ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZ R237.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL I ZR 237/14 Verkündet am: 7. April 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja mt - perfect MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 a) A n die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höh e- ren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforde r- lichen Benutzungshandl ungen. b) Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZ R237.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhan d- lung vom 7. April 2016 durch d ie Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Frankfurt am Main vom 18. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war seit dem Jahr 2007 in Frankreich und Deutschland in der Arbeitnehmerüberlassung tätig und im Handelsregister mit der Firma " MT - PERFECT GmbH " eingetragen . Sie benutzte die s e Firma in ihren Geschäftsunterlagen auch in der Schrei bweise " mt - perfect GmbH " und in Form des nachstehend abgebildeten Logo s : Die Beklagte zu 1 ist im Sommer 2011 durch die frühere Geschäftsführ e- rin der Klägerin und den Beklagten zu 2 gegründet und am 17. August 2011 in das Handelsregister eingetragen wo rden. Seither ist die Beklagte z u 1 i n der 1 2 - 3 - Arbeitnehmerüberlas sung tätig . Ein Großteil der Kunden der Klägerin wechselte zur Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 benutzt zur Bezeichnung ihres G e- schäftsbetriebs die Zeichen " mt:p - service GmbH " und " MT : P - Service GmbH - Personal und Promotion " sowie das nachfolgend wiedergegebene Lo go : Die Klägerin hat behauptet, am 2. Oktober 2011 sei außer den vorgenannten Zeichen auch die Bezeichnung " mt:Perfect GmbH " auf der Homepage der B e- klagten zu 1 abrufbar gewesen. Di e Klägerin beauftragte einen Büroservice in Frankfurt am Main mit der Durchführung der Außenkontakte und trat in der Folgezeit in erheblich reduzie r- tem Umfang im Geschäftsverkehr auf. Sie hat vorgetragen, ihr Geschäftsbetrieb sei zwar im September 2011 nah ezu zum Erliegen gekommen. Sie sei aber nach wie vor geschäftlich tätig und um einen Neuaufbau ihre s Unternehm ens bemüht gewesen . Sie habe versucht, neue Geschäftsräume anzumieten, ihre finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und habe Sch riftwec h- sel mit einem Softwareanbieter und einem Internetprovider geführt . Mit einer Abmahnung vom 24. Januar 2012 beanstandete die Klägerin, die Beklagte habe durch die Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen ihr Unternehmenskennzeichenrecht verletzt. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß unter Androhung n ä- her bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen (Ziffer 1 des T e- nors) , die Bezeichnungen " mt :Perfect GmbH " und/oder " mt : p - s ervice GmbH " und/oder " MT: P Service GmbH - Personal und Promotion - " auch in der Form [Es folgt das oben abgebildete Logo] für ein en auf Personaldienstleistungen ausgerichteten Geschäftsbetrieb zu b e- nutzen oder benutzen zu lassen und/oder die genannten Bezeichnungen im g e- schäftlichen Verkehr für Pers onaldienstleistungen zu benutzen. Das Landgericht hat weiter den auf Schadensersatzfeststellung (Ziffer 2 des Tenors) und Auskunft (Ziffer 3 des Tenors) gerichteten Klageanträgen stattgegeben und der Klägerin einen Teil des geltend gemachten Abmahnko s- te nersatz es zugesprochen . Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt , mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt haben . Die Klägerin ist am 4. Juni 2013 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit mit Wirkung ab dem 5. Juni 2013 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. D ie Kläg e- rin hat in der Berufungsinstanz weiter erklärt, ihre Ansprüche in erster Linie auf das Geschäftsabzeichen (Logo) , hilfsweise auf ihre Firma und weiter hilfsweise auf das Unternehmenskennzeichen " mt:perfect " zu stützen. S ie hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Unte r- lassungsausspruch gemäß Ziffer 1 des Tenors des Urteils de s Landgerichts für die Zei t bis zum 4. Juni 2013 aufrecht erhalten wird und der Feststellungsa n- spruch gemäß Ziffer 2 sowie der Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 3 des Tenors des Urteils des Landgerichts auf Handlungen bis zum 4. Juni 2013 beschränkt werden. Da s Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zu ge lassenen Revision , deren 5 6 7 8 - 5 - Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt g e- stellten Klageanträg e weiter . En tscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hie r- zu ausgeführt: Die Kennzeichenrechte der Klägerin seien im Zeitpunkt der von ihr ge l- tend gemachten Verletzungshandlung am 2. Oktober 2 011 bereits erloschen gewes en . Von einer nur vorübergehenden Benutzungsunterbrechung, die nicht zum Erlöschen der Kennzeichenrechte führe, könne nicht ausgegangen we r- den. Die Klägerin habe den Vortrag d er Beklagten nicht bestritten, Inhaberin der für die gewerbliche Arbeitnehmerüber lassung erforderlichen behördlichen G e- nehmigung sei die bei der Klägerin im September 2011 ausgeschiedene G e- schäftsführerin gewesen . Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegten eine nachfolgende Tätigkeit der Klägerin in diesem Sektor nicht. Die K lägerin habe nicht substantiiert dargetan, sich unverzüglich um eine neue behördliche Erlaubnis bemüht zu habe n . Sie habe lediglich vorgetragen, eine solche E r- laubnis beantragt zu haben, die ihr im Oktober 2012 versagt worden sei, ohne den Zeitpunkt der An tragstellung zu nennen oder eine Kopie des Antrags vorz u- legen. Den Beweisangeboten der Klägerin, gerichtet auf die Vernehmung von Zeugen, die Beiziehung der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit sowie die Einholung einer amtlichen Auskunft, sei nicht nach zugehen, da dies einer Au s- forschung gleichkomme. Da mithin davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht zeitnah nach September 2011 die behördliche Erlaubnis beantragt habe, reiche es für einen Fortbestand des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht a us, dass diese - wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Juli 2014 vorgetragen - versucht habe, neue Geschäftsräume anzumieten und ihre ste u- erlichen und finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie Schriftwechsel mit 9 10 - 6 - ihrem Softwareanbieter und Interne t - Provider geführt habe. Diese Aktivitäten hätten auch andere Geschäftsbereiche betreffen können als die Arbeitnehme r- überlassung. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstan det hat das Berufungsg e- richt die Klage auch nach Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister w e- gen Vermögenslosigkeit als zulässig angesehen. Die Löschung e iner vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 F a mFG hat allerdings zur Folge, dass die Gesellschaf t ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell - rechtlich nicht mehr existent. Bestehen alle r- dings Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen v orhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts - und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. O k- tober 201 0 - II ZR 115/09, NJW RR 2011, 11 5 Rn. 22; Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 19, jeweils mwN). Danach ist die Klägerin im Hinblick auf die von ihr weiterhin verfolgten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Ab mahnkostenersatz auch nach ihrer Löschung als parteifähig anzusehen. 2. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 241 Abs. 1 ZPO ist durch die Löschung gleichfalls nicht eingetreten. Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser Fall ist mit der L ös chung der Klägerin eingetreten, weil die Löschung zur Folge hat, dass 11 12 13 14 15 16 - 7 - der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH pro zessunfähig wird (vgl. BG H, Urteil vom 18. Januar 1994 XI ZR 95/93, NJW - RR 1994, 542; Beschluss vom 8. Oktober 2013 II ZR 269/12 , juris Rn. 3 ) . Nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt jedoch eine Unterbr e- chung des Verfahrens im Falle des Verlustes der Prozessfähig keit nicht ein, wenn die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde . So ve r- hält es sich im Streitfall. 3 . Zu Recht und ebenfalls von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht es als zulässig angesehen , dass die Klägerin ihr en Unterla s- sungsantrag für die Zeit bis zum 4. Juni 2013 aufrechterhalten hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit mit Wirkung ab dem 5. Juni 2013 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Der Gläubiger kann seine Erledigterklärun g auf die Zeit nach dem erled i- genden Ereignis beschränken und damit verhindern, dass ein von ihm erwirkter Titel wegen der Erledigterklärung als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen entfällt, die vor dem erledigenden Ereignis bega n- gen worden sind. Über den prozessualen Anspruch kann dann weiterhin en t- schieden werden, soweit es um die Möglichkeit geht, das in einem bereits e r- wirkten Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot für die Vergangenheit durc h- zusetzen (vgl. BGH, B eschluss vom 2 3. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 344 - Euro - Einführungsrabatt, mwN; Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 13 = WRP 2016, 477 - Erledigterklärung nach Gesetzesänderung). 4 . Die von der Klägerin geltend gemachten Ans prüche (§§ 15, 19 MarkenG) setzen voraus, dass es sich bei dem Geschäftsabzeichen (Logo) der Klägerin oder (im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag) der Firma der Klägerin oder (im Hinblick auf den weiteren Hilfsantrag) der Bezeichnung " mt:perfect " um 17 18 19 - 8 - ein g eschütztes Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) handelt und die Beklagten ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in e i- ner Weise benutzt haben, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Ab s. 2 MarkenG). Mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung können die geltend gemachten Ansprüche nicht versagt werden. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Entstehung der von der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte getrof fen. Deshalb ist auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Rechte entstanden sind. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unternehmenskennze i- chen rechte der Klägerin seien im Zeitpunkt der beanstandeten Zeichenv erwe n- dung am 2. Oktober 2011 be reits erloschen gewesen . Es hat hierzu ausgeführt , es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht zeitnah nach September 2011 die behördliche Erlaubnis beantragt habe. Sie habe nicht vorgetragen, in der Zeit nach September 2011 auf die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gerichtete Tätigkeiten entfaltet zu haben. Deshalb reichten die Versuche der Klägerin, neue Geschäftsräume anzumieten und ihre finanziellen und steuerl i- chen Verpflichtungen zu erfüllen, sowie ihr mit einem S oftwareanbieter und I n- ternet - Provider geführter Schriftwechsel für einen Fortbestand des Unterne h- menskennzeichens nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. a a ) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entfällt regelmäßig mit Aufgabe des hierdurch bezeichneten Betriebs. Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 55 2 f. - Tabu II). Ausnahm s- 20 21 22 - 9 - weise geht der Schutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und die Absicht sowie die Möglichkeit bestehen , ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, dass die Stilllegung nach der dafür ma ß- geblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung e r- scheint (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 161/02, G RUR 2005, 871 , 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 29 = WRP 2013, 1473 - Baumann I ). Die Frage, o b eine nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelf a lls zu entscheiden. H ierfür sind der Zei t- raum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Ken n- zeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer U m- stände für den Verkehr nahelag ( BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange ). An die für die Aufrechterhaltung eine s Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche En t- stehung erforderlichen Benutzungshandlungen . Das Unternehmenskennze i- chenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeic h- nung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden h a- ben m uss (BGH, Urteil vom 5. Februar 1969 - I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 359 = WRP 1969, 235 - Sihl; Urteil vom 2. April 1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 - Swops; Urteil vo m 20. Februar 1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR; Urteil vom 24. April 23 - 10 - 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 36 = WRP 2008, 1520 - ). D ie Entstehung des Unternehmenskennzeichenrechts setzt nicht voraus, dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten oder auch nur se i- nen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (BGH , GRUR 2008, 1099 Rn. 36 - ). Liegt eine nach diesem Maßstab hinreichende ta t- säc h liche Benutzung des Zeichens vor, s cheitert die Begründung eines Unte r- nehmenskennzeichenrechts nicht daran, dass es an einer auf den Gegenstand des Geschäfts bezogenen behördlichen Erlaub nis fehlt. Auch für die Aufrech t- erhaltung des Kennzeichenrechts sind damit tatsächliche Benutzungshandlu n- gen hinreichend, sofern sie auf eine dauerhafte wirtschaftlic he Betätigung schließen lassen. bb ) Danach kann im Streitfall mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Erlöschen de r Unternehmenskennzeichenrecht e der Klägerin nicht ang e- nommen werden. (1 ) Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, das Berufungsg e- richt widerspreche sich selbst, wenn es einerseits auf die tatsächlichen Festste l- lungen im landgerichtlichen Urteil Bezug nehme und andererseits in den En t- scheidungsgründen seines Urteils hiervon abweichende Feststellungen treffe. Das Landgericht hat festgestellt, der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei nach dem Wechsel eines Großteils der Kunden zur Beklagten zu 1 im September 2011 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen und die Klägerin s ei in der Folgezeit - wenn auch in erheblich reduziertem Umfang - im Geschäftsverkehr aufgetreten. Hierzu steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin h a- be sich nach September 2011 nicht ernsthaft um eine Fortsetzung ihres G e- schäftsbetriebs bemüht , nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Klägerin habe sich nicht um eine Fortsetzung ihres G e- schäftsbetriebs bemüht, sondern