ECLI:DE:BGH:2016:250216UIZR238.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 238/14 Verkündet am: 25. Februar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mehrwertdienstenummer UWG § 3a ; e - commerce - Richtlinie Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f, Art. 6 Abs. 8, Art. 21 a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Mö g- lichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E - Mail - Adresse eine koste n- pflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Ko m- munikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. b) Die Informationsp flichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Rich t- linie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urtei l des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien vertreiben über das Internet eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte . Zu ihrem P roduktprogramm gehören Fahrradanhänger . Die Beklagte gab am 15. September 2012 auf ihrer Internetseite als Mö g- lichkeit für eine Kontaktaufnahme neben ihrer Postanschrift eine E - Mail - Adresse und eine Telefonnummer sowie die dafür anfallenden Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz an . Sie verwies außer dem im Impressum auf eine mit d ies er T e- 1 2 - 3 - lefonnummer und deren Kosten identische Telef axnummer. Ein Kontaktformular im Internet stellte die Beklagte den Nutzern nicht zur Verfügung. Die Klägerin sie ht in dem Verweis auf eine kostenpflichti ge Mehrwer t- dienst e nummer einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten , als A n- bieterin von Telemediendiensten eine schnelle, unmittelba re und effizien te Kommunikation zu ihr zu ermöglichen. Die Klägerin ha t - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kos tenpflichtige Mehrwer t- dienstenummer zu verweisen, wenn dies geschieht wie aus nachstehend ei n- geblendeter Anlage K1 ersichtlich : 3 4 - 4 - - 5 - - 6 - Das Landgericht (LG Frankfurt am Main, CR 2014, 615) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagte n ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt, GRUR - RR 2015, 17 = WRP 2014, 1478). Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bea n- tragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheid ungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als nach § 8 Abs. 1 und 3 , § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und § 5a Abs. 2 und 4 UWG für begründet erachtet . Da zu hat es ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugrund e liegenden Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäf tsve r- kehrs, im Binnenmarkt müsse der Nutzer Anga ben erhalte n , die es ihm ermö g- lichten, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Eine telefonische Kontaktaufnahme sei dem Grunde nach zwar ei n unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg. Angesichts der von der Beklagten geforderten, an der oberen Grenze der g e- mäß § 66d Abs. 1 TKG für sogenannte Premium - Dienste zulässigen Verbi n- dungspreise liegenden Entgelte stelle die Angabe ihrer Mehrwert dienstenu m- mer jedoch keine effiziente Kontaktmöglichkeit dar. 5 6 7 - 7 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausg e- gangen, dass de r Kläger in der geltend gemachte Unterlassungsanspruch g e- mäß § 8 Abs. 1 und 3, § § 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zusteht. Nach de r nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getre t e- ne Änderung des Gesetz es gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt sich der Klagean s pruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG in Verbi ndung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. In der Sache hat sich dadurch nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Janua r 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall ). 1. D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- stimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) darstellt. a) § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) setzt voraus, dass eine Zuwiderhan d- lung gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliegt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschri f- ten, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unterneh men regeln , gehören diejenigen Vorschriften , die der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG dienen (vgl. Erwägung s- grü nd e Nr. 7, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Ve r- braucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu . Die Informationspflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG , der Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzt, die nen d er Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten und dabei auch dem Verbraucherschutz. Der Umstand, dass die Information s- pflichten gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer - Verbraucher und Unterne h- 8 9 10 - 8 - mer - bestehen, steht dem nicht entgegen. Sie stellen daher Markverhaltensr e- g e lungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 15 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet, zu § 6 TDG aF; Beschluss vom 26. April 200 7 - I ZR 190/04, GRUR 2007, 723 Rn. 9 = WRP 2007, 797 - Internet - Versicherung; Köh ler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34 . A ufl., § 3a Rn. 1 . 