ECLI:DE:BGH:2016:101116UIIIZR235.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL III ZR 235/15 Verkündet am: 10. November 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 254, 278 Da, Ea a) Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB hafte n- den Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditpr ü fung zurechnen lassen, wenn der Schä diger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem so l- chen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderve r- bindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 12. November 1991 - VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60; vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338 und vom 28. April 1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378). b) Bei sittenwidriger Schädigung und d irektem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmi n- dernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gemäß § 254 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). c) Handeln die Schä diger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitve r- schu l dens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs - und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203). BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2016 dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 20 15 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Urteilsformel des Berufungsurteils wird da hin berichtigt, dass nach Nummer I 5 folgende neue Nummer I 6 eingefügt wird: " Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3 der Kl ä- gerin alle weiteren Schäden, auch Zinsschäden , zu erstatten, die ihr aus der Auszahlung des notleidenden Darlehens in H ö- a- geanträge zu 1 bi s 4 hinaus entstehen. " Die bisherigen Nummern I 6 und I 7 der Urteilsformel des Ber u- fungsurteils werden, soweit das Berufu ngsurteil Bestand hat, zu Nummern I 7 und I 8. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche au fgrund eines Da r lehens, das die Klägerin dem am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Bekla g- ten zu 3 zur Finanzierung eines Grundstückskaufes sowie für Sanierungsarbe i- ten gewährte. Der Beklagte zu 2 erwarb das in der Gemeinde L . gelegene b e- bau te Grundstück von der Voreigentümerin im März 2001 zum Preis von 5,3 Mio. DM in unsaniertem Zustand. Zu seinen Gunsten wurde eine Aufla s- sungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde der Kaufpreis einvernehmli uziert. Der Beklagte zu 2 wu r- de zunächst noch nicht als Eigentüme r in das Grundbuch eingetragen. Seit Ende 2002 kam es durch Vermittlung des C. zu Gesprächen über einen Weiterverkauf an den vormaligen Beklagten zu 3. W e- gen de r Kaufpreisfinanzierung wurde im Frühjahr 2003 bei der Klägerin ang e- fragt, wobei ein Kaufvertragsentwurf des seinerzeit als Notar bestellten Bekla g- Grundstück vorsah. Der Kläger in wurden zudem gefälschte Mietverträge über die - jeweils am 1. Juli 2003 beginnende - gewerbliche Nutzung des Objekts und unzutreffende Anga ben des Beklagten zu 3 über seine Vermögensverhäl t- nisse, insbesondere ein gefälschter Eigenkapitalnachweis über ca übermittelt. Anfang Juni 2003 übersandte C . der Klägerin Nachtrag s- vereinbarungen zu den Mietverträgen, die n unmehr einen Mietbeginn am 1. November 2003 enthielten. 1 2 3 - 4 - t dem in Aussicht genommenen Darlehen der Klägerin finanziert werden; die restlichen 1,6 Mio. vom Beklagten zu 3 als Eigenkapital aufgebracht werden. Klägerin fremdfinanzie rt werden, so dass sich das vorgesehene Gesamtkredi t- volume . Am 11. Juni 2003 beurkundete der Beklagte zu 1 den Kaufvertrag zw i- schen dem Beklagten zu 2 und dem Beklagten zu 3. Als Kaufpreis wurden 5,5 te zu 1 durfte über den Kaufpreisbetrag erst verfügen, wenn er vollständig auf einem einzurichtenden Notaranderkonto ei n- gegangen war. Aufgrund d es Darlehensvertrag s , den die Klägerin und der Beklag te zu 3 am 27. Juni 2003 mit den vorgenannten Bedingung en geschlossen hatte n , zah l- Anderkonto des Beklagten zu 1. H ierzu hatte sie die Treuhandauflage erteilt, dass eine zu ihren Gunsten zu bestellende Grundschuld erstrangig im Gru n d- buch einzutragen sei. Der Beklagte zu 2 schloss am 15. Juli 2003 mit der noch im Grundbuch eingetragenen Voreigentümerin einen notariell beurkundeten Vertrag über die Abtretung seiner Auflass ungsvormerkung an den Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 2 wur de am 23. Juli 2003 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Zugleich wurden eine erstrangige Grundschuld zugunsten der Klägerin und eine Auflassungsvorm erkung zugunsten des Beklagten zu 3 eingetragen. 