BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 237/09 Verk374ndet am: 21. Oktober 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Ea; FStrG 247 19a; NEG 247 11 Abs. 2 Nr. 2, 247 14 Abs. 1 Satz 1 Zur Entsch344digung wegen Mehrwegen bei enteignungsbedingtem Neuerwerb von Ersatzfl344chen. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 237/09 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats - Senat f374r Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Entsch344digung f374r Mehrwege, weil vom Beteiligten zu 2 erworbenes Ersatzland von seiner Hofstelle weiter entfernt ge-legen ist als die von ihm f374r den Stra337enbau zur Verf374gung gestellten Fl344chen. 1 Der Beteiligte zu 2 war Eigent374mer verschiedener landwirtschaftlich ge-nutzter Grundst374cke in den Gemarkungen B. und K. R. im Bereich des von der Beteiligten zu 1 geplanten und zwischenzeitlich fertig ge-stellten Neubaus der Tank- und Rastanlage S. an der Bundesautobahn 2 - 3 - A 7. Wegen der zu erwartenden Enteignung erwarb der Beteiligte zu 2 aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 15. Februar 2005 Ersatzland f374r die Fl344chen, die f374r den erwarteten Bau der Tank- und Rastanlage ben366tigt wurden. Am 10. Ok-tober/10. November 2005 schloss die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der ben366tigten Fl344chen mit dem Beteiligten zu 2 einen "Vorabvertrag". In diesem Vertrag war in den Vorbemerkungen darauf hingewiesen, dass die Kaufverhandlungen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens nicht zu einem vollst344ndigen Ab-schluss h344tten gebracht werden k366nnen. Es solle daher im folgenden Vorab-vertrag eine teilweise Regelung getroffen werden. Die notwendigen Erg344n-zungen blieben dem Entsch344digungsverfahren vorbehalten, das von dem Betei-ligten zu 2 alsbald nach Beurkundung bei der Enteignungsbeh366rde - der Betei-ligten zu 7 - beantragt werde. In 247 4 wurde der Grund und Boden mit 144.265,08 200 bewertet. Des Weiteren wurde die Erstattung der Grunder-werbsteuer bis zur H366he der steuerlichen Gegenleistung von 144.265,08 200 f374r den vom Eigent374mer beabsichtigten Ersatzlandkauf vereinbart. Mit Erf374llung dieser Verpflichtung erkl344rte sich der Beteiligte zu 2 insoweit f374r vollst344ndig ab-gefunden. Nach 247 5 des Vorabvertrags war bez374glich der Entsch344digung von Mehrwegen zu dem Ersatzland keine Einigung erzielt worden. Insoweit sollten den Beteiligten zu 1 und 2 alle Rechte im Entsch344digungsverfahren vorbehalten bleiben. Auf der Grundlage des Vorabvertrags schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 16. November 2005 einen notariellen Grundst374ckskaufvertrag. 3 Der Beteiligte zu 2 macht eine Entsch344digung wegen der Mehrwege in H366he von 85.000 200 geltend. Zur Begr374ndung dieses Anspruchs f374hrt er an, die erworbenen Neufl344chen seien 4,6 km von seiner Hofstelle entfernt, wobei auf dieser Strecke teilweise betr344chtliche Steigungen zu 374berwinden seien; demge- 4 - 4 - gen374ber w344ren die f374r das Vorhaben in Anspruch genommenen Fl344chen ohne nennenswerte Steigungen zu erreichen gewesen und nur 1,5 km vom Hof des Beteiligten zu 2 entfernt gelegen. Sein Antrag auf entsprechende Festsetzung durch die Beteiligte zu 7 ist erfolglos geblieben, ebenso wie sein Antrag auf ge-richtliche Entscheidung vor dem Landgericht. Das Berufungsgericht hat die da-gegen gerichtete Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Entsch344di-gungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beteiligten zu 2 hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass dem Beteiligten zu 2 weder aus dem Vorabvertrag noch aus allgemeinem