BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 239/05 Verk374ndet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja "Kolpingwerk" BGB 247247 21 ff., 43 Abs. 2 a) F374r die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelm344337ig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder. b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zul344ssig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der ju-ristischen Person und den hinter ihr stehenden nat374rlichen Personen rechtsmiss-br344uchlich ist (sog. Durchgriffshaftung). c) Bei einer zweckwidrigen 334berschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirt-schaftliche Bet344tigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtsl366schung gem344337 247247 159, 142 FGG und der beh366rdlichen Entziehung der Rechtsf344higkeit nach 247 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie be-wirkte mittelbare Zwang zu dessen Aufl366sung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grunds344tzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend. d) F374r die zus344tzliche Sanktion einer (r374ckwirkenden) pers366nlichen Durchgriffshaf-tung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nicht-verhinderung einer 334berschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbed374rftigen Gesetzesl374cke - kein Raum. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: I. Die Revision der Kl344gerin gegen das Teil- und Grundurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2005 wird zur374ckgewiesen. II. Auf die Revision der Beklagten zu 3-6 wird das Teil- und Grundurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 9. August 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2 und 7 - und insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache zum Nachteil der Beklagten zu 3-6 entschieden worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das klageabweisende Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 6. April 2004 wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 3-6 zur374ckge-wiesen. III. Die Kl344gerin tr344gt - 374ber die ihr bereits auferlegten au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2 und 7 in den Vorin-stanzen hinaus - s344mtliche weiteren Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Haftung der Beklagten f374r Anspr374che, die der Kl344gerin aus einem mit dem in die Insolvenz gefallenen Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) geschlossenen Leasingvertrag wegen ausstehender und entgangener Leasingzahlungen angeblich zustehen. Die Beklagten sind Teil des Internationalen Kolpingwerkes. Dessen 366rtli-che Gliederungen hei337en Kolpingfamilien. Diese bilden im Bereich eines Bis-tums den Di366zesanverband (Beklagter zu 3 f374r das Bistum D. und Beklagter zu 5 f374r das Bistum G. ) und in der Bundesrepublik Deutsch-land das Kolpingwerk Deutschland (Beklagter zu 1). Dabei handelt es sich um nichtrechtsf344hige Vereine, hinter denen jeweils ein rechtsf344higer, eingetragener Verein (Beklagter zu 4, 6 und 2) als Rechtstr344ger steht. 2 Der KBS e.V. wurde 1990 als "Tr344ger der entsprechenden Aktivit344ten der Di366zesanverb344nde D. und G. des Kolpingwerkes" (247 1 Abs. 2 der Satzung) gegr374ndet. Zum satzungsgem344337en Gegenstand (247 2 der Satzung) des als gemeinn374tzig konzipierten Vereins geh366ren u.a. die Durchf374h-rung von Ma337nahmen der beruflichen und berufsbezogenen Bildung, Ma337-nahmen der offenen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie die Einrichtung von Bildungszentren und Jugendwohnheimen. Mitglieder des KBS e.V. sind u.a. die Vorsitzenden und Di366zesanpr344sides der Beklagten zu 3 und 5 sowie jeweils zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand des Beklagten zu 3 bzw. 5 benannt werden (247 4 der Satzung). Der KBS e.V. entwickelte sich zu einem der gr366337ten Anbieter staatlich gef366rderter Ma337nahmen zur beruflichen Ausbildung in Sachsen und erweiterte gleichzeitig sein Bet344tigungsfeld. 1996 fand eine Neuorganisation der verschiedenen T344tigkeiten des KBS e.V. statt, in deren Rahmen ihm eine reine Holdingfunktion zugewiesen wurde, w344hrend seine ein-zelnen Aktivit344ten auf diverse Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung verla- 3 - 4 - gert wurden. Zuletzt hatte der KBS e.V. mehr als 25 Tochter- und Enkelgesell-schaften. 