- 1 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja keine - vorwerk - vertretung MarkenG § 14 Abs . 2 Nr. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 4, §§ 23, 24; BGB § 242 Cc a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vert reibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung de r gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeic h- nung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eing e- setzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung ein hergehende Werbewirkung hinausgehen. b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung se i- nes Online - Shops in einer Weise zunutze, d ie das für den Hinweis auf den Vertrieb von Marke n- waren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Ma r- kenverwendung zu wider setzen. - 2 - c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Ma r- ke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Pro duktbezug gegeben. Der Ma r- keninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber s uggeriert wird. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 - OLG Köln LG Köln Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28 . Juni 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Fedder sen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worde n ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt Staubsauger und hierfür bestimmte E r- satzteile und Zubehör. Sie ist vom jeweiligen Markeninhaber zur Geltendmachung der Rechte aus der am 2. Juli 1981 eingetragenen deutschen Wort - B ild - M arke DE 1019711 1 - 3 - sowie aus der am 3. November 2005 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30551 677 " Kobold " und der IR - Wortmarke 860292 " TIGER " mit Priorität vom 1. April 2005 im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt . Sämtliche Marken gewähren unter anderem Schutz für Staubsauger und deren Zubehör. Der Beklagte ist seit August 2006 Inha ber der Domain " keine - vorwerk - " , die seit Januar 2007 mit seiner Homepage verknüpft ist . Unter diesem Internetauftritt betreibt der Beklagte einen Onlineshop für gebrauchte Vorwerk - Staubsauger , unter anderem der Modelle Kobold VK 120 und VK 12 1, sowie Ersat z- teile und Zubehör für Vorwerkprodukte , auch solche von Drittherstellern. Die Klägerin sieht die Verwendung der Zeichen " Vorwerk " , " Kobold " und "T i- ger " durch den Beklagten als markenverletzend an und hat ihn vorgerichtlich erfol g- los abgemah nt. Sie hat die Verwendung der Marken auf folgenden Seiten des Internetauftritts des Beklagten beanstandet. Anlage K 7 2 3 4 - 4 - Anlage K 8 Anlage K 9 - 5 - - 6 - Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, I. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ord nungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. unter der Domain " keine - vorwerk - " einen Onlineshop für Stau b- sauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben; 2. das Zeichen " Vorwerk " zur Kennzeichnung von Staubsaugerersat zteilen, Staub - saugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K 7 und K 12 geschieht; 3. das Zeichen " Kobold " zur Kennzeichnung von Staubsaugern zu benutzen, wenn solche Geräte durch den Austausch von Ersatz - und Verschleißteilen, die nicht von Vorwerk stammen, verändert worden sind, wenn dies wie in den A n- lagen K 10 und K 11 geschieht; 4. für Vorwerk Staubsauger der Modelle VK 120 sowie VK 121 zu werben, ohne einen Hinweis auf das Produktionsdatum durch Angabe des Produktjahres und der Produktionswoche solcher Geräte zu geben, wenn dies wie in den Anlagen K 10 und K 11 geschieht; 5. das Zeichen " Kobold " zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Stau b- sauge rzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K 7, K 8 und K 9 geschieht; 6. das Zeichen " Tiger " zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Stau b- saugerzubehö r und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie in den Anlagen K 7, K 8 und K 9 geschieht; 7. unter Verwendung des Zeichens " Vorwerk " als " Adword " Anzeigen zu schalten oder schalten zu lassen, wenn diese wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet sind: II. den Beklagten zu verurteilen, zu zahlen ; III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu e r- setzen, de r ihr durch die unter Ziffer I beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 5 - 7 - IV. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine - im Klageantrag näher spezifi zi e r- te Auskunft zu erteilen . Das Landgericht hat den Beklagten g emäß den Unterlassungsanträgen I 1, 5 und 6 (letztere jeweils bezogen auf die Anlage K 9) und 7 sowie nach den Annexa n- Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass die Verurteilung nach dem Klageantrag I 1 lautet unter der Domain " keine - vorwerk - " einen Online - Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, soweit dort nicht ausschließlich Staubsauger von Drittherstellern und Zubehör für solche Staubsauger angeboten werden. 6 7 - 8 - Auf die Anschlussberuf ung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Unte r- lassungsa nträgen I 5 und 6 uneingeschränkt stattgegeben und der Klägerin Abmahn - r- teilsgründe hat das Berufungsgericht auch dem mit der Anschlussberufung weiterve r- folgten Klageantrag I 2 stattgeben wollen, soweit er auf die Anlage K 7 bezogen war; dies findet im Tenor allerdings keinen Ausdruck. Mit sein er vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl ä- gerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Unterl assungsanträge I 1, 2, 5, 6 und 7 sowie die hierauf bezogenen Annexanträge als begründet angesehen und hierzu ausg e- führt: Gegen die Benutzung des Zeichens " Vorwerk " in der Domain " keine - vorwerk - " stehe der Klägerin ein Anspruch nach § 14 Ab s. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu (Antrag I 1) . Der Beklagte sei nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG zur Benu t- zung berechtigt. Auf eine Gestattung durch die Klägerin oder eine Verwirkung des Anspruchs könne er sich nicht berufen. De r Antrag I 2 sei hinsichtlich der Anlage K 7 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Eine Rechtfertigung aus § 23 Ma r- kenG scheide ebenso aus wie eine Erschöpfung nach § 24 MarkenG. Auch hier sei k eine Verwirkung eingetreten. Die Ansprüche der Klägerin nach den Anträgen I 5 und 6 bestünd en gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Voraussetzungen des § 23 MarkenG und des § 24 MarkenG lägen auch insoweit nicht vor. Der Anspruch hi n- sichtlich des Antrags I 7 folge aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Es lägen w e- der eine Gestattung noch die Vora ussetzungen des § 23 MarkenG oder des § 24 MarkenG vor . 