ECLI:DE:BGH:2017:250717UIIZR235.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 235/15 Verkündet am: 25. Juli 20 17 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die ihn gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellung sklage b e- rechtigt, ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wi r- kendes Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsintere s- ses nicht geboten. AktG § 112 Satz 1 Eine Aktiengesellschaft handelt nicht im Sinne von § 112 Satz 1 AktG gege n über einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesel l- schaft und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserkl ä- rungen gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben. BGH, Urteil vom 2 5. Juli 2017 - II ZR 235/15 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2017 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowi e die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben eine in der Energiewirtschaft tätige Unternehmen s- gruppe aufgebaut, die mehrere Gesellschaften umfasst, an denen die Parteien unmittelba r oder mittelbar beteiligt sind. Zu diesen Gesellschaften zählt die E . AG, in der das operative Geschäft gebündelt ist. Deren alleinige Aktionärin ist die U . GmbH, an der der Kläger zu 49 % und der Beklag te zu 51 % beteiligt sind. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender 1 - 3 - der E . AG, der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats. Ferner sind die Parteien Geschäftsführer der U . GmbH. Nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war, schlossen die Parteien zur Befriedung der Verhältnisse in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Vereinb a- rungen. Mit der Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 (künftig: Vereinbarung I), sollten nach der Präambel die Auseinandersetzung der Parteien beigelegt und ein Interessenausgleich erzielt werden, um die Voraussetzungen für eine U m- strukturierung der Unternehmensgruppe durch eine noch abzuschließende we i- tere Gesellschaftervereinbarung zu schaffen. Gemäß dem Rubrum wurde die Vereinbarung zwischen den Parteie n sowie der E . AG geschlossen, für die die Vorstandsmitglieder D . und K . das Schriftstück unterzeichn e- ten. Die E . AG verpflichtete sich in § 2.2 der Vereinbarung, nach der Rücknahme von Eilanträgen durch den Kläger keinen Kostenantrag zu stellen; außerdem verpflichtete sie sich in § 5 zu Schadensersatzzahlungen an den u- sammenhang mit den in § 2 genannten einstweiligen Verfügungen und wegen entgangener A ufsichtsratsvergütungen. Im Eingang der Vereinbarung ist kla r- gestellt, dass mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung "Parteien" (nur) der Kläger und der Beklagte gemeint sind. In der Präambel heißt es sodann unter Nr. 5: "Soweit in dieser Vereinbarung Rechte und Pflichten der Parteien begründet werden, berechtigen und verpflichten diese die Parteien nicht nur als Privatpersonen und Gesellschafter, sondern auch in sämtlichen Organfunkti o- nen, die sie innerhalb der Unternehmensgruppe ausüben." Am 11. Jul i 2011 schlossen die Parteien zwei notarielle Vereinbarungen (künftig: Vereinbarungen II und III). Sie erklärten jeweils vorab, die nachfolge n- 2 3 4 - 4 - den Erklärungen im eigenen Namen und als Geschäftsleiter im Einzelnen g e- nannter Gesellschaften abzugeben, der Bekl agte auch als Vorstandsvorsitze n- der der E . AG. Im Text der Vereinbarungen werden nur der Kläger und der Beklagte als Vertragspartner aufgeführt. Beide Vereinbarungen dienen gemäß ihrem Vorspann dem Ziel, vor dem Hintergrund von Auseinanders e t- zungen im Gesellschafterkreis der U . GmbH Streitigke i- ten und unterschiedliche Auffassungen vergleichsweise zu regeln. Sie beinha l- ten zu diesem Zweck zahlreiche Detailregelungen. Schließlich trafen die Parte i- en am 30. N ovember 2011 noch eine "Änderungs - und Ergänzungsvereinb a- rung" zu der Vereinbarung II. Mit Schreiben vom 27. September 2012 erklärten der Beklagte sowie die E . AG, vertreten durch den Beklagten, gegenüber dem Kläger, der U . GmbH und weiteren Gesellschaften der Unterne h- mensgruppe die außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung der Ve r- einbarungen I, II und III einschließlich der Änderungs - und Ergänzungsverei n- barung vom 30. November 2011 vorsorglich für den Fall, dass die Vereinbaru n- gen wirksam abgeschlossen sein sollten. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2012 nicht zur Beendigung der genannten Vereinbarungen geführt hat. Das Landgericht hat ein Fest stellungsinteresse des Klägers bejaht, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil die Vereinbarungen den B e- klagten in seiner Vorstandstätigkeit für die E . AG unzulässig ei n- schränkten und daher nichtig seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom S e- nat zugelassenen Revision. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufun gsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts seien die Kl a- geanträge entgegen ihrer Formulierung dahin zu verstehen, dass positiv das For tbestehen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen fes t- gestellt werden solle. Die Fragen, ob die Vereinbarungen von Anfang an wir k- sam gewesen seien und ob gegebenenfalls eine Kündigung greife, seien ins o- weit nur Vorfragen, die nicht selbst Ge genstand eines Feststellungsausspruchs sein könnten. Dem Kläger fehle es für seine Klageanträge an einem rechtsschutzwü r- digen Interesse. Die angestrebte Feststellung sei nicht geeignet, die durch die Kündigungserklärungen des Beklagten entstandene Unsic herheit zu beseitigen, weil der Kläger die E . AG nicht ebenfalls in Anspruch nehme. Bei der Vereinbarung I handele es sich um einen unter Einbeziehung der E . AG geschlossenen dreiseitigen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten alle r B e- te i ligter. Hätte der Kläger mit seiner nur gegen den Beklagten erhobenen Fes t- stellungsklage Erfolg, so wäre der Fortbestand des Vertrages wegen der von der E . AG erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss. Gleiches ge l- te für die ergänze nden Vereinbarungen II und III vom 11. Juli 2011, die ebe n- falls Rechte und Pflichten der E . AG regelten. Aber selbst bei Bejahung des Feststellungsinteresses wäre die Klage aus anderen Gründen unbegründet. Die E . AG sei beim Abs chluss 7 8 9 10 11 - 6 - der Vereinbarung I nicht wirksam vertreten worden und ihre Vertragserklärung daher unwirksam. Die Vorstandsmitglieder D . und K . seien zur Vertr e- tung nicht berechtigt gewesen, weil Aktiengesellschaften im Verhältnis zu ihrem Vorstand gemä ß § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten würden und mit dem Beklagten ein weiterer Vorstand der E . AG an dem Vertrag b e- te i ligt gewesen sei. Die Unwirksamkeit der Vertragserklärung der E . AG führe zur Gesamtnichtigkeit des V ertrags. Aus der salvatorischen Klausel in § 13 Nr. 5 des Vertrags könne nicht hergeleitet werden, dass der Vertrag im Verhältnis der Prozessparteien wirksam geblieben sei. Bei dem Vertretung s- mangel der E . AG handele es sich um einen grundleg enden Mangel, der sich auf das gesamte Vertragsgefüge beziehe. Die E . AG habe nicht nur einzelne Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem zu beendenden Gerichtsverfahren haben sollen; sie sei gleichzeitig Objekt der U n- ternehmensstr ategie der Prozessparteien gewesen und habe auch insoweit Verpflichtungen übernehmen sollen, die letztlich durch die Vorstände hätten umgesetzt werden sollen. Es sei nicht zu ersehen und werde vom Kläger auch nicht im Einzelnen geltend gemacht, welche konk reten fortdauernden Rechte und Pflichten aus dem Streitverhältnis zum Beklagten aus dem Vertrag noch übrig bleiben könnten, wenn die die E . AG betreffenden Bestimmu n- gen wegfielen. Für die weiteren Vereinbarungen, die die Vereinbarung I for t- s chreiben sollten, gelte das gleiche. II. Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Weder kann dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen werden, noch rechtfertigen die bisherige n Feststellungen die Annahme, die E . AG sei nicht wirksam vertreten worden und dies führe zur Nichtigkeit der Vereinbarung I und der weiteren Ve r- einbarungen. 12 - 7 - 1. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein rechtliches I nteresse daran, dass der Fortbestand der Vereinbarungen durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtlich zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass das Feststellun gsbegehren des Klägers auf den Fortbestand der Vereinbarungen und das hierdurch zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis gerichtet und nicht allein auf die Wirksamkeit der Kündigungen bezogen ist. Mit der Feststellungsklage wird d a- her auch die Fra ge aufgeworfen, ob die Vereinbarungen wirksam zustande g e- kommen oder von Anfang an nichtig sind. b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger fehle es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, solange er nicht auch die E . AG als weitere Vertragspartnerin der dreiseitigen Vereinbarung I und der weiteren Vereinbarungen in Anspruch nehme. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Fests tellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 20; Urteil vom 12. Juli 2011 X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 Besonderer Mechanismus; Urteil vom 30. April 2015 I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Rn. 15 Abschlagspflicht I). Eine solche Gefährdung liegt im Fall der positiven Feststellungsklage in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 II ZR 413/02, ZIP 2005, 42, 44; Urteil vom 14. April 2010 IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 8). 13 14 15 16 - 8 - Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten b e- stehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet. Eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt s ind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsi n- teresses nicht geboten. Kann sich aus der Beteiligung eines Dritten ein das Rechtsverhältnis insgesamt erfassender Nichtigkeitsgrund ergeben, so bezieht sich das Feststellungsinteresse des Klägers gegenüb er dem Beklagten darauf, dass im Verhältnis zwischen ihnen mit Rechtskraftwirkung verbindlich geklärt wird, ob ein solcher, die Vereinbarung insgesamt erfassender Nichtigkeitsgrund besteht. bb) Die danach grundsätzlich bestehende Gefahr, dass in mehrer en, zwischen unterschiedlichen Parteien geführten Rechtstreitigkeiten über ein Ve r- trags - oder sonstiges Rechtsverhältnis, an dem mehrere Personen beteiligt sind, inhaltlich divergierende Entscheidungen ergehen, ist hinzunehmen, sofern nicht die Voraussetzu ngen einer diese Gefahr ausschließenden notwendigen Streitgenossenschaft erfüllt sind. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell - rechtlichen Gründen allen Streitg enossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 3. November 2016 I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 17 mwN MICRO COTTON). Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft, die insbesondere in Fällen der Rechtskrafters treckung vorliegen kann, kommt im Streitfall ersichtlich nicht in Betracht. Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell - rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGH, 17 18 19 20 - 9 - Urteil vom 15. Juni 1959 II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 197; Urteil vom 14. April 2010 IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 17; Urteil vom 3. November 2016 I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 17 mwN MICRO COTTON). Ei ne no t- wendige Streitgenossenschaft aus materiell - rechtlichen Gründen ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil aus Gründen der Logik eine einheitliche En t- scheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 200; Urteil vom 21. Dezember 1988 VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; Urteil vom 14. April 2010 IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom 4. April 2014 V ZR 110/13, NJW - RR 2014, 903 Rn. 6). So hat der Bund esgerichtshof eine notwendige Streitgenossenschaft unter anderem verneint für die Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 II ZR 44/58, BGHZ 30 , 195, 197 ff.), für die Klage auf Feststellung der Aufl ö- sung einer Partnerschaftsgesellschaft (BGH, Urteil vom 7. April 2008 II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Rn. 12) und für die auf die Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses in einer Personengesellsc haft gerichtete Festste l- lungsklage (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444 Rn. 30) . cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Zulässigkeit der Fes t- stellungsklage im Hinblick auf die Vereinbarung I nicht deshalb verneint werden, weil sie sich nur gegen den Beklagten richtet und nicht auch gegen die an der Vereinbarung I gleichfalls beteiligte E . AG. (1) Der Beklagte und die E . AG sind keine notwendigen Strei t- genossen. 21 22 - 10 - Die Möglichkeit, dass in getrennt geführten Prozessen des Klägers mit dem Beklagten einerseits und der E . AG andererseits die Wirksa m- keit der Vereinbarung I unterschiedlich beurteilt werden könnte, genügt für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht. Denn hierfür reicht es, wie dargelegt, nicht aus, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche En t- scheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass die E . AG an der Vereinbarung I als Vertragspartnerin beteiligt ist, kein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das aus materiell - rechtlichen Gründen nur einheitlich festg e- stellt werden könnte. Es sind schon keine Verpflichtungen ersichtlich, die der Beklagte und die E . AG nur gemeinsam erfüllen könnten. Dies gilt insbesondere für die nur der E . AG zugewiesenen Verpflichtungen nach § 2.2 und § 5 