4 Die Kl344gerin ist ein als GmbH & Co. KG organisierter geschlossener Immobilienfonds. Ihre Komplement344rin wird von der I. AG beherrscht. Im Jahre 1994 erwarb eine Tochtergesellschaft des KBS e.V. von der Treuhandanstalt das Schloss S. in N. . Diese be-stellte zugunsten der Kl344gerin ein 40-j344hriges Erbbaurecht an der Immobilie. Die Kl344gerin ihrerseits beauftragte eine andere Tochtergesellschaft des KBS e.V. mit dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum. Das umgebaute Objekt vermietete sie durch Immobilien-Leasing-Vertrag vom 28. Januar 1998 (mit Nachtrag vom 14./28. September 1999) ab 1. Oktober 1999 f374r 19,75 Jahre an den KBS e.V. gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate von 83.297,97 200 (=162.916,67 DM) mit j344hrlicher Erh366hung um zun344chst 1 %, sp344ter 2 %. 5 Mit 344hnlichen vertraglichen Konstruktionen wie bei Schloss S. engagierte sich der KBS e.V. in der zweiten H344lfte der 90-iger Jahre noch in drei weiteren Gro337projekten (Kolping-City-Center D. , Wohn- und Ge-sch344ftshaus in L. , Studentenwohnheim in G. ), durch die er zus344tz-lich mit monatlichen Mietzinsen von insgesamt 243.289,89 200 belastet wurde. 6 Seit Mai 2000 kam der KBS e.V. seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegen374ber der Kl344gerin nicht mehr nach. Auf seinen Eigenantrag vom 5. Oktober 2000 wurde am 1. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des KBS e.V. er366ffnet. Seit 1. Januar 2001 wird Schloss S. im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter des KBS e.V. so-wie im Auftrag und auf Kosten der I. AG durch die A. GmbH als Tagungshotel bewirtschaftet. Am 19./20. Dezember 2002 trat der Insolvenzverwalter des KBS e.V. s344mtliche ihm gegen die Beklagten 7 - 5 - zustehenden Anspr374che an die Kl344gerin ab. Mit weiterer Vertragsurkunde vom 9./13. Februar 2004 erkl344rte er hilfsweise die "Freigabe" dieser Anspr374che und gestattete durch Schreiben vom 10. Januar 2005 der Kl344gerin - f374r den Fall der Unzul344ssigkeit einer Klage auf Leistung an diese selbst - "eine Klage auch zu-gunsten der Masse". Das Landgericht hat die auf Leistung ausstehender und entgangener Leasingraten gerichtete, vornehmlich auf eine Durchgriffshaftung wegen Miss-brauchs der Rechtsform des KBS e.V. gest374tzte Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - durch Teil- und Grundurteil gem344337 dem zweitinstanzlich hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3 die Beklagten zu 3-6 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Insolvenzverwalter des KBS e.V. die f374r das Jahr 2000 noch offenen Leasingra-ten in H366he von 707.658,66 200 zu zahlen, und au337erdem festgestellt, dass die Beklagten zu 3-6 auch f374r die Restlaufzeit des Leasingvertrages dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Mit ihren - vom Berufungsgericht zugelassenen - wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen die Kl344gerin ihr urspr374ngliches, auf gesamtschuldnerische Verurteilung auch der Beklagten zu 1 und 2 und auf Leistung an sich selbst gerichtetes Klageziel sowie die Be-klagten zu 3-6 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: Die gegen ihre Verurteilung gem344337 dem Klageantrag zu 3 gerichtete Revision der Beklagten zu 3-6 ist begr374ndet und f374hrt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Demgegen374ber ist die Revision der Kl344gerin unbegr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1680) hat ausgef374hrt: 10 - 6 - 11 Die Kl344gerin k366nne keine Zahlung an sich selbst verlangen, da sie ge-m344337 247 93 InsO f374r Anspr374che aus Durchgriffshaftung und nach 247 92 InsO f374r deliktische Anspr374che nicht prozessf374hrungsbefugt sei. Eine solche Befugnis habe sie auch nicht im Wege der Abtretung sowie "Freigabe" von Anspr374chen durch den Insolvenzverwalter des KBS e.V. erlangt. Auch ein Feststellungsinte-resse bez374glich jener Anspr374che, mit denen sie im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des KBS e.V. ausfalle, bestehe nicht. Die Klage sei jedoch in gewill-k374rter Prozessstandschaft f374r den Insolvenzverwalter des KBS e.V. zul344ssig und insoweit auch gegen374ber den Beklagten zu 3-6 unter dem Aspekt eines Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins begr374ndet. Sp344tes-tens seit der Jahreswende 1997/1998 sei der KBS e.V. faktisch als Wirtschafts-verein im Sinne von 247 22 BGB t344tig geworden, ohne 374ber die entsprechende Genehmigung zu verf374gen. Er habe sich eine Konzernstruktur gegeben und sei in vielf344ltiger Weise erwerbswirtschaftlich aufgetreten. Die Aktivit344ten seiner Tochter- und Enkelgesellschaften seien ihm zurechenbar, da er