ECLI:DE:BGH:2018:300118UIIZR238.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 238/16 Verkündet am: 30. Januar 20 18 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowi e die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. August 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Juli 20 15 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs - und des Revi - sionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserkl ä- rung vom 1. April 2007 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag 1 - 3 - % Agio bei. Der Gesamtbetrag war gemäß einer Z u- satzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung sowie in monatlic hen Raten ab Mai 2007 zu leisten. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für F i- nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab März 2012 lei stete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung noch offener Raten in Höhe von in s- ge samt 2.700 l- lung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrec h- nungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 2.700 einzustellen sei. Das Amtsge richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weite r- gehenden Rechtsmittels und teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs zur Za h- lung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugela ssenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb der Ber u- fungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO). 2 3 4 5 - 4 - 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen unabhängig von den Anträgen de r Parteien zu prüfende Prozessvorau s- setzung. Bei dieser Prüfung hat das Revisionsgericht den maßgeblichen Sac h- verhalt selbst festzustellen und zu würdigen, ohne an Feststellungen des Ber u- fungsgerichts gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 III ZR 368/16, ZIP 2017, 1026 Rn. 14 mwN). 2. Die Berufung der Klägerin ist wegen Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist unzulässig (§ 520 Abs. 2 ZPO). Die innerhalb der bis zum 26. Oktober 2015 verlängerten Berufungsb e- gründungsfrist bei Gericht per Telefax eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin war unvollständig. Es wurden nur die Seiten 1, 3 und 5 des sechsseit i- gen Begründungsschriftsatzes, diese allerdings doppelt, mittels Telefax übe r- mi t telt, nicht aber die Seiten 2, 4 und die letzte Seite 6 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Das vollständige Original des Schriftsa t- zes ist erst nach Fristablauf am 27. Oktober 2015 bei Gericht eingegangen. Damit fehlte insbesondere die gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO e r- forder liche Unterschrift der Berufungsbegründung durch einen vertretungsb e- rechtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60, BGHZ 37, 156, 160; Urt eil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 15. Juni 2004 VI ZB 9/04, NJW - RR 2004, 1364). Das Fehlen einer Unterschrift kann zwar ausnahmsweise unschädlich sein, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der P r o- zessbevollmächtigte in der Berufungsinstanz die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6 7 8 9 10 - 5 - 15. Juni 2004 VI ZB 9/04, NJW - RR 2004, 1364). Dafür lagen hier aber im Zeitpunkt des Fristablaufs keine A nhaltspunkte vor. 3. Dieser Mangel ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch rügelose Einlassung des Beklagten in der Berufungsinstanz gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Unabhängig davon, ob der Beklagte Kenntnis von der Fristversäumu ng hatte und insoweit überhaupt ein rügeloses Verhandeln angenommen werden könnte, sind die Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmittelschriften, namentlich die Wahrung von Rechtsmittelfristen, grundsätzlich einer Heilung entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1988 II ZR 129/88, NJW - RR 1989, 441; BAG, Urteil vom 25. Februar 2015 5 AZR 849/13, NJW 2015, 3533 Rn. 28). Rechtsmittel sind nicht nur zum Schutz des Gegners, sondern vor allem auch im öffentlichen Interesse fristgebunden. Aus diesem Grund kann es auch nicht der Gegenpartei überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittelschrift, ihren vorgeschriebenen Inhalt oder sonstige Vorausse t- zungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ju ni 1975 VIII ZR 254/74, BGHZ 65, 46, 48; Urteil vom 3. Juni 1987 VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 140 f.; Beschluss vom 8. Mai 2007 VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045, 2046). Das gilt insbesondere für die Unte r- schrift als zwingendes Wirksamkeitserfordernis ei ner formgültigen Berufung s- begründung. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozess - 11 12 - 6 - handlungen ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bri n- gen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gerich t einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, BB 2003, 1199). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.07.2015 - 242 C 3419/15 - LG München I, Entscheidung vom 23.08.2016 - 13 S 14335/15 -
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