BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/10 Verkündet am: 25. April 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Clinique happy BGB § 823 Abs. 1 Ag, Abs. 2 Bf; EGBGB Art. 40; MarkenG § 14 Abs. 2; MarkenRL Art. 5; GMV Art. 9 a) Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt ke ine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschlu ss an BGH, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, GRUR 2007, 876 - DIESEL II). b) Ist die Marke, mit der die durch Deutschland durchgeführte Ware gekennzeichnet ist, im B e- stimmungsland geschützt, kann in der Durchfuhr kein im Inland begangen er Teilakt einer das ausländische Schutzrecht beeinträchtigenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gesehen werden. Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach natio nale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 Zeiß). c) Besteht im Bestimmungsland Markenschutz, kommen gegen den mit der Durchfuhr durch Deutschland und der Einfuhr in das Bestimmungsland beauftragten Spediteur gerichtete A n- sprüche auf Unterlassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von markenverletzend g e- kennzeichneten Waren in Betracht, die unmittelbar auf das Markenre cht des Bestimmung s- landes gestützt sind. Dies setzt voraus, dass nach dem Recht des Bestimmungslandes g e- gen den Spediteur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Einfuhr und des Inverkehrbringens besteht. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilse nats des Kammergerichts vom 12. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beruf ungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen der E . - Gruppe und repräsen - tiert diese in Deutschland. Sie macht gegen die Beklagte, ein Speditionsunte r- nehmen, Rechte aus den deutschen und den EU - Wort für ihre in New York ansässige Schwestergesel l- schaft Clinique Laboratories , LLC . unter anderem für Parfümerien eingetrag e- nen sind (im Weiteren: Klagemarken) . Im Rahmen ihrer Vertretung der E . - G ruppe hatte die Klägerin für diese Marken in Deutschland Grenzbe - schlagnahmeanträge gestellt, um bei verdächtigen Einfuhrsendungen die Au s- setzung der Überlassung der Waren zu erreichen. 1 - 3 - Am 26. März 2007 erreichte eine aus Dubai kommende Lieferung von P a r- fümprodukten den Flughafen Tegel. Auf den Kartons der Lieferung war die B e- Die Kartons enthielten gefälsc hte Pa r- - net waren. Die in Deutschla nd ansässige Beklagte sollte diese Ware im Ra h- men eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens nach Russland transporti e- ren. Aufgrund der von ihr gestellten Grenzbeschlagnahmeanträge wurde die Kläge rin mit Bescheid vom 29. März 2007 vom Hauptzollamt Potsda m über die Aussetzung der Überlassung eines Teils des Warenkontingents wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung informiert. Mit einstweiliger Verfügung vom 9. April 2007 untersagt e das Landgericht Berlin der Beklagten , ohne Z u- stimmung der Markeninh i- - und/oder auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Der Beklagten wurde ferner au f- gegeben, die beschlagnahmte Ware bis zur endgültigen ge richtlichen Entsche i- dung oder bis zu einer außergerichtliche n Einigung der Parteien in der Verwa h- rung der Zollbehörden zu belassen. Die Parteien einigten sich dahingehend, dass di e einstweilige Verfügung vom 9. April 2007 bis zur rechtskräftigen En t- scheidu ng im vorliegenden Hauptsa cheverfahren Bestand haben soll . Nach Ansicht der Klägerin verletzt die Einfuhr der Produkte nach Deutsc h- land deutsche Marken - und Firmenrechte. Sie hat ferner geltend gemacht, ein etwaiger Transit der Waren von Berlin durch De utschland nach Russland sei als unlauterer Wettbewerb sowie als unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB anzusehen . Weiter drohe eine Verletzung von russischen Markenrechte n . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die auf Unterlassung der Ein - und/od er Ausfuhr, des Anbietens und des Inverkehrbringens von mit den Ma r- m- mung der Clinique Laboratories, LLC/USA, auf Herausgabe der beschlagnah m- ten Waren zum Zwecke der Vernichtung und auf Feststellung der Schadense r- 2 3 4 - 4 - satzverpflichtung gerichtet ist . Auf die Berufung der Klägerin hat das Ber u- fungsgericht die Beklagte entsprechend einem in der Berufungsinstanz gestel l- ten Hilfsantrag unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Parfüms nach Russland einzuführen und/oder in Russland in den Verkehr zu bringen, die ohne Zustimmung der Firma Clinique Laboratories Inc./USA oder der Firma E . Ltd./Canada die Ke happ y e- ml, für die vom Hauptzollamt Potsdam (Zollamt Berlin - Flughafen - Tegel) d ie Aussetzung der Überla ssung angeordnet worden ist (SV 1203 B C1. 