4 5 6 7 - 5 - Obwohl der E igenkapitalanteil des Beklagten zu 3 von 1,6 eingezahlt wurde, veranlasste der Beklagte zu 1 Überweisungen von seinem Voreigen tümerin. Des Weiteren wurden am 28. Juli 2003 von dem Notarande r- e- der eingezahlt und an den Beklagten zu 3 über wiesen wurden. Ebenfalls am 28. Juli 2003 quittierte der Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1. Am 22. August 2003 beurkundete der Beklagte zu 1 eine Vereinbarung zwischen dem Be klagten zu 2 und dem Beklagten zu 3 über die Reduzierung ü ber nicht. Der Beklagte zu 3 wurde am 28. Oktober 2003 als Eigentümer im Grundbuch eing e- tragen. Dies teilte der Beklagte zu 1 der Klägerin mit Schreiben vom 29. Okt o- ber 2003 mit. Nachdem der Beklagte zu 3 einen Bauvertrag über Sanierungsarbeiten mit d er Fa. B . mbH (künftig: B . GmbH) sowie eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt hatte, zahlte die Klägerin zwischen Nove m- ber 2003 und Mai 2004 insgesamt . Dabei wurden teilweise Zahlungen auf Rechnungen über Arbeiten geleistet, die zwar ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bestätigt hatte, die j e- doch nicht ausgeführt worden waren. Vielmehr wurden die vereinnahmten B e- träge von der B. GmbH teilwe ise an den Beklagten zu 3 weitergeleitet. Ein Großteil der abgerechneten Arbeiten wurde seitens der B . GmbH später noch erbracht. Zudem erstattete sie an die Klägerin 8 9 10 - 6 - Der Beklagt e zu 3 war nicht in der Lage, das Darlehen an die Klägerin zurückzuzahlen und die vereinbarten Zinsen zu entrichten. Er gab im Oktober 2004 die eidesstattliche Versicherung ab. Eine Forderung der Klägerin in Höhe der Darlehenssumme nebst Zinsen ist gegenüb er dem Beklagten zu 3 tituliert. Aus der im L aufe des Rechtsstreits erfolgten Zwangsversteigerung des Im Hinblick auf diese Vorgänge wurden die Beklagten zu 2 und 3 durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landg erichts K . w egen gemeinschaftl i- chen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Beklagter zu 2) bezi e- hungsweise zwei Jahren und acht Monaten (Beklagter zu 3) und der Beklagte zu 1 sowie C . wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Betrug zu einer Freiheit sstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Beklagter zu 1) bezi e- hungsweise zwei Jahren (C . ) verurteilt. Die Klägerin hat von den Beklagten zu 1 und 2 als Schadensersat z die Erstattung des Darlehensbetra ges sowie der mit dem Beklagten zu 3 ver einba r- ten Darlehenszinsen, vom Beklagten zu 1 die Erstattung vorgerichtlicher Das Landgericht hat der K lage nur teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und 2 hatten tei l- weise Erfolg. Das Berufungsgericht hat - nach Beiziehung der Strafakte - der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuld ner einen Zahlung s- anspruch auf gegen den Beklagten zu 1 auf weite re , abzüglich der an die Klägerin von der B . GmbH e r- 11 12 13 14 15 - 7 - statteten und der von der Klägerin aus der Verwertung des Grundstücks erzie l- ber hinaus hat es der Klägerin gegen den Beklag ten zu 1 u- gesprochen g- te die Verurteilung jeweils als Gesamt schuldner mit dem Beklagten zu 3. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche - mit Ausnahme entgangener Darlehenszinsen von 89.612,46 - weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Sie beantragt zudem die Berichtigung des Tenors des Berufungsurteils d a- hin, dass - entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil - die Verpflichtung des Beklagten zu 2 festgestellt wird, gesamtschuldnerisch h aftend mit dem Bekla g- ten zu 3 alle weiteren Schäden zu erstatten, die ihr aus der Auszahlung des Darlehens und dessen Uneinbringlichkeit entstehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufu ngsurteils, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Die weitergehende Re vision ist dagegen unbegründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich n icht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach - und Streitstands (vgl. 16 17 18 - 8 - z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). I. Das Berufungsgericht hat, soweit vorliegend von Bedeutung, ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1 einen Schadensersatza n- spruch gemäß § 19 Abs. 1 BNotO i.V.m. §§ 23, 14 BNotO, §§ 17, 54d BeurkG. Der Beklagte zu 1 habe seine Amt spflichten verletzt, indem er Ende Juli 2003 Auszahlungen vom Notaranderkonto vorgenommen habe, ohne der Klägerin einen Warnhinweis zu erteilen, dass ihm Umstände bekannt geworden seien, die zur Gefährdung ihrer Vermögensinteressen führen könnten. Er habe au f- grund einer Vielzahl vo n Besonderheiten erkennen müssen , dass mit den Han d lungen, an denen er habe mitwirken sollen, unerlaubte und unredlich e Zwecke verfolgt worden seien. Die Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 1 sei kausal für den bei der Klä dass die Klägerin ihren Treuhandauftrag widerrufen hätte, wenn sie vom B e- klagten zu 1 pflichtg emäß über die Unregelmäßigkeiten informiert worden wäre. Es wäre dann nicht zu den Auszahl ungen an die Voreigentümerin, deren fina n- zierende Bank sowie die Beklagten zu 2 und 3 gekommen. Darüber hinaus stellten die Zahlungen der Klägerin an die B . GmbH für nur teilweise durc h- geführte Sanierungsarbeiten einen vom Beklagten zu 1 verursachten Schaden in Höhe v sei anzunehmen, dass die Kl ä- gerin die Zahlungen bei ordnungsgemäßen Hinweisen des Notars nicht gelei s- tet hät te. 19 20 21 - 9 - Der Beklagte zu 2 hafte der Klägerin aus § 826 BGB. Er habe sie in B e- zug auf die Finanzierung vorsätzl ich sittenwidrig schädigen wollen, indem er - ihr zur Prüfung einer Kreditgewährung vorzulegende - Mietverträge unte r- zeichnet habe, ohne deren Hintergründe und Wahrheitsgehalt zu überprüfen. se sich die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen. Sie habe die Kreditprüfung in äußerst nachlässiger Form vorgenommen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass den Beklagten zu 1 und 2 zumindest bedingter Vorsatz vorgeworfen werd en könne. Es gebe indes keinen allgemeinen Rechts - grundsatz, dass einem vorsätzlich handelnden Schädiger stets die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt sei. Vorli e- gend seien besondere Umstände gegeben, die eine Aus nahme von dieser A b- wägungsregel zuließen. Je höher die Kreditgewährung ausfalle, desto mehr sei eine ausreichende Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, um möglichen Unrege l- mäßigkeiten vorzubeugen. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung der zu finanzierenden Immobilie durch die Klägerin zu oberflächlich erfolgt. Aus einem in der beigezogenen Strafakte enthaltenen Vermerk des Polizeipräsidiums K . vom 21. Februar 2006 über ein Gespräch mit Mitarbeitern der Klägerin ergebe sich, dass diese sich bei der Bearb eitung der Finanzierungsanfrage an dem Ertragswert der Immobilie und nicht an der Boni tät des vormaligen Beklagten zu 3 orientiert habe. Soweit die Bonität des Kreditnehmers eine untergeordnete Rolle spiele, sei der Kreditgeber verpflichtet, den Ertragswer t der Immobilie u m- so sorgfältiger zu prüfen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Sie habe den E r- tragswert durch eigene Mitarbeiter auf einer eineinhalbseitigen Bewertung e r- mittelt. Diese stütze sich ausschließlich auf die Angaben zu Erträgen, die sich aus den übergebenen Mietverträgen ergäben. Ein Wertgutachten habe die Kl ä- 22 23 - 10 - gerin vor der Kreditvergabe nicht veranlasst. Sie habe auch keine Erkundigu n- gen darüber eingeholt, ob die in den Mietverträgen angegebenen Mietpreise ortsüblich seien und wie hoch die all gemeine Vermietungsquote bei Gewerb e- objekten in dem betroffenen Gebiet gewesen sei. Soweit sich ein Darlehens geber bei der Kreditprüfung überwiegend auf übergebene Unterlagen beziehe, treffe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Unterl agen. Diese Pflicht hätten die Mitarbeiter der Klägerin nicht eingehalten. Ihnen habe bei genauer Prüfung die unprofessionelle Bearbeitung der Mietverträge auffallen müssen. So seien Vordrucke verschiedener Verlage verwendet worden, die unterschiedliche Ne benkostenschlüssel vorgesehen hä t- ten. Auch sei in den Mietverträgen nicht erwähnt worden, dass noch umfangre i- che Umbau - und Sanierungsarbeiten durchzuführen gewesen seien. Hinsich t- lich des Zustandes der Mietsache sei zum Teil auf ein Übergabeprotokoll ve r- w iesen worden, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Sanierung und Übergabe noch nicht habe existieren können. Zudem habe die Klägerin zu weiteren Nachfragen veranlassen müssen, dass sämtliche Mieter ausweislich einheitlich gestalteter Nachträge c irca fünf Wochen vor dem geplanten Mietb e- ginn bereit gewesen seien, den Nutzungsbeginn um drei Monate zu verschi e- ben. Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von einem Drittel könne die Klägerin von dem Beklagten zu 1 auch Schadensersatz i n Höhe von s- kosten und von ihr verauslagter Versicherungsprämien für das finanzierte G e- bäude verlangen. 24 25 - 11 - Ein Anspruch der Klägerin wegen des auf dem Notaranderkonto verbli e- benen Res Dagegen habe die Berufung des Beklagten zu 2 hinsichtlich dieses Restbetrags Erfolg. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1 den Betrag nicht an die Klägerin zurückerstatt e. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen den vom Landgericht tenorierten Feststellungsantrag habe keinen Erfolg, da dieser Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung der Berufungen zulässig und begründet g e- wesen sei. Der Umstand, dass de r Schaden der Klägerin aufgrund der während des Berufungsverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des Objekts abschli e- ßend bezifferbar sei , führe nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsint eresses nicht mehr zulässig sei . II. D iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung i n mehreren Punkten nicht stand. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allein die Höhe der Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 BGB; nachfolgend zu 1), die Schadensberechnung (nachfolgend zu 2) und die Haftung auch des Beklagten zu 2 auf den Ersatz des auf dem Notara n- 26 27 28 29 - 12 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mi t- verschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen, erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als rechtsfeh lerhaft. Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung eines Mitverschul dens (§ 254 BGB) gemäß § 287 ZPO unterliegt einem weiten tatrichterlichen En t- scheidungsspielraum und ist vom Revi sionsgericht nur darauf hin zu überpr ü- fen, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berüc k- sichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze ve rstoßen worden ist (z.B. Senat, Urteile vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15, VersR 2016, 63 Rn. 31 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, VersR 2013, 1322 Rn. 19 mwN ). