BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 235/00Verkündet am: 10. Oktober 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja BIG BERTHAMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2,§ 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1, §§ 115, 153 Abs. 1a)Die Verwendung eines Zeichens ausschließlich als Unternehmenskennzei-chen ist keine Benutzung einer Marke i.S. von § 26 MarkenG.b)Zur Frage der Warenähnlichkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.c)Bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3MarkenG ist auf den durch die Waren, für die die Marke Schutz genießt (hier:Golfschläger und Golftaschen), angesprochenen Personenkreis abzustellen.Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Bekanntheit derMarke vorliegen müssen, ist auch im Falle der Kollision mit einem Unterneh-menskennzeichen der Zeitpunkt der Erlangung des Kennzeichenschutzesdes kollidierenden jüngeren Zeichens im Inland.BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 - I ZR 235/00 - OLG MünchenLG München I - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 24. August 2000 hinsichtlich der Kosten-entscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 1bis 3 insgesamt und der Klageantrag zu 4 teilweise abgewiesenworden sind und als die Klägerin auf den Widerklageantrag zu 1 zurUnterlassung verurteilt worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I - 7. Kammer für Handelssachen - vom 26. Januar 2000wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte auf denKlageantrag zu 4 verurteilt wird, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 612260 "BIG BERTHA" für die Waren "Vêtements, ycompris les bottes, les souliers et les pantoufles, chapellerie" ein-zuwilligen. - 3 -Im übrigen Umfang der Aufhebung (Klageanträge zu 1 bis 3 undWiderklageantrag zu 1) wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigeGesellschaft, die Golfschläger und -zubehör herstellt und vertreibt. Sie ist Inha-berin der Wortmarken "BIG BERTHA" und zwar der am 23. Januar 1992 ange-meldeten und am 18. Juni 1993 für "Golfschläger und Golftaschen" eingetrage-nen Marke Nr. 2 038 649 und der mit Priorität vom 11. Mai 1993 für "Sport-Bekleidungsstücke, Sport-Schuhwaren, Sport-Kopfbedeckungen, Sweater, Pul-lover, Trainingsanzüge, Hosen, Jacken, Hüte, Windjacken" am 27. Mai 1994eingetragenen Marke Nr. 2 065 932.Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italieni-schem Recht, ist die am 15. März 1992 gegründete "Big Bertha S.r.l.". Sie be-faßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidungsstücken. DieBeklagte meldete am 10. Juni 1992 in Italien die Marke "BIG BERTHA" an.Im Jahre 1993 beabsichtigte die Beklagte, ihre Geschäfte auf Deutsch-land auszudehnen. Nach organisatorischen Vorbereitungen ab Mitte April 1993trat die Beklagte als Ausstellerin während eines vom 5. bis 8. August 1993 dau-ernden Golfturniers in E. bei München auf und verkaufte ihre Produkte. Am29. Dezember 1993 meldete die Beklagte ihre italienische Marke zur internatio- - 4 -nalen Registrierung an. Die IR-Marke Nr. 612 260 genießt mit Priorität vom sel-ben Tag Schutz in Deutschland unter anderem für die nachfolgend angeführtenWaren der Klasse 25 "Vêtements, y compris les bottes, les souliers et les pan-toufles, chapellerie" (Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel, Schuhe undHausschuhe, Hüte).Die Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Rechte an den Marken "BIGBERTHA" durch die Benutzung der Firma der Beklagten bei dem Vertrieb vonBekleidungsstücken in Deutschland. Sie hat vorgetragen, sie habe ihre Markenim Inland rechtserhaltend benutzt. Ihr für Golfschläger und Golftaschen einge-tragenes Zeichen Nr. 2 038 649 sei eine im Inland bekannte Marke. Die Be-klagte sei bei der Wahl ihrer Firma und der Markenanmeldung bösgläubig ge-wesen. Hierzu verweist die Klägerin auf einen Artikel in einer italienischen Zeit-schrift von Juli 1993, in welchem der Prokurist der Beklagten mit der Äußerungzitiert wird, ihm sei die Bezeichnung "BIG BERTHA" vom Golf her bekannt ge-wesen und er habe sie deshalb als Glücksbringer für seine Firma und als Markeverwandt.Die Klägerin hat beantragt,1.die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-chen Verkehr in Deutschland das Zeichen "BIG BERTHA" fürBekleidung, insbesondere für Sport- und Golfbekleidung, fürSchuhe und Kopfbedeckungen zu benutzen;2.die Beklagte zu verurteilen, über den Umfang der Handlungengemäß Ziffer 1 seit dem 27. Mai 1994 Auskunft zu erteilen, undzwar unter Angabe des in Deutschland erzielten Umsatzes so-wie unter Angabe der in Deutschland betriebenen Werbungeinschließlich des Versendens von Angeboten und Broschürenan Einzelinteressenten; - 5 -3.