BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 236/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2010 - 9 U 188/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag en. Der Beschwerdewert wird auf 40.000 Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Kassenärztliche Verein i- gung einem (erneuten) Antrag des Klägers vom 6. August 2008 auf Ausschre i- bung seines Vertragsarztsitzes (§ 103 A bs. 4 SGB V) zu entsprechen hatte, nachdem der Zulassungsausschuss in einem vorangegangenen Nachbese t- zung sverfahren am 23. Juli 2008 den Arzt Dr. D . als Nachfolger ausg e- wählt, einen Mitbewerber abgelehnt und der Kläger nach Zustellung dieser En t- sc heidung seinen auf dieses Nachbesetzung sverfahren bezogenen Antrag am 6. August 2008 zurückgenommen hat te . Der Kläger hat vorgetragen, dass er 1 - 3 - seine Praxis zum Verkehrswert von 160.000 die Beklagte den Vertragsarztsitz erneut ausgeschrieben hätte, während er durch deren Versäumnis gezwungen gewesen sei, die Praxis für 120.000 an Dr. D . zu veräußern. Die auf Schadensersatz in Höhe von 40.000 Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner B e- schwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde des Klägers is t nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. 1. Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision in erster Linie zur S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich, weil der angefoc h- tenen Entscheidung ein grundlegendes Missverständnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liege und sie sich mit einer weit überwi e- genden Ansicht in der Literatur in Widerspruch setze, wonach der Antrag auf Durchführung eines Nachbe setzungsverfahrens bis zur Bestandskraft der En t- scheidung des Zulassungsausschusses jederzeit zurückgenommen werden könne mit der Folge, dass die Kassenärztliche Vereinigung auf einen erneut gestellten Antrag wieder eine Ausschreibung vorzunehmen habe. a) Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundessoz i- algerichts vom 5. November 2003 (BSGE 91, 253), das die Fallgestaltung b e- traf, dass ein im Nachbesetzungsverfahren von den Zulassungsgremien zug e- lassener Arzt während des von einem Mitbe werber eingeleiteten gerichtlichen Konkurrentenstreitv erfahrens auf seine Zulassung verzichtete und der Mitb e- 2 3 4 - 4 - werber die Auffassung vertrat, er müsse nunmehr im anhängigen Verfahren zugelassen werden. Das hat das Bundessozialgericht abgelehnt, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt durch den Verzicht auf die Zulassung im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt habe (Rn. 10 f) und kein Verwaltungsve r- fahren im Sinne des § 8 SGB X mehr anhängig sei, das durch die Zulassung des Mitbewerbers abgeschlossen w erden könne. Streitgegenstand des Verfa h- rens sei allein die Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien für einen b e- stimmten Bewerber (Rn. 12). In der angeführten Entscheidung wird weiter ausgeführt, ein rechtlich geschütztes Interesse eines Bewerbers um einen frei werdenden Vertragsarz t- sitz in einem überversorgten Gebiet könne es nur nach Maßgabe des Gleic h- behandlungsgebot e s im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG geben. Dieses Interesse sei nur insoweit geschützt, als der einzelne Bewerber bei einer tatsächlich e r- folgenden Nachbesetzung nicht unter Verstoß gegen die in § 103 Abs. 4 SGB V genannten Kriterien übergangen werden dürfe. Ein Anspruch auf Ausschre i- bung des Sitzes stehe ihm nicht zu; er könne die Rücknahme des Ausschre i- bungsantrags des Berechtigten nicht verhindern (Rn. 19). Abschließend heißt es in dem hier interessierenden Zusammenhang, das vor den Zulassungsgr e- mien anhängige Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X sei daher in s- gesamt beendet, wenn der dieses Verfahren abschließende Verwaltungsakt be standskräftig werde oder sich - auch vor Eintritt der Bestandskraft - auf and e- re Weise erledige (Rn. 20). Der Beschwerde mag zugegeben werden, dass ein bis zur Bestandskraft eines Zulassungsbescheids reichendes Recht des an der Übergabe seiner Pr a- xis i nteressierten Arztes auf Rücknahme seines Antrags nach § 103 Abs. 4 SGB V nicht in Widerspruch zu den wiedergegebenen Ausführungen des Bu n- 5 6 - 5 - dessozialgerichts stehen würde. Der Senat tritt jedoch der Bewertung des Ber u- fungsgerichts bei, dass sich