BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 236/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 10. September 2002 als atypisch stiller Gese Mit der Behauptung, der für seine Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand Februar 2002 weise zahlreiche, von ihm im Einzelnen dargelegte F ehler auf und die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz ve r- pflichtet, hat der Kläger von der Beklagten Rückzahlung seiner geleisteten Ei n- 1 2 - 3 - Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihm gegenüber aus der Beteil i- gung keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise hat er im Wege de r St u- fenklage Auszahlung des noch zu berechnenden Auseinandersetzungsguth a- bens verlangt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen und der hilfsweise erhobenen Stufenklage in erster Stufe stattgegeben. Die B e- rufung des Kläge rs gegen die Abweisung seiner Hauptanträge ist erfolglos g e- blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Er folg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der zur Anwendung k ommenden Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keinen Anspruch auf Ersatz seines Zeic h- nungsschadens. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellschafter ve r- wehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersa t- zes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu m a- chen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt. 3 4 5 6 - 4 - Das streitgegenständliche Gesellschaftsverhältnis sei kein zweigliedr i- ges, bei dem die Grundsätze über die fehlerhafte Gesell schaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegenstünden, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht gesc hlossen. Es liege vielmehr eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft vor, bei der die Grundsätze der fehlerhaften G e- sellschaft dem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden. II. Die Revision des Klägers ist begr ündet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffende n Parallelverfahren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - im Z u- sammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellscha ft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an e i- ner mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellsch aftsve r- hältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wir k- 7 8 9 - 5 - same Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung se i- nes (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden A b- findungsanspruchs von dem G eschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausg e- henden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung e t- waiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2 013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage hinsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Dass lediglich das auf Schadensersat z gerichtete Hauptbegehren a b- gewiesen und dem Hilfsantrag des Klägers auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in erster Stufe stattgegeben worden ist , führt nicht etwa dazu, dass die Entscheidung im Einklang mit den oben darg e- stellte n rechtlichen Vorgaben steht. Dem Kläger hätte vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Vortrag an die in den Vorinstanzen nicht erö r- terten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ih m ursprünglich gewählte Art der Sch a- densberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Der Kläger kann insoweit nicht d a- rauf verwiesen werden, dass seinen Hilfsanträgen auf erster Stufe stattgeg e ben wurde . Mit diesen hat er nämlich lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt. E i- nen daneben eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch hat er mit den 10 11 - 6 - Hilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Mögli chkeit muss ihm im Rahmen einer U m- stellung seines Hauptantrags eingeräumt werden. b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindun gsanspruch hinausgehenden Schadensersat z- begehren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinande r- setzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stille n Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gege n- über darauf berufen wollte, di eser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hinderni sses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Vorausset zungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadenser satzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit der K läger Gelegenheit hat, seine Hauptanträge umzuste l- len und das Berufungsgericht die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu 12 13 - 7 - den tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.11.201 2 - 28 O 28668/11 - OLG München, Entscheidung vom 20.06.2013 - 23 U 5044/12 -
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