BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 235/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerden der Kl344gerinnen zu 5, 10 und 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. September 2007 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Kl344gerin zu 5 52 %, die Kl344ge-rin zu 10 20 % und die Kl344gerin zu 11 28 %. Die Kl344gerin zu 5 tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3. Von den au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen die Kl344-gerin zu 5 27 %, die Kl344gerin zu 10 30 % und die Kl344gerin zu 11 43 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten wer-den der Kl344gerin zu 5 zu 42 %, der Kl344gerin zu 10 zu 24 % und der Kl344gerin zu 11 zu 34 % auferlegt. Ihre eigenen au337ergerichtli-chen Kosten tragen die Kl344gerinnen zu 5, 10 und 11 selbst. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl344gerinnen zu 5, 10 und 11 sind unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts- 1 - 3 - streit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensr374-gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 2 II. Das Berufungsurteil wird entgegen der Ansicht der Kl344gerinnen bereits von der revisionsrechtlich einwandfreien Prim344rbegr374ndung des Berufungsge-richts getragen, dass s344mtliche von diesen Kl344gerinnen geltend gemachten Er-satzanspr374che jedenfalls verj344hrt sind. 1. Die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungs-gerichts, das im Wesentlichen auf die einwandfreien diesbez374glichen Feststel-lungen im landgerichtlichen Urteils Bezug nimmt, beruhen entgegen der Ansicht der Kl344gerinnen nicht auf zulassungsrelevanten, das rechtliche Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffenden Verfahrensfehlern. 3 a) Zwar haben die Kl344gerinnen - wie sie geltend machen - mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollm344chtigten vom 4. September 2007 vortragen lassen, dass "den Kl344gerinnen und Zedenten die beklagtenseits herangezogene Medienbe-richterstattung 374ber die Anklageerhebung nicht bekannt" gewesen sei; so sei ihnen im Oktober 2001 weder bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft im Jahr 2000 irgendwelche Vorg344nge bei der Beklagten zu 1 untersucht habe, noch h344tten sie als "juristisch ungebildete Laien" gewusst, dass das "Ermitt-lungsverfahren abgeschlossen" gewesen sei. 4 Hierauf l344sst sich jedoch der - von den Kl344gerinnen insoweit geltend ge-machte - Zulassungsgrund des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante ZPO nicht st374tzen, weil die Kl344gerinnen die ihrem Vorbringen entgegenstehenden tats344ch-lichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht - wie es geboten gewesen w344re - mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (247 320 ZPO) angegriffen ha- 5 - 4 - ben und nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eine Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensr374ge durchgesetzt werden kann (vgl. nur: Senatsurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Tz. 24 m.w.Nachw.). Hieran 344ndert nichts, dass die betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgr374nden seines Urteils enthalten sind, da zum Tatbestand insbesondere auch das in den Entscheidungsgr374nden wie-dergegebene tats344chliche Vorbringen geh366rt (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, ZIP 1993, 930, 931). Da es an einer Berichtigung des Tatbe-standes nach 247 320 ZPO fehlt, sind die tats344chlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts f374r das weitere Verfahren bindend (247 314 ZPO). b) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-fungsgericht auch nicht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Kl344gerin 374bergangen, dass weder in der Pressemitteilung der Staatsanwalt-schaft noch in Medienberichten 374ber die Anklageerhebung die jeweiligen Ad-hoc-Mitteilungen erw344hnt w374rden, auf die die Kl344gerinnen ihre Schadenser-satzanspr374che st374tzten und dass hieraus im 334brigen auch keine Kenntnis aller anspruchsbegr374ndenden Tatsachen habe gewonnen werden k366nnen. 6 Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen - wenn auch knapp - ge-w374rdigt, indem es ausf374hrt, dass der Umstand, dass die Kl344gerinnen bzw. die Zedenten aufgrund der Presseberichterstattung 374ber die Anklageerhebung nicht alle Einzelheiten gekannt h344tten, nichts daran 344ndere, dass sie sp344testens seit Herbst 2001 "von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" h344tten. Die vom Berufungsgericht ausdr374cklich in Bezug genommenen tats344chlichen Feststellungen des Landgerichtsurteils enthalten - unter B. I 4 b, B. 2.3 sowie B. III der Entscheidungsgr374nde (LGU 18 ff.) - n344here Einzelheiten hinsichtlich der insoweit erforderlichen Kenntniserlangung. F374r die Kenntnis im Sinne von 247 852 BGB a.F. gen374gt insbesondere, dass nach der 334berzeugung 7 - 5 - des Tatrichters der Anspruchsberechtigte den Hergang der Sch344digung in sei-nen Grundz374gen kennt und wei337, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte f374r eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826). 