I ZR 236/16 Berichtigung des Leitsatzes Der Leitsatz des Urteils vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 - wird in der Weise berichtigt, dass es unter a) im zweiten Satz statt: "... verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten ..." heißen muss : "... verstößt eine solche Verwendung aber gegen die guten Sitten ..." . Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des I. Zivilsenats Karlsruhe, den 9. Januar 2019 Führinger, Justizangestellte
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