BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 236/04 Verk374ndet am: 8. Juni 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-klagten erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2002 wird in vollem Um-fang zur374ckgewiesen. Die Anschlussrevision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Eigent374mer des aufgrund einer entsprechenden Bauge-nehmigung aus dem Jahre 1977 mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundst374cks Flur 3, Flurst374ck 570/25 in der Gemeinde H. . Dieses 1 - 3 - Grundst374ck grenzt 366stlich an eine Garagenzeile sowie in einer Breite von 2,5 m an einen Wendehammer der St. Stra337e. Zwischen dem Grundst374ck des Kl344gers und dem etwa 42 m s374dlich verlaufenden G. Weg befindet sich die Parzelle 570/28, die fr374her ebenfalls im Eigentum des Kl344gers gestanden hatte, von diesem aber im Jahre 1992 an seine Tochter ver344u337ert worden ist. Die Breite dieser Parzelle schwankt zwischen 3 m und 10,5 m. Die zust344ndigen Amtstr344ger des Bauamtes des beklagten Kreises waren (und sind) der Auffassung, dass das Grundst374ck 570/25 durch die Parzelle 570/28, d.h. durch eine Anbindung an den G. Weg - und nicht etwa durch eine solche an die St. Stra337e - wegem344337ig erschlossen werde. Der Beklagte trug am 10. September 1992 in das Baulastenverzeichnis Baulasten des Inhalts ein, dass der jeweilige Eigent374mer des Flurst374cks 570/28 verpflich-tet werde, dieses Flurst374ck zugunsten des Flurst374cks 570/25 als Zufahrt zur Verf374gung zu stellen, und der jeweilige Eigent374mer des Flurst374cks 570/25 die als Zufahrt zu seinem Grundst374ck dienende Fl344che des Flurst374cks 570/28 aus-reichend zu befestigen und zu unterhalten habe. Au337erdem wurde bestimmt, dass das Wegegrundst374ck und das Hausgrundst374ck nicht gesondert ver344u337ert werden d374rften. Auf Widerspruch des Kl344gers wurde diese Baulast durch das Regierungspr344sidium D. teilweise eingeschr344nkt. Mit seiner daraufhin erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage begehrte der Kl344ger die v366llige L366-schung der Baulast sowie die Feststellung, dass die fr374here Baugenehmigung aus dem Jahre 1977 keine Regelungen 374ber eine wegem344337ige Erschlie337ung des Grundst374cks 570/25 374ber das Flurst374ck 570/28 enthalte. Au337erdem bean-tragte er eine Baugenehmigung f374r die Errichtung eines Stellplatzes mit Zufahrt von der St. Stra337e. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur L366schung der Baulast (was am 14. April 1997 geschah) und wies die Klage im 334brigen ab. Die Berufung des Kl344gers war teilweise erfolgreich. Der Hessi- 2 - 4 - sche Verwaltungsgerichtshof traf die begehrte Feststellung, dass die Bauge-nehmigung keine Auflage oder sonstige Regelung enthalte, aus der hervorge-he, dass (1) das Flurst374ck 570/25 hinsichtlich Zugang und Zufahrt mit Pkw zur Garage sowie f374r den Einsatz mit Feuerl366sch- und Rettungsger344ten 374ber das Grundst374ck 570/28 erschlossen werde, (2) das Flurst374ck 570/28 als Zugang und Zufahrt zum Flurst374ck 570/25 dauernd freizuhalten sei, (3) der jeweilige Eigent374mer des Flurst374cks 570/25 auf dem Flurst374ck 570/28 eine als Zufahrt zu dem Grundst374ck 570/25 ausreichende Fl344che ausreichend zu befestigen und tragf344hig befahrbar herzustellen, zu unterhalten und f374r den Einsatz von Feuer-wehr- und Rettungsfahrzeugen st344ndig freizuhalten habe. Im 334brigen wurde die Berufung zur374ckgewiesen; insbesondere verblieb es bei der Abweisung des Antrags auf eine Baugenehmigung f374r die Errichtung eines Stellplatzes mit Zu-fahrt von der St. Stra337e. Der Kl344ger ist der Auffassung, dass der beklagte Kreis unter dem Ge-sichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei, da der Beklagte den Verkauf des Hausgrundst374cks Flurst374ck 570/25 vereitelt habe. Er begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der da-durch entstanden sei und noch entstehe, dass der Beklagte im Jahre 1992 eine rechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter L366schung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschlie337ung des Grundst374cks vertreten habe. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise ge-344ndert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kl344ger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, dass der Beklagte am 10. September 1992 f374r das Grundst374ck des Kl344gers eine Baulast in das Bau- 4 - 5 - lastenverzeichnis eingetragen und erst am 14. April 1997 wieder gel366scht habe. Im dar374ber hinausgehenden Umfang hat das Berufungsgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Amtshaftungsklage weiter. Der Kl344ger, dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zur374ckgewiesen worden ist, hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit er im Berufungsverfahren unterle-gen ist. Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage in vollem Umfang abge-wiesen worden war. Die Anschlussrevision des Kl344gers hat hingegen keinen Erfolg. 