ECLI:DE:BGH:2018:291118UIZR237.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 237/16 Verkündet am: 29 . Novem ber 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versandapotheke UWG § 3a; RL 2001/83/EG Art. 86 und 89; HWG §§ 1 und 7; AMG § 78 Abs. 2; AEUV Art. 34 und 36; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 a) Den Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaft s- kodexes für Humanarzneimittel ist nicht zu entnehmen, dass al lein die Werbung für einzelne Heilmittel verboten sein kann, die Werbung für lediglich ihrer Art nach b e- stimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt ist (For t- führung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn . 16 = WRP 2009, 1385 DeguSmiles & more; Urteil vom 24. November 2016 I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 bis 34 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde). b) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgeset zes sind bei rein innerstaatlichen Sachverhalten ohne grenzübe r- schreitenden Bezug auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale (Urteil vom 19. Oktober 2016 C - 148/15, GRUR 2016, 1312 = W RP 2017, 36) weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam. BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 26 . Ju li 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 2016 unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben, soweit der Klage mit dem Zahlungsantrag stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 2016 auf die Berufung des Beklagten unter Zurüc k- weisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeä n- dert . D ie Klage mit dem Zahlungsantrag wird insgesamt abgewiesen . Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt über das Internetportal " a . " eine bundesweit tätige Versandapotheke. Er warb am 3. Februar 2015 auf seiner Internetseite wie aus dem nachfolgend eingeblendete n Bildschirmausdruck gemäß Anlage 1 - 3 - K 2 ersichtlich damit, seinen Kunden für jeden von diesen neu geworbenen Kunden eine Prämie in Höhe von 10 Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein. Sie hält diese Werbung f ür unzulässig, soweit sie sich auf preisgebundene Ar z- neimittel bezieht. Mit ihrer n ach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, i m geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine neue Kundenwerbung dem werbenden Kunden eine Prämie von 10 zu gewähren, sofern der geworbene Kunde ausschließlich preisgebundene Ar z- neimittel erwirbt, oder hierfür zu werben oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies erfolgt wie in Anlage K 2 . Außerdem hat die Klägerin vom Beklagten nach einem Gegenstandwer t von 100.000 erstattet verlangt . 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen. Den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten hat es unter Zugrundelegung eines Gege n- standswerts von 20. 000 und ihn im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Kläg e- rin der Zahlungsklage in volle r Höhe stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Abweisung der Klage g e- richteten Antrag weiter . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage als im vollen Umfang begründet angesehen . Dazu hat es ausgeführt: Die Prämienauslobung des Beklagten verstoße gegen § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG. Der Kunde erhalte nach ihr eine Prämie in Höhe von 10 ie Werbung eine s Neukunden unabhä n- gig davon , ob d ies er preisgebundene oder apothekenpflichtige Arzneimittel b e- stell e . D ie Werbung stelle damit bei Würdigung ihr er Gesamtwirkung ein en g e- mäß § 7 HWG unzulässige n Zusammenhang zwischen der Bestellung vo n Ar z- neimitteln und dem Erhalt der Prämie her. Die im Falle der Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags gelte nde Ausnahme regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Buchst. a HWG sei hier nicht einschlägig , weil der Beklagte in der beanstandeten Werbung entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG eine Prämie auch für den Fall verspr e che, dass der Neukunde gemäß § 78 5 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 und 3 AMG preisgebundene Arzneimittel bestelle. D ie Prämiengewä h- rung an den Werber unterlaufe die Preisbindung, sofern d ies er ode r der gewo r- bene Neukunde ein preisgebundenes Arzneimittel erwerbe. D ie Klägerin könne für ihre danach berechtigte Abmahnung ihre Aufwe n- dung en in der von ihr beantragte n Höhe ersetzt verlangen. Der von ihr ang e- nommene Gegenstandswert von 100.000 ersche ine angesichts der wirtschaf t- lichen Bedeutung der Sache angemessen. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Stattgabe der Klage mit dem Za h- lungsantrag richtet. Der Klägerin steh t der gegen de n Beklagten geltend g e- machte Unterlassungsa nspruch zu (dazu unter B I), nicht dagegen der auch erhobene Zahlungsanspruch (dazu unter B II). I. D e r Antrag der Klägerin auf Unterlassung des Versprechens einer Prämie in Höhe von 10 ist gemäß § § 8, 3, 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG aF ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HWG , § 78 Abs. 2 S atz 2 und 3, Abs. 3 S atz 1 AMG begründet . 1. D er auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet , wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerb swidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinst anz geltenden Rechtslage als wettbewerb swidrig darstellt (st . Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 I ZR 2 5 /1 7 , GRUR 201 8 , 1063 Rn. 9 = WRP 201 8 , 1193 Zahlungsauffor - derung; Urteil vom 26. Juli 2018 I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 37 = WRP 2018, 1202 - Dead Island , jeweils mwN ). N ach der beanstandeten Verhalten s- weise des Beklagten im Februar 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wir kung vom 10. Dezember 2015 n o- 10 11 12 13 - 6 - velliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit her geltende § 3a UWG en t- spricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthalten gewesen en Regelung d es Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürba r- keitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar entha l- ten. Die Vorschrift führt die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz ger e- gelten Voraussetzungen des R echtsbruchtatbestands an einer Stelle zusa m- men und dient damit allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 I ZR 2 3 2/16 , GRUR 201 8 , 438 Rn. 10 = WRP 201 8 , 420 - Energieausweis, mwN ) . 2. D ie streitgegenständliche Werbung ist nach §§ 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG wettbewerbswidrig . a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn keine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift gerege l- ten Ausnahmen vorliegt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG gilt dieses Verbot bei der Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF darstellt. Die Regelung soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 2 7 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde ; Urteil vom 1. Dezember 2016 I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 34 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln , jeweils mwN ). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist regelm ä- 14 15 16 - 7 - ßig geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 22 = WRP 2009, 1385 DeguSmiles & more ; vgl. auch - zur Beeinträchtigung der Interessen der Verbrau cher - BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 29 = WRP 20 15, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN ). Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken, die keinen mit de n Bestimmung en de r § 3a U WG , § 4 Nr. 11 UWG aF vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt, in ihrem Anwendung s- bereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des La u- terkeitsrechts geführt hat (Art. 4 der Richtlinie), steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG im Streitfall nicht entgegen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine union s- rechtskonforme nationale Regelung in Be zug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 28 - Freunde werben Freunde ; GRUR 2017, 641 Rn. 18 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, mwN) . c ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Besti m- mung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG im Streitfall anwendbar ist , weil die hier in Rede stehende Werbung des Beklagten den für die Anwendung des Heilmitte l- werbegesetzes erforderlichen Produktb ezug aufweist. aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Heilmittelwerbegesetz allein für produktbezogene Werbung gilt, das heißt nur für Produkt - und Absatzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens - und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allg e- mein wirbt. Für die Frage, ob eine Werbung produktbezogen ist oder nicht , 17 18 19 - 8 - kommt es maßgeblich darauf an, ob nach ihrem Gesamterschein ungsbild die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder z u- mindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht ( st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; GRUR 2017, 641 Rn. 37 Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln , mwN ). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben handele es sich bei der hier in Rede stehenden Werbung um produktbezogene Werbung. Die Werbung betreffe das gesamte Sortiment des Beklagten, weil die versprochene Zu wendung an die Voraussetzung geknüpft sei, dass ein neuer Kunde ein vom Beklagten angebotenes Produkt erwerbe. Die Werbung sei d a- her keine allgemeine Firmenwerbung, sondern eine Maßnahme zur Förderung des Absatzes der vom Beklagten vertriebenen Produkte. D iese Beurteilung hält den Angriff en der Revision stand . (1) Die Revision macht geltend, eine Werbung, die sich - wie die im Streitfall in Rede stehende - auf das gesamte Sortiment einer Apotheke bezi e- he, sei nicht produktbezogen. Die Bestimmung des § 1 HWG sei im Hinblick auf die Regelungen der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaft s- kodexes für Humanarzneimittel dahin auszulegen, dass die Werbung für Ar z- neimittelgruppen oder für das gesamte Warensortiment einer Apotheke keine produktbezog ene Werbung darstelle. Nach den Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG sei allein die Werbung für ein einzelnes Produkt untersagt, das klar als Arzneimittel dargestellt werde; erlaubt sei dagegen die Werbung für eine Arzneimittelgruppe oder das gesamte W arensorti ment. Eine produktgruppen - oder sortimentsbezogene Werbung begründe nicht die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung; sie lenke das Augenmerk nur allgemein auf die werbende Apotheke. Der Kunde werde damit allenfalls in der Wahl der Apot h e- ke beeinflusst, nicht aber in der Wahl eines bestimmten Arzneimittels. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 20 21 - 9 - (2) Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwe r- bung sind allerdings im Hinblick auf die Regelungen der Richtlinie 2001/83/E G unionsrechtskonform auszulegen. Mit dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwe r- bung vollständig harmonisiert worden (EuGH, Urteil vom 8. November 2007 C 374/05, Slg. 2007, I - 9517 = GRUR 2008, 267 Rn. 20 bis 39 Gintec ; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 31 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, mwN ). Den von der Revision für ihren Standpunkt herangezogenen Regelungen der Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass allein die Werbu ng für ein ei n- zelnes Produkt verboten , die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensorti ment dagegen erlaubt ist. Nach der Bestimmung des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ge l- ten als " Werbung für Arzneimi ttel " alle Maßnahmen zur Information, zur Mark t- untersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern . S o- fern eine Werbebotschaft dieses Ziel hat, handelt es sich um Werbung im Sinne der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C - 316/09, Slg. 2011, I - 3249 = GRUR 2011, 1160 Rn. 32 MSD Sharp & Dohme ). D er Begriff der "Werbung für Arzneimittel" umfasst nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 86 Abs. 1 der Rich tlinie 2001/83/EG insbesondere die - hier in Rede stehende Öffentlic h- keitswerbung für Arzneimittel. Nach Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG verbieten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für Ar z- neimittel, die gemäß Titel VI dies er Richtlinie (Art. 70 bis 75) nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Nach der Bestimmung des Art. 89 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG muss unbeschadet des Art. 88 d ies er Richtl i- nie jede Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel so gest altet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt klar als Arzneimittel dargestellt wird (Buchst. a), und mindestens die in Buchst. b dieser Bestimmung aufgeführ ten Angaben enthalten. 22 23 - 10 - Diese Regelungen lassen nicht erkenn en, dass sie nur die Werbung für einzelne Arzneimittel erfassen. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass Art. 8 9 der Richtlinie 2001/83/EG von " Öffentlichkeitswerbung für ein Ar z- neimittel " spricht ; denn dort ist lediglich bestimmt, welche näheren Angaben bei einer auf ein bestimmtes Arzneimittel bezogenen Werbung zu diesem Mittel zu machen sind . In den übrigen Regelungen ist von "Werbung für Arzneimittel" und "Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel" die Rede. Die Verwendung de r Wor t- folge " für ein Arzneimittel" in Art. 89 der Richtlinie 2001/83/EG dient allein der Unterscheidung von einer Werbung für andere Produkt e . (3) Auch im Hinblick auf den wesentlichen Zweck der Regelung des § 7 HWG, durch eine weitgehende Eindämmung der Wert reklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu bege g- nen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann (vgl. oben Rn. 16 ), gibt es keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber in der Hei lmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird. Die Eignung e i- ner Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Ei n- fluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung a l- lein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewäh rt wird (BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more; GRUR 2017, 635 Rn. 31 bis 34 - Freunde werben Freunde ; Doepner in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 78, jeweils