BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 235/04 vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde her-ausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursäch-lichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageent-scheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde ge-nannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-hofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - III ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, - 3 - 1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung ent-spricht, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ur-sächlich gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.955,39 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann
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