BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 237/09 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzende n Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Bunde s- gerichtshof C . wird zurüc kgewiesen. Gründe : I. Der Kläger hat Richterin am Bundesgerichtshof C . wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abg e- lehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H . M . b e- ste he die Besorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Recht s streit sei vorgreiflich für vier weitere Verfahren, in denen für die jeweilige Beklagte in den Vorinsta n zen das Anwaltsbüro H . M . tätig gewesen sei. Aus der dienstlich en Äußerung der abgelehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch zunächst g e nannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig wü r- de, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rech tssachen gekannt hätte. Spätestens wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese Zusamme n- hänge thematisiere, realisiere sich die Besorgnis der B e fangenheit. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen B e- sorgnis der Befangenhe it findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehne n- den Partei bei vernünftiger Würdigung aller U mstä nde An lass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW - RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, B e schluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N. ) . Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgeleh n ten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenomme n heit ein es Richters nur dann zweifelhaft erscheinen , wenn Anlass zu der Besorgnis b e steht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Ein stellung des Richters zu einem Prozessb e teiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440 ; BFH/ NV 2005, 234 ). Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zum Ge genstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwalt s- sozietät H . M . , zu de m die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevol l- 2 3 - 4 - mächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht g e- nügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, F a- mRZ 2006, 1440 ) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät vertreten. Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in d e- nen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streits a- che zu entscheiden sein w erden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller U m- stä nde keinen Anlass , an de r Unvoreingenommenheit und objektive n Einste l- lung der Richterin zu zweifeln . Auswirkungen auf die Einstellung der abgeleh n- ten Richterin zum Gegenstand der Streitsache sind schon de shalb nicht zu b e- fürchten, weil ihr diese Verfahren nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um diese l- ben Rechtsfragen handelt. Die Besorgnis der Befangenheit kann auch nicht damit begründ et werden, dass der Kläger diesen Zusammenhang in der mün d- lichen Verhandlung thematisieren will. Darüber hinaus bi e tet allein der entfernte Bezug des Dritten zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirku n- gen auf die Einstellung eines Richters zu b efürchten. Ein solcher entfernter B e- zug des Mitglieds der Anwaltssozietät H . M . , zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, zu der aufgeworfenen Recht s frage ist auch nicht dargelegt. Er ist weder selbst noch als Prozessbev ollmächtigter an 4 - 5 - den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltss o zietät in di e sen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen B e zug zum Gegenstand der Streitsache. Be rgmann Reichart Drescher Born Sunder Vori nstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2008 - 3/5 O 357/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2009 - 5 U 69/08 -
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