe i- sung der Klage weiter. 4 5 6 7 8 9 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nur zu einem g e- ringen Teil als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Das im Streitfall in Rede stehende V erbot folge aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG (aF) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und seit dem 9. Mai 2013 aus der inhaltlich damit übereinstimmenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV . D ie in § 5 Abs. 2 ElektroG aF und in § 3 Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV enthaltenen Reg e- lungen statuierten lediglich eine Ausnahme von dem im jeweils vorangehenden Absatz 1 bestimmten Verbot. Die Ergänzung des Unterlassungstenors verstoße nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO , weil damit nicht über einen anderen Streitg e- genstand entschieden, sondern lediglich der von der Klägerin bestimmte Strei t- gegenstand eingeschränkt w o rde n sei . M it d er in der Berufungsinstanz geä n- derten Fassung ihres Unterlassungsa ntrags habe die Kläge rin dem Umstand Rechnung getragen, dass das Inverkehrbringen nicht stoffverbotskonforme r Elektro - und Elektronikgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 ElektroStoffV verb o ten sei . Das früher in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und nunmehr in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltene produktbezogene A b- satzverbot s telle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ( aF ) dar , die neben abfallwirtschaftlichen Zielen ausdrücklich auch dem Schutz der Verbra ucher vor schädlichen Stoffen diene. Gegen diese Marktverhalten s- vorschriften habe die Beklagte durch den Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit dem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg verstoßen. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgefüh rte n Bewei s- aufnahme seien die sechs Energiesparlampen, die das von der Klägerin beau f- tragte Labor geprüft habe, von der Beklagten in Verkehr gebracht worden , hä t- 10 11 12 13 - 5 - ten die in ihnen enthaltenen Leuchtstoffkörper mehr als 0,1 G ewichtsprozent Quecksilber je homo genem Werkstoff aufgewiesen und habe einer d ies e r Leuchtstoffkörper 13 mg Quecksilber und e in weiterer 7,8 mg Quecksilber en t- halt en. Unerheblich sei, d ass das Labor bei d ies er P rüfung nicht das in der En t- scheidung 2002/747/EG der Kommission vorgeschriebene Prüfverfahren mit der Ermittlung des arithmetischen Mittels aus zehn Prüfkörpern unter Stre i- chung des höchsten und des niedrigsten Werts durchgeführt, sondern jeweils nur drei Prüfkörper untersucht habe , weil es hier nicht um eine Zulassung zum Vertrieb g egangen sei , sondern um die Feststellung des Quecksilbergehalt s de r einzelnen Leuchtstoffkörper. Das Verhalten der Beklagten sei spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (aF). Dem stehe nicht entgegen, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten bei den beiden Lampen mit den zu hohen Quecksilbe r- gehaltswerten um "Ausreißer" gehandelt habe . D ie in dieser Hinsicht darl e- gungs und beweisbelastete Beklagte habe dazu keinen ausreichend substant i- ierten Vortrag gehalten. Von einem Ausreißer sei zudem nicht aus zu ge hen , w eil nach den Prüfberichten zwei der sechs geprüften Lampen einen zu hohen Quecksilbergehalt aufgewiesen hätten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zwar uneingeschränkt zulässig (dazu unter II 1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu unter II 2 und 3 ) . 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Formel des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung de s Re chtsmittels . Eine entsprechende Beschränkung kann sich zwar auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben . Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 18. März 2010 I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 17 Modulgerüst II; Urteil vom 15. Mai 2014 III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2014 EnZR 81/13, RdE 2015, 189 Rn. 9 = NVwZRR 2015, 331 14 15 - 6 - KWKG - Belastungsausgleich, jeweils mwN). Von einer nur beschränkten Rev i- sionszulassung ist danach vorliegend nicht auszugehen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nur wirksam, wenn sie sich nicht wie hier auf eine bestim m- te Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezieh t, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 I ZR 86/13, GRUR 2016, 741 Rn. 7 = WRP 2016, 1004 Himalaya Salz, mwN). 2. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Das Berufungsgericht hat mit der Ergänzung des Unterlassungstenors nicht die durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogene Grenze überschritten (dazu II 2 a). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit einem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg gegen § 5 ElektroG aF und § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV verstoßen und durfte diese daher nicht in Verkehr b ringen (dazu II 2 b). Die Bestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG, deren Verletzung einen Unterlassungsa n- spruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet (dazu II 2 c). a) Die Revision rügt, das Berufungsgerich t habe durch die Anfügung der eingebrachte Quecksilber oder die Quecksilber - Amalgam - Verbindung (hom o- gener Werkstoff) mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber enthält" den Unte r- la ssungstenor gegenüber dem Klagebegehren erweitert und deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Verbotstenor nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Die Klägerin hat das Ve r- bot von der Überschreitung der ab soluten Grenze des Quecksilbergehalts von 5 mg je Lampe abhängig gemacht. Durch den vom Berufungsgericht in den U n- terlassungstenor aufgenommenen Zusatz ist das Verbot neben der Überschre i- tung der absoluten Grenze von 5 mg Quecksilber zusätzlich von der Übe r- 16 17 - 7 - schreitung einer relativen Grenze von mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksi l- ber abhängig. b) Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit e i- nem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Bestimmung des § 5 ElektroG aF verstoßen. Da der Unterlassungsa n- spruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten auch nach dem zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden Recht noch wettb e- werbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 LGA tested, mwN). Das ist vo r- liegend der Fall. Der Vertrieb von Energiesparlampen mit dem in Rede stehe n- den Quecksilbergehalt verstößt gegen die am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Vorsc hriften des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV. aa) Sowohl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF als auch nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV dürfen Kompaktleuchtstofflampen 5 mg Quecksilbergehalt nicht üb erschreiten. (1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF war es verboten, neue Elektro und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthielten. Gemäß § 5 Abs. 2 galt Abs. 1 nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke. § 5 ElektroG aF diente der Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (vgl. Begründung der Bundesregi e- rung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten, BT - Drucks. 17/11836, S. 12) und ist daher rich t- linien konform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro und Elek t- 18 19 20 21 - 8 - ronikgeräte kein Quecksilber enthalten. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gilt Abs. 1 nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke. Der Anhang sieht in Nummer 1 die Verwendung von Quecksilber in Kompaktleuchtstoffla m- pen vor. Nach Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG sind von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Rich tlinie ausgenommen Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. Danach sind von dem grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Quecksilber in Elek t- ro - und Elektronikgeräten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG Ko m- p aktleuchtstofflampen mit einem Quecksilbergehalt bis 5 mg je Lampe ausg e- nommen. Entsprechend ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF richtl i- nienkonform auszulegen. Danach gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF au f- geführte Verbot nicht für die Verwe ndung von Quecksilber in Kompaktleuch t- stofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist das Produkt nicht mehr durch Art. 4 Abs. 2 vom Anwendung s- bereich des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG ausgenommen. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG aF hat daher zur Folge, dass für Kompaktleuchtstofflampen an die Stelle des relativen Grenzwerts von 0,1 Gewichtsprozent die absolute Grenze des Quecksilbergehalts vo n 5 mg je Lampe tritt, bei deren Überschre i- tung das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF greift. (2) Nach § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Elektro - und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Ver ordnung erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ElektroStoffV dürfen Elektro und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen nur in Ve r- kehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werk stoff bei Quecksilber nicht überschri t- ten werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Abs. 1 nicht für Verwendungszwecke, die im Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestim mter 22 23 - 9 - gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten festgelegt sind. Die Vo r- schrift des § 3 ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU (vgl. Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten, BT - Drucks. 17/11836, S. 12). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 ElektroStoffV sind daher ebenfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/65/EU stellen die Mitgliedstaate n sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktual i- sierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführ ten Stoffe enthalten. In Anhang II der Richtlinie ist für Quecksilber eine Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen vorgesehen. Davon sieht Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie eine Ausna h- me vor. Danach gilt Art. 4 Abs. 1 nicht für die im Anhang III aufgeführten Ve r- wendungszwecke. Verwendungszweck in diesem Sinn ist die Verwendung von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Nach Anhang III Nr. 1 Buchst. a der Richtl i- nie sind von ihrem Art. 4 Abs. 1 ausgenommen Verwendungen von Quecksilber in e inseitig gesockelten (Kompakt) Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuc h- tungszwecke bis 30 Watt bis zum 31. Dezember 2011 mit einem Gehalt von 5 mg. Danach wurden der Gehalt bis zum 31. Dezember 2012 auf 3,5 mg und nach dem 31. Dezember 2012 auf 2,5 mg Que cksilber je Brennstelle abg e- senkt. Danach gilt für die Verwendung von Quecksilber in den näher bezeichn e- ten Leuchtstofflampen der absolute Wert nach Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang III. Wird dieser Wert überschritten, dürfen die Produkte nicht in Ve rkehr gebracht werden. Entsprechend ist § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen. (3) Dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zusätzlich auf die Grenze von 0,1 Gewichtsprozent abgestellt hat, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Durch die damit verbundene Einschränkung des Verbotsumfangs wird die B e- 24 25 - 10 - klagte nicht beschwert. Auf die in diesem Zusammenhang zwischen den Parte i- en unterschiedlich beurteilte Frage, was bei Kompaktleuchtstofflampen hom o- gene W erkstoffe sind, kommt es danach nicht an. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, zwei der geprüften Leuchtstofflampen hätten einen 5 mg übersteigenden Quecksilbergehalt aufgewiesen. Sie rügt, die Prüfung sei nicht nach dem in der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vorgeschriebenen Verfahren durch Prüfung von zehn Produkten, Streichung des höchsten und niedrigsten Werts und Bildung des arithmetischen Mittels erfolgt. Das war auch nicht erforderlich. D as Verfahren ist für die Feststellung der Einhaltung des höchst zulässigen Quecksilbergehalts von Leuchtstofflampen nach den Richtl i- nien 2002/95/EG und 2011/65/EU nicht einschlägig. Die Entscheidung der Kommission gilt für die Vergabe des EG - Umweltzeichens für Lampen. Nach Art. 1 der Entscheidung der Kommission erhalten Lampen im Sinne des Art. 2 der Entscheidung das Umweltzeichen der Union, wenn sie den Umweltkriterien im Anhang der Entscheidung entsprechen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass im S treitfall nur jeweils drei Energiesparlampen und nicht jeweils zehn Lampen der zwei verschiedenen Serien untersucht worden sind. c ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten wettbe werbswidrig im Sinne von §§ 3, 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG aF ) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ElektroStoffV gehandelt hat und dass die insoweit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klag e - und anspruchsbefugte Klägerin die Beklagte daher gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und nunmehr in § 4 Abs. 1 in Verbindun g mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF darstellen, weil sie neben abfal l- 26 27 28 - 11 - wirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits - und Verbraucherschutz dienen (vgl. Art. 1 der Ri chtlinie 2002/95/EG; Art. 1 der Richtlinie 2011/65/EU; Begrü n- dung des Regierungsentwurfs der Elektro - und Elektronikgeräte - Stoff - Verordnung, BT - Drucks. 17/11836 S. 12; OLG Karlsruhe, BeckRS 2015, 03117 Rn. 59 bis 61; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2015, 244 f. ; Mü nchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; Lustermann, NJW 2006, 3097, 3101; Huppertz/Nusser, CR 2009, 625, 630 mwN; im Ergebnis ebenso Prelle in Prelle/ Thärichen/Versteyl , ElektroG, 2008, § 5 Rn. 35; aA Gi e sberts in Giesberts/Hilf , ElektroG, 2 . Aufl., § 5 Rn. 14a aE ). Von Energiesparlampen, die Quecksilber enthalten, gehen nicht nur im Zusammenhang mit deren Entsorgung, sondern auch dann erhebliche Gesundheitsgefahren aus , wenn sie zerbrechen. Die R e- vision trägt selbst vor , dass nach Stichprobe n des Umweltbundesamts beim Zerbrechen einer Energiesparlampe die Quecksilberbelastung um das Zwanzi g- fache des Richtwerts überschritten wird. Daraus folgt, dass von Energiespa r- lampen mit Quecksilber Gesundheitsgefahren ausgehen können. Entgegen der Ansicht der Revision werden Qualität und Sicherheit der Leuchtstofflampen aber nicht nur durch Regelungen gewährleistet, die auf deren Bruchsicherheit und Lebensdauer abzielen, sondern auch dadurch, dass für die Verwendung von Quecksilber für entsprechende Zwecke niedrige Grenzwerte eingeführt und durch die Hersteller auch eingehalten werden. Es liegt auf der Hand, dass die Gesundheit des Verbrauchers beim Zerbrechen einer quecksilberhaltigen Leuchtstofflampe gefährdet und möglicherweise auch beeinträchtigt wird u nd diese Gefahr umso höher ist, je höher der Quecksilbergehalt der Lampe ist. bb) Das im Streitfall maßgebliche Recht ist n ach der als wettbewerbswi d- rig beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geändert worden. Danach ist die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG enthalten und ist diese neue Bestimmung um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden, ohne dass s ich für den Tatbestand des Rechtsbruchs dadurch in der Sache etwas geändert hat (vgl. 29 - 12 - BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 Wir helfen im Trauerfall). cc) Der Anwendung der § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF ste ht im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die nach ihrem Art ikel 4 in i h- rem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Laute r- keitsrechts geführt hat, keinen diesen nationalen Bestimmungen vergleichbaren Unlauterkeits tatbestand kennt. Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 I ZR 26/14, GRUR 2016, 213 Rn. 20 = WRP 2016, 193 Zuweisung von Verschreibungen, mwN). Bei den im Streitfall in Rede stehe n- den Bestimmungen des Elektro - und Elektronikgesetzes aF, der Elektro - und Ele ktronikgeräte - Stoff - Verordnung und de n diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen handelt es sich um entsprechende Reg e- lungen. dd ) Das Berufungsgericht ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3 UWG) auch dann erfüllt wäre, wenn es sich bei den zwei Lampen mit dem zu hohen Quecksilbergehalt um "Ausreißer" handel n würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 22 = WRP 2006, 79 Betonstahl). An d en Nachweis e ines daher allenfalls in Betracht zu ziehenden Bagatellverstoßes, für das der Verle t- zer die Darlegungs und Beweislast trägt, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. MünchKomm.UWG/ Sosnitza aaO § 3 Rn. 103 und 107; Großkomm.UWG/ Peukert, 2. Aufl., § 3 Rn. 447, jeweils mwN). Dies gilt umso mehr deshalb , weil Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV wegen des mit d ies en Bestimmungen bezwec k- ten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher regel mäßig geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2016, 30 31 - 13 - 213 Rn. 20 Zuweisung von Verschreibungen, mwN). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten daher in dieser Hinsicht mit Recht als nicht hinre i- chend substantiiert angesehen. 3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okto ber 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausl e- gung des Unionsrechts , die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 32 33 - 14 - IV. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 13.12.2012 - 8 O 112/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.10.2015 - 13 U 15/13 - 34
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