8 9 10 11 - 9 - II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ha t Erfolg . Mit der vom B e- rufungsgericht gegebenen Begründung können die geltend gemachten Unterla s- sungsansprüche nicht zuerkannt werden. D amit h at auch die Verurteilung des B e- klagten zur Erstattung von Abmahnkosten, die Feststellung der Schadensersat z- pflicht und die Verurteilung zur Auskunftserteilung keinen Bestand. 1 . De r mit dem Klageantrag I 1 geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Betrieb s eines Onli ne - Shops für Staubsauger und - zubehör unter de m Domai n- namen " keine - vorwerk - " kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zugesprochen werden. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ge genüber dem Beklagten we gen der Benutzung des Zeichens " Vorwerk " in der Domain " keine - vorwerk - " ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. Die Klagemarke sei bekannt. Die Benutzung des Domainnamens erfolge markenmäßig, weil es sic h nicht um eine rein adressmäßige Verwendung handele. Der Verkehr ste l- le eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Domain und der Klagemarke her. Eine nicht herkunftshinweisende Verwendung zum Zwecke der Abgrenzung von der Klägerin k äme allenfalls in Betra cht, wenn der Beklagte ausschließli ch Produkte von Dritthersteller n vertriebe; diese Konstellation erfasse der modifizierte Klageantrag jedoch nicht mehr. Der Beklagte sei nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG zur Benutzung berechtigt. Die Benutzung verstoße gegen die guten Sitten, weil die Verwendung als Domain über die notwendige Leistungsbestimmung hinausgehe. Es sei ausreichend, auf der Internetseite selbst einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Vorliegend profitiere der Beklagte von der Werbewirkung der Kla gemarke. Auf eine Gestattung durch die Klägerin könne sich der Beklagte nicht berufen. Verwirkung sei nicht eing e- treten, weil der Beklagte aufgrund jahrelanger Auseinandersetzungen mit der Kläg e- rin nicht redlich gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keine n wertvollen Besit z- stand erworben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 12 13 14 - 10 - b) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Ze i- chen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zei chens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rech t- fertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Die Regelung setzt - ebenso wie die weiteren Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG - die Markenrechtsrichtl i- nie ( Ar t. 5 Abs. 2 R ichtlinie 2008/95/EG [M arken RL aF] ) um und ist daher richtlinie n- konform auszulegen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 100/99, GRUR 2002, 340, 341 [juris Rn. 28] = WRP 2002, 330 - Faberg é ) . Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar kenG ist bei Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistu n- g en entsprechend anwendbar (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 Marken RL aF EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 C - 292/00, Slg. 2003, I - 389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 Davidoff/Gofkid; BGH, Urteil vom 23. Se ptember 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 76 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/Santander - Rot). Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie ( EU ) 2015/2436 (MarkenRL nF) sieht B e- kanntheitsschutz ausdrücklich unabhängig davon vor , ob die B enutzung des Ze i- chens für identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgt. c) Die Revision wendet sich nicht gegen die Einordnung der streitgegenstän d- lichen Marke als " bekannt " ; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. d) Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, der zufolge in de r Verwendung des Domainnamens " keine - vorwerk - " eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt. a a) Die rechtsv erletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke ident i- schen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion . Ausreichend ist, dass die beteiligten Ve r- 15 16 17 18 - 11 - kehrskreise die einander gegenüberste henden Zeichen gedanklich miteinander ve r- knüp fen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C - 102/07, Slg. 2008, I - 2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila - Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 TÜV II). Die im Wesentl i- chen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Ve r- knü p fung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 TÜV II), hat u nter B e- rücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fra g- lichen Waren und Dienstleistungen ein schließlich des Grad s ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; EuGH , Urteil vom 24. März 2011 C - 552/09, Slg. 2011, I - 2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDER - JOGHURT/ KINDER). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari - Pferd; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 OSTSEE - POST ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären ) . b b ) Auf dieser Grundlage ist die Annahme, die angesprochenen Verkehrskre i- se stellten zwischen dem beanstandeten Domainnamen " keine - vorwerk - " und der Wort - B ild - M arke DE 1019711 " VORWERK " eine gedankliche Verknüpfung her, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerich ts liegt eine Verwendung des identischen Wortbestandteils " Vorwerk " sowie Warenidentität vor, weil der Beklagte das Zeichen im Zusamme n- hang mit dem Vertrieb der von ihm angebotenen Zubehörprodukte zu den Produkten der Klägerin nutzt. Die beschreibenden Zus ätze " keine ... Vertretung " ändern nichts 19 - 12 - daran, dass der Verkehr allein wegen des Wortbestandteils " Vorwerk " eine für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausreichende gedankliche Verknüpfung zu diesen Produkten herstellt. cc) Anders als die Revision meint , steh t die im Domainnamen " keine - vorwerk - " zum Ausdruck kommende inhaltliche Abgrenzung zum Markeninhaber der Annahme einer gedanklichen Verbindung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen . Wie das Berufungsgericht zutreffend festgeste llt hat, kann der angesprochene Verkehr d ies em Domainnamen allenfalls entnehmen, dass der Beklagte nicht der Vertriebsstruktur der Klägerin angehört. Der Inhalt der Domainb e- zeichnung sagt jedoch nicht aus, dass unter der Domain keine Originalwaren der Kläg erin angeboten werden. Die vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich unb e- denklicher Weise gesehene Möglichkeit, der Verkehr nehme an , unter der Domai n- bezeichnung angebotene Produkte seien von einem freien Händler angebotene Or i- ginalprodukte der Klägerin , reicht für die Annahme einer gedanklichen Verbindung aus. e) Das Berufungsgericht hat jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht vollständig rechtsfehlerfrei bejaht. a a ) Die Frage, o b durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens die Unte r- scheidungskraft einer Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise au s- genutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Untersche i- d ungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad i h- rer Nähe gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C 487/07, Slg. 2009, I 5185 = GRUR 2009, 7 56 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure ; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 33 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP ). In die Abw ä- gung ist der Freistellungstatbestand des § 23 Nr. 3 MarkenG einzustellen , dem 20 21 22 - 13 - grundsätzlich keine eigenständige Bedeut ung gegenüber dem Schutz bekannter Marken zukommt. Die Wertungen des § 23 MarkenG - insbesondere die Frage, ob die Benutzung der Marke gegen die guten Sitten verstößt - kommen im Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bei der Prüfung zum Tragen, ob Unter scheidung s- kraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in u n- lauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden ( vgl. BGH, Urteil vom 22. N o- vember 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 203 [juris Rn. 45] - shell; Urteil vom 30. Ap ril 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 37 - DAX). Auch die Beurteilung s- maßstäbe einer Interessenabwägung nach § 24 Abs. 2 MarkenG sind in die Prüfung der Unlauterkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einzubeziehen . Liegt ein Fall der Erschöpfung nach § 24 A bs. 1 MarkenG vor, stehen de m Markeninhaber m arke n- rechtliche Ansprüche gegen die Benutzung sein er Marke nur zu, wenn er sich auf berechtigte Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG berufen kann ( vgl. BGH, U r- teil vom 3. November 2005 I ZR 29/03, GRUR 2006 , 329 Rn. 26 = WRP 2006, 470 Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem ) . b b ) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vorausse t- zungen des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht vorliegen, so d ass die dieser Schutzschranke zugrunde liegenden Wertungen d ie Annahme der Unlauterkeit nicht hinder n . (1 ) Nach § 23 Nr. 3 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL aF u m- setzt, hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesond e- re als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die B e- nutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Ware oder Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C - 63/97, Slg. 1999, I - 905 = GRUR Int. 23 24 25 - 14 - 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deen ik). Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Informat i- on über die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung zu liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 C228/03, Slg. 200 5, I - 2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gille t- te). Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Informatio n auch auf andere Art und Weise , wie etwa durch Angabe te chnischer Standards oder Normen , bewerkstelligt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - B MW/Deenik; BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 20 = WRP 2011, 1602 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Auch eine zur Bestimmung der Leistung notwendige Zeichenverwendung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Das Tatbestand smerkmal der guten Sitten entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL aF verwendeten Begriff der a n- ständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Danach darf der Dritte den b e- rechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuw iderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/ Deenik; EuGH, Urteil vom 11. Se p- tember 2007 C - 17/06, Slg. 2007, I - 7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; Urteil vom 8. Juli 2010, Slg. 2010, I6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 67 Portakabin/ Primakabin; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX). Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürd i- gung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, GRU R 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Dritte handelt den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlaut e- rer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 4 1 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 DAX). Davon ist auszugehen, wenn ein Dritte r durch Verwendung eines Ze i- chens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke zu beg eben , um von ihrer Anzieh ungskraft, ihrem 26 27 - 15 - Ruf und ihrem Ansehen und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilz u- haben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens ve r- bund en ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, Urteil vom 11. April 2013 I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 54 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion; BGH, GRUR 2014, 378 Rn. 33 OTTO CAP ) . Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Hält sich die B e- nutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmu ng, muss der Markeninhaber die Möglichkeit hinnehmen , dass der Dritte vom Prestige der bekan n- ten Marke profitiert (vgl. BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX ; GRUR 2011, 1135 Rn . 24 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ). (2 ) N ach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht o hne Rechtsfehler a n- genommen, dass die Verwendung der Marke in der angegriffenen Domainbezeic h- nung nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG gestattet ist, weil sie gegen die guten Sitten ve r- stößt . Die Revision beanstandet ohne Erfolg den vom Berufungsgericht zugrun de g e legten Maßstab. Soweit das Berufungsgericht davon spricht , im Rahmen des § 23 Nr. 3 MarkenG sei der Händler auf das unbedingt notwendige Minimum an Marke n- verwendung beschränkt , lassen seine weiteren Ausführungen erkennen, dass es vom zutreffenden , vor stehend ausgeführten rechtlichen Maßstab ausg egangen ist . Der Beklagte setzt den streitgegenständlichen Domainnamen nach den revis i- onsrechtlich keinen Be denken unterliegend en Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bewerbung seines mit dem Angebot der Klägerin konkurrierenden Produktang e- bots ein . Unter Bezugnahme auf Feststellungen des Landgerichts hat das Ber u- fungsgericht weiter in rechtlich beanstandungsfreier Weise zugrunde gelegt, dass die 28 29 30 - 16 - Verwendung der Marke der Klägerin in der Domainbezeichnung des Beklagten dem Zweck dient, p otentielle Kunden der Klägerin auf das eigene Warenangebot au f- merksam zu machen und sie beispielsweise vom Online - Shop der Klägerin abzule i- ten. Die Verwendung der Marke als Domainname enthäl t daher nicht nur einen bl o- ßen Hin weis auf die Verwendbarkeit der eigenen Produkte für Waren der Klägerin, sondern hat eine Werbewirkung , die über die mit der notwendigen Leistungsbesti m- mung einhergehende Werbewirkung hinausgeht und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar ist . Dem Bekla gten stehen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be rufungsgerichts schonendere Möglichkeiten zur Verfügung, um auf den Vertrieb seiner mit Produkten der Klägerin kompatiblen Waren hinzuweisen. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Hinwei s könne im Text d er Internetseite des B e- klagten erfolgen , ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt e ntgegen der Auffassung der Revision auch für das Bedürfnis des Beklagten, auf das Fehlen einer Handelsb e- ziehung zwischen ihm und der Klägerin hinzuweisen. c c) Mit Erfolg rügt die Revision aber , dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den Tatbestand der Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG außer Betracht gelassen hat. (1 ) Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritt en zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum in den Verkehr gebrac ht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können (vgl. nur BGH , Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 77/04 , GRUR 2007, 784 Rn. 20 = WRP 2007, 1095 A IDOL , mwN ) . Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genan n- te Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden 31 32 - 17 - können ( vgl. zu Art. 7 RL 89/104/EWG Eu G H, GRUR 2010, 841 Rn. 77 Portakabin/ Primakabin , mwN; BGH, GRUR 2007, 784 Rn. 20 - AIDOL , mwN ). Aus der Beschränkung auf die Benutzung " für Waren " folgt allerdings, dass die Marke für die Annahm e einer Berechtigung auf Grundlage des § 24 MarkenG auch nur " für Waren " verwendet werden darf (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG , 12. Aufl. § 24 Rn. 66). Erforderlich ist eine konkrete Bezugnahme auf Or i- ginalprodukte. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Origina l- pro dukte bezieht (BGH, GRUR 2007, 784 Rn . 21 - A IDOL , mwN ) . ( 2 ) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Domainnamens " keine - vorwerk - " wegen einer Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach § 24 MarkenG ausgeschlossen ist. Auch anhand der von ihm im Zusammenhang mit der Prüfung der rechtsverletze nden Benutzung getroffenen Feststellungen zum mögl i- chen Verständnis der Domainbezeichnung lassen sich die Voraussetzungen des § 24 MarkenG nicht abschließend beurteilen. In der Revisionsinstanz ist deshalb z u- gunsten des Beklagten vom Vorliegen der Vorausse tzungen der Erschöpfung ausz u- gehen. Danach kann die Zuerkennung ei nes Anspruchs nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keinen Bestand haben. f) Rechtsfehlerfrei ist a llerdings die Annahme des Berufungsgericht s, d er B e- klagte könne sich nicht auf eine wirksame Ge stattung des Domainnamens durch die Klägerin berufen . Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Gestattung der Mitarbeiterin der Klägerin Frau B . sei nicht erfolgt, wendet sich die Revision nicht. Soweit s ie geltend macht , aus der seit 2004 zw ischen den Parteien geführten Korrespondenz habe der Beklagte auf die Berechtigung zur Verwendung der D o- mainbezeichnung schließen dürfen, nimmt sie lediglich eine von de r tatrichterlichen Beurteilung abweichende Würdigung vor, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen . Das Vo r- 33 34 35 - 18 - bringen der Revision ist auch inhaltlich nicht überzeugend. An keiner Stelle ging es in der Korrespondenz um eine Domainbezeichnung " keine - vorwerk - vertretung " , so n- dern stets nur um einen entsprechenden Zusatz in der Werbung. g) Ebenfalls o hne E rfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG, § 242 BGB durch das Berufungsgericht . aa) Für die Verwirkung eines kennzeichenrechtlichen Anspruchs nach allg e- meinen Grundsätzen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbin dung mit § 242 BGB) kommt es darauf an, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Kennzeichens ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen b e- ach t lichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben mu ss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten di e- sen Zustand erst ermöglicht hat. Eine feste zeitliche Grenze der Benutzungsdauer besteht nicht. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einz e l- nen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueina n- der stehen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 [juris Rn. 49] = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem, insoweit nicht in BGHZ 119, 237; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 Rn. 50 = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig). Eine positive Kenntnis von der Verletzung ist nicht zwingend erforderlich. Den Zeicheninhaber trifft eine Marktbeobachtungspflicht ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Novembe r 1965 - Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623, 626 [j u- ris Rn. 29 f. ] - Kupferberg; Urteil vom 2. Februar 1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 452 [juris Rn. 48 ] = WRP 1989, 717 - Maritim). Kenntnis oder fahrlässige U n- kenntnis des Kennzeicheninhabers von der Verletz ung können sich bei der Besti m- mung der für eine Verwirkung angemessenen Zeitdauer der Benutzung zugunsten des Verletzers auswirken (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 21 Rn. 59). Die zwischen den einzelnen Voraussetzungen der Verwi rkung best e- hende Wechselwirkung führt dazu, dass an den Umfang und die Bedeutung eines Besitzstands umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schutzwürdiger das 36 37 - 19 - Vertrauen des Verletzers in seine Berechtigung ist (BGH, GRUR 1993, 151, 153 [j u- ris Rn. 49] - Universitätsemblem). bb) D ie Revision rügt mit Recht , dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt der relevanten Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis unzutreffend bestimm t und zudem fehlerhafte Maßstäbe für das Vorliegen eines wertvollen Besitzstand es zugrunde g e- legt hat. D ie Rüge bleibt hinsichtlich des Einwands der Verwirkung im Ergebnis de s- halb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht zu Recht und selbständig tragend ang e- nommen hat , dass es schon an hinreichenden Darlegungen des Beklagten zum E r- werb eines wertvollen Besitzstandes fehlt. (1) Das Berufungsgericht hat als maßgeblichen Zeitpunkt für die Kenntnis der Klägerin von der Benutzung des Domainnamens den Monat Mai 2009 zugrunde g e- legt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass eine positive Kenntn is der Klägerin vor Mai 2009 seitens des Beklagten nur vermutet, nicht aber nachgewiesen werden kö n- ne. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Frage, wann die für das Zeitmoment maßgebliche Frist zu laufen b e- ginnt, ist bei Dauerhandlu ngen wie der streitgegenständlichen Nutzung eines D o- mainnamens auf den Beginn der erstmaligen Nutzung abzustellen (BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 24, 29 - Hard Rock Cafe; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016 , 705 Rn. 50 = WRP 2016, 869 ConText). Dies e erfolgte im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts im Januar 2007. Soweit sich der Markeninhaber auf das Fehlen positiver Kenntnis beruft, ist auch zu prüfen, ob er sich jedenfalls in fahrläs siger Unkenntnis befand und aus Sicht de s Beklagten die Annahme gerechtfertigt war, der Markeni n- haber dulde die konkrete Zeichennutzung ( vgl. BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 52 ConText). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 38 39 40 - 20 - (2) Das Berufungsgericht hat weiter zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe keinen durch eigenständige Anstrengungen erworbenen Besitzstand dargelegt, da die Bekanntheit seines Domainnamens allein auf der Bekanntheit des Zeichens " Vorwerk " beruhe. Das Vorliegen e ines schutz würdigen Besitzstands ist nach seiner objektiven Bedeutung für den Verletzer zu bestimmen. Auch die durch die rechtsve r- letzende Benutzung gewonnene Bekanntheit eines Zeichens kann einen Besitzstand von beachtliche m Wert darstellen (vgl. BGH, Urt eil vom 30. November 1989 I ZR 191/87, GRUR 1992, 329, 333 [juris Rn. 83] = WRP 1990, 613 - AjS Schrifte n- reihe; Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 [juris Rn. 42 ] = WRP 1991, 83 - Datacolor, mwN). (3 ) Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen , dass der Anspruch der Klägerin n icht verwirkt ist , weil es an Darlegungen des Beklagten zum schutzwürdigen Besitzstand gänzlich fehlt. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt substantiierte Darl e- gungen zum Grad der Bekanntheit, zu dem unter Verwendung des beanstandeten Zeichens erzielten Umsatz sowie gegebenenfalls zu entsprechendem Werbeaufwand voraus (BGH , Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 [juris Rn. 31] = WRP 2004, 1043 - NEURO - VI BOLEX/NEURO - FIBRAFLEX ; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05 , GRUR 2008, 1104 Rn. 33 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II ) . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die sich die Revision erfolglos wendet, hat de r Beklagte keinen solchen Vortr ag gehalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Würdigung des Berufungsgerichts frei von Wide r- sprüchen, soweit es einerseits die Darlegungen des Beklagten zum Besitzstand für prozessual unzureichend gehalten, andererseits aber im Zusammenhang mit der Prüfung einer rechtsverletzenden Benutzung die von der Domainbezeichnung au s- gehende Werbewirkung zum Nachteil des Beklagten gewürdigt hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist auch mit Blick darauf rechtsfehlerfrei, dass der Beklagte 41 42 43 44 - 21 - wie von der Revision geltend gemacht - zur Dauer der Verwendung , zum hierdurch erreichte n Google - Ranking und zur Existenz von tausenden von Bestandskunden vorgetragen hat. Das allein genügt aber nicht. Die Revision legt nicht dar , dass das Berufungsgericht darüber hin ausgehenden, spezifizierten Vortrag des Beklagten übergangen hätte, der die Beurteilung des Werts des Besitzstands ermöglichte. 2 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können auch die mit den Klageanträgen I 5 und 6 geltend gemachten Unterl assungsansprüche wegen der Verwendung der Zeichen " Kobold " und " Tiger " auf den mit den Anlagen K 7, K 8 und K 9 wiedergegebenen Internetseiten nicht zugesprochen werden. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ansprüche der Klägerin seien gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet. Die Benutzung sei zeichenmäßig e r- folgt ; dies gelte auch für die Verwendung des Zeichens in der Navigationsleiste. Die Voraussetzungen des § 23 MarkenG lägen auch insoweit nicht vor. Zwar sei es grundsätzlich notwendig, die Zeichen " Kobold " und " Tiger " zur Bezeichnung des B e- stimmungszwecks zu verwenden. Der Beklagte setze die Zeichen allerdings für We r- bezwecke ein, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehe n- de Werbewirkung hinausgingen. Es fehle jeder erk lärende Zusatz, wie etwa " pa s- send für " . Neben den beanstandeten Zeichen fänden sich gleichgeordnete Rubriken wie " Filtertüten und Filter " , " Zubehör " und " Ersatzteile " , so dass nicht ersichtlich sei, dass unter den Rubriken " Kobold " und " Tiger " neben Origin alprodukte n der Klägerin auch Produkte von Drittherstellern angeboten würden. Die Voraussetzungen der Verwirkung lägen nicht vor. Erschöpfung gem äß § 24 MarkenG sei nicht eingetreten, weil der Beklagte die Marke auf einer Internetseite für das Angebot von Konkurren z- produkten benutzt hab e. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) D as Berufungsgericht hat der insoweit vorgenommenen Prüfung allerdings zutreffend die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde gelegt . Danach i st es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen 45 46 47 - 22 - Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die d ie Marke Schutz genießt. c) D as Ber ufungsgericht ist in beiden Fällen mit Recht von einer Doppelident i- t ät ausgegangen . D ie benutzte n Zeichen sind jeweils mit der Marke der Klägerin identisch . D er Umstand, dass die Schreibweise der internationalen Marke in Gro ß- buchstaben erfolgt, hindert die Annahme der Identität nicht. Geringe Ab weichungen , die dem Durchschnittsverbraucher entge h en können, wie etwa die unterschiedliche Groß - und Kleinschreibung, sind unschädlich (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C - 323/09, Slg. 2011, I - 8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 I n terflora /M&S Interflora Inc. ; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im Internet) . Die Zeichen werden auch beide für Staubsa u- gerzubehör und damit für Waren verwendet, die mit denen i dentisch sind, für die die klägerischen Marken Schutz genießen. d ) D ie Würdigung des Berufungsgerichts , die konkrete Benutzung der Zeichen in den Anlagen K 7, K 8 und K 9 werde von der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 Ma r- kenG nicht erfasst , weil sie über e ine notwendige Leistungsbestimmung hinausgeh e , ist revisionsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. a a ) D as Tatbestandsmerkmal der guten Sitten verpflichtet den durch § 23 Nr. 3 MarkenG privilegierten Benutzer, den berechtigten Interessen des Marken inh a- bers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln ( vgl. dazu bereits oben Rn. 24, 26 ). Dem Benutzer der Marke obliegt es sicherzustellen, dass Irreführung und Rufau s- be u tung - soweit möglich - ausgeschlossen sind. Die Bestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG die nt einem Interessenausgleich zwischen den Originalherstellern langleb i- ger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern (vgl. Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 23 MarkenG Rn. 20 ; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 23 Rn. 110 ). Die Bestimmung soll einerseits der Gefahr einer Beschränkung oder M o- nopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen (vgl. BGH, 48 49 50 - 23 - Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2 008, 71 Rn. 20 = WRP 2008, 107 - Fronthaube). Andererseits sollen Drittanbieter davon abgehalten werden, in ung e- rechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeni n- haber durch seine Investitionen geschaffen hat (BGH, Urteil vom 12. März 2015 I ZR 153/14, BGHZ 205, 1 Rn. 3 6 - BMW - Emblem). b b ) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon au s- gegangen , dass der Beklagte die Marken der Klägerin in einer Weise einsetzt, die über die mit einem notwendig en Hinweis auf die Bestimmung der Waren im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG hinausgeht. Es hat ausgeführt, zwar sei es notwendig, die Zeichen " Kobold " und " Tiger " zu verwenden, um den Bestimmungszweck der für di e- se Produkte angebotenen Zubehörteile zu bezeichn en. Die Benutzung sei a ber u n- lauter, weil sie über die mit einer notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehe. Dies folge daraus, dass der Beklagte die Zeichen i n der in den Anlage n K 7, K 8 und K 9 jeweils sichtbaren Navigationsle iste ohne jeden e r- klärenden Zusatz einsetz e ; es fehl e selbst ein Zusatz wie " passend für " . Außerdem fänden sich dort neben dem beanstandeten Zeichen gleichgeordnete Rubriken wie " Filtertüten und Filter " , " Zubehör " und " Ersatzteile " . Für den Verbraucher sei es daher im Gesamtzusammenhang der Seite nicht ersichtlich, dass unter den Rubriken " K o- bold " und " Tiger " keineswegs (nur) Originalprodukte der Klägerin, sondern (zumi n- dest auch) Produkte von Drittherstellern angeboten würden . Nicht erforderlich sei ferner die Einrichtung eigener Rubriken unter den geschützten Zeichen. Vielmehr hätte es für die Angabe der Zweckbestimmung der Produkte genügt, wenn unter der Überschrift " Zubehör " Unterkategorien eingerichtet worden wären. Diese tatrichterl i- che Würdigung ist n icht zu beanstanden. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den auf der Eingangsseite der Internetseite angebrachten Hinweis nicht berücksic h- tigt, unternimmt die Revision den revisionsrechtlich un zulässigen Versuch einer a b- weichenden eigenen Würdigung d es Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht . 51 - 24 - e ) Die Beurteilung der Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG durch das B e- rufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand. Mit der B e- gründung, eine Erschöpfung scheide aus, weil die Marke auf einer Internetseite ve r- wendet werde, auf der n eben Produkte n der Klägerin auch Konkurrenzprodukte a n- geboten würden, kann die Erschöpfung nicht verneint werden. aa ) Aus dem in § 24 Abs. 1 MarkenG genannten Tatbestandsmerkmal der Verwendung der Marke " für Waren " folgt, dass Erschöpfung nur an Originalprodukte n eintreten kann. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Origina l- produkte bezieht (BGH, GRUR 2007, 78 4 Rn. 21 - A IDOL , mwN). Soweit der Bu n- desgerichtshof bisher einen Warenbezug verneint hat, wenn die Werbung sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht (vgl. BGH, GRUR 2007, 784 Rn. 21 A IDOL , mwN), stand allerdings nicht der - im Streitfall geg ebene - gleichzeitige Ve r- trieb von Konkurrenzprodukten neben Originalprodukten in Rede. Auf die Situation des Wiederverkäufers, der neben Produkten des Markenherstellers Produkte anderer Hersteller vertreibt, ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres üb ertragbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht der Umstand, dass der Wiederverkäufer von Gebrauchtwaren n eben Produkte n des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, der Verwendung der Marke in der Werbung nic ht entgegen, sofern der Markeninhaber sich dieser Verwendung nicht aus berechtigten Gründen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der MarkenRL aF wide r- setzen kann (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 91 - Portakabin/Primakabin). Der U m- stand, dass der Internetnutzer bei der Verw endung der Marke als Schlüsselwort beim Anklicken der Werbeanzeige auf Internetseiten geleitet w ird , auf denen neben Orig i- nalprodukten auch Produkte anderer Marken angeboten w e rden, hindert da nach die Erschöpfung nicht, sofern die berechtigten Interessen d es Markeninhabers gewahrt bleiben (vgl. EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 87, 91 f. - Portakabin/ Primakabin). Die vom Gerichtshof angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren 52 53 54 - 25 - einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden au f sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 53 - BMW/Deenik; GRUR 2010, 841 Rn. 90 - Portakabin/ Primakabin) gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der - wie der Beklagte - nicht mit d em Markenhersteller wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Ve r- triebsorganisation des Markenherstellers neben Fremdprodukten auch dessen Ne u- waren vertreibt. Danach kann im Streitfall eine Erschöpfung nicht schon mangels hinreiche n- den Produktbezug s ausscheiden, weil der Beklagte neben Originalprodukten der Klägerin auch Fremdprodukte vertreibt. bb ) Zur Frage, ob sich die Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG der Zeiche n- verwendung aus berechtigten Gründen widersetzen kann, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. In der Revis i- onsinstanz ist deshalb zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass keine so l- che n ber echtigten Gründe bestehen und die Klägerin sich der Zeichenverwendung nicht widersetze n kann. 3 . Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Zuerkennung des mit dem Klagea ntrag I 7 hinsichtlich der Verwendung des Zeichens " Vorwerk " als A d- words - Anzeige geltend gemachten Unterlassungsanspruch s . a) Das Berufungsgericht hat ausgefü hrt, der Anspruch folge aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Die Buchung des Schlüsselworts " vorwerk " s telle eine ma r- kenmäßige Benutzung dar . Die Frage, ob Keyword - Advertising markenverletzend sei, sei danach zu beantworten, ob die Auswahl des geschützte n Zeichens als Schlüsselwort die Herkunftsfunktion des Zeichens beeinträchtige. Im Streitfall best e- he mit Blick auf die von der Klägerin unterhaltenen Partnerprogramme keine Kenn t- nis des allgemeinen Verkehrs darüber, dass zwischen den Parteien keine wirtsc haf t- 55 56 57 58 - 26 - lichen Beziehungen bestünden. Es komme daher darauf an, ob aus der Werbeanze i- ge selbst erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren nicht vom Markeninhaber stammten. Werde die Marke in der Anzeige erwähnt, sei diese Vor - aussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Im Streitfall sei nicht erkennbar, dass die Waren nicht von der Markeninhaberin stammten . D er Verkehr könne der Anzeige nur en t- neh men , dass der Beklagte keine offizielle Vertretung der Klägerin betreibe , und d a- her hinsichtlich der Herkunft der Waren getäuscht werden. Die Voraussetzungen des § 23 MarkenG lägen nicht vor, weil die angegriffene Verwendung in Form einer dre i- malige n Nennung der Marke jeweils in Fett druck über eine notwendige Leistungsb e- stimmung hinausgehe. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung mit Au s- nahme der Frage der Erschöpfung stand. b) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es einem Dritten untersagt, ohne Z u- stimmung des Inhabers der M arke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benu t- zen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die G efahr von Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt . a a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die B e- klagte den Wortbestandteil des Zeichen s " Vorwerk " o hne Zustimmung des Marke n- inhabers " im geschäftli chen Verkehr " und " für Waren und Dienstleistungen " benutzt hat. Der Beklagte hat seinen Online - Shop nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts mit dem Wortbestandteil der Klagemarke als Adword beworben . Der Bekla g- te hat das Schlüsselwort aus ge wählt , um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen und seine Waren zu bewerben (vgl. zur Nutzung eines Kennzeichens als Adword EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C - 236/08 bis C - 238/08, Slg. 2010, I - 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 bis 59 - Google France und Google; Urteil vom 25. März 2010 C 278/08, Slg. 2010, I - 2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/ 59 60 - 27 - Reisen; Beschluss vom 26 . März 2010 - C - 91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 17 E/ BBY; EuGH , GRUR 2010, 841 Rn. 27 - Portakabin/Primakabin; EuGH, GRUR 2011, 112 4 Rn. 30 Interflora/M&S Interflora Inc .; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 1 3 ff. = WRP 2013, 505 - MOST - Pralinen). b b) D as Berufungsgericht hat weiter hin zutreffend angenommen , dass es in diesem Zusammenhang nicht um den Identitätsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht, sondern auf die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ankommt . Z wischen der Klagemarke und dem Schlüsselwort besteht keine Identität, sondern nur Ähnlichkeit, weil es sich bei der Klagemarke um eine Wort - Bild - M arke handelt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 78 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 22 - BergSpechte/ Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 50 - Portakabin/ Primakabin) . Zwischen den betroffenen Waren besteht Ide ntität. c c ) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht seiner Prüfung i n- soweit einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Im Falle der Verwendung eines Schlüsselworts hat das Gericht zunächst fes t- zustellen, ob bei einem normal i nformierten und angemessen aufmerksamen Inte r- netnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unte r- stellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaf t- lich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Produkte nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbunde nen Unterne h- men stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc. ; BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 22 - MOST - Pralinen ) . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der he r- kunftshinwe isenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werb e- block erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Ma r- 61 62 63 - 28 - keninhaber oder die unter der Mar ke angebotenen Produkte enthält (BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 26 - MOST - Pralinen, mwN). Die Herkunftsfunktion der Marke kann allerdings auch bei einer Platzierung der Anzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträcht igt sein, wenn die Werb e- anzeige einen Hinweis auf das Markenwort oder den Markeninhaber oder die unter der Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen enthält (BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 28 - MOST - Pralinen). Dies en Maßstab hat das Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt . d d ) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die der A d- word s - Anzeige und der darin genannten Domain " keine - vorwerk - " zu entnehmende Aussage, nicht der Vertri ebsorganisation der Klägerin anzugehören, nicht so verstanden werden kann, der Beklagte vertreibe ausschließlich Drittprodu k- te . Weil somit die Herkunftsfunktion betroffen ist , liegt Verwechslungsgefahr vor . Mit ihrer von der Beurteilung des Berufungsgerich ts abweichenden Würdigung, eine B e- einträchtigung der Herkunft sfunktion scheide aus , weil der Beklagte mit der Domain klar zum Ausdruck bringe, dass er nichts mit der Klägerin zu tun habe , zeigt die R e- vision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Si e setzt vielmehr in unzulä s- siger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle der in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung des Ber u- fungsgerichts. c ) Rechtsfehlerfrei und von der Revision un beanstandet ist das Berufungsg e- richt weiter hin davon ausgegangen, dass die konkrete Art und Weise der Adword s - Werbung nicht gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt ist . Die Annahme, eine dreimalige , in Fett druck gehaltene Nennung der klägerischen Marke gehe über eine notwendige Leistungsbestimmung deutlich hinaus, ist revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden . d) Keinen Bestand hat allerdings auch hier die Annahme des Berufungsg e- richts , der Beklagte könne sich nicht auf Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG 64 65 66 - 29 - berufen, w eil sich die Verwendung nicht auf der Erschöpfung unterliegende Produkte be schränke . Bei einem Wiederverkäufer fehlt es nicht am konkreten Warenbezug der Zeichenverwendung, wenn auf der mit der Marke versehenen Internetseite neben Markenprodukten auch Frem dprodukte angeboten werden (dazu oben Rn. 52 bis 55 ). Mangels weiterer Feststellungen dazu, ob sich die Klägerin der Zeichenverwe n- dung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen kann, ist in der Revisionsinstanz z u- gunsten des Beklagten vom Vorliegen der Erschöp fung auszugehen und kann der Unterlassungsanspruch nicht zugebilligt werden. 