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die E ntscheidung des Berufungsgericht s nicht frei von Rechtsfehlern. a) Eine Anspruchskürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschu l- dens ist entgegen der Auffassung der Revision auf der Grundlage der vom B e- rufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen allerdings nicht von vornehe r- ein ausgeschlossen. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Verhältnis d er Klägerin zum Beklagten zu 1. 30 31 32 33 34 - 13 - Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten zu 1 darin begrü n- det gesehen, dass er entgegen seinen aus § 54d BeurkG und § 14 Abs. 2 BNotO folgenden Amtspflichten Auszahlungen von dem Notaranderkonto vo r- genommen hat, ohne zuvor einen Warnhinweis an die Klägerin zu erteilen, dass ihm Umstände bekannt geworden waren, die zu einer Gefährdung der Verm ö- gensinteres sen der Klägerin führen konnten. Im Fall einer Verletzung derartiger notarieller Warn - und Hinweispflichten ist ein Mitverschulden des Darlehensg e- bers in Gestalt einer unzureichenden Prüfung der Kreditwürdigkeit möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1 977 - VI ZR 176/76, WM 1978, 190, 192; OLG Schleswig, Urteil vom 20. Juni 2013 - 11 U 73/12, juris Rn. 40 f). bb) Ein Mitverschulden der Klägerin ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht von vorneherein ausgeschlossen . (1) Allerdings ist der R evision einzuräumen, dass sich die Klägerin g e- genüber dem Beklagten zu 2 ein schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter bei der Kreditprüfung nur zurechnen lassen muss, wenn die Voraussetzungen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erfüllt sind. Die Bestimmung des § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB bezieht sich auch auf das Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen im haftung sbegründenden Vorgang (z.B. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 f). Es handelt sich um eine Recht s- grundverweisung au f § 278 BGB, de ss en Voraussetzung das Bestehen einer vertraglichen Beziehung oder einer sonstigen rechtlichen Sonderverbindung im haftungsbegründenden Zeitpunkt ist (st. Rspr. z.B. BGH, Urteile vom 12. N o- vember 1991 - VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60, 74 und vom 1 . März 1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338, 342). 35 36 37 - 14 - Ein derartiges Schuldverhältnis bestand vorliegend indes nicht nur zw i- schen der Klägerin und dem Beklagten zu 1, sondern in Gestalt der vom Ber u- fungsgericht festgestellten vorsätzlichen sittenwidrigen u nd zum Nachteil der Klägerin begangenen Schädigung (§ 826 BGB) auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. Handelt es sich bei der im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 278 BGB erforderlichen Sonderverbindung um ein durch eine unerlaubte Handlung begründetes Schuldverhältnis, muss sich das Mitve r- schulden zwar auf eine Phase beziehen, in welcher der Verletzungstatbestand bereits verwirklicht ist (BGH, Urteil vom 12. November 1991 aaO). Einer Volle n- dung des Deliktstatbestands zum Zeitpunkt des Mitve rschuldens bedarf es j e- doch nicht. Es genügt vielmehr, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitve r- schuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat , der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war (vgl. Se nat, Urteil vom 28. April 1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378, 384 f; BGH, Urteile vom 12. November 1991 aaO und vom 1. März 1988 aaO S. 343) . Dies ist zu bejahen, wenn eine irgendwie geartete Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut durch den Schädiger stattg e- funden hat, ohne schon zu einem Schade n zu führen ( Senat, Urteil vom 28. April 1952 aaO S. 385) . Ein solcher Beginn der Schadensentwicklung ist im Streitfall bereits in der Vorlage der gefälschten Mietverträge und Eigenkapita l- nachweise seitens des Beklagten zu 3 gegenüber der Klägerin zu sehen , die auch dem Beklagten zu 2 als Mittäter des gemeinschaftlich begangenen B e- trugs zuzurechnen ist. Mit dieser Vorlage war die maßgebliche Ursache für den Schaden gesetzt. (2) Darüber hinaus darf die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 nicht isol iert betrachtet werden. Dieser haftet, wie das Berufungsgericht festg e- stellt hat, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3. Im Verhältnis zu letzt e- rem muss sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihrer Mitarbeiter gemäß 38 39 - 15 - § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, da sie mit ihm in dem en t- scheidenden Zeitpunkt der Vorlage der gefälschten Mietverträge und Eigen - kapitalnachweise - in Gestalt von Kreditvertragsverhandlungen beziehungswe i- se einer entsprechenden Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) - bereits in einer Sonderverbindung in vorgenanntem Sinne stand. Über § 425 BGB hinaus kommt aber ein mitwirkendes Verschulden, das dem Gläubiger nach §§ 254, 278 BGB zuzurechnen ist, allen Gesamtschuldnern zugute. Es bleibt ohne Bedeutung, dass de r