30 9 f. ; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 322 , jeweils mwN ). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Verstö ße gegen § 5 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit ge mäß § 16 Abs. 2 TMG sanktioniert sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 16 = WRP 2016, 467 - Buchungssystem II). b) Die Anerkennung dieser Bestimmung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ha t in ihrem A n- wendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von G e- schäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbra u- chern abschließend. D ementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Be - stimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) grundsät z- lich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 11 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 47 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG h at ihre Grundlage in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und setzt die unionsrechtlichen Regelungen über die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter in das nationale Recht um. Daraus folgt zugleich, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ric htlinienkonform, also vor allem u n- 11 - 9 - ter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 21 = WRP 2012, 1096 Neue Personenkraftwagen I , mwN) . 2. Das Berufungsgericht ha t angenommen, dass die Beklagte Dienst e- anbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG ist und es sich bei ihrem Internetangebot um einen geschäftsmäßigen, gegen Entgelt angebotenen Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG handelt, der eine Pflicht zur Anbieterken nzeichnung begründet. Diese Annahme wird von der Revision nicht angegriffen und lässt k einen Rechtsfehler erkennen. 3. Die Beklagte hat neben ihrer E - Mail - Adresse keinen weiteren Komm u- nikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation entspricht. a) Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahm e und unmittelbare Kommunikation mit ihnen e r- möglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erken n- bar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richt linie 2000/31/EG . D a- nach müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermögl i- chen, sc hnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Der Gerichtshof der Europäischen Un i- on hat entschieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der Adresse der el ektronischen Post weitere Informati o- nen zur Verfügung zu stellen hat , die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine 12 13 14 - 10 - unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine e lek t- ronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im I n- ternet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektron i- scher Post antwortet (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C - 298/07, Slg. 2008, I - 7841 = NJW 2008, 355 3 Rn. 40 - Verbraucherzentrale Bundesverband/ DIV ). Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und eff i- zienten Kommunikation genügen, können auch ein persönlicher Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbiete rs oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31, 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband/ DIV ). Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Pos t einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen ( EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 25 - Verbraucherzentrale Bundesverband/ DIV ). Diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeit en nicht. b) Vergeblich beruft sich die Revision auf die Schlussanträge des Gen e- ralanwalts Colomer vom 15. Mai 2008 (C - 298/07). Dessen Auffassung, dass der Gedanke des Verbraucherschutz es für die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 200 0/31/EG nicht maßgeblich sei und die se Vorschrift den Diensteanbieter nur zur Angabe einer Adresse der elektronischen Post und nicht auch zur Vorhaltung eines zweiten Kommunikationsw egs verpflichte , um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen (Rn. 45, 49, 51 der Schlussanträge), hat sich der Gerichtshof der E uropäischen Union nicht angeschlossen (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 17, 22, 25 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV ). 