07DE210510618370A8). Ferner hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, das im Zolllager befindliche Kontingent der Parfüms an die Klägerin zum Zwecke der Vernic h- tung herauszugeben (KG, GRUR - RR 2011, 263) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekla g- te ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zu r Begrün dung seiner Entscheidung ausg e- führt : Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus einer Verletzung der deu t- schen und der Gemeinschafts - oder aus der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens . Diese Kennzeichen se i- en in Deutschland nicht markenrechtlich benutzt worden , weil die Waren im durchgehenden Zollverschlussverfahren (zollrechtliches Nichterhebungsverfa h- ren) nach Russland gebracht werden sollten. Die Klägerin habe keine hinre i- chenden konkreten Handlungen vorget ragen, die gegen ein in Deutschland 5 6 7 8 - 5 - durchgehendes Zollversandverfahren und für ein Inverkehrbringen in Deutsc h- land sprechen könnten. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus einem (außermarke n- rechtlichten) deliktsrechtlichen Schutz der Klägerin. Zwar sei zweifelhaft, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sei. Nach dem für die Bestimmung des Kollisionsrechts maßgebenden Marktortprinzip sei russisches Wettbewerbsrecht anzuwenden . Darauf habe sich die Klägerin aber nicht ber u- fe n. Ein Unterlassungsanspruch folge im Streitfall jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit russischen markenrechtlichen Schutzvorschriften . J edenfalls sei russisches Markenrecht als ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes abs o- lutes Rechtsgut anzusehen . Wirke ein Speditionsunternehmen im Inland an e i- ner Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Ma r- kenschutz bestehe, könne bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland b e- gangener Teil einer unerlaubten Handlung sein. Im Streitfall bes tehe Marke n- schutz im Bestimmungsland Russland. Die Beklagte hafte unter dem Gesicht s- punkt der Störerhaftung auf Unterlassung, weil sie den objektiv markenrecht s- widrigen Besitz zu Gunsten des russischen Käufers und Importeurs aufrech t- erhalten habe, nachdem sie von der Klägerin darauf aufmerksam gemacht wo r- den sei , dass es sich bei der Ware um Markenfälschungen hande le. Der A n- spruch auf Herausgabe zum Zwecke der Ver nichtung folge zwar nicht aus § 18 Abs. 1 MarkenG, weil ein inländisches Kennzeichenrecht nicht verletzt sei. Der Anspruch ergebe sich aber - ebenso wie de r Unterlassungsanspruch - aus § 1004 BGB. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung d er Sache an das Berufungsgericht. 9 10 - 6 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe im Hinblick auf die geplante Einfuhr der beanstandeten Produkte nach Russland oder deren I n- verkehrbringen in Russland ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 B GB zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) A llerdings hat der Senat unter der Geltung des Warenzeichengesetzes angenommen, dass dann, wenn die Beförderung zu einer Verletzung eines im Bestimmungsland geschützten Zeichens führt, in der Durch fuhr ein im Inland begangener Teilakt eine r Beeinträchtigung des ausländischen Schutzrechts g e- sehen werden kann , der als unlauterer Wettbewerb sowie als unlautere Han d- lung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden k ann (BGH, U r- teil vom 15. Ja nuar 1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/ Pertu s sin II; Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß). b) An dieser Rechtsprechung , auf die der Senat bereits in der Entsche i- ( Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 = WRP 2007, 1184) nicht mehr zurückgekommen ist, wird nicht festgehalten. aa) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass auf die beanstandete Handlung deutsches Deliktsrecht anzuwenden ist. Da es im Streitfall um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung geht, dem eine vor dem 11. Januar 2009 vorgenommene Handlung der Beklagten zugru n- de liegt, findet die Rom - II - Verordnung noch keine Anwendung (vgl. Art. 31 f. ROM - II - VO) . Für die kollis ionsrechtliche Prüfung ist vielmehr Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblich . Danach unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat oder - bei der Annahme eines Unterlassungsdelikts - hätte han deln müssen (vgl. Palandt / Thorn , BGB, 71 . Aufl., (IPR) EGBGB Art. 40 R n. 4). Im Streitfall 11 12 13 14 15 - 7 - liegt der Handlungsort in Deutschland. Das Berufungsgericht hat das pflichtwi d- rige Verhalten der Beklagten darin gesehen, dass sie den objektiv marke n- rechtswidrigen Besitz zu Gunsten des russischen Käufers und Importeurs au f- rechterhalten habe, obwohl sie von der Klägerin auf den Umstand der Marke n- fälschung aufmerksam gemacht worden sei. Es ist mithin von einer in Deutsc h- land verletzten Handlungspflicht ausgegangen. Ni chts anderes ergibt sich, wenn man die maßgebende Handlung im (drohenden) Transport durch Deutschland s ähe (so BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertu s sin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß). bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruc h lässt sich jedoch nicht auf § 823 BGB stützen, weil diese Vorschrift russische Ma r- kenrechte nicht s chützt. (1) Das Deliktsstatut bestimmt über die Voraussetzungen und Rechtsfo l- gen einer unerlaubten Handlung (vgl. MünchKomm.BGB /Junker , 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 99) und damit auch über die geschützten Rechtsgüter (Er man /Hohloch, BGB, 13. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 41). Russisches Marke n- recht kommt als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht . U nter den Begriff des Gesetzes im Sinne des B ürgerlichen G esetzbuches fallen allein nationale sowie solche intern ationalen Rechtsnormen, die für den Bürger unmi t- telbar im Inland gelten (Art. 2 EGBG B ; vgl. Bamberger/Roth/Spindler, BG B , 3. Aufl., § 823 Rn. 147; Palandt / Sprau aaO § 823 Rn. 56a; MünchKomm.BGB/ Wagner aaO § 823 Rn. 336). Diese Voraussetzungen erfüllt das russische Ma r- kenrecht nicht. Für n ationale Immaterialgüterrechte gilt der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität, wonach diese Rechte einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen und nur im I n- land vo rgenommene Handlungen geahndet werden können (EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C - 9/93, Slg. 1994, I - 2789 = GRUR Int. 19 94, 614 Rn. 22 - Ideal Standard II; Urteil vom 14. Juli 2005 - C - 192/04, Slg. 2005, I - 7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 46 - Lagard è re; BGH, Urtei l vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 92/62, 16 17 - 8 - BGHZ 41, 84, 87 - Maja; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02, GRUR 2 005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2 011, 1112 Rn. 22 = WRP 2011, 1621 - Schreibge - räte; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urhebe r- recht Medienrecht, 2. Auf l., § 14 Rn. 67). Ausländische Marken können da her nur aufgrund von - im Streitfall nicht ersichtlichen - Sonderregelungen oder zw i- schenstaatliche r Anerkennung in Deutschland Schutz genießen (Ingerl/Rohnke ; MarkenG, 3. Aufl., Einl . Rn. 15; Erma n/Hohloch aaO Art. 40 EG BGB Rn. 46) und kommen deshalb weder als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB noch als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Ka tzenbe r- ger, ZHR 131 (1968), 174, 177 f.; Leitzen, GRUR 2006, 89, 95; im Ergebnis ebenso Hacker in Ströbele/Hacker , MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 164; ders. , MarkenR 2009, 7, 9). (2) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert der Gesichtspunkt der Schut zbedürftigkeit des Markeninhabers keine abweichende Beurteilung. Ins o- weit ist zu berücksichtigen, dass der Streitfall dadurch gekennzeichnet ist, dass im Bestimmungsstaat der beanstandeten Warenlieferung nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts Marken schutz besteht. D as Bedürfnis an einem Rechtsschutz bereits im Transitstaat ist für die Markeninhaberin mithin geringer als bei einer Durchfuhr in schutzrechtsfreie Bestimmungsländer , bei der ein Schutz nach dem Deliktsrecht des T ransitstaat es von vornhere in ausscheidet. Hinzu kommt, dass den Interessen des Schutzrechtsinhabers bei einem Transit in einen Bestimmungsstaat, in dem gewerbliche Schutzrechte bestehen, auch durch eine Zusammenarbeit der Zollbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. EuGH, Urtei l vom 1. Dezember 2011 - C - 446/09, C - 495/09, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 65 - Philips und Nokia ). 2 . Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch an einer Anspruchsgrun d- lage für den vom Berufungsgericht zugesprochenen Antrag auf Herausgabe des im Zolllager b efindlichen Parfümkontingents zum Zwecke der Vernichtung. 18 19 - 9 - I II. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren W ettbewerb abgelehnt, weil die Parteien im Hinblick auf die insoweit allein in Betracht kommenden Speditionsleistungen nicht in e i- nem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Auf d as nach dem Recht des Marktorts in Betracht kommende russische Wettbewerbsrech t habe sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. auch Leitzen, GRUR 2006, 89, 95) . Auch die Revisionserwid e- rung erinnert insoweit nichts. Die Klägerin hat ihre Anträge in der Revision s- instanz v ielmehr in erster Linie auf § 823 Abs. 1 und 2 BGB und in zweiter Linie unmittelbar auf die Verletzung russischer Markenrechte gestützt. 2. Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Fes t- stellungen rechtfertigen sich d ie geltend gemac hten Ansprüche auf Unterla s- sung und Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung auch nicht unmittelbar au s russischem Markenrecht . a) Aus dem Territorialitätsgrundsatz folgt, dass das nationale Immateria l- güter recht nur die Handlungen mit Sanktionen belegen k ann, die im Hoheitsg e- biet des betreffenden Staates vorgenommen worden sind ( EuGH, GRUR Int. 1994, 614 Rn. 22 - Ideal Standard II; GRUR 2006, 50 Rn. 46 - Lagard è re ; BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME ). Daher wird ein e bloße Vorbere i- tungshandlung wie der Transport durch das Transitland vom Recht des B e- stimmungsstaates nicht erfasst (Leitzen, GRUR 2006, 89, 95; vgl. auch Heinze/ Heinze, GRUR 2007, 740, 746) . 20 21 22 23 24 - 10 - b) Etwas anderes kann jedoch im Hinblick auf die vom Unterlassungsa n- trag der Klägerin erfass te Einfuhr von mit den Klagemarken gekennzeichneten Parfüms nach Russland sowie auf ein Inverkehrbringen solcher Waren in Rus s- land gelten. Diese Handlungen betreffen ein Verhalten innerhalb des russischen Territoriums und kommen daher als Verletzungshandlu ngen nach russischem Markenrecht in Betracht. c) Ob sich der Unterlassungsantrag im Streitfall auf eine Verletzung von russischem Markenrecht stützen lässt, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend be antwortet werden. Zwar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klagemarken auch in Russ land Schutz genießen. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte die Waren vom Flughafen Berlin/Tegel per LKW nach Russland befördern sol l- te. Das Beru fungsgericht hat jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt aus folg e- richtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob ausgehend von dieser Sachlage nach russischem Recht gegen die Beklagte als Spediteurin ein vo r- beugender Unterlassungsanspruc h besteht, der den Klageantrag rechtfertigt. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Herausgabe zum Zwecke der Vernic h- tung. I V . Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der B e- klagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun g an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klageanträge sich nicht auf russisches Ma r- 25 26 27 28 29 - 11 - kenrecht stützen lassen, kann sich nachrangig die Frage stellen, ob die Klage nach deutschem oder unions rechtlichem Markenr echt gerechtfertigt ist. Dies ist zu verneinen. D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die u n- ge brochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, als solche keine Benutzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL, Art. 9 GMV und damit keine Markenverletzung da r- stellt. 1. Werden Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, im Zollverschlussverfahren durch Deutschland transportiert, kann der Mar - keninhaber dagegen nur vorgehen, wenn - beispielsweise durch Verkaufsang e- bote - ein Inverkehrbringen der Waren im Inland oder - im Falle einer Gemei n- schaftsmarke - in der Union droht . Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell i m Durchfuhrmitg liedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträcht igt werden (EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C - 281/05, Slg . 2006, I 10881 = GRUR 2007, 146 R n. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH , GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware). Es ist insoweit unerheblich, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europä i- schen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob in dem Bestimmung s- staat Markenschutz besteht oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 876 Rn. 18 - DIESEL II; BGH GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware; B ü- scher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 Rn. 581; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 164; ders. in MarkenR 2009, 7, 9; Leitzen, GRUR 2006, 89, 94). 2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass die darlegungs - und beweisbelastete Klägerin keine hinreichenden konkreten Umstände vorgetragen hat, die gegen ein in Deutsc h- 30 31 - 12 - land durchgehendes Zollversandverfahre n und für ein Inverkehrbringen in Deutschland sprechen könnten. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, - 13 - es sei zu einem Inverkehrbringen in Deutschland gekommen, setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der nicht erfahrungswidrige n tatrichterl i- chen Würdigung, wie sie das Berufungsgericht und - von diesem konkret in B e- zug genommen - das Landgericht vorgenommen haben. Bornkamm Büscher Schaffert Kirch h off Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2008 - 15 O 752/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2010 - 5 U 152/08 -
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