BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/03 Verk374ndet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Anschriftenliste ZPO 247 308 Abs. 1 Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag 344ndert eine Abwand-lung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Kl344gers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen ent-sprechenden Antrag des Kl344gers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unter-lassungsantrag umschriebene Verletzungsform durch Einf374gung zus344tzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschr344nkt wird, deren Beurteilung die Pr374fung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen w344re. Ein in dieser Weise ein-geschr344nkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des 247 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begr374ndung nunmehr von tats344chlichen Voraussetzungen abh344ngt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben wor-den waren. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2002 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl344gern auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Kl344ger und Beklagte betreuen jeweils als Rechtsanw344lte Kapitalanleger, die Fondsanteile verschiedener T. und Partner Immobilienfonds Kom- manditgesellschaften (im Folgenden: Immobilienfonds) erworben haben. Diese Immobilienfonds sind sp344testens im Jahr 2001 notleidend geworden. Trotz aus-bleibender Einnahmen hatten Anleger, die ihre Fondsanteile durch Kreditauf-nahme finanziert hatten, Zinsen an das kreditgew344hrende Unternehmen zu zah-len. Durch Urteil vom 13. Dezember 2001 entschied der Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften zu der Frage, ob bei Darlehensvertr344gen dieser Art eine Widerrufsm366glichkeit gegeben ist (NJW 2002, 281). Dies nahmen die Be-klagten zum Anlass, an etwa 1.000 Gesellschafter der Immobilienfonds ein auf den 20. Dezember 2001 datiertes Informationsschreiben zu richten. Darin f374hr-ten sie aus, es bestehe nunmehr Aussicht, Darlehensverbindlichkeiten aus Kre-ditvertr344gen, die au337erhalb der Gesch344ftsr344ume von Banken oder Sparkassen zustande gekommen seien, erheblich zu vermindern. Zugleich luden sie zu ei-ner Informationsveranstaltung ein. Nach der Behauptung der Kl344ger benutzten die Beklagten f374r die Versendung des Schreibens eine Anschriftenliste, die auf-grund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalan-lagevertr344ge erstellt worden war. 2 Im Januar und Februar 2002 f374hrten die Beklagten die angek374ndigte In-formationsveranstaltung und gleichartige Veranstaltungen durch. Im Februar 2002 versandten sie zwei weitere Schreiben, in denen sie u.a. den Inhalt der auf den Informationsveranstaltungen erteilten Informationen zusammenfassten und anwaltliche Ansprechpartner in ihrer Kanzlei benannten. Nach der Behaup- 3 - 4 - tung der Kl344ger wurden diese Schreiben wieder an alle den Beklagten bekann-ten Gesellschafter der Immobilienfonds versandt. 4 Unter dem 8. Mai 2002 erstatteten die Beklagten einen "Zwischenbericht" 374ber die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung und in konkreten lau-fenden Verfahren und forderten dazu auf, mit einem Rechtsanwalt aus ihrer Soziet344t Kontakt aufzunehmen. Die Kl344ger haben die Informationsschreiben und -veranstaltungen als be-rufswidrige Werbema337nahmen (247 43b BRAO i.V. mit 247 6 BORA) angesehen. Sie haben beantragt, 5 die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-len, es zu unterlassen, a) im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobi- lienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Rechtsan-waltskanzlei B. , W. , N. sind, unaufge- fordert Anschreiben, welche Ausk374nfte 374ber Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem T. und Partner Investmentfonds stehen oder hierf374r von Bedeutung sein k366nnen, gezielt zukommen zu las-sen, b) im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobi- lienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Kanzlei B. , W. , N. sind, gezielt zu Informati- onsveranstaltungen 374ber die T. und Partner Immobilien- fonds bzw. die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Entwicklungen einzuladen und solche Veranstaltungen durch-zuf374hren. Die Beklagten haben ihre Werbema337nahmen als rechtm344337ig verteidigt. 