Entsch344digungsrecht ein An-spruch zustehe. Bei den zur Verf374gung gestellten Fl344chen und der Hofstelle des Beteiligten zu 2 habe es sich nicht um arrondierte Fl344chen gehandelt. Das sei jedoch f374r eine Entsch344digung von Mehrwegen Voraussetzung. Ein Anspruch auf Mehrwegentsch344digung k366nne des Weiteren auch begr374ndet sein, wenn dem Enteigneten durch die Enteignungsbeh366rde Ersatzland zur Verf374gung ge-stellt worden sei. Daran fehle es hier. Vielmehr habe der Beteiligte zu 2 bereits vor der Zahlung der Entsch344digung selbst neue Fl344chen angekauft. 7 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen derzeit Entsch344di-gungsanspr374che des Beteiligten zu 2 nicht ausgeschlossen werden. 8 1. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem "Vorabvertrag" der Beteiligten zu 1 und 2 kein Anspruch auf eine Mehrwegent-sch344digung ergibt. Einen derartigen vertraglichen Anspruch macht der Beteiligte zu 2 auch nicht geltend. 9 Dieser Vertrag schlie337t aber auch nicht aus, dass dem Beteiligten zu 2 eine Entsch344digung f374r die Mehrwege zu dem von ihm erworbenen Ersatzland zustehen kann. Die insoweit erhobene Gegenr374ge der Beteiligten zu 1 ist unbe-gr374ndet. Aus den Vorbemerkungen des Vorabvertrags ergibt sich ausdr374cklich, dass nur teilweise Regelungen getroffen wurden und die notwendigen Erg344n-zungen dem Entsch344digungsverfahren vorbehalten werden sollten. 334ber die Frage von Mehrwegentsch344digungen ist keine Einigung erzielt worden. Zwar ist im Vertrag das Ersatzland als zuk374nftig noch zu erwerbendes genannt. Daraus haben aber weder die Beteiligten noch die Vorinstanzen den Schluss gezogen, im Falle eines bereits vor Abschluss des Vorabvertrags erfolgten Kaufs von Er-satzland w374rden Mehrwegentsch344digungen nicht geschuldet. Abschlie337end ge-regelt ist vielmehr allein die Entsch344digung f374r Grund und Boden. Diese sollte nach dem Willen der Vertragsparteien eine etwaige Entsch344digung f374r Mehrwe-gekosten gerade nicht erfassen. 10 2. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Entsch344digungsan-spruch des Beteiligten zu 2 f374r Mehrwege unter dem Blickwinkel einer teilwei- 11 - 6 - sen Enteignung von arrondierten Fl344chen. Bei einer Arrondierung handelt es sich um die bestehende Abgeschlossenheit eines Grundbesitzes, eine r344umli-che Einheit mit einem regelm344337igen Grenzverlauf, die durch im Wesentlichen eigene Wege erschlossen ist (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsent-sch344digung, 6. Aufl., Rn. 36). Die Durchschneidung einer arrondierten Eigen-tumsfl344che l344sst in der Regel Nachteile entstehen, wie die Unterbrechung eige-ner kurzer, bequemer Wegeverbindungen mit der Folge, dass Umwege und Arbeitserschwernisse bei der Bewirtschaftung durch unwirtschaftliche Winkel und verk374rzte Arbeitsl344ngen etc. entstehen (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak aaO Rn. 37). Im vorliegenden Fall bildete die vom Beteiligten zu 2 abgetretene Grundst374cksfl344che mit seiner Betriebsstelle keine arrondierte Einheit, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Enteignungsentsch344digung ausscheidet. 3. Den Angriffen der Revision nicht stand h344lt jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, neben einem Arrondierungsschaden komme im Hinblick auf die Mehrwege infolge gr366337erer Entfernung des Ersatzlandes zur Hofstelle keine Enteignungsentsch344digung in Betracht, und zwar auch unter dem Blickwinkel eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb des Be-teiligten zu 2. Mehrwegentsch344digungen k366nnten allenfalls in Betracht kommen, wenn Ersatzland durch die Enteignungsbeh366rde gestellt werde. 