das Bundesso zialgericht nicht mit dieser Frage, sondern allein mit der anderen Frage beschäftigt hat, welche Rechte ein im Verwaltungsverfahren abgewiesener Bewerber nach dessen Erledigung noch hat. Demgegenüber hat das vom Kläger angerufene Sozialgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, im Nachbesetzungsverfahren, das auch Wirkungen gegenüber Dritten entfalte, sei die Rücknahme eines A n- trags auf Ausschreibung nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsau s- schusses möglich. Sehe der Kläger hie rdurch seine Interessen als verletzt an, die ohnehin nur in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zu berücksichtigen se i- en, sei er auf - hier nicht wahrgenommene - Rechtsmittel beschränkt (SG Be r- lin, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - S 83 K A 543/08 ER, juris Rn . 7). Diese Auffassung hat das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren gebilligt. Auch das Sozialgericht Marburg (Beschluss vom 4. August 2010 - S 12 K A 646/10 ER, juris Rn. 1 5 ) hat sich dieser Auffassung angeschlossen. b) Fehlt es hiernach an einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers, über die sich das Berufungsgericht hinwegg e- setzt hätte, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Schrifttums nichts a n- deres. Zwar vertreten verschiedene Autoren die Auffassung, eine Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung und Praxisfortführung sei bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses jederzeit möglich (vgl. Flint in Hauck/Noftz, SGB V, § 103 Rn. 40 ; Schallen, Zulassungsve r- ordnung für Ve rtragsärzte, Vertragszahnärzte, M edizinische Versorgungsze n- tren, Psychotherapeuten, 7. Aufl., § 16b Rn. 118; Meschke in Bäune/Meschke/ Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Ve r- 7 8 - 6 - tragszahnärzte, § 16b Rn. 73; Rieger, Rechtsfragen b eim Verkauf und Erwerb einer Arztpraxis, 5. Aufl., Rn. 35 ; Hesral in Ehlers u.a., Fortführung von Arzt - pra xen, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 337 ff, allerdings mit Einschränkungen zum A n- tragswiederholungsrecht ). Soweit hierfür eine Begründung angeführt wird, wird l ediglich auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Bezug g e- nommen (vgl. §§ 8, 18 SGB X; hierzu auch v. Wulffen, SGB X, § 18 Rn. 7, 9). Demgegenüber wird von anderen Vertr e tern des Schrifttums - ungeac h- tet der allgemeinen Richtigkeit dieses Gr undsatzes - unter Hinweis auf die alle i- nige Regelungskompetenz der Zulassungsgremien und die Drittwirkung ihrer Entscheidungen eine Antragsrücknahme nur bis zur Entscheidung des Zula s- sungsausschusses für zulässig erachtet (vgl.; Schroeder - Printzen in Ratze l/ Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 491; Pawlita in Schl e- gel/Voelzke, SGB V, § 103 Rn. 40, 51; Schöbener/Schöbener, SGb 1994, 211, 218 ; Klapp, Abgabe und Übernahme einer Arztpraxis, 2. Aufl., Kap. 4.1.3.3 ; so ursprünglich auch Hesral i n Ehlers u.a., Praxis der Fortführung von Arztpraxen, 1. Aufl., Kap. 3 Rn. 105 ). c) Ob die Beklagte, die in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Z u- lassungsausschusses vom 20. August 2008 zunächst der Auffassung war, das Nachbesetzungsverfahren habe s ich durch die Rücknahmeerklärung des Kl ä- gers erledigt, ihre Amtspflichten verletzt hat, indem sie auf den erneuten Antrag des Klägers nach dem Widerspruch des Arztes Dr. D . gegen den B e- schluss des Zulassungsausschusses vom 20. August 2008 keine weitere Au s- schreibung vornahm, kann offen bleiben. Auch wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, seine Rücknahmeerklärung habe das Nachbesetzung s- verfahren wirksam beendet, zeigt die Beschwerde gegen die Würdig ung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich insoweit nicht schuldhaft verhalten, 9 10 - 7 - keine Zulassungsgründe auf. Deswegen bedarf es auch nicht der von der B e- schwerde hilfsweise geltend gemachten Zulassung wegen der rechtsgrundsät z- lichen Bedeutung der vor erörterten Rechtsfrage. 2. Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zula s- sungsbegründenden Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen. Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin , Entscheidung vom 17.09.2009 - 9 O 11/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2010 - 9 U 188/09 - 11
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