BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 238/99 Verkündet am: 14. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Domicil UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt wird, ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsb e - trieb nur aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne daß dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher genügt bei Franchiseunte r - nehmen der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein gleiches Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren Franchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn der Verkehr aufgrund des gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruck g e winnen kann. BGH, Urt. v. 14. März 2002 - I ZR 238/99 - Schlesw. Holst. OLG LG Kiel - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 14. Mrz 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. September 1999 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine GmbH, unterhlt bundesweit 31 Möbelhuser unter der Bezeichnung " Domicil". Sie ist Franchisenehmerin der Domicil Möbel GmbH. Die M. GmbH betrieb in K. von 19 90 bis September 1997 aufgrund eines Franchisevertrages unter der Bezeichnung " Domicil" ein Einrichtungshaus. In der Zeit vom 16. August bis 12. September 1997 fhrte die M. GmbH in dem Einrichtungshaus einen von der Industrie- und Handel s - kammer genehmigten Rumungsverkauf wegen Geschftsaufgabe durch, fr den sie in Zeitungsanzeigen auch unter Verwendung der Bezeichnung " Domicil" warb. - 3 - Am 31. Oktober 1997 erffnete die Beklagte in den Rumlichkeiten, in denen die M. GmbH das Mbelhaus betrieben hatte, ein neues Einric h - tungshaus. Das Äuûere des Gebudes mit dem Schriftzug Domicil auf dem Dachfirst sowie die Hinweisschilder in der Umgebung blieben unverndert. Das Pe r sonal der M. GmbH bernahm die Beklagte nicht. Die Klgerin, die Zentrale zur Bekmpfung unlauteren Wettbewerbs, hat das Verhalten der Beklagten als Verstoû gegen das nach einem Rumungsve r - kauf geltende Fortsetzungsverbot beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beklagte habe den Eindruck erweckt, den Geschftsbetrieb der M. GmbH fortzufhren. Die innere Gestaltung des Mbelhauses und das Einrichtungspr o - gramm seien unverndert geblieben. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in K. , F. Str aûe , unter der Bezeichnung " Domicil" Mbel und Einrichtungsgegenstnde feilzuhalten und/oder zu verkaufen. Die Beklagte hat demgegenber geltend gemacht, sie habe den Inne n - ausbau des Einrichtungshauses vollstndig umgestaltet. Die neuen Ausste l - lungsstcke seien mit denen der M. GmbH nicht vergleichbar. Durch die G e - staltung der Anzeigen zur Erffnung ihres Betriebs habe sie deutlich zum Au s - druck gebracht, ein neues Geschft zu betreiben und nicht dasjenige der M. GmbH fortzuf h ren. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Auf die Ber u - fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. - 4 - Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint und hierzu ausgefhrt: Die Beklagte habe den Geschftsbetrieb der M. GmbH nicht im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt. Durch diese Bes timmung solle die Fortsetzung eines Betriebs nach einem Rumungsverkauf wegen Geschft s - aufgabe verboten werden, wenn eine dauernde Aufgabe des Geschftsbetriebs nicht beabsichtigt gewesen sei. Eine Fortsetzung des Geschftsbetriebs sei grundstzlich nicht nur im Fall der tatschlichen Nachfolge gegeben, sondern bereits dann, wenn nach der Verkehrsanschauung der Geschftsbetrieb im w e - sentlichen als identisch erscheine. Bei einem Franchisesystem reiche aber das bloûe Erscheinungsbild eines Geschfts nicht aus, um von einer Fortfhrung des Geschftsbetriebs auszugehen, wenn ersichtlich ein neuer Franchiseunte r - nehmer ttig sei. Ein Rckschluû auf eine Fortsetzung des Geschftsbetriebs sei