Gläubiger nur einzelnen Gesamtschuldnern gegenüber in einer die Anwendung der §§ 254, 278 BGB rechtfertigenden So n- derbeziehung steht, während andere Gesamtschuldner allein aus Delikt haften (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - I ZR 228/81, BGHZ 90, 86, 91 mwN; MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 425 Rn. 21; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 254 Rn. 160 ). b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Prüfung des Mitverschuldens der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht alle auf Seiten der Beklagten in Betra cht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt. Aufgrund dieser Umstände kann eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein oder zumindest anders ausfallen als vom Berufungsgericht vorgenommen. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat d as Berufungsgericht erkannt, dass es dem vorsätzlich handelnden Schädiger in der Regel verwehrt ist, sich auf ein fahrlässig mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130 mwN ). Dieser Grundsatz gilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls gesehen hat, nicht ausnahmslos. Vie l- mehr ist stets darauf abzustellen, ob es nach den Gegebenheiten des konkr e- ten Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gerechtfertigt ist, dass der Schad en teilweise bei dem nur fahrlässig an der Schadensentst e- 40 41 - 16 - hung mitwirkenden Geschädigten belassen wird (BGH, Urteile vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646 und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158 f; jeweils mwN ). Jedoch ist gegenüber einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, durch die sich der Schädiger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, selbst grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten grundsätzlich nicht a n- spruchsmindernd anzurechnen (B GH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2005 - II ZR 276/02, juris Rn. 3 ; BAG, NJW 1970, 1861, 1862; M üKo BGB/Oetker, 7. Aufl., § 254 Rn. 112). Zwar lässt auch dieser Grundsatz Ausnahmen zu, insbesond e- re wenn der Schä diger im Hinblick auf die Schädigung des Klägers nur bedingt vorsätzlich gehandelt hat (BG H, Urteile vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67, WM 1970, 633, 637 und vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67, VersR 1969, 637) . Jedoch kommt bei sittenwidriger Schädigung un d direktem Schädigungsvorsatz die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 aaO; Sta u- dinger/ Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rn. 121). bb) Dies hat d as Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Seine Feststellungen tragen die von ihm angenommene Schadensteilung nicht. Der Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht erkannt hat, der Kl ä- gerin aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidrige r Schädigung. In einem solchen Fall kommt - wie ausgeführt - die anspruchsmindernde Berücksicht i- gung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten - zumal zu einem Drittel - nicht in Betracht, wenn der Schädiger in Bezug auf die Schädigung mit direktem Vo rsatz handelte. Es erscheint nicht vertretbar, dem Opfer eines mit direktem 42 43 44 - 17 - Schädigungsvorsatz begangenen Kreditbetrugs die eigene nicht hinreichende Prüfung der von den Betrügern zur Krediterschleichung eingereichten gefälsc h- ten Unterlagen im Wege eines e rheblichen Mitverschuldens entgegenzuhalten. Ob vorliegend von einem direkten Schädigungsvorsatz der Beklagten auszugehen ist, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht en t- nehmen. Es hat den Beklagten zu 1 und 2 " zumindest " bedingt vor sätzliches Verhalten vorgeworfen. Dies lässt offen, ob die Beklagten nicht sogar mit dire k- tem Schädigungsvorsatz handelten mit der Folge, dass - auch bei einer der Klägerin vom Berufungsgericht vorgeworfenen äußerst nachlässigen Kreditpr ü- fung - eine Schade nsteilung im Wege des Mitverschuldens nicht in Betracht kommt. Ein direkter Schädigungsvorsatz der Beklagten erscheint nicht ausg e- schlossen , dürfte vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen e- her naheliegen . Die Klägerin ist Opfer eines ausgeklügelten, mit erheblicher krimineller Energie begangenen Kreditbetrugs geworden, bei dem die Bekla g- ten zusammengewirkt haben. Dass die rechtskräftig zu erheblichen Freiheit s- strafen wegen gemeinschaftlichen Betruges (Beklagter zu 2) beziehungsweise Be ihilfe zum gemeinschaftlichem Betrug (Beklagter zu 1) verurteilten Beklagten hierbei eine Schädigung der Klägerin nicht nur billigend in Kauf nahmen, so n- dern insofern mit direktem Vorsatz handelten, erscheint zumindest möglich. Dabei ist es, soweit die Bek lagten als Mittäter oder Gehilfen handelten, ausre i- chend, wenn einer von ihnen mit direktem Schädigungsvorsatz handelte. Denn ihre Verursachungs - und Schuldbeiträge sind in diesem Fall in einer Gesam t- schau dem Beitrag der Klägerin gegenübe rzustellen (BGH, Urteil vom 16. Jun i 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206 (Mittäter); OLG Saarbrücken, OLGZ 70, 45 46 - 18 - 9, 10 f (Mittäter, Anstiftung und