diese wie un-selbst344ndige Betriebsabteilungen gef374hrt habe. Bei einem auf die wirtschaftli-chen T344tigkeiten entfallenden Umsatz von ca. 30 Mio. DM, der 1/3 bis 1/4 des gesamten Konzernumsatzes ausgemacht habe, seien die Grenzen des Neben-zweckprivilegs 374berschritten gewesen. Es entspreche allgemeinen korporati-onsrechtlichen Grunds344tzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer K366r-perschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Ma337nahmen entgegenzutreten h344tten und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer pers366nlichen Haftung unterworfen seien. Dies f374hre hier zur Haf-tung der Beklagten zu 3 und 5, die im haftungsrechtlichen Sinne als 204faktische223 Mitglieder des KBS e.V. zu behandeln seien. Sie h344tten Kenntnis von jenen tats344chlichen Verh344ltnissen gehabt, aus denen sich der offenkundige Miss-brauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins ergeben habe, ohne diesem in der gebotenen Weise entgegenzutreten. Der Beklagte zu 4 sei f374r den Be-klagten zu 3, der Beklagte zu 6 f374r den Beklagten zu 5 als Rechtstr344ger im Au-337enverh344ltnis unter Rechtsscheinaspekten eintrittspflichtig. Demgegen374ber - 7 - scheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus, da diese weder faktische Mitglieder des KBS e.V. gewesen seien noch dort Leitungsmacht ausge374bt h344t-ten. Sonstige Anspruchsgrundlagen, insbesondere eine Haftung nach den Grunds344tzen des existenzvernichtenden Eingriffs, seien tatbestandlich nicht erf374llt. II. Die auf eine - vermeintliche - Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des KBS e.V. gest374tzte Verurteilung der Beklagten zu 3-6 nach dem Klageantrag zu 3 h344lt schon im zentralen rechtlichen Ansatz revisions-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand (A.1); die der Klage stattgebende Ent-scheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus sonstigen Gr374nden als richtig i.S.v. 247 561 ZPO dar (A. 2). Demgegen374ber bleiben die Re-visionsangriffe der Kl344gerin gegen die weitergehende Abweisung ihrer Klage, insbesondere auch gegen374ber den Beklagten zu 1 und 2, ohne Erfolg (B.). 12 A. Revision der Beklagten zu 3-6 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 3-6 hafteten als (faktische) Mitglieder des KBS e.V. f374r dessen Vereinsverbindlichkeiten ge-gen374ber der Kl344gerin akzessorisch im Wege einer Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Idealvereins, weil sie seiner - ihnen bekannten - erheblichen, das Nebenzweckprivileg 374berschreitenden wirtschaftlichen Bet344tigung keinen Einhalt geboten h344tten, steht mit dem gel-tenden Gesetzesrecht (247247 21 ff, 43 Abs. 2 BGB) nicht im Einklang; eine solche Haftungssanktion ist auch nicht auf dem Wege einer - offenbar vom Berufungs-gericht beabsichtigten - richterlichen Rechtsfortbildung begr374ndbar. 13 a) Der KBS e.V. ist eine juristische Person, so dass - wie das Beru-fungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt - aufgrund seiner Rechtsf344higkeit grunds344tzlich eine strikte rechtliche Trennung der Verm366genssph344ren des ein-getragenen Vereins und seiner Mitglieder gem344337 247 21 BGB gew344hrleistet ist (Bamberger/Roth/Schwarz/Sch366pflin, BGB 247 21 Rdn. 17; Soergel/Hadding, 14 - 8 - BGB 13. Aufl. vor 247 21 Rdn. 35). Regelm344337ig haftet daher f374r Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehen-den Vereinsmitglieder (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333). Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das Haf-tungsrisiko f374r die Vereinsschulden ab, so reicht auch ein der Eintragung ent-sprechendes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei Drit-ten der Erwartung einer pers366nlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu entziehen. b) Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbre-chung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zul344ssig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Per-son und den hinter ihr stehenden nat374rlichen Personen rechtsmissbr344uchlich ist (vgl. BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333). 