BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 237/00 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (A) Der Ersatzkassenverband nimmt bei der Zulassung von Leistungserbringern für die Abgabe von Hilfsmitteln und bei deren Widerruf (§ 126 SGB V) als "Beliehener" hoheitliche Aufgaben wahr; für Amtspflichtverletzungen des Verbandes haftet die Bundesrepublik Deutschland, da die Beleihung unmi t - telbar auf Bundesgesetz beruht. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 237/00 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vositzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2000 - 16 U 234/99 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 350.000 DM Grnde I. Die Klägerin, die ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft betreibt und fr die Abgabe dieser Hilfsmittel gemäß § 126 SGB V zugelassen war, nimmt den Beklagten, einen Verband der Ersatzkassen in der Rechtsform e i - nes eingetragenen Vereins, auf Schadensersatz wegen Widerrufs dieser Z u - lassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. - 3 - II. Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Nach § 126 Abs. 1 SGB V drfen Hilfsmittel an Versicherte, wie sie auch von der Klgerin vertrieben werden, nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Nach dieser Bestimmung ist zuzulassen, wer eine ausre i - chende, zweckmßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, A b - gabe und Anpassung der Hilfsmittel gewhrleistet und die fr die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die Zulassung wird, wie sich aus der Verweisung in § 126 Abs. 3 auf § 124 Abs. 5 SGB V ergibt, jeweils fr die einzelnen Kassenarten von den Landesverbnden der Kranke n - kassen, den Verbnden der Ersatzkassen sowie der See-Krankenkasse erteilt. Die Lan desverbnde der Krankenkassen sind Krperschaften des ffentl ichen Rechts (§ 207 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Fr die hier in Rede stehenden Ersat z - kassen besteht nur die Regelung in § 212 Abs. 5 SGB V, wonach diese sich zu Verbnden zusammenschließen, die in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen haben. Die Satzungen bedrfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehrde. Das Bundessozialgericht sieht in der Zulassung wie in deren Widerruf einen Verwaltungsakt im Sinn des § 54 SGG. Aus dem Umstand, daß w eder dem Gesetz (§§ 124 und 126 SGB V) noch den Gesetzesmaterialien ein Hi n - weis darauf zu entnehmen sei, daß die Zulassung ausnahmsweise dann nicht durch Verwaltungsakt erfolgen soll, wenn sie von privatrechtlich organisierten - 4 - Verbnden der Ersatzkassen fr deren Bereich ausgesprochen wird, schlieût das Bundessozialgericht, daû die Ersatzkassenverbnde bei Erlaû des Ve r - waltungsakts der Zulassung und bei dessen Widerruf als sogenannte "Beli e - hene" ttig sind (BSGE 77, 108, 109 f). In der angefhrten Entscheidung hat es weiter ausgesprochen, daû § 126 SGB V mit Rcksicht auf Art. 12 GG verfa s - sungskonform dahin auszulegen ist, daû die berufsrechtlichen Voraussetzu n - gen fr Zulassung, Widerruf und Untersagung vorrangig von den nach dem Bundesrecht zustndigen Behrden zu prfen sind, und zwar mit Tatbestand s - wirkung fr das Kassenzulassungsrecht (BSGE 77, 108, 114). So ist es zu e r - klren, daû der Beklagte im Verfahren vor dem Landessozialgericht, nachdem inzwischen die genannte Entscheidung des Bundesso zialgerichts ergangen war, den Bescheid vom 4. Mrz 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1992 aufgehoben und sich verpflichtet hat, der Klgerin die auûergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. 2. Der Senat schlieût sich der Beurteilung des Bundessozialgerichts an. Geht man demnach davon aus, daû eine hoheitliche Ttigkeit des Beklagten in Frage steht, kommt als Anspruchsgrundlage fr einen Schadensersatza n - spruch nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Eine Haftung nach § 823 BGB, wie sie die Revision im Auge hat, ist dann nicht gegeben. Die Revision stellt zur Überprfung, ob hier berhaupt eine Beleihung vorliege. Sie fhrt hierzu aus, die Haftung der bergeordneten Krperschaft werde allgemein d a - mit begrndet, daû diese den Handelnden beaufsichtige und kontrolliere, damit den von der Verwaltung Betroffenen kein Schaden entstehe. Im Umkehrschluû bedeute dies eine Haftung der Krperschaft nur in den Fllen, in denen sie ihre Aufsichtspflicht gegenber dem Beauftragten verletzt habe. Das sei vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte vollkommen unabhngig und a u - - 5 - tonom gehandelt, weshalb eine Verlagerung der Haftung auf eine andere K r - perschaft oder Person nicht gerechtfertigt sei. Dem ist nicht beizutreten. Daû hier eine Beleihung mit hoheitlichen B e - fugnissen vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Daû die Beleihung nicht durch einen besonderen Verwaltungsakt vorgenommen oder ausgesprochen wird, sondern sich unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschrift ergibt, ndert nichts an dem bereinstimmenden und wesentlichen Gesichtspunkt, daû eine private Person mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet ist. Die Haftung der Krperschaft, die die in Rede stehende Aufgabe bertr a - gen hat, beruht auch keineswegs auf den Gesichtspunkten der Aufsicht und Kontrolle, sondern geht allein auf die Aufgabenbertragung zurck. Daû der Beliehene fr Amtspflichtverletzungen, die er in Ausbung se i - ner hoheitlichen Ttigkeit begeht, nicht selbst haftet, sondern die Krperschaft, die ihm die entsprechende Aufgabe bertragen hat, ist stndige Rechtspr e - chung (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - NVwZ-RR 2001, 147 m.w.N.). 3. Die Rge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, daû es das Land Niedersachsen fr pa s - sivlegitimiert halte, und es sei verpflichtet gewesen, dem gewillkrten Parte i - wechsel Folge zu geben, ist nicht begrndet. Der Beklagte hatte seine Passivlegitimation in der Berufungserwiderung geleugnet. Es wre daher Sache der anwaltlich vertretenen Klgerin gewesen, dem aus ihrer Sicht erst in zweiter Linie Haftenden den Streit zu verknden, - 6 - was zur Wahrung ihrer Rechte ausgereicht htte. Dem beantragten gewillk r - ten Parteiwechsel muûte das Berufungsgericht nicht Folge geben. Es kommt daher nicht darauf an, daû der Hinweis des Berufungsgerichts, das Land Ni e - dersachsen sei passivlegitimiert, nicht richtig war. Da die Beleihung des B e - klagten mit hoheitlichen Aufgaben hier unmittelbar auf Bundesgesetz (Fnftes Buch Sozialgesetzbuch) beruht, htte fr Amtspflichtverletzungen des Bekla g - ten die Bun desrepublik Deutschland einzustehen. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm Kapsa ist im Urlaub und kann deshalb nicht un- terschreiben. Rinne Drr Galke
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