mwN; aA Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 34 mwN ). d ) Die Revision macht weite r hin ohne Erfolg geltend , bei der vom Bekla g- ten für die Werbung eines Neukunden versprochenen Prämie in Höhe von 10 24 25 26 - 11 - handele es sich um eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG zulässige Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags. aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sind Zuwendungen oder Werbegaben zulässig, die in einem bestimmten oder auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden , sofern sie nicht für Arzneimi t- tel entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufg rund des Arzneimi t- telgesetzes gelten. Dies ist hier der Fall. bb) Nach § 78 Abs. 2 AMG ist für vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossene Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu g e- währleisten (Satz 2), außer es handelt sich um Ar zneimittel, die nicht verschre i- bungspflichtig sind und auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversich e- rung abgegeben werden (Satz 3) . Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Ar z- neimittel , die nicht gemäß § 44 AMG oder der nach § 45 Abs. 1 AMG erlass e- nen R echtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, grundsätzlich nur in Apotheken berufs - oder gewerbsmäßig für den En d- verbrauch in den Verkehr gebracht werden. Nach § 44 Abs. 1 AMG sind Ar z- neimittel, die von dem pharmazeutischen Unt ernehmer ausschließlich zu and e- ren Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Kö r- perschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben; das gilt nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 AMG nicht für Arzneimittel, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Danach sind verschreibungspflicht i- ge Arzneimittel stets apothekenpflichtig und ist für sie stets auch ein einheitl i- cher Apothekenabga bepreis zu gewährleisten . Dasselbe gilt für zwar nicht ve r- schreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, sofern sie zu La s- ten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. cc) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbin dung liegt nicht nur vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem niedr i- 27 28 29 - 12 - geren Preis abgibt. Die Bestimmung en der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgesch riebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wir t- schaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1138 Rn. 1 7 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANK E- SCHÖN FÜR SIE , mwN ; BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde). dd) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall ein Verstoß gegen die ar z- neimittelrechtliche Preisbindung vor. Nach der beanstandeten Werbung de s Bek lagten wird die Prämie in Höhe von 10 r- bung eines neuen K unden und da mit auch dann gewährt, wenn der n eu e K u n- de beim Beklagten ausschließlich Arzneimittel erwirbt, für die ein einheitlicher Apothekenabgabenpreis zu gewährlei sten ist. In einem solchen Fall verstößt die Gewährung der Prämie gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Der B e- klagte gibt das preisgebundene Arzneimittel dann zwar nicht zu einem niedrig e- ren Preis an den neuen Kunden ab , gewährt diesem aber gekopp elt mit dem Erwerb des Arzneimittels ein en Vorteil, der den Erwerb des Mittels für den ne u- en Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Der Vorteil besteht darin, dass der n eu e K unde dem Werbenden durch den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels d ie ausgelobte Werbeprämie verschafft; dies lässt es für ihn wir t- schaftlich günstiger erscheinen, das preisgebundene Arzneimittel beim Bekla g- ten und nicht bei einer anderen Apotheke zu erwerben, die keine entspreche n- de Werbeprämie gewährt (vgl. BGH, GRUR 20 17, 635 Rn. 37 Freunde we r- ben Freunde). 3 . Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG in Bezug genommenen Preisvo r- schriften des Arzneimittelgesetzes sind auch nicht aus unions - oder verfa s- sungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder un wirksam. Die Revision rügt 30 31 - 13 - ohne Erfolg , die in § 78 Abs. 2 AMG enthaltene Regelung könne nach dem U r- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der S ache Deutsche Parkinson Vereinigung /Zentrale ( Urteil vom 19. Oktober 2016 C - 148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36 ) keine Geltu ng mehr beanspruchen. D ie se Entscheidung hat keine direkte Bedeutung für den Streitfall , d a dies er einen rein innerstaatl i- chen Sachverhalt betrifft (dazu unter B I 3 a ) . Der Umstand, dass ausländische Versandapotheken der Preisbindung nicht unterliege n , fü hrt auch zu k einer r e- levanten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter B I 3 b ) . Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bei der revisionsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigenden Tatsachen angenommen werden, dass die mit dem einheitlic hen Apothekenabgabepreis verbundene Einschränkung der B e- rufsfreiheit nicht (mehr) gerechtfertigt sein könnte (dazu unter B I 3 c ). a) D as nach dem Erlass des Berufungsurteil s ergangene Urteil des G e- richtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vere i n i- gung/Zentrale hat keine unmittelbare Auswirkung auf den einen rein inne r staa t- lichen Sachverhalt betreffenden Streitfall. a a ) N ach dieser Entscheidung des Gerichtshofs stellt eine nationale R e- gelung, die vorsieht, dass für verschreibung spflichtige Humanarzneimittel ei n- heitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gle i- cher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkun g im Sinne des Art. 34 AEUV dar . Die Preisbindung wirke sich auf die Abgabe verschreibung s- pflich tiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apo theken und könne den Marktzugang für Erzeugnisse aus ander e n Mitglie d- staaten dadurch stärker behindern als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 2 6 f. Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) . Die Preisbindung könne nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden , weil keine hinre i- 32 33 - 14 - chenden Nachweise dafür vorlägen, das s die Festsetzung einheitlicher Apoth e- kenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel die angestre b- ten Ziele erreichen könne (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 34 bis 46 Deutsche Parkinson Vereinigung/Zen trale). b b ) Anders als bei einer Klage gegen eine ausländische Versandapoth e- ke kommt es im vorliegend en Zusammenhang nicht darauf an, ob die in Rede stehenden nationalen Preisvorschriften mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV vereinbar sind (v gl. dazu BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 39 bis 50 Freunde werben Freunde ) . Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob der im Inland ansässige Beklagte beim Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutsc h- lands gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften verst oßen hat. Es steht ein rein innerstaatlicher Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug in Rede . A uf ih n sind die Regelungen der Art. 34 bis 36 AEUV nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C - 282/15, GRUR Int. 2017, 259 Rn. 38 bis 43 = WRP 201 7, 288 - Queisser Pharma; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 I ZR 172/16, GRUR 2017, 1281 Rn. 44 = WRP 2018, 60 Großhandelszu - schläge ). b) D ie Revision rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt ein er Inländerdiskrimi nierung. Die sich aus d em Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/ Z entrale ergebende Begünstigung von Versandapotheken aus a n- deren Mitgliedstaaten der E uropäischen Union führt zu k einer am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung deu t- scher Versandapotheken gegenüber Versandapotheken aus anderen Mitglie d- staaten der Europäischen Union . a a ) Die Revision macht geltend, das genannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union führe zu dem mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar en Ergebnis, dass Versandapotheken aus anderen Mi t- 34 35 36 - 15 - gliedstaaten der Europäischen Union anders als inländische Versandapotheken wie die des Beklagten der Preisbindung nicht mehr unte rworfen seien , ohne dass für diese Differenzierung ein sachlicher G rund ersichtlich sei . Dem kann nicht zugestimmt werden. b b ) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es , wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385 [juris Rn. 63]). Dabei ist es grundsätzlich dem Normg e- ber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Er muss seine Auswahl allerding s unter Berücksichtigung der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts sachgerecht treffen. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen ode r auf andere Weise einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfGK 12, 453, 455 [juris Rn. 7] ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 6 ). cc ) Nach diesen Maßstäben ist in der besch ränkten Anwendbarkeit der Arzneimittelpreisbindung auf rein inlandsbezogene Vorgänge kein Verstoß g e- gen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen . (1 ) E ine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt nur dann vor, wenn es für eine Ungleichbehandlung kein en sachlichen Grund gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, BGHZ 108, 342, 346 [juris Rn. 13 ] ) . Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, dass die Regelung für I n- länder der für andere Unionsbürger entsprechen muss, solange die Ungleic h- be handlung auf sachlichen Gründen beruht. (2 ) Apotheker mit Sitz in Deutschland und Apothekern mit Sitz i n einem anderen Mitgliedstaat der E uropäischen Union werden zwar unterschiedlich 37 38 39 40 - 16 - behandelt , so weit sie Kunden in Deutschland im Versandweg e mit Arznei mitteln beliefern. Ein gewichtiger sachlicher Grund für die se Ungleichbehandlung ergibt sich jedoch bereits aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit beim grenzüberschreitenden Verkauf von Arzneimitteln durch d ie im Pri märrecht der Europäischen Union geregelte Warenverkehrsfre i- heit und d i e dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europä i- schen Union , nicht dagegen in soweit eingeschränkt ist, als der Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands zu regeln ist (vgl. BVerfG K 17, 18 , 21 [j u- ris Rn. 16] ; BVerwG E 140, 276 Rn. 44 ; OVG Münster, PharmR 2017, 459, 461 [juris Rn. 18] ; vgl. auch Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen , 1995, S. 477 f.; Albers, JZ 2008, 708, 713 f. ). D er Gerichtshof der Europäischen Union hat in der S ache Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale zudem angenommen , dass sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf d ie Besonderheiten de s deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark auswirkt als auf in anderen Mitglie dstaaten ansässige Apotheken, da diese für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen s ind (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 25 f. Deutsche Parkinson Vereinigung/ Z entrale). Auch dies er Umstand rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland ansässigen Apotheken einerseits und in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union ansässigen Apotheken andererseits (OVG Münster, PharmR 2017, 459, 461 [juris Rn. 18]). d d ) Keiner E ntscheid u n g bed arf danach d ie Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG im Streitfall bereits deshalb nicht anwendbar ist, weil es an einer Ungleichb e- handlung durch denselben Normgeber fehlt (so OVG Münster, PharmR 2017, 557, 562 [juris Rn. 108]; OLG Frankfurt, GRUR 2018, 208, 211 [jur is Rn. 30] ; aA BAG, NZA 2018, 1200 Rn. 27 ). c) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt eben falls nicht vor . Zwar greifen die Preisvorschriften in die Berufsausübungsfreiheit ein (dazu unter B I 3 41 42 - 17 - c a a). Zum für die insoweit vorzunehmende Beurteilung m aßgeblichen Zei t- punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung dieses Grundrechts durch die Besti m- mungen des § 78 Abs. 1 und 2 AMG (dazu unter B I 3 c b b) . Entgegen der Au f- fassung der Revi sion rechtfertigt de r Umstand , dass de r Gerichtshof der Eur o- päischen Union d i e Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/ Z entrale wie g e- schehen e ntsch i ed e n hat, k eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (dazu unter B I 3 c c c) . a a) D ie Regelungen über die Preisbindung bei der Abgabe von ve r- schreibungspflichtigen Arzneimitteln stellen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Apotheker dar. Zum Schutzbereich dieses Grundre chts gehören die Bedingungen, unter denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht, sowie die Modalitäten, unter denen diese a b- läuft. Gesetzliche Vorgaben für die Bildung von Preisen, zu denen das in Au s- übung des Berufs hergestellte oder vertriebene Erzeugn is verkauft wird, sind geeignet, sich auf die Berufsausübung auszuwirken ( vgl. BVerfG, DVBl 1991, 205 [ juris Rn. 10 ]; O VG Münster, PharmR 2017, 557 , 560 [juris Rn. 76 ] ) . b b ) Das Berufungsgericht hat zur Frage einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG zu Re cht keine Feststellungen getroffen. Zu m Zeitpunkt der mündl i- chen Berufungsv erhandlung bestanden nach den gemäß § 559 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen keine Anhaltpunkte für eine Verfassungswidri g- keit der Preisvorschriften . Der Gesetzgeber darf Be rufsausübungsregelungen treffen, wenn diese durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen z u- mu tbar ist (BVerfG, NVwZ 2009, 905, 907 [juris Rn. 22] mwN). (1 ) Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung dienen vernünft i- gen Gründen des Gemeinwohls (vgl. OVG Münster, PharmR 2017, 557, 561 f. 43 44 45 - 18 - [juris Rn. 83 bis 111]). Zweck des festgelegten, ein heitlichen und verbindlichen Apothekenabgabepreises an die Endverbraucher ist die Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Verso r- gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. Begründung des Regierungsen t- wurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT - Drucks. 