12 Im vorliegenden Fall kann dem Beteiligten zu 2 eine Entsch344digung nach 247 19a Halbsatz 2 FStrG i. V. m. 247 11 Abs. 2 Nr. 2, 247 14 Abs. 1 Satz 1 NEG f374r andere durch die Enteignung eingetretene Verm366gensnachteile zustehen. 13 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer Enteignung von Grundbesitz neben dem Entzug des konkreten Eigentums auch in die durch Art. 14 GG gesch374tzte Eigentumsposition eines eingerichteten und ausge374bten, 14 - 7 - auch landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs eingegriffen werden (vgl. Senatsur-teile vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35, Rn. 26; vom 30. September 1976 - III ZR 149/75, BGHZ 67, 190, 192). Als Beeintr344chtigung des Gewerbebetriebs kommen auch die sich aus einer enteignungsbedingten Mehrentfernung ergebenden Nachteile in Betracht, die sich durch zus344tzliche Wegekosten (Arbeitszeitverluste, Schlepper- und Gespannkosten) auf den Er-trag des landwirtschaftlichen Betriebs auswirken (Senatsurteile aaO BGHZ 175, 35 Rn. 27 f; 67, 190, 194). Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umweg-sch344den (Mehrwegen) in der durch den Grundst374cksverlust bedingten L366sung des Grundst374ckszusammenhangs. Dieser Nachteil, der sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundst374cks als Betriebsbestandteil ergibt, ist daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Er entspricht in der H366he den betriebswirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundst374ck als Bewirtschaftungs- und Wirt-schaftsobjekt 374ber den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftlichen Grundst374cksverkehr hinaus f374r den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb hat-te. Der besondere betriebliche Wert (Nutzen) des Grundst374cks f374r den landwirt-schaftlichen Betrieb wird durch den Aufwand an Arbeit und Kapital bestimmt, der n366tig ist, um die dargestellten Betriebsnachteile beim Verlust dieses Grund-st374cks auszugleichen (vgl. Senatsurteile aaO BGHZ 175, 35, Rn. 29; BGHZ 67, 190, 194 f). Diese Nachteile im eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb werden durch die Substanzentsch344digung wegen des entzogenen Grundst374cks grunds344tzlich nicht ausgeglichen (vgl. Senatsurteile aaO). b) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine Ent-eignungsentsch344digung wegen Mehrwegen auch nicht nur in Betracht f374r Fl344-chen, die als von der Enteignung nicht betroffene Restfl344chen von ehemals 15 - 8 - gr366337eren Grundst374cken verbleiben und f374r deren Bewirtschaftung sich Mehr-wege ergeben. Der Senat hat vielmehr eine Mehrwegentsch344digung auch dann anerkannt, wenn wegen einer Teilfl344chenenteignung eine Betriebsverlagerung erforderlich war und daraus folgend l344ngere betriebliche Wege infolge gr366337erer Entfernung des neu hinzu erworbenen Grundst374cks zur374ckzulegen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73, BGHZ 67, 200, 202 f = WM 1977, 83, 84 f; vom 29. M344rz 1971 - III ZR 108/67, Umdruck S. 14 f, n.v.; Krohn/L366wisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entsch344digung, 3. Aufl., Rz. 483). Eine Entsch344digung ist auch f374r die Verm366gensnachteile zu gew344h-ren, die einem Enteigneten deshalb erwachsen, weil sein Betrieb durch die un-g374nstigere Lage der als Ersatz f374r das Enteignungsgrundst374ck erworbenen Fl344-che dauernd h366here Aufwendungen (z.B. Transportkosten) erfordert, als ohne die Wegnahme des Enteignungsgrundst374cks angefallen w344ren (vgl. Senatsurteil vom 29. M344rz 1971 aaO). Art. 14 Abs. 1 GG sch374tzt den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit. Die Einbeziehung der Grundst374cke