ECLI:DE:BGH:2016:101116BIZR235.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 235/15 vom 10. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richte rin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Novem - ber 2015 im K ostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber u- fung der Beklagten zu 3 und 4 gegen das die Widerklage gegen die Klägerin abweisende Urteil der 21. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 14. April 2015 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 und der Klägerin im Beschwerdeverfahren , an das Berufungsgericht zurück ver wie sen. Die Gerichtskosten des B eschwerdeverfahrens und die im B e- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten zu 3 und 4. Der Streitwert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeve r- fahrens wird sowie für den zurückgenommenen Teil des Beschwerdever fahrens auf 11.150,67 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Die Beklagten zu 3 und 4 beau f- tragten die Klägerin am 23 . Februar 2012 durch einen qualifizierten Alleinau f- trag mit der Vermarktung ihr es mit einem Doppelhaus bebaute n Grundstücks in Köln. Danach sollte die Klägerin das Objekt zu einem Kaufpreis von insgesamt Die Beklagten zu 1 und 2 besichtigten die Immobilie mehrfach zusa m- men mit der für die Klägerin tätigen Drittwiderbeklagten. Die Beklagte zu 1 gab am 27. August 2012 für beide Haushälften ei n Kaufangebot zum Preis von 1,3 Maklerauftrag mit Schreiben vom 13. September 2012 zum 30. September 2012. Die Beklagte zu 1 erwar b m it notariellen Kaufverträgen vom 8. und 17. Januar 2013 beide Haushälfte n Die Klägerin hat die Beklagten zunächst auf Auskunft über den verei n- barten K aufpreis für das Objekt in Anspruch genommen und nach erteil ter Au s- kunft von den Beklagten zu 1 und 2 eine und von den Beklagten zu 3 und 4 eine Verkäuferprovision in Höhe von 38.080 beansprucht. Die Beklagten zu 3 und 4 haben (Dritt - ) Widerklage erho ben und die Ve r- urteilung der Klägerin und der Drittwiderbeklagte n zur Zahlung von Schaden s- begehrt. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1, 3 und 4 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen den Beklagten zu 2 u nd die (Dritt - ) Widerklage hat es abgewi e- sen. Die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. 1 2 3 4 5 - 4 - Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 und 4. Mit der zuzulassenden Revision wollen sie ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage weiterverfolgen. Ihre gegen die Drittwiderbeklagte gerichtete Nichtzulassun gsbeschwerde haben sie zurückgenommen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat tei lweise Erfolg . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils , soweit es die gegen die Klägerin gerichtete Widerklage betrifft, und insoweit zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an da s Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von nebst Zinsen zu. Die Widerklage der Beklagten zu 3 und 4 sei unbegründet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich aus dem von den Parteien abgeschlossenen Maklervertrag. Die Widerkla ge sei abzuweisen, weil den Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch g e- mäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Zwar habe die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 im Rahme n des bestehenden Maklervertrag s für Pflich t- verletzungen der für sie tätigen Drittwiderbeklagten gemäß § 278 BGB einz u- stehen. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten jedoch nicht schlüssig dargetan, dass die von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen für den erst später gefassten Kaufentschluss der Beklagten zu 1 und für die dadurch verurs achten finanzie l- len Nachteile in Form von Zwischenfinanzierungskosten ursächlich gewesen sei en . 6 7 8 9 - 5 - 2. Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten zu 3 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat bei der Abweisung der gegen die Klägerin g e- richteten Widerklage zu Unrecht den Vortrag der Beklagten zu 3 und 4 zu b e- haupteten Pflichtverletzungen der für die Klä gerin tätigen Drittwiderbeklagten als unschlüssig angesehen und von eine r Beweisaufnahme abgesehen. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksicht i- gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze fi n- det, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG ( BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, NJW 1993, 254; WM 2012, 492, 493; BGH, Beschl uss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 201 5, 338 Rn. 4; B eschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; B eschluss vom 14. Juni 2016 - VI ZR 346/15, juris Rn. 11 ). b ) Zwar kann es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlen, wenn der Vortrag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Bewe is gestellte Behauptung widersprüchlic h ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86, VersR 1988, 158; Beschluss vom 14. Juni 2016 - VI ZR 346/15, juris Rn. 13). Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s ist das Vorbringen der Beklagten zu 3 un d 4 jedoch weder unschlüssig noch widersprüchlich. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne nicht davon au s- gegangen werden, dass die zögerliche Entscheidung der späteren Erwerberin des Doppelhauses, d e r Beklagten zu 1, auf die behaupteten Pfli chtverletzungen der Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit Falschangaben zu dem Zustand der Kupferrohrleitungen und den erzielbaren Mieteinnahmen der kleineren 10 11 12 13 - 6 - Doppelhaushälfte zurückzuführen sei. Die Beklagten zu 3 und 4 behaupteten, die Erwerberin habe sich trotz der Richtigstellung der Fehlinformationen z u- nächst nur zum Kauf der größeren Doppelhaushälfte entschieden und erst d a- nach zum Erwerb der kleineren. Da von Anfang an die Möglichkeit bestanden habe, beide Haushälfte n einzeln zu erwerben, könnten d ie angeblichen Falsc h- angaben, die lediglich die kleinere Haushälfte beträfen, nicht für den späteren Entschluss zum Erwerb der größeren Haushälfte ursächlich geworden sein. Zudem spreche die Behauptung der Beklagten zu 3 und 4, erst weitere, auße r- halb des Einflussbereichs der Klägerin liegende Umstände hätten zum Kaufen t- schluss der Beklagten zu 1 betreffend die kleinere Haushälfte geführt, dafür, dass der Zustand der Rohre und die Mieteinnahmen hierbei keine entscheide n- de Rolle gespielt hätten. bb) Dag egen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. (1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Ve r- bindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend g e- machte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen (BGH, U r- teil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889). Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbeso n- dere zu präzisier en, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende W i- dersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Bewei s- würdigung Beachtung finden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW - RR 2000, 208). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisa n- gebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVe rfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21 f.; BGH, Beschluss vom 19. November 14 15 - 7 - 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3 ; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11). ( 2 ) Die B eklagten zu 3 und 4 haben unter Benennung der Beklagten zu 1 und 2 als Zeugen vorgetragen, die Beklagte zu 1 hätte bei zutreffender Inform a- tion zum baulichen Zustand der kleineren Doppelhaushälfte und zu den damit erzielbaren Mieteinnahmen beide Doppelhaus hälften zu dem schließlich ve r- einbarten Preis sogleich gekauft. Ursache für das niedrige re erste Angebot der Beklagten zu 1 seien unzutreffende Angaben der Drittwiderbeklagten zum O b- jekt gewesen. Die Drittwiderbeklagte habe der Beklagten zu 1 erklärt, die Roh r- l e itungen seien nicht erneuert worden. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. A u- ßerdem habe die Drittwiderbeklagte eine erzielbare Miete von monatlich 1.300 ge geben, so dass die Beklagte zu 1 angenommen habe, die Vermie tung sei unrentabel. Sie habe deshalb eine E r- neuerung der Leitungen sowie eine Zusammenlegung der beiden Haushälften erwogen und die dabei entstehenden Kos ten von ihrem Angebot vom 27. August 2012 abgezogen Es sei en jedoch Miteinnahmen in Höhe von 2.100 erzielbar gewesen. (3 ) Dieser Vortrag ist im Zusammenhang mit den übrigen vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nachvollziehbar. Die Beklagte zu 1 hat in engem zeitlichen Zusammenhang im Januar 2013 beide Haushälften zum Gesamtpreis von 1,6 zu 1 für beide Haushälften Besichtigungen mit der Drittwiderbeklagten abgegeben wurde, und dem Kauf im Januar 2013 hatten die Beklagten zu 3 und 4 den Maklervertrag mit der Kläg