11/5373, S. 27). D er einheitliche Apothekenabgabepreis soll auf der Handelsstufe der Apotheken im Hinblick auf de ren Beratungsfunktion ein en Preiswettbewerb ausschl ieß en oder jedenfa lls vermindern. Insbesondere in u n- attraktiven Lagen sollen sich Apotheken keinen ruinösen Preiskampf liefern. Dadurch soll im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt w e r- den. Zudem soll die Regelung dazu dienen, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (vgl. GmS - OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS - OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 25). ( 2 ) Für die Einschätzung, ob eine gesetzliche Bestimmung zur E rre i- chung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Si n- ne ist, kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsfreiheit, insbeso n- dere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung, ei ne weite Gestaltungsfreiheit zu. Ein Mittel ist danach in diesem Bereich bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der g e- wünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerre i- chung ausreicht (st. Rspr. ; vgl. BVerfGE 119, 59, 84 [juris Rn. 86]; 134, 204 Rn. 79; BVerfG, NJW 2018, 2109 Rn. 37, jeweils mwN). In Bezug auf die G e- eignetheit und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der geset z- geberischen Ziele ist der Einschätzungs - und Beurteil ungsspielraum erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben kö n- nen (vgl. BVerfGE 13, 97, 107 [juris Rn. 23]; 77, 84, 106 [juris Rn. 75]; 117, 163, 189 [juris Rn. 65]; 121, 317, 354 [juris Rn. 103]; BVerfG, NVwZ - R R 2013, 985, 46 - 19 - 986 [juris Rn. 24]; BGH, Urteil vom 12. November 2015 I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 30 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II; BVerwGE 149, 265 Rn. 42; vgl. auch OVG Münster, PharmR 2017, 557, 561 [juris Rn. 89]). ( 3 ) Gemäß diese n Maßst ä b en ist es i n der Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts anerkannt, dass die Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 16 und 24; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2017 2 BvR 787/16, juris Rn. 31, jeweils mwN ; vgl. weiter auch OVG Münster, PharmR 2017, 557, 561 [juris Rn. 89 bis 102] ). Die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzne i- mitteln ist als die vorran gige Aufgabe des Apothekers anzusehen, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232, 238 bis 240 [juris Rn. 32 bi s 36 , 53, 96 und 98]). c c ) Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereini gung/Zentrale angenommene Verstoß gegen die Warenve r- kehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV führt für sich genommen nicht zu einem Ve r- stoß gegen das materielle Verfassungsrecht (BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 16). Ebenso wenig rechtfertigen d enkbare tatsächliche Konse quenzen der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/ Z entrale am Maßstab des deutsch en Verfassungsrechts eine abweichende Beurteilung durch das Revisionsgericht . (1 ) E ine ursprünglich verfassungsg emäße Norm kann durch die Änd e- rung der Verhältnisse grundsätzlich verfassungswidrig werden (vgl. BVerfGE 39, 169, 185 f. [juris Rn. 72] ; 66, 214, 22 2 und 224 bis 226 [juris Rn. 21 und 2 7 bis 33] ) . Unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Ermesse ns ist d ie Verhältnismäßigkeit der Preisvorschriften jedoch erst dann in Frage gestellt, wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs der Tätigkeit ausländischer Ve r- sandapotheken im Bereich der preisgebundenen Arzneimittel nicht mehr allg e- mein erreicht werde n kann oder die gesetzliche Regelung angesichts des Ko n- 47 48 49 - 20 - kurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist (vgl. Gundel, DVBl 2007, 269, 277 mwN; vgl. auch zum Meisterzwang - BVerfG, WRP 2006, 463, 465 f. [juris Rn. 21 f.]). Insofern ist n icht ausgeschlossen , dass der Wettbewerbsdruck , der von den insoweit privilegierten Versandapotheken ausgeht, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Arzne i- mittel nach Deutschland liefern , die Beschränkungen für die inländischen Ap o- theke n so schwerwiegend werden lässt, dass sie mit den gesetzgeberischen Regelungszielen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen ( Hammerl , Inländerdiskriminierung, 1997, S. 192). (2 ) D a nach führt der Umstand, dass die nur noch für einen Teil der A d- ressaten, für die sie bestimmt war, geltende nationale Regelung die verblieb e- nen Adressaten härter trifft, weil ihre im Anwendungsbereich des Unionsrechts agierenden Mitbewerber der Regelung nicht unterworfen sind , für sich geno m- men nicht zur Unverhältnis mäßigkeit der Preisvorschriften . Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG durch Art. 5 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050, 1055 - AMVSG) durch einen Hal bsatz 2 zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck der Sicherstellung der Versorgung der Ar z- neimittelverbraucher auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ ä- ischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale fortb e- steht (vgl. die Begrün dung des Regierungsentwurfs des AMSVG, BT - Drucks. 