4 . Auch der mit dem Klagea ntrag I 2 geltend gemachte Anspruch auf Unte r- lassung der Benutzung des Zeichens " Vorwerk " nach Maßgabe der Anlage K 7 kann mit der vom Berufungsgerich t gegebenen Begründung nicht zugesprochen werden . a) Die Verurteilung nach diesem Klageantrag ist Gegenstand des Revision s- verfahrens , obgleich die Verurteilung im Tenor des angegriffenen Urteils nicht zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht hat ersicht lich über diesen Streitgegenstand entschieden, der auch Gegenstand des Revisionsvorbringens ist. Ergeben die U r- teilsgründe unzweifelhaft, dass das Berufungsgericht über einen Antrag entschieden hat, fehlt aber ein entsprechender Ausspruch im Urteilstenor, liegt eine nach § 319 ZPO jederzeit berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit vor . Diese kann auch von dem mit der Sache befassten Recht mittelgericht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 XII ZR 66/99, juris). b ) Das Berufun gsgericht hat ausgeführt, der Anspruch sei hinsichtlich der A n- lage K 7 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Die Klagemarke sei aufgrund ihrer Bekanntheit gesteigert kennzeichnungskräftig. Eine Rechtfertigung aus § 23 MarkenG scheide aus, weil die Ges taltung de n Eindruck vermittle , der Beklagte biete O riginalprodukte der Klägerin an. D ies sei aber nur in geringem Umfang der Fall. E i- ne Werbung mit einer Überschrift wie " Zubehör für Vorwerk - Geräte " oder " gebrauc h- te Vorwerkgeräte " reichte aus . Der Domainn ame sei insoweit unbeachtlich, weil er nichts über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte sage. Die Vorau s- 67 68 69 - 30 - setzungen der Erschöpfung nach § 24 MarkenG lägen nicht vor, da die Bezeichnung in Anlage K 7 nicht nur für der Erschöpfung unterliegende Produkte verwendet we r- de. Verwirkung gemäß § 21 MarkenG sei nicht eingetreten. Diese Beurteilung hält mit Ausnahme der Beurteilung, es sei keine Erschöpfung eingetreten, der rechtlichen Nachprüfung stand. c ) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat d abei den Antrag zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin sich ausschließlich gegen die dort erfolgte Verwendung der Marke in der Formulierung " VORWERK - Geräte und Zubehör " wendet. Die V e r- wechslungsgefahr folgt daraus , dass der Beklagte mit der beanstandeten Zeiche n- nutzung ein der Klagemarke ähnliches Zeichen für das Angebot identischer Waren verwendet hat . d ) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann allerdings auch hier eine Erschöpfung nach § 24 MarkenG nicht angenommen werden . Der U m- stand, dass die Bezeichnung in der Anlage K 7 nicht nur für Produkte verwendet w ird , die der Erschöpfung unterfallen, sondern auch für Fremdprodu kte, schließt bei einem Wiederverkäufer einen hinreichenden Warenbezug der Markenverwendung nicht aus (dazu siehe oben Rn. 52 bis 55 ). Mangels Feststellungen dazu, ob sich die Klägerin aus berechtigten Gründen der Zeichenverwendung widersetzen kann, ist in der Revisionsinstanz vom Fehlen solcher Grün de auszugehen. e ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch hier gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG, § 242 BGB verwirkt. Die Annahme , der Beklagte habe nicht substantiiert zum schut zwürdigen Besitzstand vorgetragen, hält auch hier der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu be reits oben Rn. 42 bis 44 ) . I II. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. O ktober 1982 - C - 283/81, 70 71 72 73 - 31 - Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsr echts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen der markenrechtl i- chen Erschöpfung. IV . Danach ist auf d ie Revision des Beklagten das an gegriffene Urteil aufz u- heben . Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 ZPO) . V . Für die wie derer öffnete Berufungsinstanz wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben , ob die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach Maßgabe des § 24 MarkenG au s- geschlossen sind. Hierbei kommt insbeson dere d er Frage Bedeutung zu , ob sich die Klägerin der Zeichenverwendung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen kann. D ies ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Gefahr für die Herkunfts - oder Garantiefunktion der Marke vorliegt oder wenn die Unte r- scheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997 - Rs. C - 337/95, Slg. 1997, I - 6034 = GRUR Int. 1998, 140 Rn . 4 2 bis 47 - Dior/Evora; EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn . 51 ff. - BMW/ Deenik; GRUR 2010, 841 Rn. 8 0 bis 91 Portakabin/ Primakabin ; BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160 , 161 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 106 - SIM - Lock; BGH, GRUR 2006, 329 Rn. 31 - Gewinnfah r- zeug mit Fremdemblem). Die Verwendung im Rah men der Domainbezeichnung (Klageantrag I 1) dürfte als unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke an zu sehe n sein , we nn 74 75 76 77 - 32 - sich der Beklagte die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpre i- sung seines Online - Shop s in einer Weise zunutz e macht, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß über steigt. Berechtigte Interessen der Klägerin dürften auch im Falle der irreführende n Verwendung der Klagemarke auf Internetseiten bestehen , mittels derer Kunden au f- gr und der auf diese Weise ausgebeuteten Werbewirkung der Marke zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (Anträge I 5 und 6). Im Falle der Klageantr ä- ge I 2 und I 7 stellt sich insbesondere die Frage, ob die konkrete Art der Markenve r- wendung einer Verlet zung der Herkunftsfunktion hinreichend vorbeugt , sie also hi n- reichend deutlich macht , dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine wir t- schaftliche Verbindung besteht. 2. D ie im Tenor seiner Entscheidung zum Ausdruck kommende Annahme des Berufungsg erichts, die Klägerin könne die Feststellung der Schadensersatzpflicht im eigenen Namen verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt e r- folglos, die Klägerin habe lediglich auf Prozessstandschaftsermächtigungen verwi e- sen, in denen keine materiell - rechtliche Ermächtigung liege. Es trifft zwar zu, dass der Kläger, der nicht Markeninhaber ist, nach der Rechtsprechung des Senats Lei s- tung des Schadensersatzes an sich selbst nur im Falle einer Einziehungsermächt i- gung verlangen kann (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 51 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II). Eine solche ist der Klägerin im Strei t- fall jedoch erteilt worden. Die mit dem Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Erklärungen 78 79 - 33 - der Markeninhaberin ermächtigen die Klägerin nicht nur, die sich aus den Marke n- rechten ergebenden Ansprüche im eigenen Namen gegen Dritte gerichtlich und a u- ßergerichtlich geltend zu machen, sondern auch zur Geltendmachung " für eigene Rechnung " . Dies genügt für die Annahme e iner materiell - rechtlichen Einziehungse r- mächtigung. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.07.2015 - 81 O 152/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2016 - 6 U 131/15 -
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