es hat diese Bemühungen lediglich als nicht ernsthaft gewer tet. 24 25 - 11 - (2 ) Mit Erfolg rügt die Revision, d as Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung zu strenge Anforderungen an die für eine Aufrechterhaltung des Unternehmenskennzeichenrechts erforderlichen Nutzungshandlungen gestellt und infolge dessen verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches und un ter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im Oktober 2011 ihren Sitz nach Frankfurt am Main verlegt, dort einen Büro - Service beauftragt, am 19. Nove m- ber 2011 einen Nachsendeauftrag gestellt und im April 2012 einen Maklerau f- trag zur Erlangung neuer Geschäftsräume erteilt. Ferner habe sie im De zember 2011 und Februar 2012 finanzielle Forderungen aus ihrer Tätigkeit der Arbei t- nehmerüberlassung verfolgt , in der Zeit von November 2011 bis Januar 2012 mit ihrer Bank korrespondiert und sich um ihre st euerrechtlichen Angelegenhe i- ten gekümmert. I m Dezember 2011 und Januar 2012 habe sie Beschaffung s- vorgänge für Software und Internet versorgung eingeleitet . Auch die am 6. Fe b- ruar 2012 erfolgte Einreichun g der vorliegenden Klage stehe im Zusamme n- hang mit der Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Diese von der Klägerin vorgetragenen Benutzungs handlungen sind zur Aufrechterhaltung ihr er Unternehmenskennzeichenrechte geeignet, weil sie g e- gebenenfalls na ch dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs auf eine Fortsetzung der dauerhafte n wirtschaftliche n Betätigung der Klägerin schließen lassen, auch wenn die Klägerin zwischenzeitlich nicht über eine behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberla ssung verfügt hat und sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nicht unverzüglich um deren Verlä n- gerung bemüht haben sollte. Das Bemühen um eine für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Erlaubnis kann zwar für die Begründung oder For t- daue r eines Unternehmenskennzeichenrechts sprechen. Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen hingegen für sich genommen nicht den 26 27 28 - 12 - Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirt schaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt. Die von der Klägerin geltend g e- machten Benutzungshandlungen - Verlegung des Firmensitzes, Verfolgung von Forderungen sowie Korrespondenz mit Banken, einem Makler und Dienstlei s- tungsu nternehmen der Internet - und Com puterbranche sowie die Erhebung der vorliegenden Klage - sprechen f ür ein Fortdauern der wirtschaftliche n Betät i- gung unter Verwendung der hier in Rede stehenden Unternehmenskennze i- chen bis zum Zeitpunkt der Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister am 4. Juni 201 3 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Zusa m- menhang nicht von Bedeutung, dass die von der Klägerin vorgetrag enen B e- nutzungshandlungen auch andere Geschäftsbereiche als die gewerbliche A r- beitnehmerüberlassung hätten betreffen können. Die Klägerin hat geltend g e- macht , diese Handlungen hätten ihrem auf Personaldienstleistungen bezog e- nen Geschäftsbetrieb gedient. An haltspunkte dafür, dass die von der Klägerin behaupteten Benutzungshandlungen einem andersartigen Geschäftsbetrieb ge - golten hab en, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Zeichen weiterh in für den bereits zuvor ausgeübten Geschäftsbetrieb genutzt hat . 5 . Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Berufungsurteil aus a n- deren Gründen - wegen Fehlens der Verwech slungsgefahr - als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Revisionsgericht kann zwar die Verwechslungsgefahr prüfen, wenn der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu er warten ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 20 15 I ZR 23/14, GRUR 2016, 197 Rn. 40 = WRP 2016, 199 - Bounty). Im Streitfall erlauben die Feststellungen des Beru fungsgerichts eine solche Prüfung alle r- 29 30 - 13 - dings nicht. Dies gilt hinsichtlich des an dritter Stelle geltend gemachten Unte r- nehmenskennzeichens " mt:perfect " schon deshalb, weil die Beklagten geltend gemacht haben , ihre Internet seite sei nie öf fentlich zugänglich gewe sen. II I . Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erne u- ten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird dem Vortrag der Klägerin über Benutzungshandlungen nach September 2011 nachzugehen sein , deren Vo r- nahme da für spr echen dürfte, dass es sich bei der vorherigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Klägerin nach der Verkehr sanschauung nur um eine v o- rübergehende U nterbrechung ge handelt hat , die das Fortb estehen der Ken n- zeichenrechte der Klägerin nicht berührt . Koch S chaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2013 - 2 - 6 O 232/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2014 - 6 U 97/13 - 31
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