18/10208, S. 41). Eine verfassungsrechtlich relevante Änderung der Verhältni s- se kann erst entstehen, wenn Versandapotheken verschreibungs pflichtige Ar z- neimittel auf dem inländischen Markt ohne Rücksicht auf die Preisbindung ta t- sächlich in einem Umfang veräußer t en, dass eine ernsthafte Existenzbedr o- hung inländischer Präsenzapotheken eintreten würde und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2018, 208, 209 [juris Rn. 25]; vgl. auch Hammerl aaO S. 192). 50 - 21 - (3 ) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision rechtfertigt eine mögliche Veränderung der tatsächlichen Verhäl t- nisse infolge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/ Z entrale keine Aufhebung und Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 563 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteil ung des Revis i- onsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1988 II ZR 252/86 , BGHZ 104, 215, 220 [juris Rn. 16]; Urteil vom 9. Juli 1998 IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214 , 222 [juris Rn. 14]) . N eue Tatsachen dürfen daher im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dem Beklagten entsteht dadurch kein Rechtsnach teil. Es bleibt ihm u n- benommen, eventuelle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die zur U n- verhältnismäßigkeit der Arzneimittelpreisvorschriften und damit zum Wegfall des gegen ihn ausgeurteilten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsa n- spruchs führ en könnten , im Wege der Vollstreckungs abwehr klage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretene Tats a- chen nicht präkludiert. Dies hat auch in Fällen zu gelten, in denen solche neuen Tatsachen im Revisionsverfahren ausnahmsweise hätten Be rücksi cht ig ung fi n- den können, weil sie unstreitig w a ren und keine schützenswerte n Belange der Gegen seite entgegen standen (vgl. BGHZ 139, 214, 221 bis 224 [juris Rn. 15 b is 18 ] ; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2017 I ZR 273/14, GRUR 2017, 541 Rn. 44 = WRP 2017, 579 - Videospiel - Konsolen III; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 137/16, NJW - RR 2018, 677 Rn. 47) . II. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Sat z 2 UWG auf E r- satz von Abmahnk osten. 51 52 53 54 - 22 - B ei dem in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß handelte es sich im Zeitpunkt der Abmahnung , auf den es für die Beurteilung de s Anspruch s auf Ersatz von Abmahnkosten ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 I ZR 41/ 16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 Rn. 10 = WRP 2018, 324 - Portierungsauftrag), noch um einen typischen und auch nur durc h- schnittlich schwer zu verfolgenden Verstoß . Für d ie Klägerin als rechtsfähige n Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG waren die ihr insoweit entstandenen Kosten für die Beauftr a- gung eines Rechtsanwalts aus damaliger Sicht daher nicht zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG er forderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 I ZR 33/16, GRUR 2017, 926 Rn. 1 3 bis 22 = WRP 2017, 1089 Anwaltsab mahnung II , mwN ). Der Umstand, dass die Kl ä- gerin berechtigt gewesen wäre, vom Beklagten im Falle einer Abmahnung durch eigenes Personal pauschale Abmahnkosten zu verlangen, führt zu ke i- nem anderen Ergebnis. Derartige Kosten sind der Klägerin nicht entstanden, und fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig (BGH, GRUR 2017, 926 Rn . 23 Anwaltsabmahnung II, mwN). I II . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urte il vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausl e- gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs geklärt oder nich t zweifelsfrei zu beantworten ist. Dies gilt auch für den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Werbung für das gesamte Sortiment . Wie oben in den Randnummern 22 bis 25 ausgeführt wu r- de , ist nicht zweifelhaft, dass die Regelung des Art. 86 Ab s. 1 der Richtlinie 2001/83/EG nicht nur die Werbung für einzelne Arzneimittel erfasst. 55 56 - 23 - C. Danach hat die Revision des Beklagten nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Stattgabe der Klage mit dem Zahlungsantrag richtet. In diesem Umfang führt das R echtsmittel des Beklagten zur Aufhebung der angefocht e- nen Entscheidung und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen U r- teils sowie Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin zur Abweisung der Klage mit dem Zahlungsantrag. Im übrigen Umfang is t die Revision unb e- gründet und daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.02.2016 - 14 O 348/15 - OLG Oldenb urg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 6 U 45/16 - 57 58
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