BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 239/00 Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: n ein BGB § 723 Abs. 1 Zur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund. BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a.d. Lahn - 2 - Der. II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten darber, wer von ihnen aufgrund der gegenseitig erklrten fristlosen Kndigung aus der von ihnen gemeinsam betriebenen Steuerberatungspraxis ausgeschieden ist. Gleichzeitig verlangen sie gege n - seitig Schadensersatz; diese Ansprche verfolgen sie teils mit der Klage, teils mit der Widerklage. Der Klger war zum 2. Januar 1994 in die Einzelpraxis des Beklagten eingetreten. Am 13. Oktober 1997 kndigte der Klger dem Beklagten an, er werde zum 31. Dezember 1997 aus der Soziett ausscheiden. Es sei fr ihn unerheblich, daß diese Ankndigung mit dem gemeinsamen Partnerschaft s - vertrag nicht in Einklang stehe. Dieser sah als nchsten ordentlichen Knd i - gungstermin den 31. Dezember 1999 vor. Ferner kndigt e er die Mitnahme von Mandanten mit einem Honorarvolumen von etwa 350.000,00 DM an. Mit Schreiben vom 2 3. Oktober mahnte der Beklagte den Klger unter Fristsetzung ab und forderte diesen u.a. auf, seine Erklrung zurckzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kndigte der Beklagte dem Klger am 5. November 1997 fristlos. Daraufhin erklrte der Klger am 7. November 1997 seinerseits die fristlose Kndigung der Soziett. Das Landgericht hat entschieden, weder die fristlose Kndigung des B e - klagten vom 5. N ovember 1997 noch die fristlose Kndigung des Klgers vom 7. November 1997 sei wirksam. Auf die Anschlußberufung des Klgers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgendert und festgestellt, daß die Soziett durch die fristlose Kndigung des Klgers beendet worden sei. Hie r - gegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Antrge weite r - - 4 - verfolgt. - 5 - Entscheidungsgrnde : Die Revision des Beklagten fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Rge der Revision, das Berufungsurteil verstoûe gegen den Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteiantrge (§ 308 Abs. 1 ZPO), bleibt allerdings ohne Erfolg. Mit seinem Klageantrag zu 1 hat der Klger beantragt festzustellen, daû die Soziett durch die Kndigung vom 7. November 1997 beendet und der B e - klagte aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht entschieden, indem es feststellt, die Soziett sei durch die fristlose Kndigung des Klgers vom 7. November 1997 (nicht: 1999) beendet worden. Entgegen der Argumentation der Revision ist ein Unterschied zw i - schen einer Kndigung der "Soziett" und einer Kndigung der "Mitgliedschaft" des anderen Partners nicht anzuerkennen. Scheidet aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ("Soziett") einer der beiden Partner dadurch aus, daû ihm b e - rechtigtermaûen aus wichtigem Grund gekndigt worden ist, so ist die Gesel l - schaft ("Soziett") damit beendet; das Gesellschaftsvermögen wchst dem a l - lein brig bleibenden Partner an, der die Kndigung ausgesprochen hat. II. Mit der Revision bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die von dem Klger am 7. November 1997 ausgesprochene Kndigung wirksam war. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ankndigung des Klgers, - 6 - zum 31. Dezember 1997 aus der Partnerschaft auszuscheiden, lasse sich nicht entnehmen, daû er seine Mitarbeit ber diesen Zeitpunkt hinaus ernsthaft und endgltig habe verweigern wollen. Sie genge nicht den strengen Anforderu n - gen an eine Erfllungsverweigerung. Diese, dem allgemeinen Schuldrecht en t - nommene Bewertung ist rechtsfehlerhaft und wird den gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten nicht gerecht. Ein Personengesellschaftsverhltnis kann gekndigt werden, wenn dem kndigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der G e - sellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstnde des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Inte n - sitt der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beend i - gung des Gesellschaftsverhltnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesa m - tabwgung einzubeziehen sind (Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996, 1452 m.w.N.). 