bei einem vergleichbaren Erscheinungsbild nicht gerechtfertigt, wenn di e - ses, wie bei Franchisesystemen, auf einem bestimmten Vertriebskonzept ber u - he. Unentbehrliches Kriterium des Franchisesystems sei ein einheitliches E r - scheinungsbild fr den Verkehr. Werbung, Schriftzge, Produkte und Vermar k - tungskonzepte aller Franchisenehmer eines Franchisesystems seien in der R e - gel identisch. Werde der Inhaberwechsel im Rahmen eines Franchisesystems ausreichend deutlich gemacht, liege kein Verstoû gegen das Fortsetzungsve r - - 5 - bot nach einem Rumungsverkauf vor, weil die Verbraucher und die Mitbewe r - ber, die durch die Bestimmung geschtzt werden sollten, nicht getuscht w r - den. Den Spielraum, den ein Franchisesystem biete, um den Anschein einer Fortsetzung des Geschftsbetriebs zu vermeiden, habe die Beklagte genutzt. Sie habe den Personalbestand ausgewechselt, die Prsentation der Ware ve r - ndert und das zustzlich zu dem Mbelhaus von der M. GmbH betriebene Kchenstudio aufgelst. Die M. GmbH und die Beklagte htten weder Ve r - braucher noch Mitbewerber getuscht oder benachteiligt. Fr ein miûbruchl i - ches Verhalten der Beklagten sei nichts ersichtlich. Dies gelte auch fr die Wahl der Vertriebsform eines Franchisesystems. Dieses System erfordere keinen vertraglichen Ausschluû von Rumungsverkufen. Eine formal auf die Ve r - kehrsanschauung abstellende Sichtweise sei unverhltnismûig und deshalb mit Art. 12 GG nicht vereinbar. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kl - gerin aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG verneint. 1. Nach dieser Bestimmung kann auf Unterlassung in Anspruch geno m - men werden, wer mittelbar oder unmittelbar den Geschftsbetrieb fortsetzt, dessen Aufgabe angekndigt war, es sei denn, es liegen besondere Umstnde vor, die die Fortsetzung rechtfertigen. Das Verbot, das dem Schutz der Ve r - braucher und der Mitbewerber dient, richtet sich dagegen, daû ein Wettbewe r - ber sich durch Tuschung des Publikums ber die Durchfhrung eines R u - mungsverkaufs Vorteile verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 317/91, WRP 1994, 34, 35 - Geschftsfortfhrung nach Ausverkauf II; Gro û - komm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 74; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, - 6 - 22. Aufl., § 8 Rdn. 48; Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 45). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist die Frage, ob ein Geschftsbetrieb unmittelbar oder mitte l - bar fortgesetzt wird, nach einem objektiven Maûstab unter Bercksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG soll nicht Tu schungen ber das Vorliegen einer Geschftsfortf h - rung, sondern ber eine dauernde Aufgabe des Geschftsbetriebs und damit ber die tatschliche Durchfhrung des Rumungsverkaufs unterbinden (vgl. Begrndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung wirtschafts - und ve r - braucherrechtlicher Vorschriften BT -Drucks. 10/4741 S. 16). Fallen unter die Bestimmung aber nicht Tuschungen ber die Unternehmensverhltnisse, zu denen das Vorliegen einer Geschftsfortsetzung gehrt, reicht es fr eine A n - wendung des § 8 Ab s. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG nicht aus, daû der Geschftsbetrieb nur aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgefhrt wird, wenn dieser Eindruck der objektiv gegebenen Sachlage nicht entspricht (a.A. Khler/ Piper aaO § 8 Rdn. 46; Baumbach/Hefermehl a aO § 8 Rdn. 48). Vielmehr m s - sen objektive Umstnde vorliegen, die fr eine Fortsetzung des Geschftsb e - triebs sprechen und diese mssen geeignet sein, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Fortsetzung des Geschftsb e triebs gewertet zu werden. Zur Begrndung seiner gegenteiligen, allein auf den Eindruck des Ve r - kehrs abstellenden Betrachtungsweise konnte das Berufungsgericht sich auch nicht auf