der Vereinbarung. Dass weitere Regelungen der Vereinb a- rung die E . AG zum Gegen stand haben, begründet nicht ohne weit e- res eigene Verpflichtungen der E . AG. Aber selbst wenn derartige Verpflichtungen der E . AG bestünden, wie das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, handelte es sich nicht um gemein schaftliche, vone i- nander nicht trennbare Verpflichtungen der E . AG und des Beklagten, dem durch die Vereinbarung im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter und Geschäftsleiter aufgegeben wurde, auf ein entsprechendes Verhalten der E . AG hinzuwirken. (2) Das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte die (Fort - ) Geltung der Vereinbarung und damit den Bestand der ihn treffenden Vertragspflichten in Abrede gestellt hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem Erfolg der vorli e- genden Feststellungsklage der Fortbestand der Vereinbarung I wegen der von 23 24 25 26 - 11 - der E . AG erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss wäre, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Feststellungsklage geeignet, die zwischen den Parte i- en bestehende Ungewissheit in ihrem Verhältnis zueinander zu beseitigen, auch soweit diese Ungewissheit auf der Einbeziehung der E . AG in das Vertragswerk beruht. Die auf die Feststellu ngsklage vorzunehmende Prüfung der Vereinb a- rung umfasst auch mögliche Unwirksamkeitsgründe und Beendigungstatb e- stände, die durch die E . AG gesetzt wurden und auf das zwischen den Parteien festzustellende Rechtsverhältnis einwirken. Dass ein im vorli e- genden Rechtsstreit ergehendes Feststellungsurteil nicht gegenüber der an diesem Rechtsstreit unbeteiligten E . AG wirkt, bedeutet nicht etwa, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ungeklärt bleiben müsste, sowe it es durch Umstände beeinflusst wird, die auf der Einbeziehung der E . AG in das Vertragswerk beruhen. Zwar besteht die Möglic h- keit, dass die E . AG die Unwirksamkeit oder kündigungsbedingte B e- endigung der Vereinbarung (weite rhin) geltend macht und hierüber in einem künftigen Rechtsstreit ein Urteil zu ihren Gunsten erstreitet. Das vom Kläger gegen den Beklagten erstrebte Feststellungsurteil wäre deshalb aber nicht wer t- los. Denn es bliebe im Verhältnis der Parteien verbindlich und gäbe dem Kläger eine Grundlage dafür, den Beklagten auf Erfüllung einzelner aus der Vereinb a- rung folgender Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Die weitere Frage, ob der Beklagte sich rechtswirksam verpflichtet hat und trotz seiner Kündigung verpfli chtet bleibt, betrifft nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern deren vom Berufungsgericht noch zu beurteilende - Begründetheit. dd) Hinsichtlich der anderen Vereinbarungen, zu denen das Berufung s- gericht keine eigenständigen Ausführungen gemacht hat, gilt gleichfalls, dass 27 28 - 12 - die unterbliebene Einbeziehung der E . AG in den vorliegenden Rechtsstreit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Berufungsg e- richt ange nommen hat, dass die E . AG auch an den Folgevereinb a- rungen beteiligt gewesen sei. Die Revision weist unter konkreter Bezugnahme auf das beiderseitige schriftsätzliche Vorbringen zu Recht darauf hin, dass die Parteien übereinstimmend und wied erholt vorgetragen haben, Vertragspartner der Vereinbarungen vom 11. Juli 2011 seien nur der Kläger und der Beklagte gewesen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Formulierung der Klageanträge hinweist, übersieht sie, dass die im erstinstanz lichen Klagea n- trag noch enthaltene Nennung der E . AG als Vertragspartnerin der Vereinbarungen vom 11. Juli 2011 im Berufungsantrag unterblieben ist. c) Die erhobene Feststellungsklage erweist sich entgegen dem Einwand der Revisionserwider ung auch nicht deshalb als unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage erheben könnte. Dem Kläger ist die Erhebung einer den Gegenstand der Feststellung s- klage umfassenden Leistungsklage nicht zuzumuten. Die in Rede stehenden Vereinbarungen beinhalten ei ne Fülle komplexer, weiterhin im Streit stehender Bestimmungen, die nicht in einem Zuge umzusetzen sind und deren Reg e- lungsgehalt sich ersichtlich nicht auf einklagbare Leistungspflichten reduzieren lässt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, z unächst Gewissheit über die bestrittene Fortgeltung der Vereinbarungen zu erhalten, um auf di e- ser Grundlage weitere Schritte einleiten zu können. 2. Auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klage sei (jede n- falls) unbegründet, hält rechtliche r Prüfung nicht stand. 