15 Das Berufungsgericht hat diese h366chstrichterlichen Rechtsprechungs-grunds344tze zwar referiert, jedoch offensichtlich bei der Pr374fung des vorliegen-den Falles deren Tragweite verkannt. Denn es hat der Klage gegen die Beklag-ten zu 3-6 stattgegeben, obwohl es das Vorliegen solcher ganz besonderen Umst344nde im Sinne einer rechtsmissbr344uchlichen Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden Mitgliedern nicht hat feststellen k366nnen. Weder bestanden auf Seiten des KBS e.V. etwa von Anfang an Bonit344tsprobleme, die der Kl344gerin treuwidrig ver-schleiert worden w344ren, noch fanden rechtsmissbr344uchliche Verm366gensver-schiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von Konzern-strukturen zu Lasten der Gl344ubiger statt, geschweige denn bestanden Anhalts-punkte f374r eine insoweit den Beklagten zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung. Auch Art und Umfang der wirtschaftlichen Bet344tigung des KBS e.V. als solcher in Form der Steuerung gr366337erer Bauprojekte waren f374r Au337enstehende - darunter insbesondere die Kl344gerin als Auftraggeberin und sp344tere Leasing-geberin hinsichtlich eines dieser Gro337projekte - unschwer erkennbar. 16 - 9 - 17 c) Keinesfalls rechtfertigt das - den Beklagten zu 3-6 von der Kl344gerin angelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Bet344ti-gung des KBS e.V. und die darin liegende 334berschreitung des Nebenzweckpri-vilegs - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht pos-tulierten Haftungsdurchgriff der Gl344ubiger auf diese (faktischen) Vereinsmitglie-der wegen Rechtsformmissbrauchs. Einer solchen - ex tunc wirkenden - Durchgriffshaftung der Mitglieder ei-nes Idealvereins f374r den Fall eines Vereinsklassenwechsels durch bewusste 334berschreitung des Nebenzweckprivilegs steht entgegen, dass von Gesetzes wegen als Sanktion f374r eine derartige zweckwidrige unternehmerische Bet344ti-gung des eingetragenen Vereins allein das Amtsl366schungsverfahren gem344337 247247 159, 142 FGG oder die beh366rdliche Entziehung der Rechtsf344higkeit nach 247 43 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. 18 Unabh344ngig davon, ob das Amtsl366schungsverfahren f374r den zu Unrecht eingetragenen Idealverein nur bei anf344nglichen Eintragungsm344ngeln oder auch parallel zum Entziehungsverfahren des 247 43 Abs. 2 BGB bei der nachtr344glichen Zweckverfehlung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand nur: K. Schmidt, JR 1987, 177, 178; Oetker, NJW 1991, 385, 389), f344llt jedenfalls die dem Ideal-verein durch dessen Eintragung im Vereinsregister mit konstitutiver Wirkung verliehene Rechtsf344higkeit nicht dadurch weg, dass - wie hier - zu einem sp344te-ren Zeitpunkt bei dem Verein die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor-liegen oder etwa von Anfang an vorhandene Eintragungsm344ngel erst sp344ter offenbar werden. Erst die beh366rdliche Entziehung nach 247 43 Abs. 2 BGB oder die L366schung im Vereinsregister nach 247247 159, 142 FGG stellt den erforderli-chen Rechtsakt dar, der die Rechtsf344higkeit des Vereins beendet. Allein durch diesen Verlust der Rechtsf344higkeit wird der Verein zu einem nichtrechtsf344higen wirtschaftlichen Verein, f374r dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder von diesem Zeitpunkt an (ex nunc) pers366nlich haften (247 54 BGB). 19 - 10 - 20 Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in 247 43 Abs. 2 BGB ein be-sonderes Verfahren zur Entziehung der Rechtsf344higkeit eines Idealvereins ge-schaffen hat, f374hrt andererseits dazu, dass die Vereinsmitglieder - solange ein solches Verfahren nicht angestrengt wird - auf die mit der Rechtsf344higkeit des e.V. verbundene Haftungsbeschr344nkung vertrauen d374rfen. Dies gilt um so mehr, als die rechtliche Einordnung, ob eine bestimmte wirtschaftliche Bet344ti-gung sich noch im Rahmen des Nebenzwecksprivilegs h344lt oder dieses bereits 374berschreitet, im Einzelfall schwierig und dem einzelnen Mitglied - selbst wenn man ihm wie hier seitens des Berufungsgerichts aufgrund der spezifischen Mit-gliederstruktur eine besonders pr344gende Stellung zumisst - kaum zuverl344ssig m366glich ist (vgl. auch K. Schmidt, ZIP 2007, 605, 607, 609). Das Vereinsmit-glied darf sich dann aber grunds344tzlich darauf verlassen, dass die Kl344rung ei-ner eventuellen 334berschreitung des Nebenzweckprivilegs - sei es von Amts wegen oder auf Anregung eines Gl344ubigers - in dem daf374r vorgesehenen Ver-fahren nach 247247 43 Abs. 2, 44 BGB stattfindet und es sich nicht nachtr344glich und r374ckwirkend einer pers366nlichen Haftung f374r Zeitr344ume ausgesetzt sieht, auf die es keinen Einfluss mehr nehmen kann. Die gesetzlichen Sanktionen der Amtsl366schung gem344337 247247 159, 142 FGG und der beh366rdlichen Entziehung der Rechtsf344higkeit nach 247 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Aufl366sung oder Um-wandlung des das Nebenzweckprivileg 374berschreitenden Idealvereins sind nach derzeitiger Gesetzeslage grunds344tzlich - d.h., soweit nicht ausnahmswei-se eine rechtsmissbr344uchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die Vereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hin-zukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend (vgl. auch K. Schmidt, JR aaO S. 178; ders. in Ged344chtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger 2006, 449, 454). 