2. Demgegenber betrachtet das Berufungsgericht isoliert die fristlose Kndigung des Beklagten vom 5. November 1997, bezieht die zu dieser Knd i - gung fhrenden Grnde jedoch nicht in eine Abwgung der Gesamtumstnde ein. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der Klger die Kndigungserklrung des Beklagten vom 5. November 1997 durch seine vorausgegangene Ankndigung, er werde die Zusammenarbeit mit dem Beklagten ohne Rcksicht auf den bestehenden Partnerschaftsvertrag zum 31. Dezember 1997 beenden, ausgelöst. Die Kndigungserklrung des B e - klagten muû deshalb als Reaktion auf das Verhalten des Klgers verstanden werden . Es ist rechtsfehlerhaft, isoliert auf diese Reaktion des Beklagten abz u - stellen und sie als wichtigen Grund fr ein Recht des Klgers zur Kndigung zu - 7 - verstehen, ohne dessen vorausgegangenes Verhalten in die Bewertung einz u - beziehen. III. Im Gegensatz zu der Kndigung des Klgers wertet das Berufung s - gericht die Kndigung des Beklagten vom 5. November 1997 als nicht wirksam. Das hlt den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Es kommt darauf an, ob der Klger seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten durch sein vorausgegangenes Verhalten so schwerwiegend verletzt hat, daû dem Beklagten infolge des dadurch verursachten Zerwrfnisses eine vertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Klger nicht mehr zumutbar war. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, dessen Richtigkeit im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, spricht alles fr die Erfllung dieser Voraussetzung. Die Ankndigung des Klgers, die Gesel l - schaft auf jeden Fall zum 31. Dezember 1997 verlassen zu wollen, war einde u - tig. Mit dem Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 1997 bemht sich der Klger um "einen Termin zur gtlichen Einigung ber die Auseinandersetzung der S o - ziett". Die Formulierung "Auseinandersetzung" deutet schon fr sich auf einen Willen zur Beendigung der Soziett. Auûerdem hat der Klger geuûert, es interessiere ihn nicht, daû seine Ankndigung, die Soziett zu verlassen, mit dem Partnerschaftsvertrag nicht in Einklang stehe. Wenn das Berufungsgericht ausfhrt, der Klger habe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen drfen, es h a - be auf der Hand gelegen, daû seine Anwlte nicht fristgerecht wrden antwo r - ten knnen, ist dies ebenfalls fehlerhaft. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 23. Oktober 1997 auch eine Entschuldigung fr die ihm gegenber e r - folgten persnlichen Entgleisungen durch den Klger gefordert. Eine solche Entschuldigung wre auch ohne Mitwirkung der Anwlte mglich gewesen. Zu - 8 - Unrecht lût das Berufungsgericht dann bei seiner Entscheidung den vom B e - klagten behaupteten, vom Klger nicht bestrittenen Entzug von Daten und U n - terlagen aus der Soziett auûer Betracht. Es fhrt hierzu aus, ein solcher En t - zug sei erst nach der Kndigung erfolgt. Woher es diese Erkenntnis nimmt, legt es nicht dar. Das tiefgreifende Zerwrfnis zwischen den Parteien ergibt sich endlich aus den vom Klger verfaûten Rundschreiben an die Mandanten der Soziett vom 6. November 1997. Hierin teilt der Klger den Mandanten mit, er verfge ber alle erforderlichen Unterlagen zur Fortsetzung der laufenden B e - ratung. 2. Dieses Verhalten stellt eine schwere, die fr ein Verbleiben des Kl - gers in der Soziett erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erschtter n - de Pflichtverletzung dar, falls der Klger nicht seinerseits ber gewichtige, zur Kndigung berechtigende Grnde verfgt. - 9 - IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die etwa erforderlichen ergnzenden Feststellungen treffen und die Gesam t - umstnde nunmehr gegeneinander abwgen kann. Dabei hat der Senat von § 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO Gebrauch gemacht. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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