BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 237/05 vom 24. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247247 305 c Abs. 2, 398; UmWG 247 20 Abs. 1 Die formularm344337ige Vorausabtretung der "gegenw344rtigen und k374nftigen An-spr374che aus dem Gesch344ftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Gesch344ftsbetrieb begr374ndeten Forderungen. BGH, Hinweisbeschluss vom 24. September 2007 - II ZR 237/05 - OLG M374nchen in Augsburg LG Kempten - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirk-samkeit von Vorausverf374gungen des 374bertragenden Rechtstr344gers in den F344l-len einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (247247 3 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 1 1. Ziffer 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt den "Sicherungsumfang", n344mlich den Kreis der durch die Globalzession gesi-cherten Forderungen der Beklagten "aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbin-dung". Soweit die Sicherheit bei Identit344t von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begr374ndet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschr344nkung f374r den Fall fehlender Identit344t von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 2 - 3 - 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 247 20 UmwG Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesell-schafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6). 3 Der hier ma337gebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Siche-rungsgeber "s344mtliche gegenw344rtigen und k374nftigen Anspr374che aus dem Ge-sch344ftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab". Von ei-nem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Gesch344ftsbe-trieb begr374ndete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich (247 3 AGBG bzw. 247 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 247 5 EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Viel-mehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den ge-sicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forde-rungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revi-sion verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als Nichtberechtigter entsprechend 247 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB 374ber k374nftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verf374gen soll, welche dieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Ge-sch344ftsbetrieb begr374ndet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden Zessionsformular nicht zu entnehmen; sie w344re im 334brigen aus der unbefange-nen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (k374nftigen) Verm366gens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "374berraschend" i.S. von 247 305 c Abs. 1 BGB (247 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart. - 4 - 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grunds344tzen der Uni-versalsukzession gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erl366schen des 374bertra-genden Rechtstr344gers gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begr374ndet zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegen374ber einer Gesamtrechtsnachfolge gem344337 247 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorg344nger getrof-fenen Verf374gung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier auf die Vorausabtretung der im Gesch344ftsverkehr der Sicherungsgeberin be-gr374ndeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den F344llen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Ge-samtrechtsnachfolgerin (bzw. von der 374bernehmenden Gesellschaft) begr374nde-ten Forderungen aus dem auf sie 374bergegangenen Verm366gen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorg344ngerin stammten. Das 4 - 5 - von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer B374rgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher f374r den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschl344gig. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 O 1059/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 14 U 659/04 -
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