21 d) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist f374r den vom Beru-fungsgericht unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die 22 - 11 - Duldung bzw. Nichtverhinderung einer 334berschreitung des Nebenzweckprivi-legs durch Vereinsmitglieder zus344tzlich mit der Sanktion ihrer (r374ckwirkenden) pers366nlichen Haftung zu belegen, schon wegen Fehlens einer - regelungsbed374rftigen - Gesetzesl374cke kein Raum (abl. auch: v. Hippel, NZG 2006, 537; K. Schmidt, ZIP aaO S. 605; Bamberger/Roth/Schwarz/Sch366pflin aaO 247 21 Rdn. 22; Sch366pflin in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. 247 21 Rdn. 8; offen gelassen bei: Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Einf. v. 247 21 Rdn. 12; M374nchKommBGB/Reuter, 247 21 Rdn. 48; jurisPK-BGB/Otto 247 22 Rdn. 41, die aber jeweils auf die kritische Urteilsanmerkung von v. Hippel verweisen). 334berdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es ent-spreche 204allgemeinen korporationsrechtlichen Grunds344tzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer K366rperschaft grundlegenden strukturellen Fehlent-wicklungen durch nachhaltige Ma337nahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer pers366nlichen Haftung unterworfen223 sind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht fremd (so zutreffend: K. Schmidt, ZIP aaO S. 609; ders. Ged344chtnisschrift aaO S. 687). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 3-6 erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als zutreffend (vgl. 247 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht im 334b-rigen n344mlich zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen anderweitiger denkbarer Anspruchsgrundlagen aus eigenem oder abgeleitetem Recht der Kl344gerin nicht erf374llt sind. 23 a) Ob die vom Senat f374r das GmbH-Recht entwickelten Grunds344tze zur Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Verm366gensvermischung (vgl. Sen.Urt. v.14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 466) auf die Mitglieder des rechtsf344higen Vereins 374bertragbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht eine derartige, den Beklagten zu 3-6 zurechenbare Verm366gensvermischung zutreffend verneint. Soweit sich die Kl344gerin erneut 24 - 12 - auf eine fehlende Dokumentation von Zahlungsfl374ssen im Rechnungswesen des KBS e.V. beruft, betrifft dies nur ein im Verh344ltnis zu den Tochter- bzw. Enkelgesellschaften eingef374hrtes Cash-Management-System, nicht aber eine undurchsichtige Abgrenzung der Verm366genslage des Vereins zu diesen Be-klagten. b) Auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung nach 247 826 BGB unter dem Aspekt einer "vors344tzlichen Kapital-vernichtung" oder einer "Existenzvernichtung" hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. 25 aa) Der vorinstanzliche Vortrag der Kl344gerin, auf den sie in ihrer Revisi-onserwiderung einen entsprechenden Anspruch wegen "Kapitalvernichtung" zu st374tzen versucht, l344sst konkrete Anhaltspunkte f374r eine solche vors344tzliche Gl344ubigersch344digung durch die Beklagten nicht erkennen. Weder der Umstand, dass die vier vom KBS e.V. initiierten Gro337projekte wirtschaftlich riskant waren, noch eine Kenntnis der Beklagten von diesen Projekten gen374gen, um hier eine sittenwidrige vors344tzliche "Kapitalvernichtung" anzunehmen. 26 bb) Eine 334bertragung der speziellen, in Erg344nzung des Kapitalschutz-systems der GmbH entwickelten Grunds344tze zur sog. Existenzvernichtungshaf-tung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt jedenfalls nach der Neuausrichtung des Haftungskonzepts im Senatsurteil vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - "Trihotel") durch die Einordnung als beson-dere Fallgruppe des 247 826 BGB angesichts der grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein nicht in Betracht. 