15 - 11 - c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe ihre aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG fo l- genden Informationspflichten dadurch erfül lt, dass sie neben der in jedem Fall anzugebenden E - Mail - Adresse ( " Adresse der elektronischen Post " ) a uch ihre (Post - )Anschrift angebe . Die Verpflich tung zur Angabe einer Anschrift ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, der Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG in deutsche s Recht umsetzt. Sie be steht neben den eigenständ i- gen Informationspflichten aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 20 00/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Zudem genügt der Postverkehr nicht d em Gebot der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten hinreichend zügigen Kommunikation (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31, 35 - Verbraucherzentrale Bundesverband/ DIV ). Der Ger ichtshof der Europäischen Union hat die Ve r- pflichtung zur Angabe einer Postanschrift dementsprechend auch nicht im Z u- sammenhang mit der Nennung der Kommunikationswege erwähnt, die als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG hinreiche nd anz u- sehen sind (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 18, 31 - Verbraucherzentrale Bundesverband/ DIV ). d ) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Streitfalls ist es, dass die Beklagte aus weislich de r i n den Unterlassungsausspruch eingeblendeten Inte r- netseit e n in ihrem Impressum zusätzlich auf eine Telefaxnummer hinweist. Auch wenn eine Kommunikationsmöglichkeit über Telefax grundsätzlich als im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG hinreichender Kommunikationsweg angesehen werden kann, gilt bezogen auf den von der Beklagten bereit gestellten Telefa x- anschluss nichts anderes als für die angegebene Telefonnummer, weil für die Nutzung des Telefax dieselben Entgelte wie für die Nutzung der telefonischen Kommunikation anfallen. 16 17 - 12 - e ) Die von der Beklagten eröffnete Mö glichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genügt nicht den Anford e- rungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kosten einer telefon i- schen Rückfrage beim Diensteanbieter stellten ein e erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und könnten diese unter Umständen von einer Konta ktau f- nahme abhalten. Von einer effizienten - im Sinne einer wirksamen und wir t- schaftlichen - Kontaktmöglichkeit könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Kost en geeignet seien, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzu halten . Dies sei bei Telefonko s- gemäß § 66d Abs. 1 TKG für sogenannte "Premium - Dienste" zulässigen Ve r- bindungspreise lägen, der Fall. Die damit verbundene Kostenersparnis der B e- klagten, die ihr einen Wettbewerbsvor teil gegenüber den Mitbewerbern ve r- schaffen könne, sei nicht mit den verb raucherpolitischen Zielen von § 5 TMG vereinbar. Dies gelte auch deshalb, weil das Verbindungsentgelt geeignet sei, für die Beklagte eine weitere Einnahmequelle zu generieren. Diese B eurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Tel e- fonanruf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich als eine unmittelbare und ef fiziente Kommunikation angesehen werden kann (vgl. EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 28 - Verbraucherzentrale Bu n- desverband/ DIV ). cc) Die mit einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten verbundenen, über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten stehen der A n- nahme eines effizienten Kommunikationswegs entgegen. Dies ergibt die Ausl e- 18 19 20 21 - 13 - gung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG. ( 1 ) Weder a us dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs . 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich allerdings , dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stelle n- den Weg e für eine Kon taktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (vgl. auch Ernst, jurisPR - ITR 2/2009 An m. 2 unter D. ; Heckmann in Heck mann, j u- risPK - Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 4.2 Rn. 259 ; Micklitz/Schirmbacher in Spin d- ler/ Schuster, Rech t der elektronischen Medien, 3 . Aufl., § 5 TMG Rn. 58; Mü l- ler - Broich, TMG, § 5 Rn. 9 ) . Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbela s- tung für d ie Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. D ie Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nu tzung eines Kommunikationsmittels die übl i- cherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen . Das sind die Kosten , die für den Versand einer E - Mail, eines Telefaxes oder ei nes Anruf s aus dem Fes t- netz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen . Ein Diensteanbiete r ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten. (2 ) Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehr wertdienste - nummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst de r Wortlaut diese r Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend au s- geführt hat, können über den üblichen Verbindungsentgelten liege nde und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemed i- endienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten (BGH, GRUR 2007, 723 Rn. 15 - Internet - Versicherung). Sie können deshalb nicht als effizient anges e- hen werden. 22 23 - 14 - (3 ) Gegen die Qualifikation einer Mehrwertdienstenummer als effiziente Möglichkeit der Kontaktaufnahme spricht außerdem der Sinn und Zweck der vorstehend genannten Bestimmungen. S ie sehen nähere Angaben zur Anbi e- terkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Tele medien diensten vor. Nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbi e- ter mitgeteilten Inf ormationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer z u- künftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 23 - Verbraucherzentra le Bundesverband/ DIV ). Ein Diensteanbieter, der neben der Kommunikation über E - Mail lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme beziehungsweise über Telefax ermöglicht, darf daher hierfür keine zusätzlichen Entgelte erheben, die die üblichen Verbi n- dungsent gelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikation s- mittel entstehen, übersteigen (vgl. Ernst, ju risPR - ITR 2/2009 Anm. 2 unter D.; Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 4 - S12 Rn. 169; Lorenz, Die Anbieterken n- zeichnung im Internet, 2007, 168 f.; ders ., VuR 2009, 295, 297 f.; Rätze, VuR 2015 , 25, 26; Vogt, ITRB 2015, 7, 8 ; aA v. Gravenreuth/ Kleinjung, JurPC Web - Dok. 273/2003 Abs. 7 ff.; Heckmann in Heckmann aaO Kap. 4.2 Rn. 259; Mü l- ler - Broich aaO § 5 Rn. 9; BeckOK Informations - und Medienrecht/Ott , 11. Edi - tion, Stand: 2. Februar 2016, § 5 TMG Rn. 38; Schulte, CR 2004, 55, 56; ders., MR 2004 , 444, 445 ; vgl. auch Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster aaO § 5 TMG Rn. 58 ). Im Hinblick auf die räumliche Trennung der möglichen Ve r- tragsparteien im Internet - Verkehr dient das Erfordernis einer schnellen Kontak t- aufnahme und einer unmittelbaren un d effizienten Kommunikation neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Recht s- durchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch e i- nen Diensteanbieter auf seiner Internetseite (vgl. Lorenz, VuR 2009, 29 5, 298; 24 - 15 - ders., WRP 2010, 1224, 1226; Micklitz/Schirmba cher in Spindler/Schuster aaO § 5 TMG Rn. 2; BeckOK Informations - und Medienrecht /Ott aaO § 5 TMG Rn. 3). (4 ) In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich nach den Festst ellungen des Berufungsgerichts die Kosten einer Ko n taktaufnahme mit der Beklagten bei einem Anruf über das Mobilfunknetz an der gesetzlichen Obergrenze für Rufnummern für Premium - Dienste im Sinne des § 66d Abs. 1 TKG bewegen und für Anrufe aus dem Festnetz nach Ang a- ben der Beklagten Kosten von 49 Cent/Minute berechnet werden . Fallen - wie im Streitfall - besondere Kosten bei der telefonischen Kontaktaufnahme an, die bei einem normalen Telefonanruf aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz nicht entst eh en , feh lt es unabhängig von den konkret berechneten Verbi n- dungsentgelten an einer effiziente n Kommunikation (vgl. hierzu Heckmann in Heckmann aaO Kap. 4.2 Rn. 253.1, 259.1; Müller - Broich aaO § 5 Rn. 9; BeckOK Informat ions - und Medienrecht/Ott aaO § 5 TMG Rn. 38) . D er U m- stand, dass eine Kontaktaufnahme an besondere und im Vorhinein kaum kalk u- lierbare Kosten geknüpft ist, führt nach der Lebenserfahrung eher dazu, Ko n- taktaufnahmen zu unterbinden als sie zu ermöglichen . dd ) Vergeblich rügt die Revision, eine solc he Auslegung stehe im Wide r- spruch zur Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und den dort geregelten Informationspflichten bei Fernabsatz - und außerhalb von Geschäft s- räumen geschlossenen V erträgen. (1) Der Berücksichtigung dieser Richtli nie bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG steht nicht der Umstand entgegen, dass sie zu dem Zeitpunkt des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens der Beklagten im Jahr 2012 noch nicht in deutsche s Recht umgesetzt worden und die Umsetzungsfrist, die 25 26 27 - 16 - nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU noch bis zum 13. Dezember 2013 lief, noch nicht abgelaufen war . Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unte r- lassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auc h im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revis i- onsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 38 = WRP 2009, 1001 - Internet - Video - recorder I; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRU R 2014, 405 Rn. 8 = WRP 2014, 429 - Atemtest II, jeweils mwN). Wenn die Richtlinie 2011/83/EU an der vorstehend unter II 3 e cc vorgenommenen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG etwas ändern und zu der Annahme führen würde, dass im Rahmen der Anbieterkennzeichnung von Diensteanbietern n e- ben der Mitteilung der E - Mail - Adresse die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenum mer ausreicht , stünde dies dem geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch entgegen. Dies ist jedoch nicht de r Fall. (2) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU informiert der Unternehmer bei Fernabsatz - und außerhalb von Geschäftsräumen geschlo s- senen Verträgen den Verbraucher, bevor dieser vertraglich gebunden ist, in klarer und verständliche r Weise über die Anschrift des Ortes, an dem der U n- ternehmer niedergelassen ist , und gegebenenfalls sein e Telefonnummer, Fa x- nummer und E - Mail - Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie ge gebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83/EU hat er außerdem die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommun i- kationstechni k anzugeben, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden. Die Vorschrift en des § 312d Abs. 1 BGB und des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 EGBG B setz en Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f der Richtlinie 2011/83/EU in das deutsche Recht um. 28 - 17 - Die Mit gliedstaaten sorgen nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Ko n- taktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung ei ngerichtet hat, um mit ihm im Zusa m- menhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen. § 312a Abs. 5 Satz 1 BGB dient der Umsetzung des Art. 21 Abs. 1 der Richtl i- nie 2011/83/EU . D iese Regelung stellt sicher, dass der Unternehmer aus dem konkret zur Verfügung gestellten Kommunikationsweg keinen Gewinn erzielt und der Verbraucher den persönlichen Kontakt zum Unternehmer wegen Fr a- gen zum Vertrag oder der Geltendmachung von Rechten nicht deshalb meidet, weil ihm dadurch zusätzliche Kosten ent stehen (vgl. Begründung des Regi e- rungs entwurfs zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änd e- rung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung , BT - Drucks. 17/ 12637, S. 52 ; Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 312a Rn. 6; MünchKomm.BGB / Wendehorst , 7. Aufl., § 312a Rn. 73 ). Zwar ergibt sich damit aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83/EU und den diese Regelung in das deutsche Recht umsetzenden Vo r- schriften, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für den A b- schluss eines Fernabsatzvertrages eine kostenpflichtige Telefonnumm e r ang e- geben darf, wenn bei deren Verwendung Kosten über dem Grundtarif anfallen und der Unterneh mer diese Kosten vorab mitteilt (vgl. dazu Ho eren/Föhlisch, CR 2014, 242 f.) . Andererseits ist der Verbraucher nach den Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in das deutsche Recht umsetzenden Vorschriften nicht verpflichtet, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefo nleitung 29 30 - 18 - eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Ve r- trag telefonisch Kontakt aufzunehmen. (3) Diese Regelungen zu den Informationspflichten bei Fernabsatzve r- trägen sind jedoch für die Entscheidung des Streitfall s , in dem es u m die Info r- mationspflichten des Diensteanbieters gegenüber dem Nutzer geht, ohne B e- deutung. Dies folgt entgegen der Ansicht der Revision serwiderung allerdings nicht aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, der für den Fall der Kollision mit andere n Bestimmungen des Unionsrechts eine Subsidiarität der Richtlinie a n- ordnet. Vielmehr bestehen die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011 /83/EU im Grundsatz unabhängig voneinander. So sieht die Richtlinie 2000/31/E G in ihrem Erwägungsgrund 11 am Ende vor, dass sie die durch die Richtlinie 97/7/EG über den Verbrauche r- schutz bei Vertragsabsch l üssen im Fernabsatz - die durch die Richtlinie 2011/83/EU abgelöst worden ist - eingeführten Informationserfordernisse e r- gänzt . Dementsprechend sollen umgekehrt die in der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehenen Informationspflichten nach deren Erwägungsgrund 12 und Art. 6 Abs. 8 Unter abs. 1 die Informationsp flichten nach der Richtlinie 2000/31/EG ergänzen oder zusätzlich gelten . Bei Kollisionen mit einer Bestimmung der Richtlinie 2000/31/EG betre f- fend den Inhalt der Information und die Art und Weise, wie die Information b e- reitzustellen ist, hat allerdings die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Art. 6 Abs. 8 Unterabs. 