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alldenjenigen Schaden zu erstatten, der dieser seit dem 27. Mai1994 in Deutschland durch die Handlungen gemäß Ziffer 1 ent-standen ist und/oder noch entstehen wird;4.der IR-Marke Nr. 612 260 "BIG BERTHA" für die Waren derKlasse 25 den Schutz für Deutschland zu entziehen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verletzung derRechte an der Marke Nr. 2 038 649 in Abrede gestellt und geltend gemacht,ihre Firmenbezeichnung sei gegenüber der Marke Nr. 2 065 932 der Klägerinprioritätsälter. Diese Marke sei zudem löschungsreif, weil sie länger als fünfJahre nicht ernsthaft benutzt worden sei.Die Beklagte hat unter Berufung auf ihre Firmenbezeichnung und ihreinternational registrierte Marke widerklagend beantragt,1.die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr in Deutschland die Bezeichnung "BIG BERTHA" fürBekleidung, insbesondere für Sport- und Golfbekleidung, fürSchuhe und Kopfbedeckungen zu benutzen;2.die Klägerin weiter zu verurteilen, über den Umfang der Hand-lungen gemäß Nr. 1 seit dem 13. April 1993 Auskunft zu ertei-len, und zwar unter Angabe des in Deutschland erzielten Um-satzes mit dem Groß- und/oder Einzelhandel;3.festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten je-den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 13. April 1993 in - 6 -Deutschland durch Handlungen gemäß Nr. 1 entstanden istund/oder noch entstehen wird und4.die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der MarkeNr. 2 065 932 "BIG BERTHA" gegenüber dem Deutschen Pa-tentamt einzuwilligen.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Entzie-hung des Schutzes der IR-Marke Nr. 612 260 "BIG BERTHA" nur für die Waren"les bottes, les souliers et les pantoufles, chapellerie" für die BundesrepublikDeutschland bestätigt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Widerkla-ge hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der auf Auskunft und Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Widerklageanträge zu 2und 3 die Klägerin im wesentlichen nach dem Widerklageantrag zu 1 (ausge-nommen von der Untersagung, die Bezeichnung "BIG BERTHA" zu benutzen,sind nur Schuhe) und nach dem Widerklageantrag zu 4 verurteilt (OLG Mün-chen OLG-Rep 2001, 200 = GRUR-RR 2002, 9).Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassungder Benutzung des Zeichens "BIG BERTHA" für Bekleidung, insbesondere fürSport- und Golfbekleidung, für Schuhe und Kopfbedeckungen, auf Auskunfts-erteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung verneint. Dazu hates ausgeführt: - 7 -Den Unterlagen sei nur zu entnehmen, daß die Beklagte Strickwaren ausKaschmir vertrieben habe. Dagegen fehlten Anhaltspunkte für den Vertrieb vonSport- und Golfbekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen im Inland durch dieBeklagte. Insoweit sei keine für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Be-gehungsgefahr gegeben.Aus der Registrierung der IR-Marke könne wegen der nach der Eintra-gung verstrichenen Zeit, die zum Verfall der Marke geführt habe, nicht auf eineAbsicht der Beklagten geschlossen werden, das Zeichen für Sport- und Golfbe-kleidung, für Schuhe und für Kopfbedeckungen zu nutzen.Ihre Ansprüche könne die Klägerin im übrigen nicht auf die MarkeNr. 2 038 649 "BIG BERTHA" stützen. Von einer Bekanntheit dieser Marke i.S.von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zum Zeitpunkt der Kollision der Zeichen derParteien im Jahre 1993 sei nicht auszugehen. Die Klageansprüche seien auchnicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt. Eine Verwechslungsgefahrscheide trotz Zeichenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft derKlagemarke aus, weil die Waren, für die die Klagemarke Schutz beanspruche(Golfschläger und Golftaschen), den von der Beklagten vertriebenen Kleidungs-stücken unähnlich seien. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinnaufgrund unrichtiger Vorstellungen über wirtschaftliche Verbindungen der Par-teien bestehe nicht. Besondere Umstände, die einen solchen Schluß begrün-deten, fehlten.Die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht aus der weiteren MarkeNr. 2 065 932 herleiten. Zwar sei diese Marke prioritätsälter als die Firmenbe-zeichnung der Beklagten. Durch deren Verwendung in der Zeit von April bisAugust 1993 bei dem Auftritt der Beklagten auf dem Golfturnier in der Nähe vonMünchen sei kein Kennzeichenschutz für die Firmierung im Inland entstanden. - 8 -Die Klägerin könne ihre Ansprüche gleichwohl nicht auf diese Markestützen, weil sie wegen fehlender Benutzung löschungsreif sei. Die Klägerinhabe eine Benutzung der Marke nur für Polohemden geltend gemacht. Ob beieiner Verwendung der Marke für diese Waren von einer Zeichenbenutzung imSinne von §§ 25, 26 MarkenG für die Waren "Sport-Bekleidungsstücke" auszu-gehen sei oder eine Beschränkung dieses Warenbegriffs auf Polohemden vor-genommen werden müsse, könne dahinstehen. Die Verwendung der Marke fürPolohemden sei jedenfalls nur in einem so geringen Umfang und nur wenigeWochen vor dem Eintritt der Löschungsreife erfolgt, daß sie nicht ernsthaft ge-wesen sei. Für die übrigen im Verzeichnis eingetragenen Waren habe die Klä-gerin eine Benutzung der Marke "BIG BERTHA" schon nicht dargelegt.Der auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke Nr. 612 260 der Beklag-ten gerichteten Klage hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben. Es hatangenommen, die Beklagte habe die am 23. Februar 1994 in das internationaleRegister eingetragene Marke nur für Bekleidungsstücke, nicht aber für Stiefel,Schuhe, Hausschuhe und Hüte benutzt.Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Widerklagezum Teil begründet ist. Hierzu hat es ausgeführt:Die Beklagte könne aufgrund ihrer für "Vêtements" geschützten IR-MarkeNr. 612 260 "BIG BERTHA" von der Klägerin verlangen, es zu unterlassen, die-se Bezeichnung für Bekleidung, insbesondere für Sport- und Golfbekleidungund für Kopfbedeckungen, zu verwenden, weil von einer Verwechslungsgefahrzwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für diese Waren - andersals bei Schuhen - auszugehen sei.Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 2 065 932"BIG BERTHA" der Klägerin stehe der Beklagten zu, weil die Klägerin das Zei-chen nicht rechtserhaltend benutzt habe. Dagegen seien der von der Beklagten - 9 -verfolgte Schadensersatz- und der Auskunftsanspruch unbegründet. Verlet-zungshandlungen der Klägerin habe die Beklagte, die eine Markenbenutzungdurch die Klägerin gerade bestritten habe, nicht dargelegt. Zur Verwendung derMarke zur Kennzeichnung der Polohemden, die im Mai 1999 verkauft wordenseien, sei die Klägerin berechtigt gewesen. Die Marke sei zu diesem Zeitpunktnoch nicht verfallen gewesen.Die Klägerin könne sich nicht auf einen bösgläubigen Erwerb der Kenn-zeichenrechte der Beklagten berufen. Über in Italien verwirklichte Tatbeständehätten die italienischen Gerichte zu entscheiden. In der Ausweitung ihrer Tätig-keit nach Deutschland liege kein Sittenverstoß der Beklagten.II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - unter Neufassung der Ur-teilsformel - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Be-rufungsgericht der IR-Marke Nr. 612 260 der Beklagten "BIG BERTHA" nichtauch den Schutz für die Waren "Vêtements" entzogen hat und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die Klageanträge zu 1bis 3 abgewiesen und die Klägerin auf den Widerklageantrag zu 1 zur Unterlas-sung der Verwendung der Bezeichnung "BIG BERTHA" verurteilt hat. Die wei-tergehende gegen die Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 4 gerichteteRevision ist dagegen zurückzuweisen.Revision gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 4 (Schutz-entziehung für die IR-Marke Nr. 612 260 der Beklagten) und die Verur-teilung nach dem Widerklageantrag zu 4 (Einwilligung in die Löschungder Klagemarke Nr. 2 065 932)1. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Be-rufungsgericht die Voraussetzungen einer Schutzentziehung für "Vêtements"bei der IR-Marke Nr. 612 260 "BIG BERTHA" der Beklagten verneint hat. - 10 -a) Allerdings ist die Löschungsklage wegen Schutzentziehung nach§§ 115, 55 MarkenG auf eine Verurteilung zur Einwilligung in die Schutzentzie-hung gerichtet (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 115 Rdn. 4; v. Schultz/Hertz-Eichenrode, Markenrecht, § 115 Rdn. 5). Entsprechend ist der Klagean-trag zu 4 auszulegen und die Urteilsformel neu zu fassen.b) Einer international registrierten Marke ist nach § 115 i.V. mit § 55Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Schutz zu entziehen, wenn die Markenicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach § 26 MarkenG benutztworden ist.Das Berufungsgericht hat angenommen, die am 23. Februar 1994 in dasRegister eingetragene Marke sei unstreitig von der Beklagten für Bekleidungs-stücke benutzt worden. Dem kann nicht zugestimmt werden.Nach der Vorschrift des § 115 Abs. 2 MarkenG begann die fünfjährigeBenutzungsschonfrist nicht mit der Registrierung am 23. Februar 1994, sonderngemäß § 5 Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrie-rung von Marken erst mit Ablauf eines Jahres nach der internationalen Regi-strierung (vgl. hierzu Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 115 Rdn. 2; Ingerl/RohnkeaaO § 115 Rdn. 7; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 115 Rdn. 4).Die fünfjährige Benutzungsschonfrist begann daher am 23. Februar 1995 undlief am 23. Februar 2000 ab. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte dieIR-Marke für Bekleidung nicht rechtserhaltend benutzt.Von einer rechtserhaltenden Benutzung i.S. von § 26 MarkenG kannnicht ausgegangen werden, wenn das Zeichen ausschließlich als Unterneh-menskennzeichen Verwendung findet (vgl. Fezer aaO § 26 Rdn. 21; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 20; v. Schultz/Stuckel aaO § 26 Rdn. 14; zu § 5 Abs. 7WZG: BGH, Beschl. v. 2.3.1979 - I ZB 3/77, GRUR 1979, 551 f. = WRP 1979, - 11 -451 - lamod). Von einer Verwendung ausschließlich als Unternehmenskennzei-chen ist im Streitfall entgegen der nicht näher begründeten Annahme des Be-rufungsgerichts auszugehen. Denn die Beklagte hat in der Klageentgegnung inÜbereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin geltend gemacht, sie verseheihre Bekleidungsstücke nicht unmittelbar mit der Bezeichnung "BIG BERTHA",sondern vielmehr mit dem Zeichen "FERNANDO CIAI" und "IL CASMERE DIFERNANDO CIAI". Zum Beleg hat sie sich auf den Katalog des Jahres1997/1998 berufen, in dem die Bezeichnung "BIG BERTHA" nur als Unterneh-menskennzeichen verwendet und im Zusammenhang mit den Kleidungsstückendie Bezeichnung "IL CASMERE DI FERNANDO CIAI" benutzt wird. Gleichesgilt für den Internetauftritt der Beklagten für die Herbst/Winter-Kollektion desJahres 1996/1997 und den Herbst/Winter-Katalog 1999/2000, bei denen dieBekleidungsstücke ebenfalls mit "IL CASMERE DI FERNANDO CIAI" bezeich-net worden sind und "BIG BERTHA" jeweils nur als Firmenbezeichnung Ver-wendung findet. Eine Benutzung des Zeichens "BIG BERTHA" (zugleich) alsMarke hat die Beklagte dagegen nicht dargelegt.2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung zur Ein-willigung in die Löschung der Klagemarke Nr. 2 065 932 "BIG BERTHA" nach§ 55 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 MarkenG.Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG tritt Löschungsreifewegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalbeines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist.In diesem Zusammenhang reicht es aus, daß der Zeitraum der fünfjährigenNichtbenutzung - wie vorliegend - nach Klageerhebung und vor der letztenmündlichen Verhandlung endet (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98,GRUR 2002, 59, 61 = WRP 2001, 1211 - ISCO). Dies ist bei der MarkeNr. 2 065 932 "BIG BERTHA" der Klägerin der Fall. - 12 -Die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren endete für die am 27. Mai1994 eingetragene Marke nach Klageerhebung (26. Februar 1999) mit Ablaufdes 27. Mai 1999. Die Klägerin hat die Marke Nr. 2 065 932 nicht innerhalb derdanach maßgeblichen letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Ver-handlung nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 MarkenG benutzt. Der Schluß dermündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist der Zeitpunktder letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Juli 2000(vgl. Fezer aaO § 25 Rdn. 9; Ingerl/Rohnke aaO § 25 Rdn. 16; Althammer/Klaka aaO § 25 Rdn. 13).Den Nachweis einer Benutzung der Klagemarke nach § 26 Abs. 1MarkenG hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitraum nicht geführt. DieAnforderungen an Art, Umfang und Dauer einer Benutzung i.S. des § 26 Abs. 1MarkenG richten sich nach dem jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich An-gebrachten. Dabei kommt es unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Verwenders darauf an, ob bei objektiver Betrachtung die als Be-nutzung in Anspruch genommenen Handlungen auch ohne Berücksichtigungdes Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zubeurteilen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995,996 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO).Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nur kurz vorAblauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist (27. Mai 1999) in der Zeit vom 10.bis 12. Mai 1999 an sieben Kunden insgesamt 207 mit der Klagemarke ge-kennzeichnete Polohemden zu einem Preis von 6.210,-- DM veräußert. Die Wa-renanzahl und der Umsatz seien gering und die Vertriebsdauer nur kurz gewe-sen. Der eingeräumte Rabatt sei mit 50 % gegenüber dem von der Klägerinüblicherweise gewährten Nachlaß von 3 % außerordentlich hoch gewesen; derVerkauf sei durch keine Werbemaßnahmen unterstützt worden. Das Internet-angebot von Polohemden der Lizenznehmerin der Klägerin sei ausschließlichauf den amerikanischen Markt zugeschnitten. Die Preise seien in Dollar ange- - 13 -geben, eine deutsche Version des Internetangebots sei nicht aufrufbar gewe-sen. Der erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatzder Klägerin vom 10. August 2000 habe keine Veranlassung zur Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung gegeben. Die mit diesem Schriftsatz einge-reichten Belege über Benutzungshandlungen in der Zeit zwischen dem 17. Aprilund 20. Juni 2000 ließen keine Benutzung der Klagemarke erkennen.Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revisi-on ohne Erfolg mit der Begründung, aus den vorgelegten Katalogen ergebesich, daß die in Rede stehende Marke für das darin enthaltene Produktsorti-ment im Inland benutzt worden sei. In den in englischer Sprache gehaltenenKatalogen sind jedoch lediglich zwei Kappen abgebildet, die die Aufschrift "BIGBERTHA" tragen. Daß diese Sport-Kopfbedeckungen im Inland im maßgebli-chen Zeitraum vertrieben worden sind, hat die Beklagte ebenso wie die Benut-zung des Zeichens im Inland für die übrigen Waren, für die die Marke Schutzgenießt, bestritten. Ihren gegenteiligen Vortrag hat die Klägerin nicht unter Be-weis gestellt.Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt, dieBenutzung der Klagemarke für Polohemden sei im Inland ernsthaft erfolgt. Dernur drei Tage andauernde Vertrieb von Polohemden in geringer Stückzahl ver-bunden mit hohen Rabatten ohne Werbemaßnahmen ist nicht verkehrsüblichund wirtschaftlich angebracht. Er stellt keine ernsthafte Benutzung des Zei-chens "BIG BERTHA" im Inland für Sport-Bekleidungsstücke dar. Zu Recht hatdas Berufungsgericht auch die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlungvon der Klägerin vorgelegten Belege außer acht gelassen. Ihnen ist nichts fürdie Benutzung des Zeichens "BIG BERTHA" bei dem Vertrieb von Polohemdenzu entnehmen.Revision gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 3 und den Wi-derklageantrag zu 1 - 14 -Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen undder Klägerin auf den Widerklageantrag zu 1 untersagt, die Bezeichnung "BIGBERTHA" für Bekleidung, insbesondere für Sport- und Golfbekleidung und fürKopfbedeckungen zu benutzen.Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisungder Sache in die Berufungsinstanz.3. Die Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 1, die das Berufungs-gericht auf die IR-Marke der Beklagten gestützt hat, kann keinen Bestand ha-ben. Der Anspruch der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5MarkenG ist gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 MarkenG ausgeschlossen. DieBeklagte hat die IR-Marke nicht bis zur letzten mündlichen Verhandlung in derTatsacheninstanz (13. Juli 2000) rechtserhaltend i.S. von § 26 MarkenG benutzt(vgl. Abschn. II 1b).Danach wird das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungs-rechtszug zu prüfen haben, ob die Beklagte aufgrund ihrer Firmenbezeichnung"Big Bertha" von der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, § 16 UWGdie beantragte Untersagung beanspruchen kann. Dies setzt die Entstehungeines inländischen Kennzeichenschutzes an der Firmenbezeichnung "BigBertha" der Beklagten voraus. Diesen Kennzeichenschutz hat das Berufungs-gericht für den Zeitraum von April bis August 1993 allein aufgrund des einma-ligen Auftritts der Beklagten mit einem Ausstellungsstand auf dem Golfturnier inE. bei München mit Recht verneint. Die Beklagte hatte sich aber auch aufeine kontinuierliche Geschäftstätigkeit nach 1993 im Inland berufen. DasBerufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig keine Fest-stellungen dazu getroffen, ob die Beklagte aufgrund der von ihr behauptetenweiteren Geschäftstätigkeit ab 1993 im Inland Kennzeichenschutz nach § 5 - 15 -Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG erlangt hat und ob der Klägerin aufgrund ihrerMarke Nr. 2 038 649 "BIG BERTHA" ein prioritätsälteres Zeichenrechtgegenüber einem etwaigen Recht der Beklagten aufgrund ihrer Firmierungzusteht. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nachErgänzung des Sachvortrags der Parteien hierzu - noch nachzuholen haben.Diese Feststellungen sind auch nicht im Hinblick auf einen von der Klä-gerin geltend gemachten bösgläubigen Erwerb eines inländischen Kennzei-chenschutzes durch die Beklagte entbehrlich. Vergeblich wendet sich die Revi-sion dagegen, daß das Berufungsgericht ein gegen die guten Sitten verstoßen-des Verhalten der Beklagten verneint hat. Denn weder eine Begründung einesinländischen Kennzeichenrechts an der Firmenbezeichnung "Big Bertha" durchdie Beklagte noch deren Durchsetzung gegen die Klägerin wären rechtsmiß-bräuchlich oder sittenwidrig.In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar anerkannt, daßbei Vorliegen besonderer Umstände die Begründung oder Ausübung einesKennzeichenrechts sittenwidrig sein kann. Derartige Umstände können darinliegen, daß der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstan-des des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche odergleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeich-nung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in derAbsicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, einen Kennzei-chenschutz begründet. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gese-hen werden, daß eine durch einen Kennzeichenschutz entstehende Sperrwir-kung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird (vgl.BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000,1293 - EQUI 2000; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 =WRP 2001, 160 - Classe E). Vom Vorliegen dieser Umstände ist im Streitfallallerdings nicht auszugehen. Entgegen der Ansicht der Revision reicht hierzunicht aus, daß die Marke Nr. 2 038 649 der Klägerin als Vorbild für die Wahl der - 16 -Firmenbezeichnung der Beklagten diente. Vielmehr kann die Klägerin, soweitdie Beklagte einen inländischen Schutz ihrer Unternehmensbezeichnung er-langt haben sollte, dagegen nur aus ihrer Marke Nr. 2 038 649 nach § 14 Abs. 2Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG unter den nachstehend dargelegten Voraussetzungenvorgehen (vgl. dazu Abschn. II 4).4. Die Revision wendet sich weiter mit Recht dagegen, daß das Beru-fungsgericht der Beklagten nicht verboten hat, das Zeichen "BIG BERTHA" fürBekleidung, insbesondere Sport- und Golfbekleidung, für Schuhe und Kopfbe-deckungen zu benutzen (Klageantrag zu 1). Die bisherigen Feststellungen hier-zu vermögen die Abweisung dieses Klageantrags nicht zu rechtfertigen.a) Zutreffend ist allerdings, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruchnach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Marke Nr. 2 065 932 "BIGBERTHA" gegen die Beklagte zusteht. Dieser ist nach § 25 Abs. 1, Abs. 2Satz 2, § 26 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen. Die Klägerin hat die für "Sport-Bekleidungsstücke, Sport-Schuhwaren, Sport-Kopfbedeckungen, Sweater, Pul-lover, Trainingsanzüge, Hosen, Jacken, Hüte und Windjacken" eingetrageneMarke nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der letzten mündlichen Ver-handlung in der Tatsacheninstanz rechtserhaltend benutzt (vgl. Abschn. II 2).b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch auf-grund der für Golfschläger und Golftaschen eingetragenen Marke Nr. 2 038 649kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 MarkenGzu, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die für den Unterlas-sungsanspruch der Klägerin erforderliche Begehungsgefahr auch für Sport- undGolfbekleidung, für Schuhe und Kopfbedeckungen nicht zweifelhaft sein, weildie Beklagte ihre IR-Marke für entsprechende Waren hat registrieren lassenund - wie der Widerklageantrag zu 1 zeigt - für sich in Anspruch nimmt, der Klä- - 17 -gerin die Benutzung der Bezeichnung "BIG BERTHA" für diese Waren zu un-tersagen (vgl. hierzu auch: BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990,361, 363 - Kronenthaler).aa) Eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen der KlagemarkeNr. 2 038 649 "BIG BERTHA" und der angegriffenen Bezeichnung der Beklag-ten hat das Berufungsgericht verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dem kannnicht beigetreten werden.Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit dermit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeitder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit derMarken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausge-glichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98,GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN; Urt. v. 22.11.2001- I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 543 = WRP 2002, 534 - BIG).Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine zurWarenähnlichkeit getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht widerspruchsfrei.Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht eine Warenunähnlichkeitannehmen oder eine wenn auch sehr geringe Warenähnlichkeit bejahen wollte.Das Berufungsgericht hat einerseits festgestellt, die von der KlagemarkeNr. 2 038 649 erfaßten Waren (Golfschläger und Golftaschen) und die von derBeklagten vertriebenen Waren (Bekleidungsstücke, insbesondere Wirkwarenaus Kaschmir) seien "in hohem Maße unähnlich". Dies legt die Annahme nahe,das Berufungsgericht habe jede Warenähnlichkeit verneinen wollen. - 18 -Dagegen ist das Berufungsgericht bei seiner weiteren Beurteilung voneiner von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarkeund einer Identität der Kollisionszeichen ausgegangen und hat auf der Grundla-ge dieser Feststellungen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engerenSinne und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne geprüft. Zur einer der-artigen Prüfung hätte ersichtlich keine Veranlassung bestanden, wenn das Be-rufungsgericht von einer Warenunähnlichkeit ausgegangen wäre. Denn fehlteines der beiden Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, undzwar die Marken- oder die Warenähnlichkeit, vollständig, ist eine Verwechs-lungsgefahr ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg.1998, I-5509 = GRUR 1998, 922 Tz. 22 = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Urt.v. 12.7.2001 - I ZR 100/99, GRUR 2002, 340 f. = WRP 2002, 330 - Fabergé,m.w.N.).Ist danach für das Revisionsverfahren von durchschnittlicher Kennzeich-nungskraft der Klagemarke und Zeichenidentität auszugehen und ist aufgrundder Ausführungen des Berufungsgerichts eine, wenn auch geringe, Warenähn-lichkeit nicht ausgeschlossen, kann die Verneinung der Verwechslungsgefahri.