BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/99 Verkündet am: 28. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Düsseldorfer Stadtwappen BGB § 12 analog; NRW GemeindeO § 14 a) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Z u - sammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht des Wappeninhabers (hier aus § 14 Ge meindeordnung NW i.V. mit § 12 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnung s - verwirrung verletzen. b) Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Orig i - nals enthält und damit geeignet ist, auf den B e rechtigten hinzuweisen. BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilse nat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dsseldorf vom 3. August 1999 wird auf Kosten der B e - klagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "Dsseldorfer Anze i - ger" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen Kopfle i - - 3 - sten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug "Dsseldorfer A n zeiger" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet: Die Klgerin, die Landeshauptstadt Dsseldorf, nimmt das abgebildete Wappen als "Dsseldorfer Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der Beklagten he r - ausgegebenen Zeitung werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumi n - dest die Verwendung des Wappens gestattet. Die Klgerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Stadtwappen der Klgerin im Kopf des "Dsseldorfer Anzeiger" zu fhren sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anze i - genblattes in Verbindung mit dem Namenszug "Dsseldorfer A n - zeiger" zu verwenden. - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, daû es sich bei dem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der Klgerin handele. Durch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbi n - dung zur Klgerin hingewiesen. Die Kombination eines Stdtenamens mit dem Wort "Anzeiger" sei verkehrsblich. Zudem finde sich im Lokalteil der "Rhein i - schen Post" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klgerin. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n - spruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: GO NW) i.V. mit § 12 BGB analog fr begrndet erachtet. Dazu hat es ausgefhrt: Die Klgerin habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von Otto Korn aus dem Dsseldorfer Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, daû sie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenstndlichen Wappen sei. Das Wappen genieûe gemû § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz ohne Rcksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das Namen s - recht der Klgerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. Denn ber den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstre k - - 5 - ke sich der Schutz des § 12 BGB (auch) auf solche Flle, in denen der N a - menstrger durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten Einrichtu n - gen, Gtern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er nichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung insbesondere auch deshalb, weil die Klgerin ein eigenes Publikationsorgan mit hnlicher Bezeichnung ("Dsseldorfer Amtsblatt") herausbringe, das mit dem Stadtwappen versehen werde. Die von der Klgerin geduldete Wappennutzung durch die "Rheinische Post" fhre demgegenber nicht zu einer Zuordnung s - verwirrung, weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil verwende. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete Gestaltung der Titel ausgerumt. Die Publikation der Beklagten sei als solche auch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klgerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne. Ein schutzwrdiges Interesse der Klgerin an der begehrten Unterla s - sung ergebe sich schon daraus, daû sie selbst ber ein eigenes offizielles B e - kanntmachungsorgan verfge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Schutzwrdige Interessen der Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens der Klgerin seien demgegenber nicht gegeben, weil deren Belangen und B e - drfnissen bereits durch die Verwendung des Stadtnamens "Dsseldorfer" in ausreichendem Maûe gengt werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. - 6 - 1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des B e - rufungsgerichts, bei dem von der Beklagten verwendeten Wappen handele es sich um das Stadtwappen der Klgerin. Das Berufungsgericht hat seine Annahme auf eine von der Klgerin vo r - gelegte wissenschaftliche Studie von Otto Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis 82) gesttzt, aus der sich ergebe, daû das heute gebruchliche Stadtwappen auf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre 1938 zurckgehe; die in der genannten Abhandlung aufgefhrte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wa p - penmerkmale, die auch im streitgegenstndlichen Wappen enthalten seien, nmlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil. a) Die Revision rgt an sich zu Recht, daû die Feststellungen des Ber u - fungsgerichts zum Aussehen des Stadtwappens der Klgerin auf unzutreffe n - den Erwgungen beruhen. In der Studie von Otto Korn heiût es unter anderem wie folgt (GA 81/82): 1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher, der einen neuen, modernen Entwurf lieferte, aber auch ihm war keine Dauer beschieden (Abb. 19). - 7 - Am 15. Oktober 1938 wurde der neue und bis jetzt endgltige En t - wurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingefhrt, der allen Dsseldorfern bekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Dsseldorf, das er von den spteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich fr alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...). Das Berufungsgericht hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffenden Numerierung der Abbildungen im Flieûtext der Studie (die Abb. 21 wird als Abb. 20 bezeichnet) - verkannt, daû der Entwurf von Otto Hupp, auf den das heute gebruchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zurckgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbi l - dung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daû nur das Wappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es in der Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heiût - "von dem Ankertau befreit" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Abbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgege n - stndlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klgerin) enthalten seien, nmlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit A n - kerseil. In dem von der Klgerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen Wappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf die Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zeigt. - 8 - b) Gleichwohl hat die Rge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat das Aussehen des Stadtwappens der Klgerin selbst feststellen kann. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsg e - richts, daû das heute gebruchliche Stadtwappen der Klgerin auf einen En t - wurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurckgeht. Die Gestaltung dieses En t - wurfs ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn, die "in silbernem Schilde einen aufgerichteten do p - pelgeschwnzten, blaugekrnten und bewehrten Lwen" zeigt, der "einen g e - senkten blauen Anker in der Pranke hlt" (so die Beschreibung der Abb. 21 von Otto Korn). Das Stadtwappen der Klgerin ist im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter dem Stichwort "Dsseldorf" abgebildet. Darber hinaus finden sich Abbildungen - jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen, Band 7, Die Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972, Seite 35, sowie bei Nagel, Rheinische s Wappenbuch, Die Wappen der G e - meinden, Stdte und Kreise im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, 1986, Se i te 44. Das in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mit dem in der Abhandlung von Otto Korn in Abbildung 21 (schwarz-weiû) wiede r - gegebenen Wappen ersichtlich berein. Es ist danach offenkundig, daû dem Berufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seiner Entscheidung aber keinen Einfluû hatte. - 9 - 2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daû das Stadtwappen der Klgerin grundstzlich gemû § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz genieût, ohne daû es auf eine Verkehrsgeltung ankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daû die Gemeinden ihre bisherigen Wappen fhren. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. BGB schtzt den Berechtigten davor, daû ein anderer unbefugt den gleichen Namen g e braucht. Der Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natrlichen, sondern auch jur i - stischen Personen zukommt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universittsemblem; 120, 103, 106 - Columbus; MnchKommBGB/ Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschrnkt, sondern schlieût auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitts- emblem; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP 1976, 609 - Kyffhuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundstzlich g e - schtzt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Der Namen s - schutz unabhngig von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Rev i - sion zutreffend hinweist - voraus, daû der Name bzw. das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur n a - mensmûigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universittsembl em). Gengt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfhige, weil nicht unterscheidungskrftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmûiger Hinweis auf den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Gengt der Namensteil oder die A b - krzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Pe r - - 10 - sonen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345 - Dortmund grût ...). Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der Klgerin hinreichende namensmûige Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung ist das Stadtwappen der Klgerin in der konkreten Ausgestaltung durch Otto Hupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in si lbernem Schilde ein aufg e - richteter, doppelgeschwnzter, blaugekrnter und bewehrter Lwe, der einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hlt - ist hinreichend unterscheidung s - krftig und damit zur namensmûigen Kennzeichnung der Klgerin geeignet. 3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Beklagte durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das Namen s - recht der Klgerin verletzt. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon au s - gegangen, daû nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 BGB angesehen werden kann, so n - dern daû nur solche Namensanmaûungen unbefugt sind, die geeignet sind, eine namensmûige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 81, 75, 78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119, 237, 245 - Universittsemblem). Dem liegt zugrunde, daû die Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identittsbezeichnung der Person seines Trgers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitts- emblem). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmûigen Gebrauch des Namens durch einen - 11 - Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namenstrger zu bestimmten Einrichtungen, Gtern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfr gengt es auch, daû im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namenstrger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universittsemblem, m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat in tatschlicher Hinsicht auch ohne Recht s - verstoû angenommen, daû die Beklagte das Wappen der Klgerin in ihrer Ze i - tung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer vllig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur hnlichen Wiedergabe verwendet, s o - fern diese wesentliche Merkmale des Originals enthlt und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudi n - ger/ Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des Wa p - pens in der Zeitung der Beklagten erfllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in e i - nem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwnzten, gekrnten und beweh r - ten Lwen, der einen gesenkten Anker in der Pranke hlt. Die Abbildung enthlt damit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiû - smtliche wesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet, auf die Klgerin hinzuwe i sen. c) Einen namens- bzw. kennzeichenmûigen Gebrauch des Wappens der Klgerin seitens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahme des Berufungsgerichts, es sei fr die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig auseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das "Dsseldorfer Amtsblatt" oder den "Dsseldorfer Anzeiger" der Beklagten handele, noch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens - 12 - diene der Prsentation und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Zeitungsprodukts der Beklagten. Diesen Feststellungen lût sich nicht entnehmen, daû die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft, es handele sich um das eigene Wappen der Beklagten. d) Das Berufungsgericht hat die Unzulssigkeit des Wappengebrauchs durch die Beklagte damit begrndet, daû bei einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Klg e - rin. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die Zeitung der Beklagten als solche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klgerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden knne, zu erkennen sei. Die vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalist i - sche Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitten bezgen. Dies werde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. Mrz 1999, in dem auf der Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel "Lust auf Dsseldorf" angek n - digt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht ber die Dsseldorfer Oberbrgermeisterin hingewiesen. Zustzlich zu diesem sehr aus- fhrlichen Bericht finde sich ein Kurzhinweis auf die nchste Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Dsseldorf. Zudem msse beachtet werden, daû die Klgerin selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der hnl i - chen Bezeichnung "Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ang e - nommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Ve r - - 13 - kehrskreise knne der (unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klgerin habe dem Verleger des "Dsseldorfer Anzeiger" (der Beklagten) das besondere Recht zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und daû das Berufung s - gericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet hat. Denn dafr reicht es aus, daû das Publikum - wie hier - annimmt, zwischen dem "Dsseldorfer Anzeiger" und der Klgerin bestnden irgendwelche Bezi e - hungen. e) Die Revision wendet sich schlieûlich auch ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwgung. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein schutzwrdiges Interesse der Klgerin an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagte ergebe sich bereits daraus, daû sie ber ein eigenes offizielles Bekanntm a - chungsorgan verfge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Der Umstand, daû die Klgerin der "Rheinischen Post" gestatte, ihr Wappen zu verwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im Innenteil ihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen demgegenber auch auf der Zentralseite. Allein schon durch die unterschiedliche Plazierung sei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend e r - hht. Diese tatrichterliche Wrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n - den. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen, daû der Gebrauch des Wappens im Innenteil der "Rheinischen Post" nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich berge. Weshalb dies bei der Ve r - wendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der Beklagten, die von dem ausgesprochenen Verbot mitumfaût werde, anders zu beurteilen sei, habe das - 14 - Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Klgerin kann von der Beklagten auch verlangen, daû sie den G e - brauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterlût, da sich die Zuordnung des Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt, wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "Dsseldorfer Anzeiger" nebst Wappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daû das Wappen im Innenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die Revisionserwiderung weist im brigen mit Recht darauf hin, daû der Beklagten nur die Verwendung des Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "Dsseldorfer Anzeiger" u n - tersagt worden ist. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht h a - be bei der vorgenommenen Interessenabwgung nicht bercksichtigt, daû die Klgerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteil der "Rheinischen Post" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ledi g - lich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht dahing e - hend verstanden, die Klgerin sei Herausgeberin der Zeitung; davon msse auch bei der Titelgestaltung der Beklagten ausgegangen werden, weil Unte r - schiede nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daû das Berufung s - gericht ausdrcklich festgestellt hat, daû die angesprochenen Verkehrskreise wegen des hohen Bekanntheitsgrades der "Rheinischen Post" nicht annehmen, die Klgerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung, so daû auch die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Fes t - stellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehren. - 15 - Vergeblich macht die Revision schlieûlich auch geltend, daû die Klgerin als Inhaberin des "Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem Stadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" gestatte und andererseits gegen die Wappenve r - wendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revision greift die Klgerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den Wettbewerb zwischen ihr und dem Herausgeber der "Rheinischen Post" ein. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Grnden nicht vergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. Insbesondere verwendet die "Rheinische Post" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als Hinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, daû die Klgerin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fllen gegen eine eigenmchtige Wappennutzung durch Pre s - seerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist. - 16 - III. Danach war die Revision der Beklagten zurckzuweisen. Die K o - stenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist an der Unterschriftsleistung infolge Urla ubs verhindert. Erdmann Pokrant Schaffert
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