BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 237/11 Verkündet am: 28. Februar 2013 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorbeugende Unterwerfungserklä rung BGB § 823 Abs. 1 Ai Die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten G e- werbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten dar, wenn der Versender zuvor berei ts von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urh e- berrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhan d- lung vom 28. Februar 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 201 1 unter Zurückweisung de r Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Oktober 2010 wird insgesamt zurück gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben e Rechtsanwaltssozietät . Sie nimmt den Beklagten aufgrund einer von d ies em abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärung aus ab - getretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in An spruch. Die Klägerin vertritt Urheberrechtsberechtigte und geht in deren Auftrag gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Sie ist b erechtigt, die jeweils ermittelten 1 2 - 3 - vermeintlichen Verletzer vorgerichtlich abzumahnen und strafbewehrte Unte r- werfungserklärungen zu erwirken. Der Beklagte gab m it Schreiben vom 5. Fe - bruar 2010 gegenüber der Klägerin, ohne zuvor von ihr oder einem ihrer Ma n- danten abgemahnt worden zu sein, folgende Erklärung ab: Herr F. G. verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich , gegenüber den Firmen (es folgt eine Auflistung von 25 Unte r- nehmen) , es bei Meidung einer für jeden Fa ll der Zuwiderhandlung fälligen und vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, urhebe r- rechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentli ch zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu m a- chen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wieder zu geben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu la s- sen, insbesondere im R ahmen der Teilnahme an sogenannten Peer - to - Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten . Zur Begründung seines Schreibens führte der Beklagte aus, dass er von einer der Kanzleien , die wegen Urhebe rrechtsverletzungen in Filesharing - Netz - werken im Internet abmahnten, mit dem Vorwurf einer angeblichen Urhebe r- rechtsverletzung konfrontiert worden sei. Er könne sich die Vorwürfe zwar nicht erklären, jedoch auch nicht ausschließen, dass sein Internetansch luss von Dri t- ten missbraucht worden sei. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin im Namen von 21 von ihr vertretene n Rechteinhaber n mit, dass sie die Unterlassungserklärung zur Kenntnis nehme, diese eine Wiederholungsgefahr jedoch nicht ausschließe, weil sie sich nicht auf die konkrete Verletzungsform beziehe. Darüber hinaus verlangte die Klägerin Auskunft über Umstände und Personen, die zur Abgabe der (vorbeugenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten A n- lass gegeben hätten. Zudem ford erte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Kosten für die Bearbeitung der unverlangt zugesandten Unterlassungse r- 3 4 - 4 - klärung in Höhe einer 0,65 - fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstand s- wert von 210.000 auf . Der Beklagte ist dem Zahlungsverlangen nicht nachg e- kommen. Sechs von der Klägerin vertretene Unternehmen traten alle Kostenersta t- tungs - und Schadensersatzansprüche "wegen Urheberrechtsverletzungen" g e- gen Personen an die Klägerin ab, die im Zusammenhang mit Filesharing vo r- beugende Unterlassungserklärungen abgegeben hatten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb aus abgetretenem Recht w e- gen der aufgrund seines Schreibens vom 5. Februar 2010 veranlassten Täti g- keit auf Zahlung ei ner 0,65 - fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstand s- wert von 60.000 n- spruch sei sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Au f- trag wegen vom Beklagten zu verantwortender Urheberrechtsverletzungen als auch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb der Urheberrechtsberechtigten begründet. D ie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 749,95 Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend g e- macht, die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung sei zur Abwehr unb e- rechtigter Ansprüche erforderlich gewesen. Die bloße Entgegennahme einer vorbeugenden Unterlassungserklärung könne gebührenrechtlich nicht dieselben Folgen haben wie die Abgabe eine r strafbewehrten Unterwerfungserklärung nach einer berechtigten Abmahnung. 5 6 7 8 - 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung des Recht s- mittels im Übrigen zur Zahlung von 3 35,90 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Mit ihrer Anschl us s- revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren , soweit es in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger in stehe aus abg e- tretenem Recht gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 335,90 Unterlassungserklärung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Klägerin eingegriffen habe. Dazu hat es au s- geführt: Die unaufgeforderte Übersendung einer strafbewehrten Unter lass ung s- erklärung stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb des jeweiligen Auftraggebers der Klägerin dar. Das Verhalten d es Beklagten sei geeignet, in dem betroffenen Unternehmen in erheblichem Umfang Ressourcen zu binden und dadurch die Wahrnehmung der berechtigt verfolgten Ansprüche zu erschweren. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich wie im Streitfall um eine unbest immte Unterlassungserklärung handele. Wenn schon die einmalige 9 10 11 12 - 6 - Zusendung einer Werbe - EMail einen Eingriff in den eingerichteten und ausg e- übten Gewerbebetrieb begründen könne, sei dies bei unverlangt zugesandten vorbeugenden Unterlassungsverpflichtungserkl ärungen erst recht der Fall. Im Gegensatz zu einer Werbe - EMail erfordere das Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 2010 eine Prüfung der Erklärung in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- sicht. Die Auftraggeber der Klägerin hätten zudem eine Entscheidung übe r die Annahme des Vertragsangebots des Beklagten zu treffen, auch wenn sie eine Verletzungshandlung des A ntragenden noch nicht hätten ermitteln können. Da mit einer Zunahme vorbeugender Unterlassungserklärungen zu rechnen sei, stelle bereits die Übersendun g eines einzelnen unerbetenen Antrags einen rechtswidrigen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeü b- ten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin dar. Der Klägerin stehe wegen der in Rede stehenden Verletzungshandlung des Beklagten a ber nur eine Forderung in Höhe von 335,90 Gebührenforderung zugrunde zu legende Gesamtgegenstandswert lediglich 10.000 wie von der Klägerin angenommen 60.000 a- nach ergebe sich bei der von der Klägerin geltend gemachten 0,65 - fachen G e- schäftsgebühr eine Forderung in Höhe von 315,90 Auslagenpauschale von 20 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des B e- klagten haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstell ung des die Klage abwe i- senden erstinstanzliche n Urteil s. D er Klägerin steht der geltend gemachte Za h- lungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Daraus folgt z u- gleich, dass die Anschlussrevision der Klägerin unbegründet ist. 1. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 in Verbindung mit 13 14 15 - 7 - § 398 BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs des Bekla g- ten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin zu. a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis da rstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wir t- schaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingri f- fen bewahrt bleiben (BGH, Urteil v om 15. Mai 2012 VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 VI ZR 130/83, GRUR 1985, 470, 471; Urteil vom 21. April 1998 VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317). U n- mittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schut z gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 12 = WRP 2009, 1246 EMail - Werbung II; Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebörse; BGHZ 193, 227 Rn. 21 mwN ). b) Es kann vorliegend offen bleiben, ob in der unaufgeforderten Übe r- sendung ei ner mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterwe r- fungserklärung tatbestandlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten 16 17 - 8 - Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin liegt. Dieser ist jedenfalls nicht rechtswidrig. aa) Das Recht am Gew erbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97 , jeweils mwN ). Die hierzu vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht und kann deshalb keinen Bestand haben. bb) Das Berufungsgericht stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, dass es d em Beklagten auch im Falle einer bereits eingegangenen Abma h- nung eines Dritten zuzumuten sei, das Verhalten potentieller anderer A n- spruchsteller abzuwarten, bevor er zu deren Lasten durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung erhebliche wirtschaftliche Ressourcen binde. Das Berufungsgericht hat dabei den berechtigten Interessen des Bekla g- ten nicht das erforderliche Gewicht beigemessen. Der Beklagte hat mit der Übersendung der vorbeugenden Unterla s- sungserklärung den Versuch unternommen , von einer ihm rechtlich zu Gebote stehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen , um s eine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und d ie damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden . Für das Verhalten des Beklagten bestan d aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verle t- zung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Entgegen der Ansicht des Berufu ngsgerichts kann der Beklagte in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruc h- 18 19 20 - 9 - nahme durch Mandanten der Klägerin ab zu warten und dann e ine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Täter oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 Sommer unseres Lebens) zu entkräften. Dies würde die gesetzlich nicht ausgeschlossenen und für den Beklagten günstigeren Möglichkeiten einer vorbeugenden Rechtsverteidigung unzumutbar beschränk en. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Erklärung des Beklagten überhaupt geeignet war, eine Wiederholung s- gefahr auszuräumen , woran im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Ernsthaftigkeit der Erklärung Zweifel bestehen . Die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten kann nicht davon abhängen, ob die abgegebene Erklärung die bea b- sichtigte rechtliche Wirkung erzielt e oder nicht. Dem Interesse des Beklagten, seine Rechtsposition vorbeugend zu ve r- teidigen und der Entstehung von Kostener stattungsansprüchen entgegenzuwi r- ken, stehen auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Klägerin vertretenen Rechteinhaber gegenüber, die durch die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung unzumutbar beeinträchtigt würden. Die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verursacht auf Seiten der Rechteinhaber nicht allein Aufwand und Kosten. Den Rechteinh a- bern wird dadurch vielmehr auch ein rechtlicher Vorteil verschafft. Sie haben die Möglichkeit, das Angebot zum Abschluss des angetragenen Unterlassungsve r- trags unbefristet anzunehmen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 Testfund stelle). Der Empfänger einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist zudem n icht verpflichtet, ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags a n- zunehmen. Er braucht daher auch k eine Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots zu treffen. Ihm steht es vielmehr frei, eine vorbeugende U n- terlassungserklärung keiner weite ren rechtlichen Überprüfung gege benenfalls 21 22 - 10 - durch einen Rechtsanwalt zu unterziehen. Nimmt ein Rechteinhaber ein A n- gebotsschreiben allerdings zum Anlass, den Inhalt des Vertragsangebots einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und weitere Nachforsch ungen über mögliche Rechtsverletzungen des Ab senders durchzuführen, beruht der damit verbundene Aufwand auf seinem freien Entschluss und erfolgt allein in seinem eigenen Interesse . Das damit verbundene wirtschaftliche und finanzielle Risiko kann er daher a uch nicht auf den Ab sender abwälzen, sondern muss es selbst tragen. cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der u n- verlangten Zusendung von Werbe - EMails (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 10 ff. EMail - Werbung II) vergleichbar. Ein wesentlicher Unterschied b e- steht darin, dass die Entgegennahme von Unterwerfungserklärungen mit Ve r- tragsstrafeversprechen für Unternehmen, die zur Wahrung ihrer wirtschaftlic hen und rechtlichen Position gegen im Internet begangene Verletzungen der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorgehen, zu ihrer Geschäft s- tätigkeit gehört. Dies gilt unabhängig davon , ob es sich um eine vorbeugende oder um eine erst auf ein e Abmahnung hin abgegebene Unterwerfungserkl ä- rung handelt. Auch aus diesem Grund kann die freiwillige Befassung mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs solcher Unternehmen darstellen. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 683, 670, 677 BGB oder aus § 826 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Auch Ansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG oder aus § 97a UrhG in Verbindung mit § 398 BGB scheiden aus. 23 24 - 11 - Dafür, dass die Klägerin ein Geschäft de s Beklagten im Sinne von § 677 BGB geführt hat, ist nicht s ersichtlich. Eine Verletzung von Urheberrechten der Mandanten der Klägerin durch den Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist von der Kl ägerin auch nicht dargelegt worden. Es ist insb e- sondere nicht ersichtlich, welche Werke der Rechteinhaber, die von der Kläg e- rin vertreten werden, der Beklagte unbefugt und damit widerrechtlich genutzt haben soll. Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwi drige Schädigung liegen ebenfalls nicht vor. 3. D er Klägerin steht der in Rede stehende Anspruch auch nicht aus e i- genem Recht zu. Die Zusendung der Unterlassungserklärung vom 5. Februar 2010 unmittelbar an die Klägerin stellt keinen rechtswidrigen Eing riff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Insoweit gilt z u- gunsten de s Beklagten die vorstehende Interessena bwägung entsprechend ( Rn. 19 bis 23) . III. Aus den vorangegangenen Darlegungen folgt zugleich, dass die A n- schlussr evision der Klägerin, mit der sie den bislang abgewiesenen Teil ihrer Klageforderung weiterverfolgt, unbegründet ist und auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstatt ung von Personal - , Miet - , Porto - und Kopierko s- ten für die Bearbeitung der Unte rlassungserklärung nicht besteht . IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufz u- heben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amts g e- richts ist insgesamt zurückzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist mangels Begründetheit zurückzuweisen. 25 26 27 28 - 12 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Köln, Entsch eidung vom 18.10.2010 - 137 C 308/10 - LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2011 - 28 S 2/11 - 29
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