27 Freilich w344re - unabh344ngig von diesen Unterschieden - auch beim rechtsf344higen Verein der Tatbestand einer sittenwidrigen Sch344digung i.S.v. 247 826 BGB erf374llt, wenn ein Mitglied des Vereins in das kraft der Satzung zweckgebundene Vereinsverm366gen eingreifen und sich missbr344uchlich daraus "selbst bedienen" w374rde. Soweit das Berufungsgericht diesbez374glich festge- 28 - 13 - stellt hat, dass die Beteiligung des KBS e.V. an den vier Gro337projekten wirt-schaftlich unvern374nftig gewesen sei, aber keinen gezielten Eingriff in die Ver-m366genssubstanz dargestellt habe, ist dies - entgegen der Ansicht der Kl344gerin - revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die weitergehende Fest-stellung, dass ein in diesem Zusammenhang eigenn374tziges T344tigwerden des gesch344ftsf374hrenden Vorstandes f374r die Beklagten zu 3-6 nicht erkennbar ge-wesen sei. Die weitere Behauptung der Kl344gerin, die Beklagten h344tten den KBS e.V. zu einem wirtschaftlichen Verein umgestaltet, um die Gewinne aus dessen T344tigkeiten f374r sich selbst zu vereinnahmen, findet in den Feststellun-gen des Berufungsgerichts keine St374tze. Vielmehr ging es dem KBS e.V. dar-um, mit "Gewinnen" aus seinen wirtschaftlichen Bet344tigungen seine vielf344ltigen gemeinn374tzigen Bet344tigungen "querzusubventionieren"; darin ist schon im An-satz keine sittenwidrige vors344tzliche Sch344digung zu sehen. c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 3-6 unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten als "faktischen Vorstandsmitgliedern" verneint. 29 Nach der st344ndigen Senatsrechtsprechung kommt es f374r die Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verant-worten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entschei-dend ist insoweit, dass der Betreffende die Geschicke der juristischen Person - 374ber die interne Einwirkung auf deren satzungsm344337ige Organe hinaus - durch eigenes Handeln im Au337enverh344ltnis, das die T344tigkeit des rechtlichen Ge-sch344ftsf374hrungsorgans nachhaltig pr344gt, ma337geblich in die Hand genommen hat (Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414, 1415). Ein sol-ches nach au337en gerichtetes Auftreten der beklagten Vereine - die nicht einmal selbst satzungsm344337ige Mitglieder des KBS e.V. waren - als Leitungsorgane des KBS e.V. hat das Berufungsgericht mit Recht nicht festzustellen vermocht. 30 - 14 - 31 Dass zwischen den Beklagten zu 3-6 und dem KBS e.V. personelle Ver-flechtungen bestanden und teilweise organschaftliche Vertreter dieser Beklag-ten auch beim KBS e.V. zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, reicht nicht aus, um diese beklagten Vereine selbst als faktische Vorstandsmitglieder des KBS e.V. einzuordnen. Entsprechendes gilt f374r die in 247 1 Abs. 2 der Satzung des KBS e.V. vorgesehene Regelung, dass dieser "Tr344ger der entsprechenden Aktivit344ten der Di366zesanverb344nde D. und G. des Kolping-werkes" sei. Diese Regelung legt zwar eine interne Einwirkung zumindest der Beklagten zu 3 und 5 auf die satzungsm344337igen Vorstandsmitglieder des KBS e.V. nahe; ein unmittelbares eigenes, die T344tigkeit des Vorstandes nach-haltig pr344gendes Handeln im Au337enverh344ltnis der Beklagten zu 3 und 5 f374r den KBS e.V. kann allein auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung aber nicht angenommen werden. Es gen374gt danach nicht, dass der Rechtsverkehr von der Organisationsstruktur und der genannten Satzungsbestimmung des KBS e.V. Kenntnis erlangen konnte, sondern es h344tte der Feststellung weiter-gehender tats344chlicher T344tigkeiten der Beklagten mit Au337enwirkung f374r den KBS e.V. bedurft. Solche relevanten Umst344nde vermochte weder das Beru-fungsgericht festzustellen noch werden sie von der Revisionserwiderung der Kl344gerin vorgebracht. d) Aus den genannten Gr374nden kommt auch ein Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 42 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Insolvenzverschleppung nicht in Betracht. Einer solchen Haftung k366nnten nur die Vorstandsmitglieder des KBS e.V. unterworfen sein, was f374r die beklagten Vereine auch unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorstandsstellung ausscheidet. 