29 30 31 32 - 13 - a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung I sei insgesamt nichtig, weil die E . AG entgegen § 112 AktG nicht durch den Aufsichtsrat, sondern durch die beiden Vorstandsmitglieder D . und K . vertreten wurde, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. An der Vereinbarung I waren zwar sowohl die E . AG als auch ihr Vorstandsvorsitzender, der Beklagte, beteiligt. Ein Verstoß gegen § 112 AktG steht damit aber no ch nicht fest. Gemäß § 112 Satz 1 AktG wird die Gesellschaft gegenüber Vorstand s- mitgliedern vom Aufsichtsrat vertreten. Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied liegt aber nicht vor, wenn G e- sellschaft und Vorst andsmitglied im Rahmen eines Vertrags keine gegenläuf i- gen, sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einem Dritten abgeben (vgl. zu § 181 BGB: BGH, Urteil vom 23. Februar 1968 V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 10; OLG Jena, NJW 1995, 3126, 3127; Palandt/Elle nberger, BGB, 76. Aufl., § 181 Rn. 7; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 181 Rn. 8 mwN). Im Streitfall begründen jedenfalls die unter § 2.2 und § 5 der Vereinb a- rung I geregelten Verpflichtungen der E . AG ihrem Wortlaut nach nur Pflich ten gegenüber dem Kläger. Dass (auch) der Beklagte hierdurch gege n- über der E . AG in irgendeiner Weise berechtigt oder verpflichtet we r- den sollte, ist nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Ve r- einbarung I lassen sich d en bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine gegenläufigen Willenserklärungen der E . AG und des Bekla g- ten entnehmen. Das Berufungsgericht spricht zwar allgemein von einem dreise i tigen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten aller Beteiligter und führt we i- ter aus, die E . AG sei Objekt der Abstimmung der Unternehmensstr a- tegie der Prozessparteien gewesen und habe auch insoweit Verpflichtungen 33 34 35 - 14 - übernehmen sollen, die letztlich durch die Vorstände hätten umgesetzt werden s ollen. Daraus kann indes nicht erschlossen werden, auf welche konkreten Verpflichtungen der E . AG das Berufungsgericht abstellen möchte und ob sie diese Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten und nicht nur g e- genüber dem Kläger eingegangen sein soll. Auf Vertragsbestimmungen, die die E . AG lediglich als " Objekt " betreffen, ohne eigene Erklärungen der E . AG zu beinhalten, kommt es in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an. b) Im Hinblick auf die weiteren Verein barungen fehlt es bereits an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die E . AG sei auch an di e- sen Vereinbarungen beteiligt gewesen. Insoweit stellt sich die Frage nach e i- nem möglichen Vertretungsmangel derzeit nicht. 3. Die Entschei dung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit möglichen Verstößen gegen § 76 Abs. 1 AktG nicht näher befasst und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es der Rechtsau ffassung des Landgerichts zuneige, das die Vereinbarungen in s- gesamt für nichtig gehalten hatte, weil der Beklagte in seiner Vorstandstätigkeit für die E . AG unzulässig eingeschränkt werde. Der Senat kann anhand der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht selbst beurteilen, ob § 76 Abs. 1 AktG verletzt wurde und ob dies zur Nichtigkeit der Vereinbarungen insgesamt führen kann. Es fehlt schon im Ausgangspunkt an Feststellungen des Berufungsgerichts zu der im Wege der Vertrag sauslegung tatrichterlich zu beantwortenden Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß die vom Landgericht im Hinblick auf § 76 Abs. 1 AktG beanstandeten Vertragsbestimmungen ein Handeln des Beklagten in seiner 36 37 38 39 - 15 - Funktion als Vorstandsvorsitzender der E . AG betreffen. Daher b e- darf es an dieser Stelle keiner Erörterung der Frage, ob der Vorschrift des § 76 Abs. 1 AktG der Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Leitungsmacht zu en t- nehmen und wie er ggf. zu begrenzen ist (vgl. zu den hierzu in der Lite ratur ve r- tretenen Ansichten beispielsweise Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 76 Rn. 8, 27, 41a; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 68 ff.; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 45, 48 ff., jeweils mwN). III. Das Berufungsurteil i st danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Begründetheit der Feststellungsklage nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs . 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.03.2014 - 6 O 93/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 7 U 73/14 - 40
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