5 I. 1. Die Verfahrensr374ge der Revision des Beklagten, das Berufungsgericht habe mit der von ihm getroffenen Feststellung gegen 247 308 Abs. 1 ZPO versto-337en, greift, wie der Senat gepr374ft hat, nicht durch; von einer n344heren Begr374n-dung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 6 2. Die Eintragung der Baulast erf374llte den Tatbestand einer Amtspflichtver-letzung zu Lasten des Kl344gers. Die Rechtswidrigkeit jener Eintragung steht durch das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Verwaltungsge- 7 - 6 - richts Darmstadt vom 13. November 1996 auch mit Wirkung f374r den vorliegen-den Amtshaftungsprozess rechtskr344ftig fest. Auch ein Verschulden der han-delnden Amtstr344ger hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. 3. Im 334brigen, d.h. im Umfang des (Anschluss-)Revisionsangriffs des Kl344-gers, der sich dagegen wendet, dass der Beklagte durchgehend die Auffassung vertreten hatte, das Grundst374ck des Kl344gers werde allein durch die Wegepar-zelle 570/28 und nicht 374ber den Grundst374cksteil, der an die St. Stra337e angrenzt, erschlossen, liegt eine Amtspflichtverletzung bereits tatbestandsm344-337ig nicht vor. Der Senat h344lt die diesbez374gliche Rechtsauffassung des Beklag-ten f374r vertretbar und von der Sache her sogar f374r nahe liegend. Dem stehen die dem Beklagten teilweise ung374nstigen Entscheidungen des Verwaltungsge-richts D. und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hatte - zu Recht und vom Beklagten nicht mit Rechts-mitteln angegriffen - lediglich festgestellt, dass die Baulast rechtswidrig war. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besagte nur, dass die wegem344337ige Erschlie337ung im festgestellten Umfang nicht Gegenstand von Auf-lagen in der Baugenehmigung gewesen war. Damit wurden keine rechtskraftf344-higen Aussagen dar374ber getroffen, welcher Art die wegem344337ige Erschlie337ung gewesen war (und ist). Deshalb blieb es dem Beklagten unbenommen, weiter-hin den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass diese Erschlie337ung gerade nicht 374ber die St. Stra337e erfolgte. Zwar grenzte das Grundst374ck 570/25 an die-se; jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass es an der notwendigen stra337enrechtlichen Genehmigung des Stra337enbaulasttr344gers f374r die Schaffung einer Zufahrt von der St. Stra337e fehlte. Der Antrag des Kl344-gers auf Erteilung einer Baugenehmigung f374r eine Zuwegung von der St. Stra337e her war und ist - auch mit Bindungswirkung f374r den vorliegenden Amts-haftungsprozess - rechtskr344ftig abgewiesen. Wenn der Beklagte unter diesen 8 - 7 - Umst344nden der Meinung war, als einzige Zufahrt verbleibe diejenige vom G. Weg, so ist dies nicht amtspflichtwidrig, zumindest nicht schuldhaft. II. Aus der - nach alledem als einziger Ansatzpunkt f374r einen Amtshaf-tungsanspruch verbleibenden - Eintragung der rechtswidrigen Baulast kann ein solcher Anspruch indessen nicht hergeleitet werden, weil es insoweit an einer hinreichenden Darlegung eines Schadens fehlt. 9 1. Das Berufungsgericht meint, f374r einen Schadenseintritt entscheidend sei nicht der konkrete Nachweis beeintr344chtigter Verkaufschancen, sondern der unstreitige Umstand, dass der Kl344ger nach Eintragung der Baulast auf Ver-kaufsbem374hungen verzichtet habe, weil er angenommen habe, das Hausgrund-st374ck sei mit der Baulast nicht oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis verk344uflich. Diese Erw344gung ist nicht geeignet, einen Schaden - sei es auch nur in Form eines blo337en Feststellungsausspruchs ohne konkrete Beziffe-rung - darzutun. 10 2. Bei der Frage nach dem Umfang des verursachten und daher zu erset-zenden Schadens ist die tats344chliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit der Lage zu vergleichen, die vorhanden w344re, wenn die unerlaubte Handlung nicht vorl344ge, sondern der Beklagte amtspflichtgem344337 gehandelt h344tte; nur so-weit die Verm366genslage des Gesch344digten bei pflichtgem344337em Verhalten g374n-stiger als die tats344chliche w344re, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und, sofern ad344quat verursacht, zu ersetzen. Wird dementsprechend hier die Baulast hinweggedacht, so w374rde dies - wie die Revisionsbegr374ndung 11 - 8 - des Beklagten zutreffend hervorhebt - nichts daran 344ndern, dass die wegem344-337ige Erschlie337ung des Grundst374cks nach wie vor ungesichert war. Insbesonde-re 344nderte sich nichts an der - im Verwaltungsprozess rechtskr344ftig festgestell-ten - rechtlichen Unm366glichkeit, das Grundst374ck im fraglichen Zeitraum von der St. Stra337e aus zu erschlie337en. Daf374r, dass gerade die Eintragung der Baulast die hierdurch eingeschr344nkten Verkaufschancen des Grundst374cks noch weiter vermindert haben k366nnte, fehlt es an tats344chlichen Anhaltspunkten. 3. Deshalb kann die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklag-ten nicht getroffen werden; vielmehr hat es bei der landgerichtlichen Klageab-weisung zu verbleiben. 12 Schlick Wurm Streck D366rr Galke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 O 122/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 U 172/03 -
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