in den Betrieb und ihre unter Ber374cksichtigung der Bewirtschaf-tungskosten sich ergebende Werthaltigkeit wird nicht nur dann von der Eigen-tumsgarantie erfasst, wenn nur eine teilweise Enteignung der Fl344chen stattfin-det, sondern auch dann, wenn das Grundst374ck vollst344ndig enteignet wird. c) Die Rechtsprechung des Senats steht auch in 334bereinstimmung mit den Richtlinien f374r die Ermittlungen des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundst374cke und Betriebe, anderer Substanzverluste (Wertminderung) und sonstiger Verm366gensnachteile (Entsch344digungsrichtlinien Landwirtschaft - LandR 78; abgedruckt bei Aust/Jacobs/Pasternak aaO S. 468ff). Nach Nr. 3.3 der Richtlinien kommt eine Entsch344digung f374r Umwege in Betracht, wenn sol-che erforderlich werden als Folge der Durchschneidung einer bislang r344umlich zusammenh344ngenden Fl344che eines Eigent374mers, oder als Folge der Unterbre- 16 - 9 - chung eines Privatwegs. F374r die Ermittlung ist nach den Richtlinien von be-stimmten Richtwerten auszugehen. Diese umfassen jedoch nicht betriebsbezo-gene Nachteile, die sich infolge Wegfalls der besonders g374nstigen Lage einer Entzugsfl344che zur Hofstelle ergeben. Diese Nachteile sind nach Nr. 3.3 LandR 78 gesondert zu ermitteln und zu entsch344digen, soweit sie nicht bereits mit dem Verkehrswert (z.B. Lagezuschlag) ausgeglichen worden sind. Um solche durch die Lage des Ersatzlandes hervorgerufene Nachteile geht es im vorliegenden Fall. d) Den bisherigen Grunds344tzen der Senatsrechtsprechung steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 13. M344rz 1975 (III ZR 152/72, WM 1975, 834) entgegen. Der Senat hatte hier eine Enteignungsentsch344digung wegen erschwerter Zuwege zum Betriebsgrundst374ck nicht grunds344tzlich ausgeschlos-sen. Im konkreten Fall lag jedoch kein Eingriff in eine eigentumsrechtliche Posi-tion vor, weil die Grundst374cke des Betroffenen nicht entzogen worden waren, sondern sich die Lageverschlechterung allein daraus ergab, dass das 366ffentli-che Stra337ennetz nicht im bisherigen Umfang aufrecht erhalten worden war. Da-von ist der vorliegende Fall jedoch abzugrenzen, da hier nicht etwa lediglich die 366ffentliche Zufahrt zum Grundst374ck erschwert, sondern ein Betriebsbestandteil - ein Grundst374ck - entzogen wurde. 17 e) Der rechtlichen Nachpr374fung h344lt auch nicht die Auffassung des Beru-fungsgerichts stand, eine Entsch344digung scheide aus, weil das Ersatzgrund-st374ck nicht von der Beh366rde gestellt (vgl. 247 18 NEG), sondern vom Beteiligten zu 2 selbst - und zwar schon vor der Einigung 374ber den Verkauf zur Vermei-dung der Entziehung des Grundst374cks - gekauft worden war. Ohne den Erwerb eines Ersatzgrundst374cks kommt eine Entsch344digung wegen der erschwerten Zuwegung zum Betriebsgrundst374ck von vornherein nicht in Betracht. Wenn der 18 - 10 - von der Enteignung Betroffene sich entschlie337t, kein Ersatzland zu erwerben, sondern die Entsch344digung anzulegen oder in andere Verm366genswerte zu in-vestieren, so erlangt er die daraus erfolgenden Vorteile, die den Ertr344gnissen aus der Substanz des Genommenen entsprechen und die nicht durch besonde-re Kosten f374r die Bewirtschaftung des Enteigneten oder eines fiktiven Ersatz-grundst374cks gemindert sind. Eine Entsch344digung wegen erforderlich geworde-ner Umwege kann nur verlangt werden, wenn Ersatzland tats344chlich ange-schafft wird. Dabei ist es ohne Belang, ob das Ersatzgrundst374ck von der Beh366r-de zur Verf374gung gestellt oder vom Betreffenden selbst freih344ndig erworben wird. Dass der eigene Erwerb von Ersatzland nicht entsch344digungshinderlich ist, entspricht schon bisher