e- rin gekündigt und direkte Verhandlungen mit der Beklagten zu 1 geführt , die schließlich zum Vertragsschluss zu einem das ursprüng liche Angebot der B e- 16 17 - 8 - klagten zu 1 um mehr als 20% überschreitenden Kaufpreis geführt hatten. Dies spr icht dafür, dass die Beklagte zu 1 von den beklagten Verkäufern Informati o- nen erhalten hat, die ihr aufgrund der Tätigkeit der Klägerin und der für sie ha n- delnden Drittwiderbeklagten bisher nicht bekannt waren und die sie zur Erh ö- hung ihres Kaufpreisan gebo ts bewogen haben . Die Beklagten zu 3 und 4 h a- ben ihren Vor trag zu r Kalkulation der Beklagten zu 1 bei Abgabe ihres ersten Kaufangebots am 27. August 2012 durch deren Notizen auf dem Exposé der Klägerin belegt . Die Beklagten zu 1 und 2 waren im Berufungsver fahren nicht beteiligt und standen als Zeugen zur Verfügung. ( 4 ) Angesichts dieses Vortrags und der weiteren unstreitigen Umstände durfte das Berufungsgericht nicht von einer Beweisaufnahme absehen. Es hätte dem Vortrag der Beklagten zu 3 und 4 nachge hen und die angebotenen Bewe i- se erheben müssen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber zu Unrecht we i- teren Vortrag der Beklagten zu 3 und 4 zur Widerklage zum Anlass genommen, Schlüssigkeitserwägungen anzustellen , die möglicherweise gegen die Glau b- haftigkei t einer den Vortrag der Beklagten zu 3 und 4 bestätigenden Zeuge n- aussage sprechen könnte n . Derartige Überlegungen dürfen jedoch unter B e- achtung des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann a n- gestellt werden, wenn das Gericht allen erheblichen Beweisantritten nachg e- gangen ist. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. aa ) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht der Makler zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis. Daraus ergeben sich für ihn bestimmte Nebenpflichten bei der Erfüllung seiner Aufgabe. Diese folgen da r- aus , dass er Interessenvertreter seines Auftraggebers ist. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über 18 19 20 - 9 - das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makl er bekannten Umstände, die für die Entschli e- ßung des Auftraggebers von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 244/80, NJW 1981, 2685 f. ). Diese Verpflichtung trifft den Makler im Allgemeinen auch dann nach beiden Seiten, wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern - wie auch im Streitfall - im zulässigen Rahmen sowohl zu dem Verkä u- fer als auch dem Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist. Wie weit die Unt errichtungspflicht zu ziehen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 146/06, NJW - RR 2007, 711 Rn. 11 ). Der Makler verletzt unter anderem seine Pflichten, wenn er Eige n- scha f ten des Objekts behauptet ode r sonstige - eigene oder sich zu Eigen g e- machte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Steht ihm eine solche hinreichende Grundlage nicht zur Verfügung, muss er zumindest diesen Umstand offen legen (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 - NJW 2000, 3642; BGH, NJW - RR 2007 , 711 Rn. 12). Diese Pflichten treffen den Makler nicht nur gegenüber dem Kaufinteressenten, sondern auch gegenüber dem Verkäufer , wenn er für beide Vertragsteile t ätig ist . Übermittelt der Makler unter Verstoß gegen seine Prüfungspflichten einem Kaufinteressen te n unrichtige, für die Vermarktung nachteilige Informationen , liegt deshalb darin eine Verletzung des mit dem Ve r- käufer bestehenden Maklerver trags . bb) Ei ne solche Pflichtverletzung haben d ie Beklagten zu 3 und 4 b e- haupte t. Sie haben dargelegt, die für die Klägerin tätige Drittwiderbeklagte habe gegenüber der Beklagten zu 1 als späteren Erwerberin unzutreffende Angaben zum Objekt gemacht, die zum vorläufige n Scheitern des Geschäfts geführt hä t- ten; h ätte die Erwerberin zutreffende Angaben erhalten, hätte sie das Objekt bereits im August 2012 gekauft. Ihnen als Verkäufern wären Finanzierungsko s- 21 - 10 - ten in Höhe der Widerklageforderung erspart geblieben. Trifft diese r Vortrag zu, wäre die gegen die Klägerin gerichtete Widerklage begründet. III . Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rech ts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden B egründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2015 - 21 O 522/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.2015 - 24 U 96/15 - 22
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