6 - 5 - Das Landgericht hat der Klage antragsgem344337 stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Naumburg NJW 2003, 3566) das landgerichtliche Urteil unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334b-rigen teilweise abge344ndert und hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie folgt neu gefasst: 7 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f374r den Fall der Zuwiderhandlung f344lligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000 200, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen, a) im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Perso-nen, welche Gesch344ftsanteile an einem oder mehreren der T. und Partner Immobilienfonds KG erworben ha- ben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Er-werb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur 334bersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert An-schreiben zu 374bersenden, welche Ausk374nfte 374ber Recht-sprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen enthal-ten, die im Zusammenhang mit einem T. und Partner Immobilienfonds stehen oder hierf374r von Bedeutung sein k366nnen, b) im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Perso-nen, welche Gesch344ftsanteile an einem oder mehreren der T. und Partner Immobilienfonds KG erworben ha- ben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Er-werb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur 334bersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert Ein-ladungen zu Informationsveranstaltungen zu 374bersenden, in denen Ausk374nfte 374ber Rechtsprechung oder sonstige recht-liche Entwicklungen erteilt werden, die im Zusammenhang mit einem T. und Partner Immobilienfonds stehen oder hierf374r von Bedeutung sein k366nnen. - 6 - 2. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Be-klagten zu 60 % und die Kl344ger zu 40 % zu tragen. 8 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollst344ndige Klageabweisung weiter. Die Kl344ger be-antragen, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als teilweise be-gr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Das Urteil des Landgerichts sei nur mit einer Einschr344nkung aufrechtzu-erhalten. Den Beklagten seien nicht jegliche unaufgeforderte Werberundschrei-ben an Nichtmandanten und jegliche Informationsveranstaltungen zu untersa-gen. Ihre Werbema337nahmen verstie337en nicht gegen das f374r Rechtsanw344lte gel-tende Verbot des 247 43b BRAO, f374r die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu werben. Die angesprochenen Personen h344tten zwar einen konkreten rechtli-chen Beratungsbedarf gehabt. Das Verbot der Werbung um Einzelfallmandate werde aber nicht immer schon verletzt, wenn der Rechtsanwalt wie hier um ein-zelne Mandanten werbe und sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit man-datiert zu werden, zu erkennen gebe. Die Werbema337nahmen der Beklagten h344tten jedenfalls die Grenzen nicht 374berschritten, die gezogen seien, um die freie und unbedr344ngte Entscheidung eines rechtsuchenden B374rgers 374ber die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu sch374tzen. 10 - 7 - Die Beklagten h344tten aber wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie bei ih-ren Werbema337nahmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) versto-337en h344tten. Ihre gezielte 334bersendung von Werbepost an die Fondsgesell-schafter habe ein Anschriftenverzeichnis vorausgesetzt, das nur die mit dem Vertrieb, der Verwaltung und/oder dem Verkauf befassten Unternehmen h344tten erstellen k366nnen. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten ein solches Anschriftenverzeichnis entgegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzge-setzes 374bermittelt worden sei. Die Beklagten h344tten nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die etwa 1.000 Adressaten des Schreibens vom 20. Dezember 2001 in eine 334bermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt h344tten. Die Verwendung des unzul344ssig erlangten Anschriftenverzeichnisses habe ins-besondere gegen 247 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG versto337en. 11 II. Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 12 Die ausgesprochenen Verbote k366nnen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Kl344gern dadurch etwas zuerkannt hat, was sie nicht be-antragt haben (247 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensversto337 ist von Amts we-gen zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsubstanz, m.w.N.). 13 1. Die Kl344ger haben mit ihren Klageantr344gen begehrt, den Beklagten zu untersagen, Anlegern der Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Beklagten sind, unaufgefordert Informationsschreiben und Einladungen zu Informations-veranstaltungen zuzusenden. Das Berufungsgericht hat diese Klageantr344ge als unbegr374ndet abgewiesen, den Beklagten aber verboten, bei solchen Werbe-ma337nahmen ohne Einwilligung der Anleger deren Anschriften zu verwenden, 14 - 8 - die diese beim Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt haben. Derartige Verbote haben die Kl344ger nicht beantragt. 