der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile aaO BGHZ 67, 190, 195 f; sowie WM 1977, 83, insoweit in BGHZ 67, 200 nicht ab-gedruckt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch dem ge-nauen Zeitpunkt des Erwerbs des Ersatzlandes keine entscheidende Bedeu-tung beizumessen. Insoweit kommt es allein darauf an, dass sich dieser Erwerb als durch die - bevorstehende oder bereits erfolgte - Enteignung veranlasst er-weist. f) Bez374glich der H366he einer m366glichen Entsch344digung f374r die Mehrwege ist aber im Blick zu behalten, dass der von der Enteignung betroffene Eigent374-mer, hier der Inhaber des eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetriebs - der Beteiligte zu 2 226 nicht durch eigene Dispositionen nach Belieben 374ber die Entsch344digungsh366he befinden kann. Anzuwenden ist deshalb ein objektiver Ma337stab. Daher kann nicht jeder als Ersatzlandbeschaffung vorgenommener Grundst374ckserwerb zu einer Mehrwegentsch344digung f374hren. Eine solche ist nur zu gew344hren, wenn in der konkreten Situation des von der Ma337nahme beein-tr344chtigten Betriebs einmal der Zuerwerb von Ersatzland 374berhaupt und zum anderen der Ankauf gerade des ausgesuchten Grundbesitzes betriebswirt- 19 - 11 - schaftlich angezeigt war. Mit anderen Worten: die neu erworbene Grundfl344che muss sich auch entsch344digungsrechtlich als "geeigneter Ersatz" f374r das ge-nommene Grundst374ck darstellen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn das erworbene Grundst374ck wegen seiner Entfernung zum landwirtschaft-lichen Betrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne die Enteignungsent-sch344digung nicht erworben w374rde, weil es sich infolge der durch die gr366337ere Entfernung erforderlichen Bewirtschaftungskosten nicht als taugliches Betriebs-grundst374ck darstellt. In einem solchen Fall w374rde die Eignung als "Ersatzland" f374r das genommene Grundst374ck nur dadurch hergestellt, dass eine Enteig-nungsentsch344digung wegen des Eingriffs in den landwirtschaftlichen Betrieb auch f374r Mehrwege gezahlt w374rde. Dem von der Enteignung Betroffenen steht es aber nicht frei, durch eigene Dispositionen die Enteignungsentsch344digung in die H366he zu treiben und so Kosten zu verursachen, die er ohne die Enteig-nungsentsch344digung unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht auf sich genommen h344tte. Damit ist zugleich gew344hrleistet, dass die Mehrwegentsch344-digung mit dem Wert des Grundst374cks als Bestandteil des eingerichteten und ausge374bten landwirtschaftlichen Betriebs korreliert und nicht unabh344ngig hier-von und von dem Wert der Fl344chen selbst unangemessene H366hen erreicht. Ist das selbst angeschaffte Ersatzland nach diesen Ma337st344ben - f374r sich genommen - als geeigneter Ersatz anzusehen, so kann eine Mehrwegentsch344-digung gleichwohl zu versagen bzw. zu k374rzen sein, wenn es n344mlich dem Be-troffenen im Zeitpunkt des Erwerbs des Ersatzlandes unschwer m366glich gewe-sen w344re, andere ebenfalls geeignete Grundst374cke zu erwerben, die (noch) n344her an seiner Betriebsst344tte liegen als der angeschaffte Grundbesitz. 20 Zu diesen Fragen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 21 - 12 - Nach dem derzeitigen Stand kann deshalb ein Anspruch des Beteiligten zu 2 auf eine Mehrwegentsch344digung nicht ausgeschlossen werden. Das ange-fochtene Urteil war daher aufzuheben und mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 ZPO). 22 Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2008 - 43 O 11/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.08.2009 - 4 U 174/08 (Baul) -
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