32 e) Schlie337lich stellt auch ein Schreiben des gesch344ftsf374hrenden Vor-standes des KBS e.V. vom 3. Dezember 1997, in welchem dieser - gerichtet an die B. GmbH - ausf374hrt, "dass durch die sat-zungsm344337ige Verquickung von Personen und Entscheidungstr344gern in den unterschiedlichen Rechtstr344gern die Durchgriffshaftung gem344337 des faktischen 33 - 15 - Konzerns ohnehin gegeben ist", keine eigenst344ndige Anspruchsgrundlage ge-gen374ber den Beklagten dar. Bei der Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht als schlichte Wissens344u337erung und - freilich unzutreffende - Rechtsauskunft handelt es sich nicht nur um eine m366gliche, sondern um eine nahe liegende tatrichterliche W374rdigung, die im Rahmen der eingeschr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fbarkeit durch den Senat rechtsbedenkenfrei und daher hinzunehmen ist. Vergeblich versucht die Kl344gerin eine ihr g374nstigere Deutung dieses Schreibens dadurch herbeizuf374hren, dass sie sich mit der Geh366rsr374ge in der Revisionsinstanz erstmalig darauf beruft, das Schreiben vom 3. Dezember 1997 sei zwischen 17.14 Uhr und 17.15 Uhr per Fax 374bersandt worden; hieraus sei zu schlie337en, dass das Schreiben den Abschluss zuvor gef374hrter Telefon-konferenzen gebildet habe und erst zur Versendung gelangt sei, nachdem der gesch344ftsf374hrende Vorstand des KBS e.V. die von ihm im Rahmen dieser Tele-fonkonferenz zugesagte interne Abstimmung mit den Beklagten vorgenommen gehabt habe. Selbst wenn man diesen Inhalt der R374ge 374ber den Geschehens-ablauf als richtig unterstellen wollte, so lie337e sich daraus immer noch keine taugliche Anspruchsgrundlage - etwa i.S. eines Schuldanerkenntnisses - zu Lasten gerade der Beklagten ableiten, zumal das Schreiben nicht einmal an die Kl344gerin gerichtet war. 34 B. Revision der Kl344gerin Mit ihrer eigenen Revision verfolgt die Kl344gerin eine Verurteilung der Be-klagten zu 1 und 2 weiter; au337erdem wendet sie sich gegen die Zur374ckweisung ihrer Berufung hinsichtlich der Abweisung ihres auch bez374glich der Beklagten zu 3-6 vorrangig gestellten Klageantrags zu 1 auf Leistung an sich sowie hin-sichtlich des Feststellungsantrags zu 2. In allen Punkten bleibt das Rechtsmittel der Kl344gerin ohne Erfolg. 35 - 16 - 36 1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es die klageabweisen-de Sachentscheidung des Landgerichts gegen374ber den Beklagten zu 1 und 2 best344tigt hat, jegliche in Betracht kommenden Anspr374che der Kl344gerin aus ei-genem oder abgeleitetem Recht gegen diese Beklagten verneint. Die vorste-henden, die Revision der Beklagten zu 3-6 betreffenden Ausf374hrungen zur Un-begr374ndetheit der Klage wegen Nichtbestehens von Anspr374chen diesen Be-klagten gegen374ber gelten entsprechend auch f374r die Klage gegen die Beklag-ten zu 1 und 2; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf (II, A.) Bezug. b) Die Kl344gerin r374gt - 374ber die oben er366rterten Anspr374che hinaus -, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag zu ihrer Behauptung 374bergan-gen, dass der Beklagte zu 1 aus ausschlie337lich von ihm verfolgten Zwecken den KBS e.V. durch 334bertragung von dauerhaft verlustbringenden Projekten wirtschaftlich ausgepl374ndert habe und daher den Gl344ubigern aus 247 826 BGB hafte. Auch diese R374ge bleibt im Endergebnis erfolglos. 37 Insoweit ist der Revision allerdings einzur344umen, dass sich das Beru-fungsgericht zwar mit der Eingliederung der Feriensiedlung "F. " in den KBS e.V. auseinandergesetzt, die beiden weiteren - angeblich auf Veranlas-sung des Beklagten zu 1 "aufgenommenen" - Verlustbringer "R. -GmbH" und "Kolping-Bildungswerk S. -A. GmbH" jedoch nicht dezidiert er366r-tert hat. Das rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs. So wird die 334bertragung des "Kolping-Bildungswerks S. -A. " in den Verantwortungsbereich des KBS e.V. zumindest im Tatbestandsteil des Berufungsurteils dargestellt. Hinsichtlich der "R. -GmbH" zielte der - im Tat-bestand nicht gesondert aufgef374hrte - Vortrag der Kl344gerin darauf ab, dass die-se Gesellschaft als Instrument zur Steuerung der beiden hier beteiligten Di366ze-sanverb344nde durch den Beklagten zu 1 gedient habe. Vor diesem Hintergrund hat aber der entsprechende Vortrag der Kl344gerin zu beiden genannten Enkel-gesellschaften auch Eingang in die Entscheidungsgr374nde des Berufungsurteils 38 - 17 - gefunden, da er zumindest jenen "verschiedenen anderen Anl344ssen223 unterf344llt, bei denen der Beklagte zu 1 seine Vorstellungen von der Vereinsarbeit artiku-liert haben soll. Soweit das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Kl344gerin nicht den R374ckschluss zu ziehen vermochte, dass der Beklagte zu 1 tats344chlich lenkend in die Willensbildung im Vorstand des KBS e.V. eingegriffen habe, sondern an-genommen hat, die "Einflussnahme" habe sich auf einen Informations- und Meinungsaustausch auf informeller Ebene sowie in dessen Verlauf um ausge-sprochene Anregungen beschr344nkt, handelt es sich um tatrichterliche Wertun-gen, die von der Kl344gerin nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise angegrif-fen werden. 