Beihilfe); Staudinger/ Schiemann aaO Rn. 138, 140; Palandt/Grüne berg, BGB, 75. Aufl., § 254 Rn. 68). cc) Das Berufungsgeri cht hat darüber hinaus rechtsfehlerhaft nicht b e- rücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine Mehrzahl von Schädigern handelt und die Beklagten zu 1 bis 3 nach den getroffenen Feststellungen für den der Klägerin entstandenen Schaden gemeinsam verantwortlic h sind. Darüber hi n- aus kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine Beteil i- gung des C . an der Schadensverursachung gemeinsam mit den B e- klagten zu 1 bis 3 in Betracht. S oweit die Beklagten und C . als Mittäter oder Geh ilfen handelten, sind - wie vorstehend ausgeführt - ihre Verurs a- chungs - und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag der Klägerin gegenüberzustellen . Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufung s- gericht eine solche Gegenüberstellung unterlas sen hat. Es hat insofern nahezu ausschließlich auf das Verhalten des Beklagten zu 1 abgestellt. dd) Aufgrund der nachzuholenden Feststellungen zum Vorsatz der B e- klagten und unter Einbeziehung der Verursachungsbeiträge aller Beklagten s o- wie des C . werden die Verantwortlichkeiten der Partei en somit erneut abzuwägen sein. c) Die Revision rügt darüber hinaus mit Erfolg, dass die vom Berufung s- gericht getroffenen Feststellungen zum Mitverschuldensanteil der Klägerin auf einem Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1, 2 ZPO beruhen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO). 47 48 49 - 19 - Ist eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB nicht bereits aufgrund d er nachzuholenden Feststellungen zum Vo r- satz der Beklagten ausgeschlossen, fällt die Würdigung des Berufungsgerichts ins Gewicht, die Klägerin habe die Kreditprüfung in äußerst nachlässiger Form vorgenommen. Dieser Einschätzung liegt die Feststellung zugru nde, die Kläg e- rin habe sich bei der Bearbeitung der Finanzierungsanfrage am Ertragswert der Immobilie und nicht an der Bonität des Beklagten zu 3 orientiert. Das Ber u- fungsgericht hat sich hierzu auf einen Vermerk des Polizeipräsidiums K . vom 21. Febru ar 2006 über ein Gespräch mit Mitarbeitern der Klägerin bezogen, den es der beigezogenen, sehr umfangreichen Strafakte der Staatsanwaltschaft K . e ntnommen hat. Auf die von ihm beabsichtigte - entscheidende - Verwertung dieses Ve r- merk s im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin hätte das Berufungsgericht die Parteien und insbesonder e die Klägerin gemäß § 139 Abs. 1, 2 ZPO hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dahi n zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gele genheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Der polizeiliche Vermerk vom 21. Februar 2006 war vor Erlass des Ber u- fungsurteils weder Gegenstand des schriftlichen Sachvortrags der Parteien noch der mündlichen Erörterungen vor dem Landgericht und dem Berufung sg e- richt. Namentlich die Beklagten hatten die dort niedergelegten Ermittlungen nicht zum Gegenstand ihres Verteidigungsvorbringens gemacht. Die Klägerin musste daher nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der Verwertung 50 51 52 - 20 - des polizeilichen Vermerks und dem daraus folgenden Begründungsansatz des Berufungsgerichts rechnen. Diesem oblag es, die Klägerin rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise es den Vermerk zu verwerten bea b- sichtigte. Letzteres gilt umso mehr, als das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vermerks von der Rechtsauffassung des Landgerichts, das ein a n- spruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin ausdrücklich verneint hat, a b- weichen wollte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01, NJW - RR 2002, 1436, 1437; B eschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05, NJW - RR 2007, 17 Rn. 4 ). Seiner Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht dadurch genügt, dass es die Strafakte im Termin vom 20. Mai 2015 zum Gegenstand der mün d- lichen Verhandlung gemacht hat. Hiera us war für die Parteien die Bedeutung, die das Berufungsgericht einzelnen Bestandteilen der sehr umfangreichen Strafakte für die Beurteilung des Mitverschuldens der Klägerin beizumessen beabsichtigte, nicht erkennbar. Das Berufungsurteil beruht auf de r Verletzung der Hinweispflicht. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin , wie sie mit der Revision geltend macht, bei einem rechtzeitigen Hinweis Vortrag gehalten hätte, der dem Pol i- zeivermerk und der auf ihn gestützten Würdigung des Berufungsgerich ts entg e- gengestanden hätte. Die Parteien werden in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit e r- halten, sowohl zu dem Vermerk des Polizeipräsidiums K . vom 21. Februar 2006 als auch zu weiteren Bestandteilen der vom Berufungsgericht verwerteten Stra fakte - etwa den Ausführungen in dem Stra furteil vom 23. Januar 2013 53 54 55 - 21 - (S. 85, 264, 269 ff) und ihren Grundlagen - sowie ihrer Bedeutung für ein Mi t- versch ulden der Klägerin vorzutragen. d) Die weiteren gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zum Mitve r- schulden der Klägerin gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. aa) Eine Differenzierung nach Kredittranchen ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht veranlasst. Die Klägerin überwies zunächst nur das Anderkonto des Beklagten zu 1, während die Auszahlung des weiteren für dem Darlehensvertrag vom 27. Juni 2003 von der Vorlage entsprechender Ba u- tenstandsberichte abhängig war. Die Klägerin konnte anschließend die mit Schreiben des Beklagten zu 1 vom 29. Oktober 2003 erfolgte Übersendung des Nachweises über die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten zu 3 dahin verstehen, dass der Eigenkapitalantei t- sächlich erbracht worden war. Hierdurch wurde indes nicht der - fortbeste he n- de - Kausalzusammenhang zwischen der vom Berufungsgericht angenomm e- nen nachlässigen Prüfung des Ertragswerts der Immobilie und der Kreditverg a- be unterbrochen. Die vermeintliche Einzahlung des Eigenkapitalanteils des B e- klagten zu 3 erweckte lediglich den Eindruck, dessen Bonität bestätige sich . Sie betraf damit einen Bereich, der nach den bisherigen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts für die K reditvergabe nicht entscheidend war. Die Täuschung der Klägerin über die Einzahlung des Eigenkapitalanteils durch den Beklagten zu 3 mag daher zwar den Irrtum der Klägerin über den ordnungsgemäßen Verlauf der Kredit - und Projektabwicklung aufrechterhalten haben. Ihr vom Berufung s- gericht angenommenes nachlässiges Prüfverhalten in Bezug auf die den E r- 56 57 58 - 22 - tragswert betreffenden Unterlagen wirkte jedoch auch danach, das heißt auch bei Auszahlung der die Sanierungsarbeiten ermöglichenden Kredittranchen noch fort. Ei ne auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens erfolgende Kü r- zung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin umfasst daher auch den Tei l- durchgeführte Sanierungsarbei ten ausgezahlt hat. bb) Entgegen der Auffassung der Revision wirft das Berufungsgericht den Mitarbeitern der Klägerin nicht vor, sie hätten kein Wertg utachten erstellen lassen und keine Erkundigungen dazu eingezogen, ob die in den Mietverträgen angegebenen Mietpreise ortsüblich seien und wie hoch die allgemeine Vermi e- tungsquote bei Gewerbeobjekten in dem betreffenden Gebiet sei. Die vorg e- nannten fehlend en Maßnahmen der Mitarbeiter der Klägerin hat es lediglich zur Begründung einer von ihm angenommenen erhöhten Sorgfaltspflicht der Kläg e- rin herangezogen. Es nimmt eine solche erhöhte Sorgfaltspflicht des Kreditg e- bers bei der Prüfung der vom Kreditnehmer übergebenen Unterlagen an, wenn er sich bei der Kreditprüfung überwiegend auf diese Unterlagen bezieht und sonst keine weiteren Maßnahmen im vorgenannten Sinne trifft . cc) Ob bei Kreditprüfungen der vorgenannt en Art - wie vom Berufungsg e- richt angenommen und von der Revision verneint - eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Kreditgebers besteht, kann offen bleiben. Denn die zum Beleg des E r- tragswerts der zu finanzierenden Immobilie vom Beklagten zu 3 vorgelegten Miet verträge und ihre ebenfalls noch vor der Darlehenszusage vorgelegten Nachträge waren als zentrale und - nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - für die Klägerin entscheidende Grundlagen der Kredi t- vergabe in jedem Fall auf Unregelmäßigkei ten zu prüfen. Schon bei einer so l- 59 60 - 23 - chen - mit nicht erhöhter Sorgfalt durchgeführten - Prüfung hätten die vom B e- r u fungsgericht erkannten Unregelmäßigkeiten - zumal in ihrer Gesamtschau - den Mitarbeitern der Klägerin auffallen und zu weiteren Nachfragen Anl ass g e- ben müssen. 2 . Die Revision beanstandet auch zu Recht die fehlerhafte Behandlung der schaden s mindernden Zahlungseingänge bei der Klägerin durch das Berufung s- B . Gmb H und im Zuge der Zwangsversteigerung des Grundstücks erhalten hat, mindern von vorneherein ihren Schaden. Sie sind daher von dem ursprün g- lichen, seitens der Klägerin indes nicht mehr in voller Höhe geltend gemachten des von der Klägerin separat beanspruchten Restbetrags auf dem Notarande r- e- hens betrag ist sodann gegebenenfalls wegen eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin quotal zu kürzen. Aufgrund dessen ergibt sich ein deutlich höherer Schadensersatzanspruch der Klägerin als bei einem - fehlerhaften - Abzug der Zahlungseingänge erst nach Kü rzung des früheren Gesamtschadens um einen dem Mitverschulden der Klägerin entsprechenden Anteil. 3 . Ohne Erfolg bleibt die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die A b- weisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage wegen des auf dem Notarand - wenn auch sehr kurzen - Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte 2 zu h a- be nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1 diesen Betrag nicht an die Klägerin zurückerstatte, begegne n im Ergebnis keinen Bedenken. 61 62 - 24 - Mit der vorgenannten Bemerkung verneint das Berufungsgericht einen Schädigungsvorsatz im Rahmen der - im Übrigen von ihm bejahten - Haftung des Beklagten zu 2 aus § 826 BGB. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich dieser Vorsatz nicht auf den genauen Kausalverlauf und den U m- fang des Schadens zu erstrecken braucht. Er muss jedoch die gesamten Sch a- densfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen (BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, NJW 2004, 446, 448). Vorliegend bestehen in Bezug auf den nicht zurückerstatteten, auf dem Anderkonto verbliebenen e- klagte zu 1 gegenüber der Klägerin für berechtigt hielt, diesen Restbe trag w e- gen eigener Honoraransprüche vereinnahmen zu können. Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Richtung und Art desjenigen Schadens der Klägerin, der durch die früheren, dem Grundstückserwerb und der angeblichen Grundstück s- sanierung dienenden Über weisungen und Auszahlungen von dem Notarande r- konto entstanden ist. Der vom Berufungsgericht im Rahmen der Haf tung aus § 826 BGB angenommene Vorsatz des Beklagten zu 2 muss daher nicht auch g- ten zu 1 entstandenen, in seiner Richtung und Art sich von dem übrigen Sch a- den der Klägerin unterscheidenden Schade n umfassen. Die insofern mit der Revisionsbegründung angestellten Erwägungen zum Tatplan der Beklagten zu 2 und 3 erscheinen zwar möglich, aber nicht zwingend. Entsprechenden, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Revision ni cht auf. Ebenso denkbar ist ein Tatplan, in dem die Behandlung eines geri n- gen, auf dem Notaranderkonto verbliebenen Restbetrags keine Rolle spielte oder der sogar - zur Vertuschung des Betrugs - seine " korrekte " Rückerstattung an die Klägerin vorsah. Die V errechnung des Restbetrags durch den Beklagten zu 1 mit eigenen Honoraransprüchen wird in diesem Fall nicht vom Vorsatz des Beklagten zu 2 umfasst. 63 - 25 - III. Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandes geric ht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das Berufungsurteil Bestand. Da der Rechtsstreit wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsu rteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). IV. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Berufungsurteils ist zulä s- sig und begründet (zur Berichtigung des Urteils durch das mit der Sache b e- fasste Rechtsmittelgericht vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - BGHZ 133, 184, 191 mwN ). Das Beru fungsurteil enthält unter Nummer I seiner Urteilsformel i n- soweit eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, als im Rahmen der dort erfolgten Neufassung der Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils der Feststellungsausspruch in Absatz 5 der Urteilsformel des Landgerichts vers e- hentlic h nicht aufgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat diesen Ausspruch aufrechterhalten wollen. Es stel lt in den Gründen seiner Entscheidung (S. 49 f) ausdrücklich fest, die Ber u- fung des Beklagten zu 2 gegen den tenorierten Feststellungsantrag habe " ke i- nen Erfolg " . Folgerichtig muss der Feststellungsausspruch des Landgerichts aufrechterhalten bleiben und be i vollständiger Neufassung der Urteilsformel in 64 65 66 67 - 26 - diese aufgenommen werden. Aus der anschließenden Formulierung des Ber u- fungsgerichts, der Feststellungsantrag sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Einlegung der Berufungen zulässig und begründet gewesen , folgt nicht, dass es diesen Antrag nunmehr als unzulässig oder unbegründet erachtet. Im Gegenteil führt das Berufungsgericht aus, der Umstand, dass der Schaden der Klägerin nunmehr abschließend bezifferbar sei, führe nicht dazu, dass der Feststellungsant rag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig sei. Damit geht es zugleich davon aus, dass der Feststellungsantrag von der Kläg e- rin im Berufungsverfahren weiterverfolgt worden ist. Dies trifft zu. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufun gsgericht vom 20. Mai 2015 hat die Klägerin auf die Anträge aus ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 Bezug genommen. Bei diesen Anträgen handelt es sich au s- schließlich um Berufungsanträge betreffend di e Verurteilung des Beklagten zu 1. Sie verhalten sich nic ht zu dem Feststellungstenor des Landgerichts b e- treffend den Beklagten zu 2. Insofern ist der weitere in der mündlichen Ve r- han d lung vom 20. Mai 2015 gestellte Antrag der Klägerin maßgeblich, die Ber u- fungen der Beklagten zurückzuweisen. Hieran wird deutlich , dass die Klägerin den Feststellungstenor des Landgerichts verteidigt und ihn aufrechterhalten sehen will. Letzteres ergibt sich auch aus ihrem von dem Berichtigungsantrag in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10. März 2015. Dort verteidigt sie ebe n- falls den Feststellungstenor des Landgerichts. 68 - 27 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung eine r Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn d er Rechts behelf nur teilweise eingelegt werden soll , in welchem Umfang gegen dieses Ur teil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulä s- sigkeit der Klage betreffen, vorzubri ngen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbrin gen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 A bs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 - 19 O 304/05 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vo m 08.07.2015 - 4 U 248/06 -
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