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen Bestand haben.Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht folgendes zu be-achten haben:Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktorenzu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen;hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck undihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einanderergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regel-mäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt wer-den oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie in - 19 -denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1998- I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 f. = WRP 1999, 528 - TIFFANY; Beschl. v.16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).Entgegen der Ansicht der Revision ist bei der Klagemarke nicht in dieBeurteilung einzubeziehen, daß die Klägerin ein auf den Golfbereich zuge-schnittenes Warensortiment verschiedener Industriezweige anbietet; vielmehrist nur auf die Waren abzustellen, für die die Marke Schutz genießt und nachAblauf der Benutzungsschonfrist auch benutzt wird (vgl. Fezer aaO § 14Rdn. 333; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 243). Dies sind Golfschläger und Golf-taschen.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Herstellung von Golfschlä-gern zu einem Spezialbereich der holz- und metallverarbeitenden Industrie ge-hört und Golftaschen als Hilfswaren zu Golfschlägern vom Verkehr demselbenProduktionsbetrieb zugeordnet werden, während die Herstellung von Beklei-dungsstücken der Textilindustrie und die in erster Linie von der Beklagten ver-triebenen Wirkwaren aus Kaschmir einem Spezialbereich dieses Industriezwei-ges zuzuordnen sind.In die Beurteilung wird aber auch mit einzubeziehen sein, ob eine Wa-renähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt zu bejahen ist, daß die Waren sich er-gänzen und die Vertriebswege zum Teil übereinstimmen, weil die von der Be-klagten produzierten und vertriebenen Bekleidungsstücke auch bei der Aus-übung des Golfsports getragen werden können und die Beklagte ihre Produk-tion erstmals auf einem Stand anläßlich eines Golfturniers in Deutschland an-geboten hat. Bei den von der Beklagten vertriebenen Waren handelte es sichnach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar in erster Linie um Wirkwa-ren aus Kaschmir und damit nicht um eine typische Sportbekleidung. Die Be- - 20 -klagte vertreibt allerdings auch Polohemden und wirbt für diese in ihrem Katalog1999/2000 mit der Abbildung von Golfschlägern.Sollte das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Kla-gemarke Nr. 2 038 649 und dem Zeichen der Beklagten bejahen, wird es weiterzu prüfen haben, ob die Kollisionslage bereits vor dem 1. Januar 1995 bestan-den hat. Gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG wäre der Unterlassungsanspruch derKlägerin in einem solchen Fall nur begründet, wenn er sich auch aus den frühergeltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes ergibt.Für die Annahme von Benutzungshandlungen der Beklagten im Inlandvor dem Inkrafttreten des Markengesetzes, wie sie für eine Anwendung des§ 153 Abs. 1 MarkenG erforderlich ist, reicht allerdings nicht allein die Verwen-dung der Firmenbezeichnung durch die Beklagte anläßlich der Vorbereitungund Durchführung ihres Auftritts bei dem Golfturnier im Zeitraum von Mitte Aprilbis Anfang August 1993 aus. Hat die Beklagte ihre Firma in der Zeit von MitteAugust 1993 bis zum 31. Dezember 1994 im Inland nicht erneut verwendet,liegt keine Weiterbenutzung i.S. von § 153 Abs. 1 MarkenG vor. Vielmehr wärenach der auf eine einzelne Teilnahme als Aussteller bei einem Golfturnierbeschränkten Verwendung des Zeichens von einer anschließenden Einstellungder Benutzung im Inland auszugehen (vgl. hierzu: Ingerl/Rohnke aaO § 153Rdn. 5; v. Schultz/v. Zumbusch aaO § 153 Rdn. 10).bb) Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg dagegen, daß das Beru-fungsgericht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 14Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke Nr. 2 038 649 "BIGBERTHA" verneint hat. Zur Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriftenwird es auch hier gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG auf den Zeitpunkt der Kol-lisionslage ankommen (BGHZ 138, 349, 351 - MAC Dog). - 21 -Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, die Art. 5 Abs. 2MarkenRL umsetzt, ergibt sich, daß eine Markenverletzung vorliegt, wenn einmit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oderDienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die MarkeSchutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Markehandelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder dieWertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlautererWeise ausnutzt oder beeinträchtigt.Die Klägerin hat sich, anders als das Berufungsgericht angenommen hat,auf die Bekanntheit ihrer Marke Nr. 2 038 649 "BIG BERTHA" für Golfschlägerund Golftaschen berufen. Nicht zutreffend ist auch die weitere Annahme desBerufungsgerichts, die Klägerin habe zur Bekanntheit ihrer Marke nicht hinrei-chend vorgetragen.Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert bei der Klagemar-ke einen Bekanntheitsgrad dergestalt, daß die mit der angegriffenen Bezeich-nung konfrontierten Verkehrskreise auch bei nicht ähnlichen Waren oderDienstleistungen eine Verbindung zwischen den Kollisionszeichen herstellenund hierdurch die ältere Marke beeinträchtigt werden kann. Der erforderlicheBekanntheitsgrad ist erreicht, wenn die Klagemarke einem bedeutenden Teildes Verkehrs oder einem spezielleren Teil des Publikums bekannt ist, ohne daßbestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Maßgeblichsind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände desFalles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, diegeographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfangder Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zuArt. 5 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 14.9.1999 - Rs. C-375/97, Slg. 1999,I-5421 = GRUR Int. 2000, 73, 74 f. Tz. 23 ff. = WRP 1999, 1130 - Chevy; zu§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé). - 22 -Zum Bekanntheitsgrad hat die Klägerin geltend gemacht, die von ihr mit"BIG BERTHA" gekennzeichneten Produkte nähmen national und internationaleine Spitzenstellung ein. Sie seien bei Golfspielern aufgrund der Präsenz beiinternationalen Golfturnieren und der Presseberichterstattung allgemein be-kannt. Sie habe im Jahre 1993 mit Golfprodukten, die mit ihrer Marke "BIGBERTHA" gekennzeichnet gewesen seien, einen Umsatz von weltweit205 Mio. Dollar, davon 1,8 Mio. Dollar im Inland, erzielt. Die Umsätze seien auf800 Mio. Dollar im Jahr 1997 gestiegen, davon 33,5 Mio. Dollar im Inland, vondenen 95 % auf mit "BIG BERTHA" gekennzeichnete Produkte entfielen.Das Berufungsgericht wird aufgrund dieses Vortrags der Klägerin die er-forderlichen Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der Marke "BIG BERTHA"nachzuholen haben. Bei der Beurteilung der Bekanntheit der Klagemarke wirddas Berufungsgericht auf den durch die in Frage stehenden Waren (Golfschlä-ger und Golftaschen) angesprochenen Personenkreis abzustellen haben (vgl.BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; Fezer aaO § 14 Rdn. 420; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 473; v. Schultz/Schweyer aaO § 14 Rdn. 164). Für dieFeststellung des maßgeblichen Zeitpunktes, in dem die Voraussetzungen derBekanntheit der Klagemarke vorliegen müssen, kommt es darauf an, ob dieBeklagte - wie sie geltend macht (vgl. hierzu Abschn. II 3) - im Inland kenn-zeichenrechtlichen Schutz an ihrer Firma erlangt hat. Ist dies der Fall, so ist derZeitpunkt der Erlangung eines Kennzeichenschutzes der Beklagten mit "BigBertha" maßgeblich. Dies folgt aus dem Prioritätsgrundsatz, aus dem sich imFall einer Schutzerweiterung eines älteren Zeichens ergibt, daß derenVoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlangung des Kennzeichenschutzes deskollidierenden jüngeren Zeichens vorliegen müssen (vgl. BGHZ 19, 23, 28 ff.- Magirus; BGH, Urt. v. 8.10.1969 - I ZR 7/68, GRUR 1970, 27, 29 - Ein-Tannen-Zeichen). Für eingetragene Marken mit jüngerem Zeitrang ist dieserGrundsatz unter Geltung des Markengesetzes gesetzlich geregelt (§ 22 Abs. 1Nr. 1, § 51 Abs. 3 MarkenG). Er gilt jedoch in gleicher Weise für Unternehmens-kennzeichen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 96 f. = - 23 -BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 90 f.; Fezer aaO § 22 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO§ 14 Rdn. 482 und § 22 Rdn. 8; v. Schultz/Stuckel aaO § 22 Rdn. 2). Sollte dieBeklagte mit ihrer Firma keinen Kennzeichenschutz im Inland erlangt haben, istfür die Bekanntheit der Marke der Klägerin dagegen auf den Zeitpunkt dermündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen.5. Die Abweisung der auf Auskunftserteilung und Feststellung der Ver-pflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klageanträge zu 2 und 3 kannebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht feststeht, ob der Klägerin kenn-zeichenrechtliche Ansprüche zustehen. - 24 -Für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 beurteilt sich die Rechtslage, soweites um den Schadensersatzanspruch und den zu seiner Durchsetzung dienen-den Auskunftsanspruch geht, ausschließlich nach altem Recht und soweit esum den Schutz einer bekannten Marke geht, nach § 1 UWG (vgl. BGHZ 138,143, 153 f. - Les-Paul-Gitarren; 138, 349, 352 - MAC Dog).Ullmannv. Ungern-SternbergStarck BornkammBüscher
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