39 Auch aus einem anderen Grund erweist sich das Berufungsurteil in die-ser Hinsicht im Ergebnis als zutreffend. Alle drei von der Revision als verlust-bringend bezeichneten Projekte wurden vom KBS e.V. nicht selbst 374bernom-men, sondern 374ber Enkelgesellschaften jeweils in dessen gemeinn374tzigen Un-terbau eingegliedert. Dabei hat die Kl344gerin vorinstanzlich zwar auf die j344hrli-chen Verluste dieser Enkelgesellschaften hingewiesen; ihrem Vortrag kann aber bereits nicht entnommen werden, inwieweit der KBS e.V. diese Verluste auch aus eigenem Verm366gen ausgeglichen hat und nicht die Enkelgesellschaf-ten diese aus eigenen, fr374her gebildeten "R374cklagen" tragen konnten. Unab-h344ngig davon hat der KBS e.V. alle drei Projekte seinen gemeinn374tzig t344tigen Enkelgesellschaften zugeordnet, deren - seitens des KBS e.V. "eingeplanten" - Verluste durch die wirtschaftlich t344tigen Enkelgesellschaften erwirtschaftet wer-den sollten. Eine sittenwidrige Auspl374nderung des KBS e.V. dadurch, dass die-sem eine dauerhafte finanzielle Unterst374tzung von Projekten aufgeb374rdet wur-de, f374r die eigentlich der Beklagte zu 1 h344tte einstehen m374ssen, kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden, zumal die mit diesen drei Projekten 374ber-nommenen Aufgaben mit dem satzungsm344337igen Zweck des KBS e.V. im Ein-klang standen. 40 - 18 - 41 2. Die Revision der Kl344gerin bleibt auch insoweit erfolglos, als das Beru-fungsgericht das den Leistungsantrag zu 1 gegen alle Beklagten abweisende Sachurteil des Landgerichts wegen fehlender Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin f374r Anspr374che aus Durchgriffshaftung und unerlaubter Handlung durch ein - gleichfalls abweisendes - Prozessurteil ersetzt hat. Da nach den Ausf374hrungen s344mtliche Anspr374che, deren sich die Kl344ge-rin gegen374ber allen Beklagten ber374hmt hat, der Sache nach nicht bestehen, so dass sie daraus auch kein Forderungsrecht zugunsten der Masse (Antrag zu 3) ableiten kann, steht ihr auch zweifelsfrei - mangels Bestehens eines An-spruchs - kein materielles Recht zu, nach dem Hauptantrag zu 1 eine Leistung an sich selbst zu verlangen. 42 Gleichwohl verbleibt es hier bei der - prozessrechtlich vorrangigen - Ab-weisung der Klage als unzul344ssig. Denn das Berufungsgericht hat die Prozess-f374hrungsbefugnis der Kl344gerin f374r eine Klage auf Leistung an sich selbst in Be-zug auf - unterstellte - Anspr374che aus Durchgriffshaftung im Hinblick auf 247 93 InsO und aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf 247 92 InsO zutreffend ver-neint. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation waren die vom Insolvenz-verwalter erkl344rte "Abtretung" und dessen "Freigabe" der entsprechenden An-spr374che mit den vorrangigen Zwecken der Insolvenzordnung, eine gleichm344337i-ge Befriedigung s344mtlicher Gl344ubiger zu gew344hrleisten und dabei insbesondere einen Gl344ubigerwettlauf zu verhindern, unvereinbar; auf die diesbez374glichen ausf374hrlichen, zutreffenden Begr374ndungen des Berufungsgerichts (C. II. 1, 2 der Urteilsgr374nde; UA 47-58), die durch die Revisionsangriffe nicht entkr344ftet werden, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 43 3. Eine n344here Auseinandersetzung mit der R374ge der Revision, das Be-rufungsgericht habe hinsichtlich des von der Kl344gerin hilfsweise geltend ge-machten Feststellungsantrags zu 2 zu Unrecht ein Feststellungsinteresse ver-neint, ist entbehrlich. Wie bereits ausgef374hrt, ist eine Haftung der Beklagten in 44 - 19 - der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar (A., B. 1, 2). Bei einer derartigen Rechtslage ist der Senat selbst bei einem fehlenden rechtli-chen Interesse im Sinne von 247 256 ZPO nicht am Erlass eines Sachurteils ge-hindert (Senat, BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. M344rz 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032). Der Kl344rung des Vorliegens eines Feststellungsinte-resses bedarf es danach nicht, weil die Feststellungsklage - ohne dass dies im Urteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden muss - offensichtlich unbegr374ndet ist. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 O 5117/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2005 - 2 U 897/04 -
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