BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 237/03 Verk374ndet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 693 Abs. 2 a.F., 247 167 Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demn344chst i.S. von 247 693 Abs. 2 ZPO a.F., 247 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlas-sen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umst344nden des Ein-zelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veran-lasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verz366gerung der Zustellung um mehr als einen Monat gef374hrt hat. BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 237/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. & Co. (GmbH & Co.) (im Weiteren: Schuldnerin). Diese betrieb einen Obst- und Gem374sehandel und stand mit der Beklagten, einer internationalen Spedition, in einer langj344hrigen Gesch344ftsverbindung. 1 - 3 - Im Mai 1999 beauftragte die Schuldnerin die Beklagte mit dem Transport von 31 Paletten Spargel mit einem Gesamtgewicht von 20.956 kg und drei Pa-letten Kirschen mit einem Gesamtgewicht von 1.365 kg von Giannitsa/ Griechenland nach Hamburg zu festen Kosten. Die Beklagte 374bernahm die im K374hl-Lkw zu bef366rdernde Sendung am 19. Mai 1999. 2 Beim Eintreffen der Ware in Hamburg wurden Sch344den am Spargel und an den Kirschen festgestellt. Die Schuldnerin errechnete auf der Grundlage ei-nes von ihr in Auftrag gegebenen Sachverst344ndigengutachtens einen G374ter-schaden in H366he von 81.036,24 DM und unter Hinzunahme der Kosten einen Gesamtschaden in H366he von umgerechnet 46.954 200. Mit Schreiben vom 20. Juli 1999 nahm sie die Beklagte wegen dieses Schadens in Anspruch. Der Versicherer der Beklagten wies den Anspruch mit Schreiben vom 8. September 1999 zur374ck. Das Schreiben ist bei der Schuldnerin am 17. September 1999 eingegangen. 3 Die Schuldnerin hat behauptet, die Ware sei der Beklagten vereinba-rungsgem344337 vorgek374hlt mit einer Kerntemperatur von +2260 C 374bergeben wor-den. Die Ladung sei aufgrund leichtfertigen Verhaltens der Beklagten w344hrend des Transports wegen Unterbrechung der K374hlkette zu hohen wie auch zu nied-rigen Temperaturen ausgesetzt gewesen. F374r den dadurch verursachten Scha-den habe die Beklagte unbeschr344nkt zu haften. 4 Die Schuldnerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Schuldnerin 46.954 200 nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen. - 4 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Vereinbarung einer Transporttemperatur von +2260 C bestritten. Die bei der Entladung in Ham-burg festgestellten Sch344den k366nnten nur darauf beruhen, dass die Ware mit viel zu hoher Eigentemperatur in Griechenland verladen worden sei. Die H366he der geltend gemachten Kosten sei zu bestreiten. Im 334brigen sei der Klageanspruch verj344hrt. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 7 Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt. 8 Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren im vollen Umfang weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte f374r den Schaden zwar aus Art. 17 Abs. 1 CMR hafte, der sich hieraus ergebende An-spruch aber verj344hrt sei. Hierzu hat es ausgef374hrt: 10 Da das Gut am 25. Mai 1999 abgeliefert worden sei, sei die einj344hrige Verj344hrungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grunds344tzlich am 26. Mai 2000 abgelaufen. Die Verj344hrung sei aber gem344337 Art. 32 Abs. 2 CMR in der Zeit vom 22. Juli 1999 bis zum 17. September 1999 gehemmt gewesen und daher erst am 23. Juli 2000 eingetreten. Der Mahnbescheidsantrag sei von der Schuldne-rin zwar bereits am 10. Juli 2000 beim Mahngericht eingereicht, der Mahnbe- 11 - 5 - scheid aber erst am 10. November 2000 und damit nicht mehr demn344chst i.S. von 247 693 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden. Eine Zustellung demn344chst nach Einreichung des Mahnbescheids bedeute eine Zustellung innerhalb einer den Umst344nden nach angemessenen Frist, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliege, unter Ber374cksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare f374r die alsbaldige Zustellung getan habe. Das sei nicht der Fall, wenn sie durch nach-l344ssiges Verhalten zu einer mehr als zwei Wochen betragenden und daher nicht blo337 geringf374gigen Zustellungsverz366gerung beigetragen habe. Im Streitfall habe die Schuldnerin zur verz366gerten Zustellung des Mahnbescheids lediglich vorge-tragen, das Mahngericht habe beanstandet, dass der auf dem f374r die maschi-nelle Bearbeitung vorgeschriebenen Vordruck erfolgte Mahnbescheidsantrag vom 10. Juli 2000 zun344chst per Telefax eingereicht worden sei. Die weitere Verz366gerung, aufgrund der es erst am 8. November 2000 zum Erlass des Mahnbescheids gekommen sei, werde von der Schuldnerin nicht n344her erl344u-tert, obwohl es dieser oblegen h344tte, f374r eine zeitnahe Bescheidung ihres An-trags zu sorgen. Eine Nachfrage in angemessener Zeit w344re angezeigt gewe-sen. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass Vers344umnisse des Mahngerichts zum versp344teten Erlass des Mahnbescheids gef374hrt h344tten. Die Voraussetzungen f374r eine der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR unterliegenden unbeschr344nkten Haftung der Beklag-ten nach Art. 29 CMR seien nicht gegeben. 12 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten nach Art. 29 CMR im Streitfall nicht gegeben sind und dass die dreij344hrige Verj344h-rungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR daher nicht gilt. Es ist in diesem Zu- 14 - 6 - sammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin f374r ein vor-satzgleiches Verschulden der Beklagten oder der Personen, deren diese sich bei der Ausf374hrung der Bef366rderung bedient hat, darlegungs- und beweispflich-tig ist. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht - wie die Revision geltend macht - die sekund344ren Einlassungspflichten der Beklagten zu Unrecht unbe-r374cksichtigt gelassen; denn die Beklagte ist den f374r sie in dieser Hinsicht beste-henden Obliegenheiten nachgekommen. Die von der Revision im Blick auf eine versch344rfte Haftung der Beklagten ferner erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der aus Art. 17 Abs. 1 CMR begr374ndete Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verj344hrt sei. 15 a) Das Berufungsgericht ist von einer Haftung der Beklagten aus Art. 17 Abs. 1 CMR ausgegangen. Es hat insoweit festgestellt, die von der Beklagten in einwandfreiem Zustand 374bernommene Ware habe bei ihrem Eintreffen am Be-stimmungsort erhebliche Sch344den aufgewiesen. Die Beklagte sei von ihrer Haf-tung weder nach Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR noch nach Art. 17 Abs. 2 CMR be-freit. Diese Beurteilung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht mit Gegenr374gen angegriffen. 16 b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung der Verj344hrungsfrage mit Recht davon ausgegangen, dass die einj344hrige Verj344hrungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR im Hinblick darauf, dass das Gut am 25. Mai 1999 abgelie-fert worden ist, grunds344tzlich am 26. Mai 2000 abgelaufen w344re. Es hat des weiteren zutreffend angenommen, dass die Verj344hrung im Hinblick auf die An-spruchsgeltendmachung durch die Schuldnerin mit Schreiben vom 20. Juli 1999 17 - 7 - und die Zur374ckweisung der Anspr374che mit Schreiben des Versicherers der Be-klagten vom 8. September 1999, das bei der Schuldnerin am 17. September 1999 eingegangen ist, f374r insgesamt 57 Tage gehemmt war, so dass die Ver-j344hrung danach am 23. Juli 2000 eingetreten ist. Zutreffend ist auch die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, eine Zustellung sei dann nicht mehr als i.S. von 247 693 Abs. 2, 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. (und nunmehr 247 167 ZPO) demn344chst er-folgt anzusehen, wenn ein nachl344ssiges Verhalten der Partei zu einer nicht nur geringf374gigen Verz366gerung der Zustellung beigetragen habe. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts ist eine Verz366gerung allerdings nicht schon dann als nicht nur geringf374gig anzusehen, wenn sie mehr als zwei Wochen be-tr344gt, sondern im Hinblick auf die Regelung in 247 691 Abs. 2 ZPO erst dann, wenn das nachl344ssige Verhalten zu einer Verz366gerung von mehr als einem Monat f374hrt (BGHZ 150, 221, 225 f.). aa) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-gegangen, dass es der Schuldnerin oblegen h344tte, beim Mahngericht nach an-gemessener Zeit nachzufragen, aus welchem Grund bislang noch keine Zustel-lung des Mahnbescheids erfolgt war. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, h344ngt von den besonderen Umst344nden des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 m.w.N.; Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 167 Rdn. 13; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 167 Rdn. 13). 18 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darlegungs- und Be-weislast daf374r, dass das insoweit gegebene Unt344tigbleiben der Schuldnerin zu keiner erheblichen Verz366gerung der Zustellung gef374hrt habe, liege - wie auch sonst f374r die Voraussetzungen des Merkmals "demn344chst" (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 167 Rdn. 14) - bei dem Zustellungsbetreiber. Es hat dabei je- 19 - 8 - doch nicht ber374cksichtigt, dass diesem bei der Frage, ob eine Zustellung dem-n344chst erfolgt ist, Vers344umnisse allein insoweit zuzurechnen sind, als sich fest-stellen l344sst, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verk374rzt h344tte (BGH, Urt. v. 5.2.2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600 m.w.N.). Das Berufungsgericht h344tte sich daher nicht mit der Feststellung begn374gen d374rfen, die Schuldnerin habe zu der verz366gerten Zustellung des Mahnbescheids nur sehr eingeschr344nkt vorgetragen und es sei der Akte nicht zu entnehmen, dass Vers344umnisse des Mahngerichts zum versp344teten Erlass des Mahnbescheids gef374hrt h344tten. III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-ben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der noch erfor-derlichen Feststellungen an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen. 20 Diese wird im Rahmen der neuen Verhandlung zun344chst festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Schuldnerin im Hinblick auf die bis dahin noch nicht erfolgte Zustellung des Mahnbescheids gehalten gewesen w344re, insoweit beim Mahngericht Nachfrage zu halten. Sodann wird das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit eine solche Nachfrage zu einer fr374heren Zustellung des Mahnbescheids gef374hrt h344tte. Im Anschluss daran wird es gegebenenfalls noch zu pr374fen haben, ob der Zeitraum, um den sich die Zustellung infolge des Unterbleibens der gebotenen 21 - 9 - Nachfrage verz366gert hat, als erheblich in dem zu vorstehend II. 2. b) dargestell-ten Sinne anzusehen ist. Eine in dieser Hinsicht etwa verbleibende Unerweis-lichkeit f374hrte dazu, dass der Klageanspruch als nicht nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verj344hrt zu behandeln w344re. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2002 - 418 O 66/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 U 236/02 -
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