15 a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Kla-geantrag bestimmt, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlas-sungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der be-stimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kl344ger in seinem Antrag sowie seiner zur Antragsauslegung heranzu-ziehenden Klagebegr374ndung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxus-klasse zum Nulltarif). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und be-grenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens. Eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsaus-spruch nach dem Willen des Kl344gers beziehen soll, 344ndert dementsprechend den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Kl344-gers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungs-form durch Einf374gung zus344tzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltens-weisen eingeschr344nkt wird, deren Beurteilung die Pr374fung weiterer Sachver-haltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ange-kommen w344re. Ein in dieser Weise eingeschr344nkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des 247 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Be-gr374ndung nunmehr von tats344chlichen Voraussetzungen abh344ngt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGHZ 154, 342, 350 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetra-genen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu 374berpr374fen, ob da- 16 - 9 - nach der Klageantrag begr374ndet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kl344ger bestimmten Streitgegenstands beachten (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledi-gungserkl344rung, m.w.N.). Das Gericht verst366337t deshalb gegen 247 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im 334brigen nicht bestehe. Eine solche Entscheidung spricht nicht lediglich weniger zu als beantragt, sondern anstelle des Beantragten etwas An-deres (BAG DB 1992, 434 m.w.N.). So liegt der Fall hier. b) Das Klagebegehren war nicht darauf gerichtet, dass den Beklagten untersagt wird, Anschriften von Anlegern der Immobilienfonds f374r die 334bersen-dung von Informationsschreiben und die Durchf374hrung von Informationsveran-staltungen zu benutzen. 17 aa) Die Kl344ger haben mit ihrer Klageschrift nach der Fassung der Klage-antr344ge und deren Begr374ndung allein geltend gemacht, die Beklagten h344tten mit ihren Informationsschreiben und -veranstaltungen entgegen 247 43b BRAO um die Erteilung von Auftr344gen im Einzelfall geworben und dadurch nicht nur gegen anwaltliches Berufsrecht versto337en, sondern auch wettbewerbswidrig gehandelt. Die Art und Weise, wie sich die Beklagten die Anschriften der ange-schriebenen Anleger der Immobilienfonds verschafft und f374r ihre Werbung ver-wendet haben, ist in der Klageschrift nicht angesprochen worden. 18 bb) Die Kl344ger haben ein entsprechendes Klagebegehren auch im weite-ren Verlauf des Verfahrens nicht in den Prozess eingef374hrt. 19 (1) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Kl344gers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einf374hren, muss er zweifelsfrei 20 - 10 - deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag gen374gt als solcher nicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Auf-preis; Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, WRP 2001, 44, 46; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, f374r den erkennbar sein muss, welche prozessualen Anspr374che gegen ihn erhoben werden, um seine Rechts-verteidigung danach ausrichten zu k366nnen (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). (2) Die Kl344ger haben nach der Klageerhebung die Art und Weise der An-schriftenbeschaffung und -verwendung nicht - auch nicht ohne 304nderung des Wortlauts ihrer Antr344ge - zum Gegenstand weiterer selbst344ndiger Klagebegeh-ren machen wollen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass die Kl344ger - wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervorgeht - behauptet haben, die Beklagten h344tten f374r die Versendung ihres Informationsschreibens vom 20. Dezember 2001 eine Anschriftenliste benutzt, die aufgrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlagevertr344ge erstellt wor-den sei. 21 In ihrem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2002 haben die