ECLI:DE:BGH:2016:280116BIZR236.1 4.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 236/14 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivi l- senat - vom 18. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der S treitwert wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien stellen Jeanshosen her und vertreiben sie. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Bildmarke Nr. 909 346 (Klagemarke 1) 1 - 3 - sowie der Gemeinschaftsbildmarken Nr. 65 342 (Klag emarke 2) , Nr. 2 285 443 (Klagemarke 3) und Nr. 2 298 933 (Klagemarke 4) . Die Beklagte vertreibt über ihr e Bekleidungsgesc häfte die Jeansmodelle "AMISU" ( in verschiedenen Ausführungen), "ANN CHRISTI NE " und "FISHB O- NE". Die Klägerin erwarb in den Jahr en 2009 und 2010 bei der Beklagten in s- gesamt fünf Jeanshosen . S ie sieht in der Gestaltung der Gesäßtaschen dieser Jeanshosen eine Verletzung der Klagemarken. Sie hat die Beklagte in der g e- nannten Reihenfolge der Klagemarken mit der Klageschrift vom 9. Sept ember 2010 wegen der Jeanshosen des Modells "AMISU " in drei Ausführungen und mit der Klageerweiterung vom 9. Februar 2011 wegen der Jeanshosen "ANN CHRISTINE" und "FISHBONE" auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vo r- gerichtlicher Abmahnkosten in Anspruc h genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Die Parteien haben bereits am 21. Ju l i 2006 wegen von der Klägerin ge l- tend gemachten V erletzungen ihrer Marken durch die Beklagte einen englisc h- sprachigen, als "Settlement Agreement" bez eichneten Vergleich abgeschlo s- sen. In diesem Vergleich erkannte die Beklagte den Bestand der Klagemarken und weiterer Marken der Klägerin sowie deren Bekanntheit an, verpflichtete sich zur Unterlassung des Vertriebs bestimmter Jeansmodelle in Europa und ve r- verkaufter Jeanshose. Im Vergleich war die Geltung belgischen Recht s und die Zuständigkeit belgischer Gerichte vereinbart. Die Klägerin hat die Beklagte in Bezug auf die Modelle "AM ISU" in zwei Ausführungen , "FISHBONE" und "ANN CHRISTINE" mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 21. September 2010 vor dem Handelsgericht Brüssel (Tribunal de Commerce de Bruxelles) auf U n- 2 3 4 - 4 - terlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schadensersatz i n Anspruch genommen. D a s Handelsg ericht Brüssel hat die Beklagte mit Urteil vom 21. Ok - tober 2011 zur Unterlassung und zur Zahlung einer bemessenen Summe wegen des unter Verstoß gegen die in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen erfolgten Verkaufs von 25.000 Jeans hosen verurteilt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Landgericht hat die Beklagte wegen einer Verletzung der Klagema r- ke 1 antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos gebli e- ben. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR 2015, 272 = WRP 2015, 87) hat die Revision nicht zugelassen. Mit der angestrebten Rev ision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahren s- grundrechten gestützten Rügen greifen ni cht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder t auch im Übrigen eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsge richt h a- be in zulassungsrelevanter Weise Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 - nachfolgend Brüssel - I - VO) unrichtig a n- gewendet und zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage betreffend die Jeansm o- de l le "ANN CHRISTINE" und "FISHBONE" bejaht. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gestützte Klage sei hinsichtlich sämtlicher beanstandeter Ve r- 5 6 7 8 - 5 - letzungsformen und hinsichtlich sämtlicher Anträge zulässig. Das zwischen den Parteien geführte Verfahren vor dem Handelsgericht Brüssel , in welchem die Klägerin Unterlassung und Schadensersatz w egen Vertriebs der Mo delle "AMISU " in zwei Ausführungen , "FISHBONE" und "ANN CHRISTINE" verlange, begründe keine entgegenstehende Rec htshängigkeit im Sinne von Art. 27 Brüssel - I - VO . Auch wenn der Sachverhalt beider Verfahren jedenfalls teilide n- tisch sei, w eil tatsächliche Grundlage der Vertrieb identischer Jeansmodelle in Deutschland sei, unterschieden sich die herangezogenen Rechtsvorschriften. Im vorliegenden Fall gehe die Klägerin wegen der Verletzung von Markenrec h- ten auf deliktischer Grundlage gegen di e Beklagte vor, im Brüsseler Verfahren mache sie hingegen die Rechtsfolgen der Verletzung eines zwischen den Pa r- teien geschlossenen Vertrages geltend. Die Gefahr widersprechender En t- scheidungen bestehe nicht, weil die Inanspruchnahme auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage sich wechselseitig nicht präjudiziere. Je nach Vertrag s- inhalt könne auch der Anspruchsgrund unterschiedlich ausgestaltet sein. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Feststellung der deliktischen Sch a- densersatzpflicht dem Grund nach verlange, drohe auch deshalb kein dem Brüsseler Verfahren widersprechendes Ergebnis, weil eine dort zugesprochene Schadensersatzsumme im hiesigen Betragsverfahren mindernd berücksichtigt werden könnte. Dies e Erwägungen sind aus Rechtsgründen ni cht zu beansta n- den. b ) Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der Brü s- sel - I - Verordnung. Diese Verordnung ist zwar durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die A nerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handel s- sachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung aber nur für Ve rfahren, die nach dem 9. Januar 2015 9 - 6 - eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit weiter nach der Brüssel - I - Verordnung. c) Nach Art. 27 Abs. 1 Brüssel - I - VO setzt, wenn bei Gericht en verschi e- dener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfa h- ren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen G e- richts feststeht. Der Stre itgegenstandsbegriff des Art. 27 Brüssel - I - VO ist nicht nach dem Prozessrecht der jeweiligen, in verschiedenen Mitgliedstaaten ang e- rufenen Gerichte, sondern unionsrechts autonom auszulegen (zu dem gleichla u- tenden Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 8. De zember 1987 - 144/86, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rn. 11 - Gubisch Maschinenfabrik; Urteil vom 6. Dezember 1994 - C - 406/92, Slg . 1994, I - 5439 = JZ 1995, 616 Rn. 30 - Tatry). Die Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch" in Art. 21 EuGVÜ und Art. 27 Br üssel - I - VO hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Paralle l- prozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander "unvereinbar" im Si n- ne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 34 Nr. 3 Brüssel - I - VO sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden (EuGH, NJW 1989, 665 Rn . 8 und 13 - Gubisch Maschinenfabrik). Für die Unvereinbarkeit zweier En t- scheidungen im Sinne des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 34 Nr. 3 Brüss el - I - VO und die Beurteilung, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die "formale Identität" der Klagen, sondern darauf an, ob der "Kernpunkt" beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (EuGH, NJW 1989, 665 Rn. 16 und 17 - Gubisch Maschinenfabrik; BG H, Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795 f.). Zur Klärung der Frage, ob eine solche Unvereinbarkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffenden En t- scheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen (EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - 145/86, Slg. 1988, 645 Rn. 22 - Hoffmann; Urteil 10 - 7 - vom 6. Juni 2002 - C - 80/00, Slg . 2002, I - 4995 = NJW 2002, 2087 Rn. 40 - Italian Leather). d ) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht zu Recht davo n ausgegangen, dass das Verfahren, das die Klägerin bei dem Handelsgericht Brüssel eingeleitet hat, nicht dieselben Ansprüche im Sinne von Art. 27 Brüssel - I - VO betrifft, die Gegenstand des Streitfalls sind. Die in Belgien geltend g e- machten Ansprüche beruhe n auf einer Unterlassungserklärung der Beklagten und ihrem Versprechen, bei Nichteinhaltung der Unterlassungsverpflichtung Schadensersatz zu zahlen; die vor den deutschen Gerichten geltend gemac h- ten deliktischen Ansprüche beruhen auf dem Vorwurf markenverl etzenden Ve r- haltens. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt nach unionsrechts autonomem Verständnis eine vertragliche Streitigkeit vor, wenn zwischen den Parteien eine freiwillig eingegangene rechtliche So n- derbeziehun g besteht, die über die allgemeinen Verhaltensgebote des Delikt s- rechts hinausgeht. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" kann daher nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Ve r- pflichtung vorliegt (vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 5 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - C - 26/91, Slg . 1992, I - 3967 = JZ 1995, 90 Rn. 15 - Handte/TMCS; Urteil vom 27. Oktober 1998 - C - 5 1/97, Slg . 1998, 6511, TranspR 1999, 151 Rn. 17 - Réunion Européenne; Urteil vom 20. Januar 2005 - C - 27/02, Slg . 2005, I - 481 = NJW 2005, 811 Rn. 50 - Engler ). Dagegen sind deliktischer Natur nicht an einen Vertrag anknüpfende Klagen, mit denen eine Schaden shaftung geltend gemacht wird , zu denen auch Unte r- lassungsklagen zählen (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - C - 167/00, Slg. 11 12 - 8 - 2002, I 8111 = NJW 2002, 361 7 Rn. 36 - Verein für Konsumenteninformat i- on/Karl Heinz Henkel). bb) Ausgehend von dieser Rechtsprec hung zu der i m EuGVÜ und in der Brüssel - I - VO angelegten Unterscheidung zwischen vertraglichen und delikt i- schen Ansprüchen (Art. 5 Nr. 1 und 3 der jeweiligen Verordnungen) können auf einem Vergleich beruhende und damit vertragliche Ansprüche und deliktische markenrechtliche Ansprüche nicht als derselbe Anspruch im Sinne von Art. 27 Brüssel - I - VO angesehen werden, auch wenn ihnen teilweise dasselbe tatsäc h- liche Geschehen zugrunde liegt. (1 ) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die A n- spruchsvoraussetzungen für Ansprüche der Klägerin aus dem von den Parteien im Jahr 2006 geschlossenen Vergleich und für deliktische Ansprüche der Kl ä- gerin aus § 14 MarkenG nicht dieselben sind und die jeweiligen Unterlassungs - und Schadensersatzansprüche e in unterschiedliches Schicksal haben können. So stehen zwischen den Parteien im Brüsseler Verfahren - anders als im Strei t- fall - der Bestand der Klagem arke 1 und die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Taschengestaltungen be i den Jeansm o- dellen der Beklagten nicht in Streit. Dagegen wird dort über einen Verzicht der Klägerin auf ihre Ansprüche aus dem Vergleich gestritten. Dies ist eine Frage, die für den Streitfall ohne Bedeutung ist. (2 ) Da die Anspruchsvoraussetzungen in den beiden von der Klägerin eingeleiteten Verfahren nicht identisch sind, besteht keine Gefahr, dass vor G e- richten verschiedener Vertragsstaaten Entscheidungen ergehen, die miteina n- der unvereinbar sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgeste llt, dass der vertragliche Anspruch aus Gründen des Vertragsrechts ein anderes Schicksal haben kann als der deliktische Anspruch, um den es im Streitfall geht. 13 14 15 - 9 - Soweit die Gefahr besteht, dass die Beklagte aufgrund von Handlungen, die sowohl als Verletzung der Pflichten aus dem Vergleichsvertrag al s auch als Ve r letzung der Markenrech te der Klägerin anges e hen werden können, in be i- den Verfahren zum Schadensersatz verurteilt wird, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass ein in Belgien rechtsk räftig zugesprochener Schadensersatzbetrag in Deutschland im Betragsverfahren berücksichtigt we r- den kann. e ) Die Frage, ob auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhende d e- liktische und vertragliche Ansprüche "denselben Anspruch" im Sinne von Art. 27 Brüssel - I - VO darstellen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht entschieden. Es besteht jedoch keine Veranlassung, die Revision mit dem Ziel zuzulassen, diese F rage im Wege e ines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV zu klären. I m Streitfall bestehen keine vernünftigen Zwe i- fel an der Auslegung des Unionsrechts, so dass ein Vorabentscheidungsers u- chen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht gebote n ist (vgl. EuGH, U rteil vom 6. Oktober 1982 - C 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T . ). 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen . 16 17 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs . 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 327 O 606/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2014 - 3 U 96/12 - 18
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