2 Vorrang . Eine solche Kollision steht im Streitfall jedoch nicht in Rede. Die Informationspflic hten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 200 0 /31/EG und diejenigen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und f sowie Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU betreffen unter schiedlich e Sachverhalte. In Art. 6 Abs. 1 31 32 33 - 19 - Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU sind die vom Unternehmer vor Vertragsa b- schluss mitzuteilenden Informationen zu seiner Identität und zu Kontaktmö g- lichkeiten aufgeführt . Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83/EU b etrifft die Informationspflicht hinsichtlich der Kosten der für den Vertragsabschluss genutzten Kommunikation stechnik , Art. 21 derselben Richtlinie die Kosten der Telefonleitung nach Vertragsabschluss , soweit der Unternehmer eine solche Telefonleitung eing erichtet hat, d as heißt besondere Situationen, in denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnimmt. Demgegenüb er regelt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG jegliche Form der Kontaktau f- nahme des Nutzers zum Diensteanbieter unabhängig von dem eingesetzten Kommunikationsmittel und unabhängig davon, ob ein Vertragsschluss bevo r- steht oder bereits erfolgt ist . f ) D er Verstoß der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist spürbar im Sinne von § 3a UWG ( § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF ) . Die in A rt. 5 der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 TMG festgelegten Informationsanforderungen ge l- ten nach Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG , in dem Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG angeführt ist, stets als wesentlich. Werden I nformationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist z u- gleich das Erfordernis der Spürbarkeit erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 25 Neue Personenkraftwagen I ; GRUR 2016, 392 Rn. 23 - Buchungs - system II , jeweils mwN) . g) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich der gesamten Produktpalette der Beklagten begründet und nicht auf diejenigen Produkte der Beklagten beschränkt, bei denen im Verhältnis zur Kl ä- gerin ein Wettbewerbsverhältnis besteh e , weil eine betriebs - und keine pr o- duktbezogene Verletzungshandlung vorliege, greift die Revision nicht an. Diese Beurteilung lässt auch keinen Rec h tsfehler erkennen. 34 35 - 20 - III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Bu chst. b und Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. 1. Di e Beantwortung der streitentscheidende n Frage, ob die Bereitste l- lung einer Telefonnummer als Mehrwertdienst e nummer im Rahmen einer A n- bieterkennzeichnung als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG an zu sehen ist , u n- terliegt im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2008 ( NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bunde s- verband/DIV) keinen vernünftigen Z weife l n , so dass ein Vorabentscheidungse r- suchen nicht geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). D as V erh ältnis der Richtlinie 2011/83/EU zur Richtlinie 2000/31/EG ist angesichts der Erwägung s- gründe beider Richtlinien und im Hinblick auf Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie 2011/83/EU ebenfalls nicht zweifelhaft und erfordert keine Anrufung des G e- richtshofs der Eu ropäischen Union. 2. D ie Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2008 (NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV) bedarf entgegen der Ansicht der Revision keiner Klarstellung. Der Gerichtshof der Europäischen U nion hat darin ausgeführt, die Mitteilung der Adresse der elektronischen Post und eine elektronische Anfragemaske, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden könnten, w o- rauf dieser m it elektronischer Post antworte , genü ge dann nicht den Anford e- rungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richt linie 2000/31/EG , wenn ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektroni schen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen , nichtelektronischen Kommunikati onsweg ersuche ( NJW 2008, 3553 36 37 38 - 21 - Rn. 36, 38 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Die se von der Revision als widersprüchlich angegriffenen A usführungen betreffen den Ausnahmefall, dass ein Nutzer nach bereits erfolgter el ektronischer Kontaktaufnahme wegen fehlenden Zugangs zum elektronischen Netz sich an den Diensteanbieter we n- det und ihn um einen nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. Um e i- nen derartige n Sachverhalt geht es im Streitfall nicht . IV . Danach ist d ie Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.10.2013 - 2 - 3 O 445/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 0 2.10.2014 - 6 U 219/13 - 39
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