Kl344ger zwar Ausf374hrungen dar374ber gemacht, von wem die Be-klagten die Adressen der Anleger erhalten haben k366nnten. Zweck dieser Aus-f374hrungen, mit denen die Kl344ger weitgehend nur Vermutungen 374ber die Her-kunft der Anschriften ge344u337ert haben, war es aber nicht, die Art und Weise der Beschaffung und Verwendung der Adressen zum Gegenstand des Rechts-streits zu machen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass die Kl344ger die An-schriftenbeschaffung als solche in keiner Weise beanstandet und die Anschrif-tenverwendung gar nicht angesprochen haben. Bei ihren Ausf374hrungen ging es 22 - 11 - den Kl344gern vielmehr lediglich darum darzutun, dass die Beklagten bei einer Vielzahl von angeschriebenen Anlegern einen konkreten Beratungsbedarf ver-mutet h344tten. Dementsprechend hat das Landgericht die Klageantr344ge nur mit der Begr374ndung zugesprochen, die Beklagten h344tten standes- und wettbe-werbswidrig f374r die Erteilung von Auftr344gen im Einzelfall geworben. Auch im Berufungsverfahren haben die Kl344ger die Beschaffung und Ver-wendung der Anschriften der Anleger nicht zu einem weiteren Gegenstand ihrer Klage gemacht. Die Frage, ob sich die Beklagten die Anschriften der Anleger auf rechtswidrige Weise beschafft haben k366nnten, hat erst das Berufungsge-richt in seinem Aufkl344rungs- und Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2003 aufge-worfen. Die Beklagten nahmen dies zum Anlass, die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kl344ger haben sich im Ableh-nungsverfahren zwar bem374ht, das Berufungsgericht gegen den Vorwurf in Schutz zu nehmen, es habe Sachverhaltserforschung von Amts wegen betrie-ben, und dazu auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2002 verwiesen. Sie haben ihre Klage aber gleichwohl nicht durch die Einf374hrung eines neuen, auf die Art und Weise der Anschriftenbeschaffung gest374tzten Klagebegehrens er-weitert. Sie haben lediglich - auch dies nur in einer Stellungnahme zur Richter-ablehnung - Erw344gungen dar374ber angestellt, dass die Beklagten sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil "unter Versto337 gegen gesetzliche Re-gelungen" verschafft und wettbewerbswidrig gehandelt h344tten, wenn sie sich die Adressen auf nicht legalem Weg beschafft haben sollten, "wovon jedenfalls nach dem derzeitigen Vortrag der Beklagten auszugehen" sei. In diesem Fall w344re auch das Anschreiben der Anleger der Immobilienfonds "wohl wettbe-werbswidrig". Weiter haben die Kl344ger die Ansicht ge344u337ert, die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass die Adressen nicht illegal beschafft worden seien, liege wohl bei den Beklagten. Auf die Frage, worin ein Gesetzesversto337 der Beklagten zu sehen sein k366nnte, gingen die Kl344ger nicht ein. Diesen Ausf374h- 23 - 12 - rungen 374ber die M366glichkeit, dass die Beklagten bei der Anschriftenbeschaffung und -verwendung wettbewerbswidrig gehandelt haben k366nnten, l344sst sich nicht der bestimmte Wille entnehmen, ein entsprechendes Unterlassungsbegehren zu einem (weiteren) Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. 24 2. Der Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Kl344ger die Zur374ckweisung der Revision bean-tragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen ge-macht haben. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grunds344tzlich nicht zul344ssig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz, je-weils m.w.N.). 3. Den Kl344gern ist auch nicht durch Zur374ckverweisung an das Berufungs-gericht Gelegenheit zu geben, nunmehr Antr344ge zu stellen, die den vom Beru-fungsgericht ausgesprochenen Verboten entsprechen. Das schrifts344tzliche Vor-bringen der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen An-haltspunkt daf374r, dass sie solche prozessualen Anspr374che geltend machen woll-ten. Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, einen Kl344ger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenst344nde einzuf374hren, noch sein Ver-fahren so zu gestalten, dass einem Kl344ger die M366glichkeit geboten wird, in die-ser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern (vgl. BGHZ 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais). 25 III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt wor-den ist. Auf die Berufung der Beklagten war - insoweit entsprechend dem Aus- 26 - 13 - spruch des Berufungsgerichts - die Klage in Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 20.12.2002 - 7 O 383/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 U 17/03 -
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