8 2. Entgegen der Ansicht der Kl344gerinnen liegt auch nicht der Zulas-sungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, 2. Variante ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertre-ten hat, die Verj344hrungsfrist beginne bereits mit Kenntnis von der Anklageerhe-bung. a) Insoweit hat das Berufungsgericht keinen von h366chstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweichenden, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt. Zwar kann der Verj344hrungsbeginn bei un374bersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein. Das Berufungsgericht vertritt hier indessen aufgrund seiner vertretbaren W374rdi-gung des vorliegenden Einzelfalls die Auffassung, dass - positive - Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen sp344testens im Herbst 2001 im Zusammenhang mit der Kenntnis von der Anklageerhebung vorgelegen ha-be. 9 b) Es liegt auch keine zulassungsrelevante Divergenz des Berufungsur-teils zur Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vor, weil eine derartige Abweichung begriffsnotwendig voraussetzt, dass die anders lautende Entscheidung bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils exi-stent war. Das war hier aber - wie auch die Beschwerde einr344umt - nicht der Fall. 10 - 6 - 3. Im Hinblick auf die abweichende Beurteilung der Verj344hrungsfrage durch jenen 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen ist auch nicht etwa die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung veranlasst. 11 12 Anders als die Beschwerde meint, stellt das Berufungsgericht im vorlie-genden Fall nicht allein auf den Umstand der Anklageerhebung ab. Vielmehr 344ndert nach seiner Auffassung die Tatsache, dass die Kl344gerinnen bzw. die Zedenten aufgrund der Presseberichterstattung 374ber die Anklageerhebung nicht alle Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gekannt h344tten, nichts daran, dass sie sp344testens im Herbst 2001 gem344337 dem Gesetz "von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt" hatten. Nach den - von dem Be-rufungsgericht in Bezug genommenen - tats344chlichen Feststellungen des Land-gerichts hatten die Kl344gerinnen/Zedenten die erforderliche Kenntnis "sp344testens mit der Erhebung der Anklage gegen die Beklagten zu 2 und 3 vom 16. Oktober 2001 durch die Staatsanwaltschaft M374nchen I". Sie haben n344mlich u.a. vorge-tragen, dass die Beklagte zu 1 im Mai 2001 einen Gesch344ftsbericht vorgelegt habe, aus dem ihre finanzielle Belastung durch den "Formel-1-Einstieg" ersicht-lich gewesen sei. Aufgrund dessen ist der Tatrichter zu der revisionsrechtlich einwandfreien 334berzeugung gelangt, die Kl344gerinnen/Zedenten h344tten bereits sp344testens seit der Vorlage jenes Gesch344ftsberichts Kenntnis von der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. M344rz 2000 nicht angegebenen Option auf den Er-werb weiterer 25 %, sowie davon gehabt, dass die Beklagte zu 1 im Jahre 2000 statt eines Gewinns einen Verlust von 2,8 Milliarden DM erwirtschaft gehabt habe. 4. Soweit die Beschwerde in den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Beginn der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist "sp344testens im Herbst 2002" einen symptomatischen Rechtsfehler sieht, fehlt es bereits an der erforderlichen Re-levanz f374r den behaupteten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen 13 - 7 - Rechtsprechung. Dieser Angriff richtet sich lediglich gegen eine nicht entschei-dungstragende Alternativerw344gung des Berufungsgerichts, weil dieses - wie bereits erw344hnt - auf der Grundlage der insoweit in Bezug genommenen, revisi-onsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts prim344r davon aus-gegangen ist, dass die Kl344gerinnen bzw. die Zedenten schon fr374her - n344mlich (sp344testens) im Herbst 200 1 - "von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt" hatten. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen erweist sich die Prim344rer-w344gung, dass die Verj344hrung sp344testens im Herbst 2001 begonnen habe, als zutreffend. Denn die Verj344hrung nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit positi-ver Kenntnis des Gesch344digten von dem Schaden, einschlie337lich des Scha-denshergangs und des Sch344digers (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. April 1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032). Nach dieser Vorschrift war bei Einreichung der Klage am 31. Dezember 2005 die Verj344hrung bereits vollendet. 14 III. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die weiteren Hilfserw344gungen des Berufungsgerichts kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an. 15 IV. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 16 - 8 - V. Streitwert: 207.058,06 200 (Kl344gerin zu 5: 55.455,91 200; Kl344gerin zu 10: 62.300,00 200; Kl344gerin zu 11: 89.302,15200) 17 Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 O 25580/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 21 U 5658/06 -
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