die Entscheidung des Senats "Geschftsfortfhrung nach Ausve r - kauf II" (WRP 1994, 34) beziehen. Aus dieser Ents cheidung folgt nicht, daû die Frage, ob eine Geschftsfortsetzung vorliegt, allein nach dem Verkehrsve r - stndnis zu beurteilen ist. Fr die Beurteilung der Frage, ob eine Geschftsfortsetzung im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG vorliegt, gelten fr F ranchiseunternehmen ke i - ne besonderen Grundstze. Denn allein das einheitliche Erscheinungsbild von - 7 - Franchiseunternehmen, aufgrund dessen der Verkehr verhltnismûig rasch den Eindruck einer zumindest mittelbaren Geschftsfortfhrung gewinnen knnte, reicht nicht, um eine Fortsetzung des Geschftsbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG anzunehmen. 2. Danach ist im Streitfall keine Fortsetzung des Geschftsbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG der M. GmbH durch die Beklagte gegeben. Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsg e - richt eine unmittelbare Fortsetzung des Geschftsbetriebs ve r neint. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Geschftsbetrieb der M. GmbH auch nicht mittelbar fortgesetzt. Von einer mittelbaren Fortsetzung des Geschftsbetriebs ist auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Verhltnisse des Unternehmens gegenber denjenigen whrend des Rumungsverkaufs im w e - sentlichen unverndert bleiben (vgl. Groûkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76). Im Streitfall liegen keine objektiven Umstnde vor, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei verstndiger Wrdigung geeignet sind, eine mittelbare Fortsetzung des Geschftsb e triebs zu begrnden. Anhaltspunkte fr die Fortsetzung eines Geschftsbetriebs sind dieselbe Geschftsfhrung, gleiche Abnehmer- und Lieferantenkreise, die Übernahme des Personals und die Beibehaltung des Firmennamens sowie dieselben G e - schftsrume und Warensortimente (vgl. BGH WRP 1994, 34, 35 - Geschfts- fortfhrung nach Ausverkauf II; Groûkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76; Bau m - bach/Hefermehl aaO § 8 Rdn. 48; Khler/Piper aaO § 8 Rdn. 47). Vorliegend - 8 - reichen entgegen der Annahme der Revision die Gesamtumstnde, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht aus, um eine (tatschl i - che) Fortsetzung des Geschftsbetriebs a n zunehmen. Die M. GmbH, die dort frher das Einrichtungshaus betrieb, und die Beklagte sind weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden. Sie haben andere Geschftsfhrer und Gesellschafter. Die Firmenbezeichnungen weisen keine Übereinstimmungen auf. Die Beklagte hat das Personal der M. GmbH nicht bernommen und das von dieser betriebene Kchenstudio aufg e - lst. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die Aufgabe des frheren Geschftsbetriebs sei fr den Verkehr wegen der Weite r - verwendung der Bezeichnung " Domicil" nicht ohne weiteres erkennbar gew e - sen. Darauf kommt es nicht an, weil die Frage der Geschftsfortsetzung sich nach den objektiven Umstnden und nicht nach einem (unzutreffenden) Ei n - druck des Verkehrs beurteilt. Die Weiterverwendung der Bezeichnung " Domicil" ist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang. Deren Verwendung beruht auf einer Lizenz des Franchisegebers und nicht einer Vereinbarung mit der M. GmbH. Ohne Bedeutung fr eine Geschftsfortsetzung im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG ist weiter, ob - wie die Klgerin geltend gemacht und die Beklagte bestritten hat - das Warensortiment und dessen Prsentation s o - wie der Innenausbau des Geschfts unverndert geblieben sind. Eine Fortse t - zung des Geschftsbetriebs wre hieraus allein nicht zu en t nehmen. - 9 - III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 9 7 Abs. 1 ZPO z u - rckzuweisen. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher Schaffert
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